Wirtschaftsrecht | Kamerun

Recht kompakt Kamerun

Der Länderbericht Recht kompakt Kamerun bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

Katrin Grünewald

Von Katrin Grünewald | Bonn

Im Rule of Law Index 2025 des World Justice Project belegt Kamerun mit einem Wert von 0,36 im weltweiten Ranking Platz 134 von 143 und im Ranking der Region Subsahara Afrika Platz 32 von 34.

Vorteile

  • vereinheitlichtes Wirtschaftsrecht der OHADA gilt
  • einfache Gründung von Gesellschaften
  • niedrige Mindestkapitalanforderungen
  • Investitionsfördervertrag mit Deutschland

Herausforderungen

  • kein allgemeines Doppelbesteuerungsabkommen
  • Korruption, ineffiziente Verwaltung
  • langwierige Gerichtsverfahren
  • kein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland

  • Das kamerunische Recht ist sowohl durch das französische Recht als auch durch das angelsächsische Common Law beeinflusst. In einigen Bereichen gilt das Recht der OHADA. (Stand: 26.06.2026)

    Die Republik Kamerun (République du Cameroun; fortfolgend: Kamerun) ist ein zentralafrikanisches Land, das im Jahr 1960 seine Unabhängigkeit von den Franzosen und Briten erlangte. Durch den Einfluss sowohl der Franzosen als auch der Briten ist ein gemischtes Rechtssystem entstanden. Während im überwiegenden Landesteil französisch geprägtes Recht gilt, ist regional auch das angelsächsische Common Law anwendbar. Die neueren Gesetze orientieren sich in der Regel am französischen Recht und gelten in beiden Sprachregionen gleichermaßen.

    Kamerun ist darüber hinaus Mitglied der Organisation zur Harmonisierung des Wirtschaftsrechts in Afrika (Organisation pour l’harmonisation en Afrique du droit des affaires - OHADA). Zwischen den Mitgliedstaaten der OHADA gilt ein größtenteils vereinheitlichtes Wirtschaftsrecht.

    Wer ein geschäftliches Engagement in Kamerun plant, sollte in jedem Fall auch über Grundkenntnisse der Rechtslage vor Ort verfügen. Dies sollte in Ergänzung zu den Informationen über die wirtschaftliche Lage und chancenreiche Branchen gesehen werden, die zu einer Marktrecherche immer wie selbstverständlich dazu gehören.

    Nachstehend haben wir in Kürze einige Rechtsinformationen über das zentralafrikanische Land zusammengestellt.  Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Einholung von Rechtsrat vor Ort unverzichtbar ist. Empfehlenswert ist zudem die frühzeitige Einbindung der kamerunischen Investitionsbehörde Agence de Promotion des Investissements du Cameroun (API).

    Mitgliedschaft in internationalen Organisationen

    Kamerun ist Mitglied unter anderem folgender internationaler Organisationen:

    Gesetze und Rechtsquellen

    Das Rechtssystem Kameruns beruht, je nach Sprachregion, sowohl auf französischem Recht als auch auf dem angelsächsischen Common Law. Das Land hat daher ein gemischtes Rechtssystem, in dem das Common Law überwiegend nur in den englischsprachigen Regionen angewendet wird. Heutzutage werden immer mehr Gesetze erlassen, die gleichermaßen in beiden Sprachgemeinden gelten und sich zumeist am französischen Recht orientieren. Einen Überblick über die Rechtssysteme in Afrika erhalten Sie im GTAI-Factsheet Rechtssysteme in Afrika.

    Kenntnisse der dominierenden Rechtstraditon lassen sich in Entscheidungen über potenzielle Märkte einbeziehen Das Fact Sheet erläutert, wie Wissen über die Rechtstraditon bei Marktentscheidungen helfen kann | © GettyImages/SDI Productions

    Fact Sheet – Rechtssysteme in Afrika: Zwei Rechtstraditionen dominieren

    In vielen Ländern Afrikas gilt noch heute ein Gewohnheitsrecht, das auf vorkolonialen Traditionen beruht. Welche Rechtssysteme darüber hinaus gelten, erfahren Sie in dieser Broschüre.

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    Da die Republik Kamerun Mitgliedstaat der OHADA ist, gelten im Bereich des Wirtschaftsrechts die sogenannten OHADA-Einheitsgesetze. Diese sind für alle derzeit 17 Mitgliedstaaten verbindlich, direkt anwendbar und gehen nationalem Recht grundsätzlich vor (Art. 10 OHADA-Staatsvertrag). Einheitsgesetze wurden bisher unter anderem in folgenden Bereichen verabschiedet:

    • Allgemeines Handelsrecht: Acte uniforme portant sur le droit commercial général/Uniform Act relating to general commercial law;
    • Gesellschaftsrecht : Acte uniforme relatif au droit des sociétés commerciales et du groupement d'intérêt économique/Uniform Act relating to commercial companies and economic interest groups;
    • Rechtsverfolgung: Acte uniforme portant organisation des procédures simplifiées de recouvrement et des voies d’exécution/Uniform Act organizing simplified recovery procedures and enforcement measures;
    • Schiedsgerichtsbarkeit: Acte uniforme relatif au droit de l’arbitrage/Uniform Act on arbitration.

    Die Einheitsgesetze sind in ihrer aktuellen Fassung auf der Webseite der OHADA abrufbar. Weitere Informationen erhalten Sie auch im GTAI-Special OHADA: Mit Einheitsgesetzen gegen Rechtsunsicherheit.

    Im Übrigen können nationale kamerunische Gesetze unter anderem abgerufen werden unter:

    Katrin Grünewald

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  • Das kamerunische Vertragsrecht ist für Privatleute und Kaufleute in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Für Kaufleute gilt neben nationalem Recht auch das innerhalb der OHADA vereinheitlichte Recht. (Stand: 26.06.2026)

    Regelungen zum kamerunischen Vertragsrecht findet man unter anderem im Code Civil. Gemäß Art. 1101 Code Civil ist ein Vertrag eine Vereinbarung, durch die sich eine oder mehrere Personen gegenüber einer anderen oder mehreren Personen verpflichten, etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen. Für einen Vertragsschluss müssen mindestens vier Voraussetzungen erfüllt sein: die sich verpflichtende Partei muss zustimmen, sie muss geschäftsfähig sein, der Vertrag muss sich auf einen bestimmten Gegenstand beziehen und die vertragliche Verpflichtung muss auf einem rechtmäßigen Grund beruhen. Auf Kaufleute sind vorrangig das OHADA-Recht und das Loi n° 2015/018 du 21 décembre 2015 régissant l‘activité commerciale au Cameroun anwendbar.

    UN-Kaufrecht

    Zu beachten sind beim Vertragsschluss außerdem die Regeln des UN-Kaufrechts. Da die Republik Kamerun Vertragsstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist,  ist das Übereinkommen für das Land in Kraft getreten. Da Deutschland dem Übereinkommen auch beigetreten ist (siehe Statustabelle), sind die Regelungen des UN-Kaufrechts sowohl beim Verkauf von Deutschland nach Kamerun als auch von Kamerun nach Deutschland anwendbar, sofern die Vertragsparteien sie nicht ausdrücklich ausschließen.

    Darüber hinaus wurde das Übereinkommen größtenteils im OHADA-Acte uniforme portant sur le droit commercial général umgesetzt, der auch in Kamerun gilt. Weitere Informationen zum Handelskauf (vente commercial) in der OHADA finden Sie im GTAI-Artikel OHADA: Das allgemeine Handelsrecht.

    Gewährleistungsrecht

    Wird ein Vertrag nicht erfüllt, ist das Gewährleistungsrecht gemäß Art. 1625 ff. Code Civil camerounais anzuwenden. Der Verkäufer ist grundsätzlich verpflichtet, eine Sache so zu liefern, dass sie den vertraglichen Erwartungen entspricht. Auch wenn keine vertragliche Vereinbarung über die Qualität der Kaufsache getroffen wurde, haftet der Verkäufer, wenn die Kaufsache nicht mangelfrei übergeben wurde. Leidet die Kaufsache unter einem Mangel, ist das Gewährleistungsrecht anwendbar. Danach existieren zwei Arten der Gewährleistungshaftung: die Haftung bei Rechts- und Sachmängeln (garantie d’éviction) und die Haftung für versteckte Mängel (vices cachés) bzw. grundlegende Mängel (vices rédhibitoires).

    Falls ein Rechts- oder ein Sachmangel vorliegt, kann der Käufer vom Verkäufer Rücktritt und Rückzahlung des Kaufpreises, die Herausgabe der Früchte, die Erstattung der aufgrund der Geltendmachung der Gewährleistung entstandenen Kosten und Schadensersatz verlangen.

    Im Fall eines versteckten Mangels haftet der Verkäufer, wenn die verkaufte Sache mangelhaft und der Mangel schwerwiegend ist, sodass die Kaufsache für den vorgesehenen Verwendungszweck ungeeignet ist oder den Verwendungszweck so beeinträchtigt, dass der Käufer bei Kenntnis des Mangels die Kaufsache nicht oder nur zu einem geringeren Preis erworben hätte. Der Mangel muss darüber hinaus versteckt sein, das heißt er darf nicht offensichtlich sein, sodass der Käufer sich selbst hätte überzeugen können. Bei der Haftung für versteckte Mängel hat der Käufer das Wahlrecht zwischen Rückgabe der Kaufsache und Rückerstattung des Kaufpreises oder Minderung des Kaufpreises. Kannte der Verkäufer den Mangel, so ist er zusätzlich verpflichtet, dem Käufer alle entstandenen Schäden zu ersetzen. Die gleichen Rechte wie bei einem versteckten Mangel hat ein Käufer, wenn ein grundlegender Mangel (vice rédhibitoire) an der Kaufsache vorliegt, der die Kaufsache nutzlos macht.

    Bei Handelskäufen gelten die Gewährleistungsvorschriften des OHADA-Rechts, geregelt im Acte uniforme révisé portant sur le droit commercial général (AUDCG). Danach kann der Käufer bei einer Nicht- oder Schlechterfüllung eines Kaufvertrages sowohl eine Auflösung des Vertrages oder eine Ersatzlieferung als auch eine Minderung des Kaufpreises und Schadensersatz geltend machen. Hat der Käufer eine Lieferung einmal angenommen, kann er sich im Nachhinein nicht auf Vertragsbruch berufen, sondern hat lediglich Anspruch auf Schadensersatz für die fehlende oder nicht vertragsgemäß gelieferte Ware. Ein offensichtlicher Mangel, der am Tag der Lieferung der Ware vorliegt, ist dem Verkäufer innerhalb eines Monats nach Lieferung anzuzeigen. Die Verjährungsfrist bei versteckten Mängeln beträgt ein Jahr ab Entdeckung des Mangels bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel hätte entdeckt werden können. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist in der Regel eine richterliche Ermächtigung notwendig.

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  • Das Vertriebsrecht wurde innerhalb der OHADA-Mitgliedstaaten vereinheitlicht. Es können Kommissionäre, Handelsmakler und Handelsvertreter beauftragt werden. (Stand: 26.06.2026)

    Rechtsgrundlage des kamerunischen Vertriebsrechts ist auf Grund der Vereinheitlichung innerhalb der OHADA der Acte uniforme portant sur le droit commercial général (AUDCG). Darin sind die Regelungen zur Handelsvermittlung in den Art. 169 bis 233 zu finden.

    Vermittlungsarten

    Gemäß Art. 169 AUDCG ist ein Handelsmittler eine natürliche oder juristische Person, die regelmäßig und gewerbsmäßig im Namen Dritter Geschäfte abschließt. Der Kommissionär (commissionnaire) verpflichtet sich, unter seinem eigenen Namen Verträge für seinen Auftraggeber abzuschließen und erhält dafür eine Provision. Der Handelsmakler (courtier) vermittelt Verträge und erhält dafür einen Prozentsatz des Wertes des Vermittlungsgeschäfts.

    Der Handelsvertreter (agent commercial) hingegen schließt Geschäfte im Namen seines Auftraggebers ab. Er hat nach Beendigung des Vertrages einen Ausgleichsanspruch gegenüber seinem Auftraggeber, und zwar in Höhe einer durchschnittlichen Monatsvergütung nach Beendigung des ersten Vertragsjahres, in Höhe von zwei durchschnittlichen Monatsvergütungen ab dem vollendeten dritten Vertragsjahr. Der Ausgleichsanspruch ist vom Handelsvertreter innerhalb eines Jahres ab Vertragsbeendigung geltend zu machen.

    Handelsvermittlervertrag

    Ein Handelsvermittlervertrag kann schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. Aus Beweisgründen ist jedoch stets eine schriftliche Vereinbarung empfehlenswert. Wenn im Vertrag keine ausdrücklichen Bestimmungen zum Umfang der Beauftragung des Vermittlers getroffen werden, dann beurteilt dieser sich nach der Art des Geschäfts. Während die Befugnis, Rechtshandlungen vorzunehmen, vom Umfang des Handelsvermittlervertrages umfasst ist, darf der Vermittler ohne gesonderte Vollmacht keine Gerichtsverfahren einleiten, Vergleiche schließen, Grundstücke veräußern oder belasten oder Schenkungen vornehmen.

    Handelt ein Vermittler im Rahmen seiner Beauftragung, dann ist der Auftraggeber gegenüber Dritten an sein Handeln gebunden, es sei denn der Vermittler wollte erkennbar für sich handeln oder der Dritte wusste von seiner Vermittlereigenschaft oder hätte davon wissen müssen. Handelt der Vermittler ohne Beauftragung oder überschreitet er die Grenzen seiner Beauftragung, so sind seine abgeschlossenen Geschäfte weder für den Auftraggeber noch für den Dritten bindend. Ein derartiges Geschäft kann allerdings vom Auftraggeber genehmigt werden. Wird das Geschäft nicht vom Auftraggeber genehmigt, so hat der Dritte gegenüber dem Vermittler einen Entschädigungsanspruch.

    Ein Vermittlungsvertrag endet unter anderem durch Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Vermittler, durch die vollständige Ausführung der beauftragten Geschäfte, durch Widerruf des Auftraggebers oder durch Verzicht des Vermittlers.

    Katrin Grünewald

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  • Ausländische Investoren können in Kamerun grundsätzlich in allen Bereichen investieren. Lediglich in bestimmten Sektoren sind Joint Ventures vorgeschrieben. (Stand: 26.06.2026)

    Rechtsgrundlage für ausländische Investitionen in der Republik Kamerun ist das Loi n° 2002-004 du 19 avril 2002 portant Charte des Investissements. Außerdem gilt für privatrechtliche Investitionen das Loi n° 2013/004 du 18 avril 2013 fixant les incitations à l’investissement privé en République du Cameroun.

    In Wirtschaftszonen ist darüber hinaus das Loi n° 2013/011 du 16 décembre 2013 régissant les zones économiques au Cameroun zu beachten. In bestimmten Branchen gelten das Loi n° 2016-17 du 14 décembre 2016 portant Code minier, das Loi n° 2019/008 du 25 avril 2019 portant Code pétrolier und das Loi n° 2012-06 du 19 avril 2012 portant Code gazier.

    Weitere Informationen sind abrufbar auf der Webseite der kamerunischen Investitionsbehörde Agence de Promotion des Investissements (API).

    Investitionsbeschränkungen

    Ausländische Investoren können in Kamerun in nahezu allen Bereichen investieren und hundertprozentiges Eigentum an einer Gesellschaft erlangen. Gemäß dem kamerunischen Investitionsgesetz sind inländische und ausländische Investoren gleich zu behandeln. In einigen, strategisch wichtigen Bereichen muss ein Joint Venture mit dem Staat oder einem inländischen Investor gegründet werden. Das gilt insbesondere in den Bereichen Bergbau, Verkehr, Telekommunikation und Kohlenwasserstoffe. Außerdem benötigen Investoren in den Bereichen Öl und Gas, Bergbau, Telekommunikation, Banken, Finanzdienstleistungen und Luftverkehr eine vorherige Genehmigung.

    Investitionsanreize

    Gemäß dem Loi n° 2013/004 du 18 avril 2013 fixant les incitations à l’investissement privé en République du Cameroun gewährt die kamerunische Regierung verschiedene Investitionsanreize sowohl während der Aufbauphase eines Unternehmens als auch während der Betriebsphase. Unternehmen, die von den Investitionsanreizen profitieren wollen, müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllen: Sie sind verpflichtet, eine bestimmte Anzahl an Arbeitsplätzen für kamerunische Arbeitskräfte zu schaffen, sie müssen eine bestimmte Exporttätigkeit, eine Nutzung lokaler Ressourcen sowie einen bestimmten Beitrag zur Wertschöpfung nachweisen.

    Die Investitionsanreize für den Aufbau eines Unternehmens können für die Dauer von fünf Jahren ab der Gründung des Unternehmens gewährt werden. Zu den Anreizen gehören unter anderem die Befreiung von verschiedenen Gebühren, zum Beispiel für Mietverträge, sowie die Befreiung von verschiedenen Steuern, beispielsweise der Umsatzsteuer auf ausländische Dienstleistungen und Waren oder der Grunderwerbsteuer beim Kauf von Immobilien.

    Die Investitionsanreize für den Betrieb eines Unternehmens können für einen maximalen Zeitraum von zehn Jahren gewährt werden. In diesem Zeitraum können Unternehmen unter anderem von der Körperschaft- oder Gewinnsteuer befreit werden. Außerdem können anfallende Gebühren, beispielsweise für Mietverträge, Bürgschaften oder Darlehen wegfallen. Dienstleistungen und Waren, die aus dem Ausland importiert werden, können von Steuern befreit und unter erleichterten Bedingungen eingeführt werden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit für einen verlängerten Zeitraum bei der Geltendmachung eines Verlustvortrages.

    Neben den Investitionsanreizen nach dem Investitionsgesetz gewährt die kamerunische Regierung auch Anreize in Wirtschaftszonen (zones économiques). Wirtschaftszonen sind bestimmte geografische Gebiete, die erschlossen sind, eine Infrastruktur haben und in denen sich Unternehmen ansiedeln können. Für Unternehmen, die sich in einer Wirtschaftszone ansiedeln, gelten die im Loi n° 2013/004 du 18 avril 2013 fixant les incitations à l’investissement privé en République du Cameroun geregelten Investitionsanreize. Verwaltet werden die Wirtschaftszonen vom Office National des Zones Franches Industrielles (ONZFI). Das ONZFI prüft unter anderem Anträge auf Ansiedlung in einer Wirtschaftszone und erteilt Genehmigungen und Lizenzen für die Ansiedlung. Es stellt außerdem Informationen über die Wirtschaftszonen bereit.

    Investitionsschutzabkommen

    Der Vertrag vom 29. Juni 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Kamerun über die Förderung von Kapitalanlagen ist am 21. November 1963 in Kraft getreten.

    Investitionsstreitigkeiten

    Die Republik Kamerun ist seit 1967 Vertragsstaat der Konvention zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of other States, ICSID-Konvention) vom 18. März 1965, in Kraft getreten am 14. Oktober 1966. Somit können Streitigkeiten zwischen deutschen Investoren und dem kamerunischen Staat nach den Regelungen der ICSID-Konvention ausgetragen werden.

    Investitionsgarantien

    Bei einem Investitionsvorhaben in Kamerun können außerdem die Investitionsgarantien des Bundes hilfreich sein. Durch diese können sich insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor politisch bedingten Forderungsausfällen absichern. Weitere Informationen stehen auf der Webseite des AGA-Portals (AuslandsGeschäftsAbsicherung) der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung.

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  • Da Kamerun Mitglied der Organisation zur Harmonisierung des Wirtschaftsrechts in Afrika ist, gelten im Bereich des Gesellschaftsrechts die Gesetze der OHADA. (Stand: 26.06.2026)

    Rechtsgrundlage des Gesellschaftsrechts innerhalb der OHADA-Mitgliedstaaten ist der OHADA-Acte uniforme relatif au droit des sociétés commerciales et du groupement d'intérêt économique révisé en 2014 (AUSCGIE).

    In Teil 1 des AUSCGIE befinden sich Vorschriften, die für alle Gesellschaftsformen gelten, unter anderem zur Gründung, zum Firmennamen, zum Gesellschaftszweck oder zur Registrierung. In Teil 2 des AUSCGIE sind die Voraussetzungen für die einzelnen Gesellschaftsformen geregelt. Danach können sowohl Personengesellschaften (Art. 270 ff. AUSCGIE) als auch Kapitalgesellschaften (Art. 309 ff. AUSCGIE) gegründet werden.

    Société à responsabilité limitée

    Eine beliebte Gesellschaftsform innerhalb der OHADA ist die Société à responsabilité limitée (S.A.R.L.), die in etwa vergleichbar ist mit einer deutschen GmbH. Die Gründung einer solchen Gesellschaft ist mit nur einem Gesellschafter möglich und die Haftung der Gesellschafter ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die Gesellschaft muss über ein Mindestkapital in Höhe von einer Million FCFA verfügen.

    Für die Gründung ist in Kamerun eine Satzung erforderlich. Diese hat gemäß Art. 13 AUSCGIE zwingend die Gesellschaftsform, die Firma, den Zweck, den Sitz, die Dauer, das Gesellschaftskapital, die Anzahl und den Nennwert der Einlagen sowie die Identität der Gesellschafter zu enthalten. Angaben sind außerdem über die Empfänger von Sonderleistungen, die Gewinnverteilung, die Bildung von Rücklagen und die Arbeitsweise der Gesellschaft zu machen. Die Satzung ist durch eine notarielle Urkunde oder eine im jeweiligen OHADA-Mitgliedstaat vergleichbare Urkunde abzusegnen. Zusätzlich sind die Gesellschafter verpflichtet, eine schriftliche Konformitätserklärung (déclaration de régularité et de conformité) abzugeben, in der die Gründungshandlungen aufgeführt werden und die Einhaltung aller Gesetze bestätigt wird.

    Die Gesellschaft ist im Handelsregister (Registre de Commerce et de Crédit Mobilier, RCCM) einzutragen.

    Société anonyme

    Auch die Gründung einer Société anonyme (S.A.), vergleichbar in etwa mit einer deutschen Aktiengesellschaft, ist mit nur einem Gesellschafter möglich. Wie bei der S.A.R.L. ist die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Das Mindestkapital für eine S.A. liegt bei 10 Millionen FCFA.

    Für die Gründung einer S.A. benötigt man eine Satzung, die den Inhalt des Art. 13 AUSCGIE haben muss. Gesellschaftsform, Firma, Zweck, Sitz, Dauer, Gesellschaftskapital, Anzahl und Nennwert der Einlagen sowie die Identität der Gesellschafter müssen zwingend aufgeführt werden. Die Satzung ist durch notarielle Urkunde oder eine im jeweiligen OHADA-Mitgliedstaat vergleichbare Urkunde abzusegnen. Neben der Satzung ist eine schriftliche Konformitätserklärung (déclaration de régularité et de conformité) abzugeben. Darin werden die Gründungshandlungen aufgeführt und die Einhaltung aller Gesetze bestätigt.

    Auch die S.A. ist im Handelsregister (Registre de Commerce et de Crédit Mobilier, RCCM) einzutragen.

    Zweigniederlassung/succursale

    Die Zweigniederlassung, genannt succursale, ist eine Gesellschaftsform mit einer Selbstverwaltung, die aber keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Sie ist wie alle Gesellschaften im Handelsregister einzutragen. Zweigniederlassungen eines ausländischen Unternehmens sind verpflichtet, die Gesellschaft spätestens nach zwei Jahren in eine inländische Gesellschaftsform umzuwandeln. Das Handelsministerium kann von dieser Pflicht Befreiungen erteilen.

    Weitere Gesellschaftsformen

    Neben den genannten Gesellschaftsformen können auch wirtschaftliche Interessenvereinigungen (groupement d’intérêt économique, Art. 869 ff. AUSCGIE) oder Joint Ventures (Art. 854 ff. AUSCGIE) gegründet werden.

    Weitere Informationen zur Gründung von Gesellschaften in Kamerun erhalten Sie im GTAI-Artikel OHADA: Das Gesellschaftsrecht. Auch die Webseite des Chambre de Commerce d’Industrie des Mines et de l’Artisanat du Cameroun enthält Informationen bezüglich der Gesellschaftsgründung.

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  • Da Kamerun Mitglied der OAPI ist, ist der gewerbliche Rechtsschutz länderübergreifend im Übereinkommen der OAPI geregelt. (Stand: 26.06.2026)

    Kamerun ist Mitglied der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (Organisation Africaine de la Propriété Intellectuelle - OAPI).

    Grundlage des gewerblichen Rechtsschutzes ist in allen Mitgliedstaaten der OAPI das Übereinkommen von Bangui in seiner aktuellen Fassung. Über die OAPI sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich in internationale Vertragssysteme eingebunden.

    Patentrecht

    Gemäß dem Übereinkommen von Bangui kann ein Patent in Kamerun für eine neue Erfindung beantragt werden, wenn eine schöpferische Leistung erbracht wurde und die Erfindung gewerblich nutzbar ist. Nicht patentierbar sind Erfindungen, deren Nutzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, sowie chirurgische oder therapeutische Behandlungsmethoden von Mensch oder Tier. Das Gleiche gilt für Erfindungen, die Pflanzenarten, Tierarten oder biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren zum Gegenstand haben. Ein Patent kann vom Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger beantragt werden. Es ist 20 Jahre lang gültig.

    Markenrecht

    Eintragungsfähig als Marke ist in Kamerun jedes sichtbare oder hörbare Zeichen, das sich von den Waren oder Dienstleistungen anderer Personen unterscheidet. Ein solches Zeichen kann unter anderem aus Wörtern, Wortverbindungen, Familiennamen, willkürlichen oder phantasievollen Bezeichnungen, Buchstaben, Abkürzungen oder Zahlen bestehen. Auch Bildzeichen wie Zeichnungen, Etiketten oder Siegel, Töne, audiovisuelle Zeichen oder Serien aus Zeichen können eintragungsfähig sein. 

    Nicht eintragungsfähig hingegen sind Marken, die mit einer Marke eines anderen Inhabers identisch sind oder die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das Gesetz verstoßen. Weiterhin sind nicht eintragungsfähig Marken, die die Nutzer über die geografische Herkunft oder die Art und Merkmale der Ware oder Dienstleistung irreführen. Das Gleiche gilt für Marken, die Wappen, Flaggen, Embleme, Akronyme, offizielle Zeichen oder Gütesiegel eines Staates oder einer internationalen Organisation wiedergeben, nachahmen oder enthalten.

    Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre und kann um jeweils 10 Jahre verlängert werden.

    Weitere Informationen zum gewerblichen Rechtsschutz in Kamerun sind abrufbar auf der Webseite der World Intellectual Property Organization (WIPO) sowie auf der Webseite des zuständigen Ministeriums (Ministère des Mines, de l’Industrie et du Développement Technologique, MINMIDT).

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  • Nachstehend finden Sie einen Überblick über das kamerunische Steuerrecht. Zwischen Deutschland und Kamerun besteht kein allgemeines Doppelbesteuerungsabkommen. (Stand: 26.06.2026)

    Rechtsgrundlage der Besteuerung ist der Code Général des Impôts in seiner aktuellen Fassung.

    Körperschaftsteuer

    Der allgemeine Körperschaftsteuersatz beträgt in der Republik Kamerun zurzeit 30 Prozent. Zusätzlich fällt noch eine 10-prozentige kommunale Steuer (centimes additionnels communaux) an, sodass der effektive Körperschaftsteuersatz 33 Prozent beträgt. Unternehmen in der Erdölbranche zahlen einen abweichenden Steuersatz von 35 Prozent plus der 10-prozentigen kommunalen Steuer. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis drei Milliarden FCFA beträgt der effektive Steuersatz 27,5 Prozent.

    Kleinst- und kleine Unternehmen unterliegen einem vereinfachten Steuersystem. Kleinstunternehmen mit einem Jahresumsatz unter zehn Millionen FCFA zahlen eine pauschale Steuer (régime de l’impôt libératoire) zwischen 0 und 100.000 FCFA, je nachdem, welcher Kategorie nach dem kamerunischen Steuergesetz das Unternehmen zugeordnet wird. Kleine Unternehmen mit einem Jahresumsatz zwischen 10 und 50 Millionen FCFA unterliegen einem vereinfachten Steuersystem (régime simplifiée). Sie zahlen eine Körperschaftsteuer zwischen 7,5 und 20 Prozent ihres Bruttoumsatzes. Außerdem unterliegen sie einer vereinfachten Rechnungslegung und Finanzführung.

    Darüber hinaus zahlen Unternehmen in Kamerun eine Mindeststeuer in Höhe von zwei Prozent ihres Bruttoumsatzes, die auf die nächsten 1.000 FCFA aufgerundet wird. Für kleine Unternehmen gilt eine Mindeststeuer in Höhe von fünf Prozent (sowie die 10-prozentige kommunale Steuer, sodass sich ein effektiver Steuersatz in Höhe von 5,5 Prozent ergibt).

    Einkommensteuer

    Wer in Kamerun steuerlich ansässig ist, zahlt Einkommensteuer auf sein weltweit erwirtschaftetes Einkommen. Als steuerlich ansässig gilt, wer seinen ständigen Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt in Kamerun hat, eine unselbständige oder selbständige berufliche Tätigkeit ausübt oder den Mittelpunkt seiner wesentlichen wirtschaftlichen Interessen in Kamerun hat.

    Die Einkommensteuersätze werden nach folgender progressiver Staffelung berechnet:

    Einkommen (in FCFA)Steuersatz (in Prozent)
    bis 2.000.00010
    2.000.001 - 3.000.00015
    3.000.001 - 5.000.00025
    ab 5.000.00135

    Zusätzlich fällt bei der Einkommensteuer eine kommunale Steuer in Höhe von 10 Prozent an.

    Umsatzsteuer

    Der Standardsatz der Umsatzsteuer beträgt 17,5 Prozent. Auch hier fällt zusätzlich eine kommunale Steuer in Höhe von 10 Prozent an, sodass sich ein effektiver Steuersatz in Höhe von 19,25 Prozent ergibt. Ein reduzierter Steuersatz in Höhe von 0 Prozent fällt auf Waren an, die exportiert werden, sowie auf Waren und Dienstleistungen in Freihandelszonen.

    Einige Waren und Dienstleistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Dazu gehören unter anderem:

    •  der Verkauf von Produkten aus dem Bergbau,
    • die Übertragung von Eigentum an Grundstücken,
    • Transaktionen im Zusammenhang mit internationalem Verkehr, wie die Versorgung von Schiffen und Flugzeugen,
    • der Bildungssektor,
    • Waren des Grundbedarfs,
    • Verkauf von Erdölerzeugnissen oder Rohöl,
    • Lieferungen von Wasser und Strom an private Haushalte,
    • medizinische Dienstleistungen,
    • Zeitungen und Zeitschriften,
    • Pestizide, Düngemittel, landwirtschaftliche Betriebsmittel,
    • Waren im Bereich der Solar- und Windenergie,
    • Dienstleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs.

    Unternehmen, die steuerbare Umsätze in Kamerun in Höhe von mindestens 50 Millionen FCFA haben, sind verpflichtet, sich bei der kamerunischen Finanzbehörde (Direction Générale des Impôts, DGI) zu registrieren.

    Ausländische Dienstleistungserbringer ohne Niederlassung in Kamerun sind grundsätzlich verpflichtet, einen steuerlichen Vertreter zu benennen, der für die korrekte Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich ist. Wurde jedoch kein steuerlicher Vertreter benannt, so findet eine Art Reverse-Charge-Mechanismus Anwendung und der kamerunische Dienstleistungsempfänger ist verpflichtet, die Umsatzsteuer zu entrichten.

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Zwischen Deutschland und Kamerun besteht seit dem 24. August 2017 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen, welches am 7. Dezember 2020 in Kraft getreten ist.

    Weitere Informationen

    Weitere Informationen zum kamerunischen Steuerrecht stehen unter anderem auf der Webseite der kamerunischen Finanzbehörde (Direction Générale des Impôts, DGI) zur Verfügung. 

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  • Das kamerunische Arbeitsrecht ist im Code du Travail geregelt. Arbeitsverträge sind befristet oder unbefristet möglich und von beiden Seiten kündbar. (Stand: 26.06.2026)

    Das kamerunische Arbeitsrecht ist im Loi n° 92-007 du 14 août 1992 portant Code du Travail geregelt.

    Arbeitsvertrag

    Ein Arbeitsvertrag wird im kamerunischen Arbeitsrecht als Vereinbarung definiert, durch die sich ein Arbeitnehmer verpflichtet, seine berufliche Tätigkeit gegen Entgelt unter die Weisungs- und Leitungsbefugnis eines Arbeitgebers zu stellen. Arbeitsverträge können befristet oder unbefristet geschlossen werden. Befristete Verträge können für eine maximale Dauer von zwei Jahren geschlossen werden und dürfen einmalig um die gleiche Dauer verlängert werden. Befristete Verträge mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten müssen schriftlich geschlossen werden. In der Praxis ist es jedoch ratsam, auch unbefristete Arbeitsverträge schriftlich zu schließen, um im Streitfall auf diesen zurückgreifen zu können.

    Eine Probezeit kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Sie muss schriftlich vereinbart werden und darf höchstens sechs Monate dauern. Bei Führungskräften kann die Probezeit auf acht Monate verlängert werden.

    Arbeitsbedingungen

    Die Arbeitsbedingungen sind in Art. 80 ff. Loi n° 92-007 du 14 août 1992 portant Code du Travail geregelt. Danach darf die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. Im Landwirtschaftssektor beträgt die maximale wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden und 2.400 Stunden pro Jahr. Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ist grundsätzlich möglich.

    Eine wöchentliche Ruhezeit ist in Kamerun verpflichtend. Sie beträgt mindestens 24 Stunden und gilt grundsätzlich sonntags.

    Bezahlter Urlaub ist in Höhe von 1,5 Arbeitstagen pro Monat zu gewähren. Günstigere Regelungen können per Tarifvertrag festgelegt werden. Zusätzlich gewährt das kamerunische Recht bis zu 10 Tage Sonderurlaub pro Jahr bei familiären Ereignissen. Jugendliche unter 18 Jahren und Mütter sowie Arbeitnehmende mit langer Betriebszugehörigkeit erhalten zusätzliche Urlaubstage. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub entsteht erst nach einer Dienstzugehörigkeit von einem Jahr. Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten.

    Vertragsbeendigung

    Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer beendet werden. Die Kündigung muss der anderen Partei schriftlich unter Angabe des Kündigungsgrundes mitgeteilt werden.

    In der Regel ist eine Kündigungsfrist einzuhalten. Die Dauer der Kündigungsfrist ist abhängig von der Art der Tätigkeit und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Bei einer Betriebszugehörigkeit von unter 1 Jahr beträgt die Kündigungsfrist je nach Art der Tätigkeit 15 Tage oder 1 Monat. Bei einer Betriebszugehörigkeit zwischen 1 und 5 Jahren liegt sie bei 1 Monat, 2 oder 3 Monaten und bei einer Betriebszugehörigkeit über 5 Jahre bei 2, 3 oder 4 Monaten.

    Mindestlohn

    Seit 21. März 2023 gilt in Kamerun ein Mindestlohn von 60.000 FCFA pro Monat. Im Landwirtschaftssektor liegt der Mindestlohn bei 45.000 FCFA pro Monat und Bedienstete des Staates erhalten 43.969 FCFA pro Monat. Tarifverträge können höhere Mindestlöhne festlegen.

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  • Bei einer Entsendung nach Kamerun sind vielfältige Aspekte zu berücksichtigen, insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts, der Einreise, der Sozialversicherung und den Steuern. (Stand: 26.06.2026)

    Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich Entsendungen an.

    Arbeitsrecht/Entsendevertrag

    In der Regel bleibt bei kurzfristigen Aufenthalten von bis zu drei Monaten das deutsche Arbeitsverhältnis unverändert bestehen. Bei längerfristigen Auslandseinsätzen sind möglicherweise Änderungen im Arbeitsverhältnis notwendig. Häufig wird in solchen Fällen eine Ergänzungsvereinbarung, ein sogenannter Entsendevertrag, geschlossen. In einem Entsendevertrag kann unter anderem geregelt werden, dass das deutsche Recht weiterhin anwendbar bleibt, wer welche Kosten der Entsendung trägt sowie welche Zulagen gewährt werden. Auch ein Rückrufrecht des Arbeitgebers sowie ein Rückkehrrecht des Arbeitnehmers kann in einem Entsendevertrag vertraglich festgehalten werden.

    Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen

    Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise nach Kamerun ein Visum, das vor Reiseantritt online als E-Visum beantragt werden muss. Nach Prüfung erhält man einen QR-Code, den man bei Antritt der Reise in ausgedruckter Form mitführen sollte.

    Voraussetzungen für die Beantragung eines Visums für Kamerun sind unter anderem, dass der Reisepass ab dem Datum der Abreise noch mindestens sechs Monate gültig ist und ein Nachweis über eine Gelbfieberimpfung vorliegt.

    Wer sich länger als drei Monate in Kamerun aufhalten möchte, benötigt eine Aufenthaltsgenehmigung (carte de séjour). Sie ist zwei Jahre gültig und kann zweimal verlängert werden. Für die Beantragung muss man sich online registrieren. Die Kosten liegen bei 300.000 FCFA.

    Einreisebestimmungen können sich, auch aufgrund aktueller Ereignisse, kurzfristig ändern oder eingeschränkt werden. Aktuelle Informationen zur Einreise nach Kamerun sind auf der Webseite des Auswärtiges Amt abrufbar. Dort finden sich auch die derzeit geltenden Reise- und Sicherheitshinweise.

    Weitere Informationen zur Einreise nach Kamerun erhalten Sie auf der Webseite der Botschaft der Republik Kamerun in Deutschland.

    Sozialversicherungsrecht

    Im Bereich des Sozialversicherungsrechts kann es, insbesondere da es kein Sozialversicherungsabkommen zwischen Kamerun und Deutschland gibt, zu Doppelversicherungen kommen. Denn im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich das Territorialitätsprinzip. Das bedeutet, dass das Sozialversicherungsrecht des Landes anwendbar ist, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Gleichzeitig kann in vielen Fällen das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin anwendbar sein. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Ausstrahlung im Sinne des § 4 SGB IV vorliegt. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).

    Für Tätigkeiten, die in Kamerun ausgeübt werden, fällt ein Beitrag zur Caisse Nationale de Prévoyance Sociale (CNPS)/National Social Insurance Fund (NSIF) an. Die CNPS zahlt im Versicherungsfall eine Altersrente, eine dauerhafte und vollständige Erwerbsunfähigkeitsrente und eine Hinterbliebenenrente. Die Beitragshöhe wird auf Grundlage des Gehalts berechnet und beträgt 4,2 Prozent des steuerpflichtigen Gehalts bis zu einem Gehalt von 750.000 CFA-Franc. Der Beitrag wird direkt vom Arbeitgeber einbehalten. Auch der Arbeitgeber zahlt in die CNPS einen Beitrag von 4,2 Prozent des monatlichen Lohns ein.

    Steuerrecht

    Zwischen Kamerun und Deutschland besteht kein umfassendes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Das bestehende DBA betrifft lediglich Luftfahrtunternehmen. Somit richtet sich das Steuerrecht bei einer Entsendung nach deutschem und kamerunischem nationalem Recht.

    Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleibt dort unbeschränkt steuerpflichtig, und zwar mit seinem weltweit generierten Einkommen.

    In Kamerun ist einkommensteuerpflichtig, wer vor Ort seinen steuerlichen Wohnsitz hat. Als steuerlich ansässig gilt, wer in Kamerun seinen Wohnsitz hat oder sich überwiegend in Kamerun aufhält. Als steuerlich ansässig gilt zudem, wer in Kamerun einer unselbständigen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit nachgeht oder wer den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen in Kamerun hat. Wer seinen steuerlichen Wohnsitz in Kamerun hat, wird auf sein weltweites Einkommen besteuert. Wer in Kamerun keinen steuerlichen Wohnsitz hat, wird auf sein in Kamerun generiertes Einkommen besteuert.

    Katrin Grünewald

    Von Katrin Grünewald | Bonn

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  • Die kamerunische Regierung hat ein Rahmengesetz zum Umweltschutz erlassen. Darin wird der Umweltschutz definiert und allgemeine Prinzipien zum Schutz festgelegt. (Stand: 26.06.2026)

    In Kamerun gilt im Umweltschutzrecht insbesondere das Loi n° 96/12 du 05 août 1996 portant loi-cadre relative à la gestion de l’environnement. Danach ist der Umweltschutz ein öffentliches Interesse. Zuständig für die Umweltpolitik ist der Präsident der Republik, die Umsetzung erfolgt durch die Regierung. Allen Gesetzen und Verordnungen müssen zwei Prinzipien zugrunde liegen: Jedem Einzelnen steht eine saubere und lebenswerte Umwelt zu und es muss für ein Gleichgewicht innerhalb des Ökosystems sowie zwischen städtischen und ländlichen Gebieten gesorgt werden. Staatliche Institutionen sollen die Menschen sensibilisieren, die Menschen hingegen haben ein Recht darauf, mit Informationen versorgt zu werden. Das Gesetz legt darüber hinaus weitere Prinzipien fest, an denen sich Gesetze und Verordnungen orientieren sollen:

    • Vorsorgeprinzip: Maßnahmen zum Umweltschutz dürfen nicht verzögert werden, auch wenn der Stand der Wissenschaft und Technik noch keine endgültige Gewissheit über die Wirksamkeit der Maßnahmen geben kann;
    • Prinzip, Umweltschäden an der Quelle zu verhindern;
    • Verursacher- und Haftungsprinzip: Der Verursacher eines Umweltschadens haftet für einen eingetretenen Schaden und trägt die Kosten zur Beseitigung;
    • Grundsatz der Beteiligung: Jeder Bürger muss Zugang zu Informationen haben, jeder Bürger muss auf die Umwelt achten, für öffentliche und private Personen gelten die gleichen Regelungen und die betroffenen Wirtschaftszweige und Gruppen sind einzubeziehen;
    • Subsidiaritätsprinzip: Wenn es kein besonderes Gesetz zum Umweltschutz gibt, gelten die gewohnheitsrechtlich anerkannten Schutzmaßnahmen.

    Das Gesetz verpflichtet die Regierung außerdem dazu, die Finanzierung für den Umweltschutz zu regeln und alle fünf Jahre einen Nationalen Plan für das Umweltmanagement (Plan National de Gestion de l’Environnement) zu veröffentlichen.

    Zu den wichtigen Bereichen des Umweltschutzes gehören unter anderem der Schutz der Atmosphäre, der Schutz von Binnengewässern und Überschwemmungsgebieten, der Schutz der Küsten und Meeresgewässer, der Schutz des Bodens und des Untergrunds sowie der Schutz menschlicher Siedlungen. Darüber hinaus werden Abfälle, Fabriken, Werkstätten, Baustellen, Industrieanlagen, gefährliche Chemikalien sowie Lärm- und Geruchsbelästigungen als gesundheitsschädliche oder unzumutbare Anlagen und Tätigkeiten eingestuft.

    Bei Verstößen sieht das Gesetz Geldstrafen oder auch Freiheitsstrafen vor.

    Zuständig für den Umweltschutz ist das Ministerium für Umweltschutz, Naturschutz und nachhaltige Entwicklung (Ministère de l’Environnement, de la Protection de la Nature et du Développement Durable, MINEPDED).

    Kamerun hat das Pariser Klimaschutzabkommen im Juli 2016 ratifiziert.

    Katrin Grünewald

    Von Katrin Grünewald | Bonn

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  • Gerichtsurteile können in Kamerun nur nach nationalem Recht vollstrecket werden. Schiedsurteile können hingegen über internationales Recht anerkannt und vollstreckt werden. (Stand: 26.06.2026)

    Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Rechtsverfolgung an.

    Anerkennung und Vollstreckung

    Ein bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen existiert zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun nicht. Ausländische Urteile und Entscheidungen können daher nur nach nationalem kamerunischen Recht anerkannt und vollstreckt werden. Danach ist ein Antrag beim Vollstreckungsrichter (juge du contentieux) zu stellen. In der Regel ist dieser beim Tribunal du Première Instance tätig. Mit dem Antrag sind folgende Dokumente einzureichen: eine Ausfertigung des Urteils oder der gerichtlichen Entscheidung, ein Nachweis über die Zustellung des Urteils bzw. der Entscheidung, eine Bescheinigung des Gerichts, das das Urteil bzw. die Entscheidung erlassen hat, dass keine Rechtsmittel eingelegt wurden sowie eventuell eine beglaubigte Kopie der Ladung einer Partei, die sich nicht an der Verhandlung beteiligt hat. Der Vollstreckungsrichter prüft anschließend, ob das Urteil bzw. die Entscheidung von einem zuständigen Gericht erlassen wurde, ob die Parteien ordnungsgemäß geladen und vertreten waren, die Entscheidung im Ursprungsland vollstreckbar ist, nicht gegen die öffentliche Ordnung Kameruns verstößt und nicht im Widerspruch zu einer in Kamerun ergangenen Entscheidung steht.

    Gerichtsbarkeit

    Gemäß Art. 37 der kamerunischen Verfassung besteht die Gerichtsbarkeit aus einem Obersten Gerichtshof (Cour Suprême), Berufungsgerichten (Cours d’appel) und den Unteren Gerichten (Tribunaux). Der Oberste Gerichtshof ist das höchste Gericht des kamerunischen Staates. Er ist unter anderem zuständig für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Berufungsgerichte und Unteren Gerichte und für Fragen bezüglich der Anwendbarkeit des Rechts. Die Berufungsgerichte entscheiden insbesondere über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Unteren Gerichte. Die Unteren Gerichte bestehen aus den Tribunaux de Grande Instance und den Tribunaux de Première Instance. Die Tribunaux de Grande Instance sind in Zivil- und Handelssachen insbesondere für Streitigkeiten zuständig, deren Streitwert einen Betrag von 10 Millionen FCFA überschreitet. Demgegenüber sind die Tribunaux de Première Instance im Zivilrecht insbesondere für Streitigkeiten zuständig, die einen Streitwert unter 10 Millionen FCFA haben.

    Darüber hinaus gibt es auch einen Verfassungsrat (Conseil Constitutionnel). Er entscheidet über alle Fragen, die die Vereinbarkeit von Gesetzen, Verträgen und internationalen Abkommen mit der kamerunischen Verfassung, die Verordnungen der Legislative oder Streitigkeiten zwischen staatlichen Institutionen betreffen.

    Geldforderungen können in Kamerun auch im Rahmen eines Mahnverfahrens nach dem OHADA-Einheitsgesetz über die vereinfachte Durchsetzung von Forderungen und das Vollstreckungsverfahren (Acte uniforme portant sur l’organisation des procédures simplifiées de recouvrement et des voies d’exécution) geltend gemacht werden. Weitere Informationen zu diesem Verfahren finden Sie im GTAI-Artikel OHADA: Die Durchsetzung und Vollstreckung von Forderungen.

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist für Kamerun am 19. Mai 1988 in Kraft getreten. Informationen zum Übereinkommen finden sich auf der Webseite der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) (dort ist außerdem eine Statustabelle abrufbar). 

    Für kamerunische Schiedsverfahren gilt außerdem das OHADA-Einheitsgesetz Acte uniforme relatif au droit de l’arbitrage. Gemäß Artikel 34 in Verbindung mit Artikel 31 dieses Einheitsgesetzes können auch ausländische Schiedssprüche anerkannt und vollstreckt werden. Weitere Informationen zum Schiedsverfahren in den OHADA-Mitgliedstaaten erhalten Sie in dem GTAI-Bericht OHADA: Die Schiedsgerichtsbarkeit.

    Anwält:innen vor Ort

    Ein Überblick über landesspezifische Besonderheiten (Grundsatzfragen zum Rechtssystem) ist der Liste von im Land tätigen Anwälten der Deutschen Botschaft in Jaunde zu entnehmen. Weitere Informationen über Anwälte in Kamerun finden sich auf der Webseite der kamerunischen Anwaltskammer - Ordre des Avocats au Barreau du Cameroun.

    Katrin Grünewald

    Von Katrin Grünewald | Bonn

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  • Über den Länderbericht Recht kompakt Kamerun hinaus finden Sie unter nachfolgenden Links weitere Informationen sowie Kontaktmöglichkeiten. (Stand: 26.06.2026)

    Im Folgenden finden Sie Kontakte und weitere Informationen zu rechtlichen Fragestellungen in Kamerun.

    Bei dem vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistischen Bericht – Außenhandelsrangfolge – Februar 2026 nimmt das Land  bei der Ausfuhr Rang 100 und bei der Einfuhr Rang 92 ein.
    Nach dem Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index; CPI) von Transparency International lag Kamerun im Jahr 2025 auf Platz 142 von 181 Ländern ( CPI-Ranking 2025).
    Africa Business Guide
    Wirtschaftsnetzwerk Afrika
    Delegation der Deutschen Wirtschaft in Côte d’Ivoire (AHK Côte d’Ivoire) (auch zuständig für Kamerun)
    Deutsche Botschaft in Jaunde
    Länderinformationen des Auswärtigen Amtes: Kamerun
    Botschaft Kameruns in Deutschland (Ambassade du Cameroun à Berlin)
    Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH: Länderinformationen Kamerun
    Afrika-Verein der Deutschen Wirtschaft
    Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung: Kamerun
    AGA-Portal: AuslandsGeschäftsAbsicherung der Bundesrepublik Deutschland (u.a. Exportkredit- und Investitionsgarantien)
    Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbh (DEG)
    Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur (Multilateral Investment Guarantee Agency, MIGA)

    Weitere Länderberichte aus der Reihe Recht kompakt sind online abrufbar

    Katrin Grünewald

    Von Katrin Grünewald | Bonn

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