Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Simbabwe

Zoll und Einfuhr kompakt - Simbabwe gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Dr. Melanie Jordan

Von Dr. Melanie Jordan | Bonn

  • Simbabwe ist Vertragsstaat verschiedener Freihandelsabkommen sowie Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO).

    Mitglied in der WTO

    Simbabwe ist dem General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) bereits am 11. Juli 1948  beigetreten. Der WTO und somit der Nachfolgeorganisation des GATT gehört Simbabwe seit dem 5. März 1995 an.

    Weitere Informationen zu: Simbabwe in der WTO

    Mitglied der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC)

    Simbabwe gehört neben 15 weiteren afrikanischen Ländern der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (Southern African Development Community - SADC) an. Ziel der Gemeinschaft ist unter anderem die regionale Integration im Bereich Wirtschaft und Handel. Ein erster Schritt zur Erreichung des Ziels war die Schaffung einer SADC-Freihandelszone. Grundlage hierzu ist das in 2000 in Kraft getretene SADC-Handelsprotokoll. Es sieht den Abbau der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten, die Reduzierung der Handelsbarrieren, einheitliche Ursprungsregeln sowie Vereinfachungen der Handelsabläufe innerhalb der SADC vor. Mittelfristig soll die Freihandelszone in eine Zoll- und Währungsunion umgewandelt werden.

    Mitglied des Gemeinsamen Marktes für das Östliche und Südliche Afrika (COMESA)

    Simbabwe ist ebenfalls Mitglied des Gemeinsamen Marktes für das Östliche und Südliche Afrika (Common Market for Eastern and Southern Africa - COMESA), der sich für die Förderung von Handel, Wirtschaft und Zusammenarbeit einsetzt. Ziel der Gemeinschaft ist unter anderem der Ausbau einer Freihandelszone und somit der Abbau von Handelshemmnissen auf in der Region hergestellte Waren.

    Tripartite und Pan-Afrikanische Freihandelszone

    Im Rahmen des COMESA und der SADC ist Simbabwe Teil der Tripartite Freihandelszone, die die bereits bestehenden drei Freihandelsblöcke COMESA, EAC (East African Community/Ostafrikanische Gemeinschaft) und SADC integrieren und den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern soll. Für das Inkrafttreten ist die Ratifizierung des Abkommens durch mindestens 14 Staaten erforderlich. Bisher haben elf Staaten die geschlossene Vereinbarung ratifiziert - darunter auch Simbabwe.

    Daneben hat Simbabwe am 24. Mai 2019 die Ratifizierungsurkunde für die afrikanische Freihandelszone (African Continental Free Trade Area - AfCFTA) hinterlegt. Das Abkommen über die Schaffung einer pan-afrikanischen Freihandelszone umfasst neben dem Abbau von Zöllen und nichttarifären Maßnahmen auch Themen wie zum Beispiel Investitionen, Eigentumsrechte und E-Commerce.

    Präferenzen im Rahmen des APS

    Waren mit Ursprung in Simbabwe können zudem bei der Einfuhr in einige Drittstaaten von einseitigen Zollpräferenzen profitieren. Als Begünstigter des Generalized System of Preferences/Allgemeinen Präferenzsystems (GSP/APS) erhält Simbabwe von ausgewählten Industrieländern einen präferenziellen Marktzugang für eine Reihe an Waren.

    Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Europäischen Union (EU)

    Die Verhandlungen über ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der EU und den Ländern des östlichen und südlichen Afrika (ESA) wurden im Jahr 2004 aufgenommen. Seit Mai 2012 wenden Mauritius, Madagaskar, die Seychellen und Simbabwe sowie seit Februar 2019 die Komoren das WPA vorläufig an.

    Das Abkommen, welches sich derzeit lediglich auf den Warenhandel beschränkt, sieht die Abschaffung von Zöllen und Kontingenten für Einfuhren aus ESA-Staaten in die EU sowie eine schrittweise Öffnung der ESA-Märkte für EU-Ausfuhren vor. Seit Oktober 2019 verhandeln die Vertragsparteien über die Ausweitung des Geltungsbereichs des WPAs.

    Bilaterale Abkommen

    Ein bilaterales Abkommen wird zwischen zwei Staaten geschlossen und ermöglicht so, die Handelsbeziehung zwischen diesen beiden Partnern zu intensivieren und zu regeln.

    Simbabwe hat derzeit folgende bilaterale Handelsabkommen geschlossen: 

    • Simbabwe - Botsuana
    • Simbabwe - Malawi
    • Simbabwe - Mosambik
    • Simbabwe - Namibia 
    • Simbabwe - Südafrika

    Weitere Informationen: 

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  • Je nach Zollverfahren sind neben der Zollanmeldung noch weitere Unterlagen vorzulegen. 

    Bei Verstößen, fehlenden oder falschen Unterlagen sind nicht nur Verzögerungen in der Abwicklung möglich, der Zoll kann zudem zusätzliche Zollgebühren verlangen, die Ware beschlagnahmen und/oder Strafen verhängen. Beachten Sie deshalb folgende Formalitäten: 

    Registrierung

    Jedes Unternehmen, das Waren in Simbabwe einführen möchte, muss eine sogenannte Business Partner Number vorweisen. Diese kann über ein Onlineportal der Zimbabwe Revenue Authority (ZIMRA) beantragt werden, wobei hierfür eine Registrierung bei ZIMRA vorausgesetzt wird.

    Darüber hinaus ist ein Tax Clearance Certificate vorzulegen, sofern gewerbliche Ware in Simbabwe eingeführt werden sollen. Liegt eine solche Bescheinigung nicht vor, werden die Einfuhren mit einem Zuschlag in Höhe von 10 Prozent auf den CIF-Wert besteuert.

    Weitere Informationen zur: Business Partner Number und zum Tax Clearance Certificate

    Zollanmeldung

    Für die Abwicklung aller eingeführten Waren ist eine Zollanmeldung (Bill of Entry) vorzulegen. Diese enthält alle Informationen, die für die Beurteilung des zollpflichtigen Wertes der Sendung erforderlich sind und wird mit weiteren Warenbegleitpapieren von einem beauftragten Zollagenten oder dem Einführer selbst eingereicht.

    Warenbegleitpapiere

    Neben der Zollanmeldung sind abhängig von der Ware noch weitere Dokumente einzureichen:

    • Handelsrechnung mit allen handelsüblichen Angaben (oder Pro-Forma-Rechnung) in englischer Sprache

    • Packliste (nur wenn die Handelsrechnung keine genaue Übersicht der einzelnen Packstücke beziehungsweise der gelieferten Ware enthält)

    • Frachtdokumente (Bill of Lading, Airwaybill)

    • Präferenznachweis (sofern eine Zollvergünstigung in Anspruch genommen werden kann und soll)
    • Verkaufsbestätigung/Kaufverträge

    • Speditions-/Frachtrechnungen

    • entsprechende Kontoauszüge

    • je nach Ware sonstige Zeugnisse/Bescheinigungen (sofern erforderlich, zum Beispiel Tiergesundheitszeugnisse, Pflanzengesundheitszeugnisse, Einfuhrgenehmigung/-lizenz oder Herstellererklärungen)

    Von der Vorabanmeldung bis zur Warenabfertigung

    Vor Eintreffen der Waren ist der Spediteur oder der entsprechende Zollagent dazu verpflichtet, die Behörden über die Ankunft des Schiffs oder Flugzeugs zu informieren und eine Zusammenfassung der geladenen Güter zu übermitteln. In der Regel wird ein solches Manifest elektronisch über das Portal Automated System for Customs Data (ASYCUDA World) eingereicht.

    Die Zollanmeldung (Formular 21) sowie alle erforderlichen Warenbegleitpapiere werden elektronisch über ASYCUDA eingereicht. Mithilfe des auf ASYCUDA basiertem Single Windows können Händler Anträge, Genehmigungen, Lizenzen und weitere Bescheinigungen für ihre Import- und Exportzwecke papierlos einreichen. Das System soll die Warenabfertigung erleichtern, die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Behörden verbessern und die Händler unterstützen.

    Für die Abwicklung kann ein zugelassener und bei ZIMRA registrierter Zollagent beauftragt werden. Alternativ kann sich auch der Importeur/Verkäufer bei ZIMRA registrieren lassen, um die Abwicklung selbst vorzunehmen.

    Die jeweilige Abfertigungsstelle ermittelt auf Grundlage der eingereichten Papiere die zu zahlenden Einfuhrabgaben, die vom Importeur oder Zollagenten zu entrichten sind. Die Bezahlung der Einfuhrabgaben erfolgt in der Regel über eine Bankeinzahlung auf das Konto der ZIMRA.

    Stellt der Zoll in Simbabwe schließlich fest, dass die tatsächlich eingeführten Waren mit der Zollanmeldung übereinstimmen sowie alle fälligen Einfuhrabgaben beglichen wurden, erfolgt die Freigabe (release order). Abhängig von der Ware sind Wareninspektionen möglich, um beispielsweise Mengen, Klassifizierung oder Herkunft zu überprüfen.

    Weitere Informationen zur Einfuhr von Waren (Zollanmeldung und Warenbegleitpapiere):

    Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

    Das von der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung verwaltete AEO-Programm ist ein freiwilliges Programm, das allen Unternehmen offen steht, die grenzüberschreitenden Warenverkehr betreiben.

    Interessierte Unternehmen müssen schriftlich beim Commissioner of Customs & Excise eine Akkreditierung beantragen und

    • in Simbabwe niedergelassen sein,
    • über eine angemessene Aufzeichnung hinsichtlich der Einhaltung von Zoll- und anderen relevanten Gesetzen verfügen,
    • über ein entsprechendes System zur Verwaltung sämtlicher Unterlagen verfügen,
    • zahlungsfähig sein,
    • nachweisen, dass entsprechende Sicherheitsstandards eingehalten werden.

    Unternehmen, die den AEO-Status besitzen, gelten als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und können folglich von einigen Vorteilen sowie Vergünstigungen bei der Zollabfertigung profitieren. 

    Neben den Vorteilen, die mit diesem Programm einhergehen, ist der AEO dazu verpflichtet, unter anderem ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu führen, die entsprechenden Standards einzuhalten und kompatible Systeme zu nutzen und regelmäßig zu warten. 

    Weitere Informationen zum AEO in Simbabwe

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  • Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren.

    Nach dem simbabwischen Zoll- und Verbrauchsteuergesetz (Customs and Excise Act) können Waren zum freien Verkehr abgefertigt oder auch in ein besonderes Zollverfahren überführt werden.

    Zollverfahrenscodes (CPC)

    Um unnötige Verzögerungen an der Zollstelle zu minimieren, kann das entsprechende Zollverfahren bereits in der Zollanmeldung anhand eines Customs Procedure Code/CPC hinterlegt werden. Der Code signalisiert, ob die Erklärung für einen Import, Export, Transit oder einen anderen in einer Zollumgebung möglichen Umstand bestimmt ist.

    Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (home use)

    Die Zollverwaltung prüft im Rahmen der Abfertigung zum freien Verkehr, ob alle geforderten Nachweise vorliegen und setzt die Einfuhrabgaben fest. Mit Zahlung der Abgaben und Freigabe durch die Zollverwaltung kann der Einführer ohne weitere zollrechtliche Einschränkungen über die Ware verfügen.

    Zolllager (warehousing)

    Waren, die nach Ankunft in Simbabwe nicht unmittelbar zum freien Verkehr abgewickelt werden sollen, können in einem zugelassenen Lager (Private-bonded warehousebis zu zwei Jahre gelagert werden. Während der Einlagerung dürfen die Waren zwar verkauft werden, jedoch erfolgt die Freigabe der verkauften Mengen erst nach Entrichtung der Zollabgaben. Die entsprechenden Einfuhrabgaben sind in der Regel erst dann zu entrichten, wenn die Waren dem Lager entnommen und zum freien Verkehr abgewickelt werden.

    Neben diesen zugelassenen Lagern betreibt die simbabwische Zollverwaltung auch eigene Lager (State Warehouses). Für die Einlagerung fallen Gebühren an.

    Vorübergehende Verwendung (temporary admission)

    Waren können vorübergehend in Simbabwe eingeführt werden, wenn beabsichtigt ist, diese nach einem von der Zollbehörde festgelegten Zeitraum in unverändertem Zustand wieder auszuführen.

    Die vorübergehende Einfuhr kann über eine Garantie einer Bank oder Versicherung (Application for temporary importation privileges (ATIP)) erfolgen. Alternativ kann der Importeur bei der Einfuhr der Waren eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben leisten, die bei fristgerechter Wiederausfuhr erstattet wird.

    Versandverfahren (transit)

    Im Transitverfahren können Waren unter zollamtlicher Überwachung durch Simbabwe befördert werden. Dies setzt jedoch voraus, dass eine Sicherheit für den eigentlich zu entrichtenden Zoll bei der ZIMRA hinterlegt wird. In der Regel wird eine Barkaution oder eine Bürgschaft bei ZIMRA hinterlegt. 

    Die Ausfuhr muss innerhalb von drei Tagen erfolgen. Bei der Ausfuhr der Waren wird die Zollanmeldung im System hinterlegt und dient somit als Nachweis für die rechtmäßige Ausfuhr. Werden die Waren nicht rechtmäßig ausgeführt, sondern möglicherweise in Simbabwe verbraucht, werden die entsprechenden Einfuhrabgeben eingefordert beziehungsweise wird die hinterlegte Kaution in Anspruch genommen.

    Aktive und passive Veredelung (inward/outward processing)

    Bei der aktiven Veredelung werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung, Reinigung oder Reparatur in das Zollgebiet eingeführt, um sie nach entsprechender Behandlung wieder auszuführen. Eine vorübergehende Einfuhr ohne Entrichtung der Einfuhrabgaben zum Zwecke einer Reparatur muss durch den Kommissar (dieser ist der Zimbabwe Revenue Authority zugehörig und im Rahmen des Revenue Authority Act [Chapter 23:11] für die Festsetzung, Erhebung und Durchsetzung der Abgaben zuständig) erlaubt sein. Wie im Rahmen der vorübergehenden Verwendung müssen die Waren nach einer festgesetzten Frist - in der Regel maximal zwölf Monate - wieder ausgeführt werden. Darüber hinaus können aber auch für die zu veredelnden Waren Einfuhrabgaben entrichtet werden, die dann bei nachgewiesener Ausfuhr entsprechend erstattet werden (Drawback-Verfahren).

    Im Rahmen der passiven Veredelung werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung, Reinigung oder Reparatur vorübergehend aus dem Zollgebiet ausgeführt und nach Abschluss der Arbeiten wieder eingeführt. Im Falle einer Reparatur sind nur die Reparaturkosten zollpflichtig, sofern diese nicht im Rahmen einer gültigen Garantie erfolgt ist. 

    Weitere Informationen zu den Zollverfahren:

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  • In der Regel ist an die Wareneinfuhr die Erhebung von Zöllen und Einfuhrabgaben geknüpft.

    Neben den Einfuhrzöllen fallen bei der Wareneinfuhr in Simbabwe noch die Mehrwertsteuer und je nach Warenkategorie Verbrauchsteuern und/oder weitere Abgaben an. Zu zahlende Einfuhrabgaben sind fällig, sobald die Zollabwicklung erfolgt ist. Um die Abgaben zu begleichen, wird der fällige Betrag durch Bankeinzahlung auf das Konto der Zimbabwe Revenue Authority (ZIMRA) hinterlegt. Der eingezahlte Betrag wird sodann auf dem Konto des Zollagenten beziehungsweise Importeurs bei ZIMRA gutgeschrieben.

    Zolltarif und Zollsatz

    Der Zolltarif Simbabwes basiert auf der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung von Waren (HS) von 2022. Der simbabwische Zolltarif enthält neben der Warenbeschreibung (Description of Goods) ebenfalls die produktspezifische Codenummer (HS Code) und den für die entsprechende Ware geltenden allgemeinen Zollsatz (Rate of Duty).

    Der Zolltarif enthält zumeist Wertzollsätze zwischen derzeit Null und 110 Prozent. Der Durchschnitt der angewandten Most-Favoured-Nation-Zollsätze (MFN) lag 2021 bei 18 Prozent (WTO-Schedule für Simbabwe).

    Gesetzesgrundlage: Customs and Excise Act

    Simbabwe's Zolltarif: Customs and Excise (Tariff)

    Zollwert als Bemessungsgrundlage

    Die Höhe des Einfuhrzollsatzes erfolgt in Simbabwe auf Grundlage des sogenannten CIF-Wertes (Cost, Insurance, Freight = Summe aus den Kosten für Waren, Versicherung, Fracht und allen anderen außerhalb Simbabwes anfallenden Kosten). Demnach wird der tatsächliche Transaktionswert der eingeführten Ware zuzüglich der Transport-, Versicherungs- und Verladekosten herangezogen. Der Transaktionswert ist der Preis, der für die Ware tatsächlich gezahlt wurde oder zu zahlen ist, wenn sie in das Zollgebiet von Simbabwe eingeführt wird.

    Sollte der Zollwert nicht auf Grundlage des Transaktionswertes der Ware ermittelt werden können, sind die Vorschriften und Bestimmungen zur Ermittlung des Zollwertes gemäß den Vereinbarungen über die Umsetzung von Art. VII des GATT 1994 heranzuziehen. Dabei ist die folgende Reihenfolge der Berechnungsgrundlagen einzuhalten: Transaktionswert gleicher Waren, Transaktionswert gleichartiger Waren, deduktiver Wert, errechneter Wert und nach der Schlussmethode geschätzter Wert.

    Weitere Informationen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage:

    Antidumping- und Ausgleichszoll

    Neben dem normalen Zoll kann bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich ein Antidumping und/oder Ausgleichszoll anfallen. Diese Zölle werden allerdings nur festgesetzt, wenn Untersuchungen der zuständigen Stelle (hier: Competition and Tariff Commission) ergeben haben, dass im konkreten Fall Dumping oder Subventionierung durch den Verkäufer/das Exportland vorliegt. Die Höhe dieses Zolls hängt von den Feststellungen in den jeweiligen Untersuchungen ab.

    Darüber hinaus können zusätzliche Zölle auch gemäß dem WTO-Schutzabkommen oder besonderen Vorschriften des GATT erhoben werden.

    Weitere Informationen: WTO - Trade Remedies Data Portal (Public database on anti-dumping and countervailing duty actions)

    Einfuhrumsatzsteuer

    Unabhängig von der Zollabgabe unterliegt jede Einfuhr der in Simbabwe geltenden Einfuhrumsatzsteuer (Value Added Tax/VAT), sofern die eingeführten Waren nicht von der Steuer ausgenommen sind. Auch alle in Simbabwe erfolgten Umsätze aus Lieferungen und Leistungen werden mit der Mehrwertsteuer belastet, wobei auch hier Ausnahmen gelten können. 

    Der Normalsatz beträgt 15 Prozent. Daneben gibt es einen Nullsteuersatz sowie die Möglichkeit der Befreiung. 

    Unter anderem folgende Waren sind von der Einfuhrumsatzsteuer befreit (exempt supplies):

    • bestimmte tierische Lebensmittel

    • ausgewählte Erdölprodukte

    • Menstruationstassen

    • diverse landwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte

    • Zugmaschinen

    Beispielsweise folgende Waren unterliegen dem Nullsatz (zero-rate supplies):

    • Grundnahrungsmittel wie zum Beispiel Zucker, Milch, Eier

    • einige Getreidesorten wie zum Beispiel Hartweizen oder Mais

    • Sojabohnen

    • diverse Lebensmittelzubereitungen wie zum Beispiel Weißbrot 

    • bestimmtes Tierfutter

    • pharmazeutische Erzeugnisse und Arzneiwaren

    • Düngemittel und Pestizide

    • orthopädische Hilfsmittel

    Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer ist der verzollte Warenwert inklusive aller bei der Einfuhr fälligen Abgaben. Für bestimmte Waren kann die Abgabe nur in US-Dollar entrichtet werden.

    Weitere Informationen zur Einfuhrumsatzsteuer und VAT-Registrierung

    Gesetzesgrundlage: Value Added Tax Act (CHAPTER 23:12)

    Verbrauchsteuer

    Bei der Einfuhr von beispielsweise folgenden Waren fällt eine Verbrauchsteuer (Excise Tax) an:

    • alkoholische Getränke (zum Beispiel Wein und Bier)
    • bestimmte Lebensmittelzubereitungen (zum Beispiel Bierpulver)
    • Tabak und Tabakwaren (zum Beispiel Zigaretten)
    • Energy Drinks
    • elektrische Glühbirnen
    • gebrauchte Kraftfahrzeuge

    Bemessungsgrundlage der Verbrauchsteuer ist der verzollte Warenwert. Für bestimmte Waren kann die Abgabe nur in US-Dollar entrichtet werden.

    Weitere Informationen zu: Verbrauchsteuer

    Gesetzesgrundlage: Customs and Excise Act (Chapter 23:02)

    Weitere Abgaben

    Zusatzsteuer (Surtax)

    Für ausgewählte importierte Waren, wie zum Beispiel Grundnahrungsmittel (unter anderem Joghurt, Käse, Vogeleier und Bohnen), Wasch- und Reinigungsmittel und bestimmte Kühl- und Gefrierschränke, wird eine Zusatzsteuer (Sur-Tax) in Höhe von 25 Prozent erhoben.

    Erdölabgabe (Petroleum Importer's Levy)

    Für Rohöl der Position 2709 und Öle, Zubereitungen daraus und Ölabfälle der Position 2710 wird eine Erdölabgabe in Höhe von 0,05 USD/l Erdölerzeugnis, das von lizensierten Importeuren auf der Straße transportiert wurde, erhoben. 

    Befreiung oder Reduzierung von Abgaben

    Im Rahmen von Handelsabkommen, Rabattregelungen (Rebates) oder auch konkreten Aufhebungen können Importeure von bestimmten Einfuhrabgaben befreit werden. 

    Weitere Informationen: Part XI of the Customs and Excise Act: Rebates, Refunds and Remissions of Duty

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  • Einfuhrverbote sowie -beschränkungen dienen dem Schutz der Gesellschaft sowie der Aufrechterhaltung der Umwelt in Simbabwe.

    Für Waren, die eine potenzielle Gefahr für Menschen, Tiere oder Umwelt darstellen, können Einfuhrbeschränkungen oder -verbote gelten. Die in Simbabwe geltenden Einfuhrbeschränkungen und -verbote basieren im Allgemeinen auf den Control of Goods (Import and Export) Regulations, die sich regelmäßig ändern. Die entsprechenden Anpassungen werden im Regelfall im "Zimbabwe Government Gazette" veröffentlicht. Das Einführen verbotener sowie beschränkter Güter ohne entsprechenden Nachweis (zum Beispiel Einfuhrgenehmigung) kann mit einer Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.

    Einfuhrverbote

    Für Waren, die eine potenzielle Gefahr für Menschen, Tiere oder Umwelt darstellen, gelten Einfuhrverbote. Unter anderem folgende Waren unterliegen einem Einfuhrverbot und dürfen somit unter keinen Umständen ein- oder ausgeführt werden:

    • Betäubungsmittel
    • Klappmesser
    • Hautaufhellende Cremes mit Hydrochinon und Quecksilber
    • pornografisches Material
    • gesundheitsschädliche Spirituosen
    • (gefährliche) Abfälle (vgl. Basler Übereinkommen)
    • Waren, deren Einfuhr durch oder aufgrund einer Verordnung verboten ist

    Einfuhrverbote können auch nur für einen gewissen Zeitraum verhängt werden, um beispielsweise die Verbreitung einer Krankheit zu verhindern.

    Weitere Informationen zu den Einfuhrverboten

    Einfuhrbeschränkungen

    Waren, für die auf Grundlage nationaler Gesetze oder internationaler Abkommen Beschränkungen gelten, dürfen eingeführt werden, sofern die geforderten Nachweise vorgelegt werden können.

    Für beispielsweise folgende Waren gelten derzeit Einfuhrbeschränkungen (vollständige Liste):

    • landwirtschaftliche Produkte
    • Landes- sowie Fremdwährung
    • Pflanzen- und Pflanzenprodukte
    • Wildtiere sowie Wildtierprodukte
    • Schusswaffen und Munition
    • chemische und organische Stoffe (vgl. Rotterdamer Übereinkommen und Stockholmer Übereinkommen)
    • gebrauchte Waren (zum Beispiel gebrauchte Fahrzeuge)

    Je nach Art der einzuführenden Ware muss der Importeur vor Ankunft in Simbabwe entsprechende Einfuhrdokumente, wie zum Beispiel eine Einfuhrgenehmigung und/oder eine Lizenz, bei den zuständigen Behörden anfordern und einreichen. Die Dokumente sind für die Zollabfertigung und den Zugang zum simbabwischen Markt erforderlich, sodass die Dokumente bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr vorliegen müssen. Abweichungen hiervon sind möglich.

    Welche Behörde erteilt welche Genehmigungen?

    Art der Ware

    Zuständige Behörde

    Medikamente

    Medicines Control Authority of Zimbabwe

    Gefährliche Substanzen/Gefahrstoffe

    Environmental Management Agency

    Wildtiere

    National Parks & Wild Life Management

    Haustiere

    Department of Veterinary Service

    Pflanzen und Pflanzenprodukte; Agrarprodukte

    Ministry of Agriculture

    Diese Liste ist nicht abschließend. Quelle: https://www.zimra.co.zw/customs/restricted-and-prohibited-goods


    Zahlreiche Einfuhren fallen unter das System der sogenannten Open General Import License. Der Importeur kann demnach die Ware ohne Linzenzpflicht einführen. Waren, die dagegen im Inland hergestellt werden können, fallen unter das System der Non-automatic Import License. Damit möchte Simbabwe die heimische Produktion schützen und die Importsubstitutionen beschränken. Die entsprechende Lizenz wird vom Ministry of Industry and Commerce ausgestellt.

    Waren, die lediglich mit einer Lizenz des Ministry of Industry and Commerce eingeführt werden dürfen

    Produktkategorie

    HS-Position

    Radioaktive Stoffe 

    2844 und 2845

    Milch

    0401 und 0402

    Schweinefleisch

    0203

    Batterien

    8507.10.00 und 8507.20.00

    Plastiktüten

    3920 und 3921 und 3923

    Seife

    3401.20.00 und 3402.20.00

    Secondhand Kleidung und Schuhe

    6309.00.00

    Zucker

    1701, 1702, 1703 und 1704

    Erdöl

    2710

    Diese Liste ist nicht abschließend.Quelle: https://www.zimra.co.zw/customs/restricted-and-prohibited-goods


    Weitere Informationen zu den Einfuhrbeschränkungen und Lizenzen

    Tier- und Pflanzengesundheitliche Regelungen

    Bei der Einfuhr von Tieren, Tierprodukten, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sind Besonderheiten zu beachten.

    Einfuhr von Tieren und Tierprodukten

    Für die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen wird eine Einfuhrgenehmigung vorausgesetzt, die in englischer Sprache beim Ministry of Lands, Agriculture, Fisheries, Water and Rural Development - Department of Livestock and Veterinary Services zu beantragen ist (Antragsformular). Die Höhe der Kosten und die Dauer der Bearbeitungszeiten hängen von der Art des eingeführten Tieres beziehungsweise des tierischen Produktes ab. In der Regel erfolgt die Bearbeitung innerhalb von maximal zwei Wochen.

    Für die Einfuhr wird zudem ein Veterinärgesundheitszertifikat (Veterinary Health Certificate) vorausgesetzt, welches von den zuständigen Gesundheitsbehörden im Exportland ausgestellt wird.

    Bei Ankunft der Tiere oder der tierischen Erzeugnisse führt die Zollbehörde eine Gesundheitsprüfung durch und überprüft die entsprechenden Begleitdokumente. Erst nach erfolgreicher Prüfung kann eine endgültige Bewilligung und Freigabe der Waren eingeholt werden.

    Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

    Für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen wird eine Einfuhrgenehmigung vom Ministry of Lands, Agriculture, Fisheries, Water and Rural Development - Department of Research and Specialist Services, Plant Quarantine Services Institute (PSQI) vorausgesetzt. Der Antrag ist in englischer Sprache auszufüllen und im Original einzureichen. Die Höhe der Kosten und die Dauer der Bearbeitungszeiten werden von der Behörde festgelegt. Die erteilte Genehmigung ist an den Exporteur weiterzuleiten, damit dieser die dort festgelegten Anforderungen einhalten kann.

    Bei der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen muss ein Pflanzengesundheitszeugnis, ausgestellt durch den zuständigen Pflanzengesundheitsdienst des Exportlandes, vorgelegt werden.

    Darüber hinaus muss nachgewiesen werden können, dass eine entsprechende Begasungsbehandlung vorgenommen wurde. Die simbabwischen Behörden akzeptieren Zertifikate, die von lizenzierten Begasungsanbietern im Exportland ausgestellt wurden, sofern alle relevanten Informationen aus dem Zertifikat hervorgehen.

    Die eingeführten Pflanzen/Pflanzenerzeugnisse werden bei Ankunft an der Zollgrenze kontrolliert und gegebenenfalls weiteren Inspektionen unterzogen.

    Einfuhr gefährdeter Arten

    Simbabwe ist Vertragsstaat des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES). Das Abkommen setzt sich für einen nachhaltigen, internationalen Handel zum Schutz der in den Anhängen gelisteten Tieren und Pflanzen ein.

    Zum Schutz gefährdeter Arten hat Simbabwe Sonderverfahren eingeführt, die es bei der Einfuhr zu beachten gilt. Ausgewählte Arten können demnach nur mit einer Einfuhrgenehmigung oder im Rahmen der Kontingente eingeführt werden.

    Weitere Informationen zur Einfuhr gefährdeter Arten

    Einfuhrdokumente recherchieren

    Welche konkreten Einfuhrdokumente für Ihre Waren erforderlich sind, können Sie anhand der Zolltarifnummer in der Access2Markets-Datenbank der Europäischen Kommission recherchieren.

    Dr. Melanie Jordan

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  • In Simbabwe sind bestimmte Marktzugangsvoraussetzungen zu berücksichtigen. Beachten Sie bei der Einfuhr die dort geltenden Normen und Standards.

    Ausgewählte Waren dürfen nur dann in Simbabwe eingeführt werden, wenn diese den von der simbabwischen Standardisierungsbehörde Standards Association of Zimbabwe - SAZ festgelegten Sicherheits- und Qualitätsstandards entsprechen.

    Normen und Standards

    Standards spielen in der Geschäftswelt eine wichtige Rolle, denn sie stellen unter anderem sicher, dass Unternehmen regulatorische Anforderungen erfüllen und somit Verbraucher vor Gefahren für ihre Gesundheit und Sicherheit schützen.

    Nationale Standards

    Für die Entwicklung und Veröffentlichung nationaler Standards ist die simbabwische Standardisierungsbehörde SAZ verantwortlich. Darüber hinaus setzt sie sich für die Anwendung dieser Standards ein und zertifiziert, prüft und akkreditiert ausgewählte Produkte.

    Die von der SAZ entwickelten nationalen Standards decken folgende Branchen ab: Mobilität, Bau und Bergbau, Chemie, Elektrotechnik, Informations- und Kommunikationstechnologien, Agrar- und Nahrungsmittelindustrie, Gesundheitswirtschaft, Textilien und Verpackungen, Dienstleistungen sowie Sicherheit und Qualität. Eine Übersicht aller Standards stellt die SAZ online zur Verfügung.

    Obligatorische Standards (technische Spezifikationen)

    Für regulierte Produkte, die dem Consignment Based Conformtiy Assessment-Programm (CBCA) unterliegen, gelten verbindliche Standards. Darunter fallen beispielsweise Lebensmittel, Düngemittel und elektronische Geräte. 

    Freiwillige Standards

    Neben den obligatorischen Standards hat Simbabwe freiwillige Standards entwickelt, die vor allem in bewährten Geschäftspraktiken genutzt werden. Freiwillige Standards sind nicht bindend und nicht gesetzlich vorgeschrieben, können aber die Wettbewerbsfähigkeit der Produkte steigern.

    Internationale Standards

    Als Mitglied der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der afrikanischen Organisation für Normung (ARSO) entsprechen die simbabwischen Standards zumeist international und regional anerkannten Standards.

    Darüber hinaus ist Simbabwe Mitglied der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) und der African Electrotechnical Standardization Commission (AFSEC). Simbabwe beteiligt sich ebenfalls an der Harmonisierung von Standards im Rahmen der COMESA, SADC und AfCFTA.

    Konformitätsbewertungsverfahren

    Ausgewählte regulierte Waren müssen bei der Einfuhr ein Konformitätszertifikat (Certificate of Conformity/CoC) vorweisen, welches bestätigt, dass die importierten Waren mit den simbabwischen Standards und Qualitätsvorschriften übereinstimmen.

    Für unter anderem folgende Warenkategorien erfolgt die Konformitätsprüfung bereits im Exportland (vollständige Produktliste):

    • Lebensmittel und landwirtschaftiche Produkte
    • Düngemittel
    • Hoch- und Tiefbauprodukte
    • bestimmte Erdöl- und Brennstoffe
    • Verpackungsmaterial 
    • elektronische Produkte
    • Körperpflegeprodukte
    • Automobil- und Transportgüter
    • Kleidung und Textilien
    • Spielzeug

    Das Konformitätszertifikat im Rahmen des Consignment Based Conformity Assessment-Programms (CBCA) wird vom Exporteur bei einer autorisierten Prüfgesellschaft im Exportland beantragt. Die Prüfgesellschaften Bureau Veritas und Cotecna wurden als akkreditierte Stellen in Deutschland benannt.

    Dem Antragsformular sind eine Abschlussrechnung (Pro-Forma Rechnung wird in der Regel auch akzeptiert) sowie Konformitätsnachweise beizulegen. Sobald das Prüfinstitut den Antrag angenommen hat, wird die Ware geprüft. Dabei sieht das Programm drei verschiedene Zertifizierungswege für die Ausstellung des CoC vor:

    • Route A für nicht registrierte Lieferanten/Produkte, bei gelegentlichen Sendungen
    • Route B für registrierte Lieferanten/Produkte, bei regelmäßigen Sendungen
    • Route C für zertifizierte Produkte

    Nach erfolgreicher Prüfung stellt das Prüfinstitut das CoC aus. Dieses gilt als Marktzugangsvoraussetzung und ist für die Zollabwicklung in Simbabwe erforderlich.

    Die Kosten für die Prüfung und Ausstellung des CoC sind vom jeweiligen Prüfinstitut abhängig.

    Für Waren, die ohne entsprechendes CBCA-Zertifikat eingeführt werden, wird eine Strafe in Höhe von 15 Prozent (auf CIF-Wert) fällig. Kooperierenden Exporteuren werden zudem schnellere Einfuhrabfertigungen in Aussicht gestellt.

    Weitere Informationen:

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  • Anforderungen an Verpackung und Kennzeichnung sind häufig in den jeweiligen Produktnormen enthalten.

    In der Regel legen die Standardisierungsbehörde Standards Association of Zimbabwe (SAZ) und die entsprechenden Behörden die produktspezifischen Kennzeichnungs- sowie Verpackungsvorschriften in Form von konkreten Vorschriften fest.

    Damit die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden, sollte sich der Exporteur vorab mit den jeweiligen Produktnormen vertraut machen und sich mit dem Importeur über die entsprechenden Verpackungs- und Kennzeichnungsanforderungen austauschen.

    Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften

    Waren sollten mit den handelsüblichen Angaben markiert werden, um diese genauer identifizieren zu können.

    Die Markierung kann dabei ein Schild, eine Marke, ein Zeichen, ein Bild oder eine andere beschreibende Angabe sein, das auf dem jeweiligen Produkt selbst geschrieben, gedruckt oder geprägt wird. Die Markierung kann auch in Form eines Etiketts an einer Verpackung befestigt werden oder auf ein separates Produkt (zum Beispiel Garantieschein) gedruckt werden.

    Produktspezifische Kennzeichnungsvorschriften

    Abhängig von der einzuführenden Ware können produktspezifische Kennzeichnungsvorschriften gelten, die vor dem Inverkehrbringen der Ware unbedingt eingehalten werden müssen. Dabei müssen die einzuführenden Waren den internationalen und/oder nationalen (obligatorischen) Etikettierungs-/Kennzeichnungsvorschriften entsprechen, die zumeist in den jeweiligen Produktnormen hinterlegt sind.

    Eine Übersicht aller Produktnormen stellt die SAZ zur Verfügung: Standards Webstore

    Darüber hinaus finden sich für einige Produkte die entsprechenden Kennzeichnungsvorschriften in verschiedenen Richtlinien und Vorschriften wieder:

    Verpackungsvorschriften

    Da die Packstücke zumeist im Freien gelagert werden und somit wechselnden Wetterverhältnissen ausgesetzt sind, empfiehlt es sich, wasserdichte, stoßfeste, hitzebeständige sowie diebstahlsichere Verpackungen zu wählen.

    Ausgewählte Waren müssen auch im Rahmen der Verpackungsvorschriften nationale sowie internationale Standards einhalten. Beispielsweise gelten für Medikamente und Lebensmittel spezielle Verpackungsanforderungen, die den oben genannten Vorschriften zu entnehmen sind.

    Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften recherchieren

    Produktspezifische Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften können Sie dem Global Trade Helpdesk entnehmen.

    Dr. Melanie Jordan

    Von Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Freie Wirtschaftszonen gewähren Handelserleichterungen und fördern somit den Wettbewerb.

    Freie Wirtschaftszonen (auch Sonderwirtschaftszonen genannt) sind ein räumlich abgegrenztes Gebiet innerhalb eines Staates, in dem für Investoren Sonderkonditionen in Form von Zoll- und Steuererleichterungen, aber auch administrative Erleichterungen gelten. Ziel einer solchen Zone ist die Steigerung von in- und ausländischen Direktinvestitionen und somit die Förderung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit.

    Grundlage für die Sonderwirtschaftszonen (Special Economic Zones/SEZ) in Simbabwe ist der Zimbabwe Investment and Development Agency Act [Chapter 14:37] aus dem Jahr 2020. Mit diesem Gesetz wurden eine Reihe von Zugeständnissen eingeführt, um Investitionen im Inland zu fördern und zu erleichtern. 

    Vorteile der Sonderwirtschaftszonen

    Lokale sowie ausländische Unternehmen, die sich in einer solchen Zone angesiedelt haben (setzt eine entsprechende Lizenz voraus), genießen unter anderem folgende Handelsvorteile:

    • die Einkünfte aus den Exporten werden in den ersten fünf Jahren mit 0 Prozent und danach mit 15 Prozent versteuert
    • für Investitionsgüter gilt eine Sonderabschreibung
    • Investitionsgüter und Maschinen können zollfrei eingeführt werden
    • Vorleistungen einschließlich Rohstoffe, die nicht in Simbabwe hergestellt werden können, können zollfrei eingeführt werden
    • die jeweilige Zone verfügt über ein starkes Straßen-, Schienen- und Stromversorgungssystem

    Dank der genannten Anreize ermöglichen SEZ einen besseren Zugang zu verschiedenen Märkten und stärken somit die Wettbewerbskraft eines Unternehmens.

    Standorte der Sonderwirtschaftszonen

    Simbabwe verfügt bereits über einige SEZ. Jede dieser SEZ hat sich auf eine bestimmte Branche spezialisiert.

    Standorte und Schwerpunkte der SEZ

    Standort

    Spezialisierung

    Harare

    Informations- und Kommunikationstechnologien, Gesundheitsdienste, Diamanten/Juwelen

    Bulawayo

    Schwerindustrie, Leder, Textilindustrie, Ingenieurwesen 

    Matebeleland North

    Tourismus, Finanzdienstleistungen 

    Matebeleland South

    Goldproduktion, Viehzucht

    Masvingo

    Zuckerrohrverarbeitung, Tourismus

    Manicaland

    Obstkonservenverarbeitung, Schleifen und Polieren von Diamanten 

    Mashonaland West

    Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Chrom- und Textilindustrie


    Midlands

    Eisen und Stahl, Asbest, Gold Leder und Schuhe, Molkereiprodukte

    Mashonaland Central and East

    Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

    Quelle: https://www.wto.org/english/tratop_e/tpr_e/s398_e.pdf; S. 62


    Weitere Informationen zu den Sonderwirtschaftszonen in Simbabwe

    Dr. Melanie Jordan

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Zoll- und Rechtsfragen im Exportgeschäft.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.