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Recht kompakt | Thailand | Vertragsrecht

Vertragsrecht und Gewährleistung in Thailand

Alle Verträge unterliegen zunächst dem allgemeinen Schuldrecht als Teil des Civil and Commercial Code (CCC).

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Diese Regelungen des CCC zum Allgemeinen Teil und Schuldrecht sind dem deutschen Recht ähnlich. Der wirksame Abschluss eines Vertrages setzt eine Annahmeerklärung voraus. Die Unterscheidung zwischen dinglichem und obligatorischem Rechtsgeschäft gibt es nach thailändischem Recht nicht. Das Eigentum an einer Kaufsache geht grundsätzlich mit Abschluss des Kaufvertrages auf den Käufer über, kann jedoch an eine Bedingung geknüpft werden (Sec. 459 CCC). 

Soweit nicht vertraglich ausgeschlossen, hat der Verkäufer dafür einzustehen, dass die Kaufsache keine Mängel beziehungsweise Fehler, die den Wert oder die Tauglichkeit mindern, aufweist, sowie für die vereinbarte Menge. Die Haftung entfällt bei Kenntnis des Käufers von dem Mangel oder wenn er ihn hätte bei Vertragsschluss kennen müssen. Der Verkäufer haftet für die Belastung der Kaufsache mit Rechten Dritter, wenn diese dem Käufer übergeben wurde; es sei denn, letzterem waren die Drittrechte bekannt. Die Mängelhaftung kann grundsätzlich vertraglich abbedungen werden, Sec. 483 bis 485 CCC.

Der Käufer kann bei Sachmängeln Nachbesserung beziehungsweise Nachlieferung (Erfüllung, Sec. 213 CCC) oder Schadensersatz (Sec. 215 CCC) verlangen sowie vom Vertrag zurücktreten, nachdem er eine Frist gesetzt hat (Sec. 386, 387 CCC).  

Hinsichtlich Gewährleistungsansprüchen gilt gemäß Sec. 474 CCC eine Verjährungsfrist von einem Jahr beginnend ab Mangelentdeckung durch den Käufer.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt für vertragliche Ansprüche nach Sec. 193/32 CCC zehn Jahre. Eine vertragliche Vereinbarung einer längeren oder kürzeren Verjährungsfrist ist nicht möglich, Sec. 193/11 CCC. Die Verjährung muss nach Sec. 193/29 CCC als Einrede geltend gemacht werden.

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