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Türkei: Steuern
Die Türkei erhebt 25 Prozent Körperschaftsteuer und 20 Prozent reguläre Umsatzsteuer. Das Doppelbesteuerungsabkommen begrenzt bestimmte Quellensteuern. (Stand: 15.10.2026)
Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine Steuerberatung an.
Doppelbesteuerungsabkommen
Zwischen Deutschland und der Türkei besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahr 2011. Das Abkommen kann auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abgerufen werden.
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer regelt das Gesetz Nr. 5520 aus dem Jahr 2006. Der aktuelle Körperschaftsteuersatz beträgt 25 Prozent, für Unternehmen des Finanzsektors beträgt der Satz 30 Prozent.
Einkünfte, die ausschließlich durch produktive beziehungsweise verarbeitende Tätigkeiten erzielt wurden, unterliegen ab Januar 2027 einem Körperschaftsteuersatz von gerade mal 12,5 Prozent. Um in den Genuss dieser Ermäßigung zu gelangen, müssen Unternehmen Inhaberin eines sogenanntes Industrial Registration Certificate (Sanayi Sicil Belgesi) nach dem Gesetz Nr. 6948 sein.
Die Türkei unterscheidet, wie auch Deutschland, grundsätzlich zwischen beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen Steuersubjekten. Unbeschränkt steuerpflichtig sind die Gesellschaften, die ihren Sitz in der Türkei haben. Beschränkt steuerpflichtig und entsprechend nur mit ihrem türkischen Einkommen steuerpflichtig sind ausländische Gesellschaften, die in der Türkei mittels einer Betriebsstätte aktiv sind. Das zu versteuernde Einkommen beinhaltet dabei grundsätzlich alle mit der Türkei in Zusammenhang stehenden Einkünfte. Abzugsfähige Aufwendungen sind allgemeine Betriebskosten (Gehälter, Zinsen, Lizenzgebühren, Reisekosten), Spenden für wohltätige Zwecke (in der Höhe begrenzt) und Abschreibungen auf Produktionsmittel.
Einkommensteuer
Natürliche Personen unterliegen der Einkommensteuer, geregelt durch das Einkommensteuergesetz Nr. 193 aus dem Jahr 1961. Auch bei natürlichen Personen gibt es die Unterscheidung zwischen unbeschränkt Steuerpflichtigen, deren weltweites Einkommen der Steuer unterliegt, und beschränkt Steuerpflichtigen, deren Einkommen, das sie in der Türkei erzielt haben, der Steuer unterliegt.
Der Lohnsteuer liegt eine progressive Staffelung zu Grunde:
| Einkommen (in Türkische Lira LRY) | Steuersatz (in Prozent) |
|---|---|
| bis 190.000 | 0 |
| 190.001 bis 400.000 | 15 |
| 400.001 bis 1.500.000 | 20 |
| 1.500.001 bis 5.300.000 | 27 |
| ab 5.300.001 | 40 |
Steuern und Entsendungen
Mit den Einzelheiten der Körperschaftssteuer und der Einkommensteuer in Entsendungsfällen beschäftigt sich der GTAI-Beitrag Entsendung von Mitarbeitern in die Türkei.
Quellensteuer
Auf Dividendenzahlungen an ein nicht-ansässiges Unternehmen wird eine Quellensteuer in Höhe von 15 Prozent erhoben; auf Zinsen bis zu 18 Prozent (in Abhängigkeit der Herkunft der Zinsen, beträgt die Quellensteuer zwischen 0 Prozent und 18 Prozent). Für Lizenzen beträgt die Quellensteuer 20 Prozent. Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens werden diese Quellensteuersätze jedoch reduziert. So ist die Quellensteuer auf Dividenden auf 5 Prozent reduziert, sofern der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der die Dividende zahlenden Gesellschaft verfügt. Die Quellensteuer auf Lizenzen und Zinszahlungen ist im Doppelbesteuerungsabkommen auf bis zu 10 Prozent beschränkt.
Mehrwertsteuer
Der Normalsatz der Umsatzsteuer beträgt zurzeit 20 Prozent, der ermäßigte Satz entweder 1 Prozent (zum Beispiel landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Rohbaumwolle, getrocknete Haselnüsse) oder 10 Prozent (zum Beispiel Grundnahrungsmittel, Textilien, Bücher). Zum Teil kommt das aus Europa bekannte Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung, so dass bei einigen Leistungen aus dem Ausland (insbesondere Beratungsleistungen) das in der Türkei sitzende beauftragende Unternehmen die Umsatzsteuer zahlen muss.
Grundsteuer
Die Türkei erhebt eine Grundsteuer in Höhe von 0,1 Prozent auf Wohngebäude, 0,2 Prozent auf Geschäftsräume, 0,1 Prozent auf unbebautes Land und 0,3 Prozent auf bebautes Land. Diese Steuersätze können in größeren Städten um bis zu 100 Prozent höher liegen.
Stempelsteuer
Auf verschiedene Dokumente wird zudem eine Stempelsteuer erhoben. Diese macht einen Prozentbetrag des auf dem Dokument angegebenen Wertes aus. Für Verträge und Garantiebriefe beträgt die Stempelsteuer zum Beispiel 0,759 Prozent des Transaktionswertes.