Eine weitere wichtige Besonderheit hinsichtlich der Qualifikation von Dienstleistern im Bereich des tschechischen Baugewerbes sind die folgenden Berufsbilder bzw.--beziehungsweise Funktionen:
- autorisierter Architekt (autorizovaný architekt)
- autorisierter Ingenieur (autorizovaný inženýr) oder
- autorisierter Techniker (autorizovaný technik) in der Bauausführung (ve výstavbě).
Diese besonderen Funktionsträger des Baurechts Tschechiens werden in den §§ 12-19 des sogenannten tschechischen Architektengesetzes (Zákon o výkonu povolání autorizovaných architektů a o výkonu povolání autorizovaných inženýrů a techniků činných ve výstavbě, Gesetz Nr.--Nummer 360/1992 Sb., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 350/2012 Sb.) sowie in § 3 Absatz 2 Buchstabe i) des tschechischen Gewerbegesetzes (Živnostenský zákon) geregelt. Die sogenannte Autorisierung dokumentiert dabei einen besonderen Fachkundenachweis, den die zur Ausübung dieser Funktionen Berechtigten erbringen mussten.
Noch strengere Kriterien für einen darüber hinaus gehenden und bislang noch relativ selten aufzufindenden Qualifizierungsnachweis sieht die erst im Jahre 2007 eingeführte Position des sogenannten autorisierten Inspektors in Tschechien (autorizovaný inspektor) vor.
Der tschechische autorisierte Inspektor hat in den Regelungen der §§ 143-151 des tschechischen Baugesetzbuches (Zákon o územním plánování a stavebním řádu-Stavební zákon, Gesetz Nr. 183/2006 Sb., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 257/2013 Sb.) Eingang gefunden. Hintergrund hierfür war das Bestreben einer teilweisen Privatisierung sowie einer deutlichen Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens.
Ein Bauherr oder Bauträger kann seither einen solchen autorisierten Inspektor für ein Bauprojekt verpflichten und so den gesamten Prozess spürbar beschleunigen. Die autorisierten Inspektoren müssen vor ihrer Berufung strenge Voraussetzungen erfüllen: sie müssen beispielsweise eine mindestens 15-jährige Berufserfahrung in der Bauplanung oder -aufsicht vorweisen und eine zusätzliche Fachprüfung ablegen, bevor sie ihre Zulassung (10 Jahre lang für die gesamte Tschechische Republik gültig) bekommen.
Die autorisierten Inspektoren sind in Tschechien berufsrechtlich über einen Koordinationsrat (Koordinační rada) an die Kammern der Architekten und Ingenieure unter Aufsicht des Ministeriums angeschlossen, verfügen aber über eine eigene, wenn auch vorerst nur tschechischsprachige Internetpräsenz.
Dort ist über ein Suchformular die gezielte Suche im Verzeichnis der autorisierten Inspektoren (Seznam autorizovaných inspektorů) über folgende Kriterien möglich:
- Anfangsbuchstabe des Nachnamens (Vyhledat podle počátečního písmena příjmení)
- freie Eingabe des Nachnamens (Příjmení)
- vergebene Identifikationsnummer (Čísla autorizace)
- Klappmenü Bezirk (Okresu) bzw. Region (Kraje).
Eine weitere über die allgemeinen gewerberechtlichen Bestimmungen hinausgehende Qualifizierung weisen in Tschechien Architekten vor. Dem deutschen Dienstleistungsempfänger ist diesbezüglich eine Überprüfung der Registrierung oder Zertifizierung über die Tschechische Architektenkammer (Česká komora architektů - ČAK) möglich:
Grundsätzlich gibt es eine Registrierung und eine darüber hinausgehende sogenannte Autorisierung. Für die bloße Registrierung, also die Eintragung in die Liste der in Tschechien registrierten Architekten (Seznam architektů bzw. Databáze architektů) nach dem tschechischen Architektengesetz (Zákon o výkonu povolání autorizovaných architektů a o výkonu povolání autorizovaných inženýrů a techniků činných ve výstavbě, Gesetz Nr. 360/1992 Sb., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 350/2012 Sb.), müssen bestimmte Pflichtdokumente vorgelegt werden. Die Einzelheiten dieser Pflichtdokumentation ergeben sich aus §§ 7 bis 9 der Anerkennungs- und Registrierungssatzung (Uznávací a registrační řád ČKA).
So sind unter anderem eine Bestätigung über die dokumentierte sogenannte überwachte Berufspraxis von 3-5 Jahren (erforderliche Dauer bestimmt sich je nach Art des Hochschulabschlusses), eine notariell beglaubigte Kopie des Hochschulabschlusszeugnisses sowie ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Weiter ist die sogenannte Unbescholtenheit (Bezúhonnost), die in etwa der Zuverlässigkeit des deutschen Gewerberechts vergleichbar ist, zu belegen.
An die Bescheinigung der Berufspraxis werden gemäß § 9 Absatz 1 Buchstabe b) der Anerkennungs- und Registrierungssatzung (Uznávací a registrační řád ČKA) strenge Voraussetzungen gestellt; so ist etwa eine Auflistung der betreuten Projekte einzureichen, der auch Arbeitsproben beizufügen sind.
Germany Trade & Invest (Stand 21.7.2026)