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OHADA: Das allgemeine Handelsrecht

Vorschriften unter anderem zum Handelskauf, dem Handelsregister oder der Handelsvermittlung machen dieses Gesetz zu einem wichtigen Regelungsinstrument für Unternehmen.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Das Gesetz über das allgemeine Handelsrecht (Acte uniforme relatif au droit commercial général, AUDCG) war eines der ersten OHADA-Gesetze. Bereits Ende der 1990er Jahre wurde es verabschiedet und im Jahr 2010 überarbeitet. In neun Büchern regelt das AUDCG die Kaufmannseigenschaft, das Handels- und Mobiliarkreditregister, das nationale Register, das regionale Register, die Einführung elektronischer Register, die gewerbliche Miete und den Geschäftsbetrieb sowie die Handelsvermittlung und den Handelskauf. 

Anwendbarkeit

Das AUDCG ist auf jeden Kaufmann (commerçants) anwendbar, der seinen Sitz oder eine Niederlassung in einem OHADA-Mitgliedstaat hat. Als Kaufmann gilt jeder, der Geschäftshandlungen (actes de commerce) in beruflicher Weise ausübt. Eine Geschäftshandlung ist die Herstellung oder der Kauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, durch die sich eine Person mit Gewinnerzielungsabsicht in den Warenkreislauf von Gütern einbringt. Artikel 3 AUDCG enthält eine Reihe von Beispielen für Geschäftshandlungen, darunter der Warenkauf, Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder die Miete von beweglichen Sachen.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 ist das AUDCG außerdem auf Personen anwendbar, die zwar rechtlich keine Unternehmer sind, den Status der Kaufmannseigenschaft aber freiwillig gewählt haben. 

Der Handelskauf

Der Handelskauf (vente commerciale) ist in Art. 234 bis 302 AUDCG geregelt und basiert im Wesentlichen auf den Regelungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG). Nur Benin, Gabun und Guinea der OHADA-Mitgliedstaaten haben das CISG-Abkommen ratifiziert. Über das AUDCG kommen aber viele Regelungen des CISG auch in den übrigen OHADA-Mitgliedstaaten zur Anwendung.

Unter einem Handelskaufvertrag versteht das AUDCG Verträge über den Warenverkauf zwischen Kaufleuten, wobei auch Lieferungsverträge zur Herstellung und Produktion umfasst sind. Bei gemischten Verträgen ist das AUDCG nur anwendbar, wenn die kaufvertraglichen Elemente überwiegen. Nicht eindeutig geregelt ist, im Gegensatz zum CISG, inwiefern Werklieferungsverträge unter das AUDCG fallen.

Der Abschluss eines Handelskaufvertrags ist grundsätzlich formfrei möglich. Der Verkäufer ist nach Vertragsschluss verpflichtet, die Ware vertragsgemäß zu liefern, der Käufer, den Kaufpreis zu bezahlen und die Ware anzunehmen. Als Käufer sind Rügefristen einzuhalten, bei offenen Mängeln beträgt diese einen Monat ab Übergabe. Verdeckte Mängel sind innerhalb eines Jahres ab Kenntnis oder Kennenmüssen des Mangels geltend zu machen. Entgegen dem CISG sieht das AUDCG Regelungen zum Eigentumsübergang vor. Danach geht das Eigentum mit der Annahme der Lieferung auf den Käufer über. Der Gefahrübergang ist an den Eigentumsübergang geknüpft. Von beiden gesetzlichen Regelungen darf vertraglich nicht abgewichen werden.

Bei Nicht- oder Schlechterfüllung eines Vertrags sieht das AUDCG sowohl eine Auflösung des Vertrags oder die Ersatzlieferung als auch eine Minderung des Kaufpreises und Schadensersatz vor. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist in der Regel eine richterliche Ermächtigung notwendig.

Das Handelsregister

Das Handelsregister der OHADA-Mitgliedstaaten (Registre du commerce et du crédit mobilier, RCCM) ist in Art. 34 bis 72 AUDCG geregelt. Es wird von den jeweils zuständigen Gerichten in den OHADA-Mitgliedstaaten geführt und besteht neben den Handelsregistern aus nationalen Registern (fichier national) und einem regionalen Register (fichier régional). Die nationalen Register dienen der Zentralisierung der in den Handelsregistern enthaltenen Informationen und sollen den Bürgern einen Informationszugang zu den Inhalten des Handelsregisters ermöglichen. Das regionale Register wird beim Gemeinsamen Gerichts- und Schiedshof (CCJA) der OHADA geführt und dient der Zentralisierung der in den nationalen Registern enthaltenen Daten. Bürger können an die Register ein Auskunftsersuchen stellen, auf das die zuständige Behörde innerhalb von höchstens 48 Stunden zu antworten hat.

Die Handelsregister enthalten Informationen zur Firma, zum Handelsnamen, zu den Namen der Gesellschafter und über den Inhalt gestellter Anträge sowie zu den hinterlegten Urkunden und Dokumenten. Ferner kann man von den Handelsregistern erfahren, welche Sicherheiten eingetragen wurden sowie die diesbezüglich vorgenommenen Änderungen. Ähnlich wie im deutschen Recht können nicht eingetragene Tatsachen Dritten nicht entgegengehalten werden, es sei denn, dass diese Tatsachen dem Dritten bekannt waren. 

Die Handelsvermittlung

Die Handelsvermittlung ist in Art. 169 bis 233 AUDCG geregelt und umfasst Kommissionäre (commissionnaire), Handelsmakler (courtier) und Handelsvertreter (agents commerciaux). Gemäß Art. 169 AUDCG ist ein Handelsvermittler eine natürliche oder juristische Person, die regelmäßig und gewerbsmäßig im Namen Dritter Geschäfte abschließt. Der Kommissionär verpflichtet sich, unter seinem eigenen Namen Verträge für seinen Auftraggeber abzuschließen und erhält dafür eine Provision. Der Handelsmakler vermittelt Verträge und erhält dafür einen Prozentsatz des Wertes des Vermittlungsgeschäfts. Der Handelsvertreter hingegen schließt Geschäfte im Namen seines Auftraggebers ab. Er hat nach Beendigung des Vertrags einen Ausgleichsanspruch gegenüber seinem Auftraggeber, und zwar in Höhe einer durchschnittlichen Monatsvergütung nach Beendigung des ersten Vertragsjahres, in Höhe von zwei durchschnittlichen Monatsvergütungen nach Beendigung des zweiten Vertragsjahres und in Höhe von drei durchschnittlichen Monatsvergütungen ab dem vollendeten dritten Vertragsjahr. Der Ausgleichsanspruch ist vom Handelsvertreter innerhalb eines Jahres ab Vertragsbeendigung geltend zu machen.

Hinweis: Der Bericht wurde im November 2022 inhaltlich überprüft und aktualisiert.

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