Wirtschaftsrecht | Türkei

Recht kompakt Türkei

Der Länderbericht Recht kompakt Türkei bietet einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

Sherif Rohayem

Von Sherif Rohayem | Bonn

Die Türkei verfügt einerseits über ein gewachsenes Rechtssystem, das ausländischen Investoren Rechtssicherheit gibt. Auf der anderen Seite belegt die Türkei im Rule of Law Index 2025 des World Justice Project mit einem Wert von 0,41 im weltweiten Ranking gerade mal Platz 118 von 143. Die schlechte Platzierung hängt vor allem damit zusammen, dass die Regierung seit der Verfassungsreform zum Präsidialsystem kaum noch von anderen Staatsorganen eingeschränkt werden kann. Eingriffe in Freiheit und Eigentum erfolgen häufig über Dekrete anstatt durch Parlamentsgesetze.

Vorteile

  • Kontinentaleuropäisches Recht
  • Gewerbefreiheit
  • Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland
  • Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland

Herausforderungen

  • Erratisches Devisenrecht
  • Schwacher Schutz des geistigen Eigentums
  • Gerichte zum Teil nicht unabhängig

  • Türkisches Recht ist kontinentaleuropäisch geprägt. (Stand: 15.10.2026)

    Mit dem Beginn der Amtszeit von Kemal Atatürk im Jahr 1923 setzte er Reformen um, welche die Türkei an die europäischen Staaten heranführen sollten. So übernahm die Türkei zum Teil ganze Gesetzbücher mit nur geringfügigen Änderungen aus verschiedenen europäischen Staaten, etwa das schweizerische Zivilgesetzbuch, das deutsche Handelsgesetzbuch und das italienische Strafgesetzbuch.

    In den vergangenen Jahren gab es im Wirtschaftsrecht wichtige Änderungen: Nicht nur das Obligationengesetzbuch (Gesetz Nr. 6098) sowie das Handelsgesetzbuch (Gesetz Nr. 6102) wurden reformiert. Auch trat unter anderem das Gesetz über gewerbliche Schutzrechte (Gesetz Nr. 6769) in Kraft.

    Das türkische Recht kennt Parlamentsgesetze, Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft sowie (einfache) Rechtsverordnungen. An der Spitze der Normenhierarchie steht die Verfassung. Diese wurde 2017 geändert und läutete im Wesentlichen einen Systemwechsel von einem Parlamentssystem zu einem Präsidialsystem ein.

    Nach kontinentaleuropäischem Vorbild sind Gesetze die hauptsächliche Rechtsquelle - dies im Gegensatz zum anglo-amerikanischen Common Law, wo Gerichtsurteile im Mittelpunkt stehen.

    Die Türkei ist seit 1995 Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO). Seit 1963 besteht zwischen der EU (damals EWG) und der Türkei ein Assoziierungsabkommen und seit 1996 eine Zollunion.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Seit 2011 gilt in der Türkei mit dem Gesetz Nr. 6098 ein neues Vertragsrecht. (Stand: 15.10.2026)

    Das türkische Vertragsrecht regelt das Gesetz Nr. 6098 über Obligationen (tObG). 

    Türkei ist Mitglied des UN-Kaufrechts

    Bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen hat das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) Vorrang vor dem nationalen türkischen Recht. Seit dem Jahr 2011 ist die Türkei Mitglied des UN-Kaufrechts.

    Wählen die Parteien das UN-Kaufrecht ab oder trifft es für einen Sachverhalt keine Regelung, kommt das tObG zur Anwendung, das sich in hohem Maß an das schweizerische Recht anlehnt.

    Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen

    Ein Ausnahme bildet das türkische Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), das im Gegensatz zu seinem schweizer Vorbild kodifiziert ist, namentlich in den Artt. 20 bis 25 tObG. Wie im deutschen Recht definiert Art. 20 tObG AGB als vorformulierte Bedingungen eines Vertrages, die eine der anderen Vertragspartei vorgelegt hat, die also nicht ausgehandelt wurden.

    Desweiteren müssen AGB wirksam einbezogen werden. Dies setzt Kenntnisnahme und Zustimmung der anderen Partei voraus (Art. 21 tObG). Das türkische Recht kennt folgende Tatbestände der inhaltlichen Kontrolle von AGB:

    • Klauseln, die eklatant vom gesetzlichen Regelfall abweichen (Art. 21 tObG).
    • Klauseln, die dem Verwender zum Nachteil der anderen Vertragspartei das Recht einräumen, einseitig den Vertrag oder einzelne Bestandteile desselben zu ändern (Art. 24 tObG).
    • Klauseln, die entgegen des Grundsatzes von Treu & Glauben die andere Vertragspartei benachteiligen oder belasten (Art. 25 tObG).

    Rechtsfolge ist stets die Nichteinbeziehung der jeweiligen Klausel.

    Verkäufer haftet für die Freiheit von Rechtsmängeln

    Das Kaufrecht regeln die Artikel 207 bis 281 tObG. Die Gefahr geht im Rahmen eines Kaufvertrags auf den Käufer über, wenn ihm die Kaufsache übergeben worden ist (Art. 208 Abs. 1). Befindet letzterer sich im Annahmeverzug, geht die Gefahr auch ohne Übergabe auf ihn über (Art. 208 Abs. 2). Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur auf den Käufer über (Art. 208 Abs. 3).

    Der Verkäufer hat der Käuferin die Sache frei von Rechten Dritter zu übergeben (Art. 214 tObG). Liegt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Drittrecht vor, infolgedessen der Käuferin der Besitz entzogen wird, wird der Vertrag von Rechts wegen aufgehoben und der Käuferin stehen gemäß Art. 217 tObG die folgenden Rechte zu:

    • Rückzahlung des Kaufpreises, zuzüglich Zinsen, abzüglich gezogener oder schuldhaft nicht gezogener Nutzungen;
    • Ausgaben, die die Verkäuferin nicht gegen den Dritten geltend machen kann;
    • Kosten der Rechtsverfolgung gegen die Inhaberin des Drittrechts;
    • Ersatz des Schadens, der unmittelbar auf der Besitzentziehung beruht.
    • Bei Verschulden der Verkäuferin steht dem Käufer Ersatz des mittelbaren Schadens zu, wobei das Verschulden widerlegbar vermutet wird.

    Bei einer teilweisen Besitzentziehung bleibt der Kaufvertrag bestehen, der Käufer kann von der Verkäuferin Schadensersatz verlangen. Ausnahmsweise kann die Käuferin vom Vertrag zurücktreten, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass sie bei Kenntnis des Rechtsmangels den Vertrag nicht geschlossen hätte (Art. 218 tObG).

    Sachmängelhaftung grundsätzlich nur für verborgene Mängel

    Die Verkäuferin haftet für Sachmängel, auch dann wenn sie keine Kenntnis davon hat (Art. 219 tObG). Auf der anderen Seite entfällt die Sachmängelhaftung wenn der Käufer diese bei Vertragsschluss kannte (Art. 222 Abs. 1). Damit korrespondiert Art. 223, wonach die Käuferin eine Prüfungsobliegenheit trifft, das heißt sie hat die Sache auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und - falls vorhanden - dies dem Verkäufer mitzuteilen. Unterlässt sie diese Mitteilung gilt die Kaufsache als mit den vorhandenen Mängeln angenommen, ein Haftung ist ausgeschlossen. Ausnahmsweise haftet der Verkäufer trotz unterlassener Mitteilung, wenn der Mangel auf grober Fahrlässigkeit beruht (Art. 225).

    Daraus folgt, dass die Sachmängelhaftung sich nur auf verborgene Mängel erstreckt. Ausnahmsweise löst auch ein offensichtlicher Mangel die Haftung aus, wenn der Käufer die Abwesenheit des Mangels zugesichert hat (Art. 222 Abs. 2).

    Eine Vereinbarung, welche die Mängelhaftung auch für die Fälle grober Fahrlässigkeit begrenzt oder ausschließt, ist nichtig (Art. 221).

    Ist die Kaufsache mängelbehaftet stehen dem Käufer - unabhängig von einem etwaigen Verschulden - gemäß Art. 226 folgende Gewährleistungsrechte zu:

    • Minderung des Kaufpreises,
    • Rücktritt vom Kaufvertrag,
    • Nachbesserung auf Kosten des Verkäufers,
    • Lieferung einer mängelfreien Kaufsache.

    In etwas abgeschwächter Form gilt auch im türkischen Kaufrecht der Vorrang der Nacherfüllung. So kann der Verkäufer die Gewährleistungsrechte durch unverzügliche Nachlieferung, einschließlich der Zahlung eines etwaigen Schadensersatzes, abwenden. Mit einer Nachbesserung ist dies nicht möglich.

    Den Schadensersatz regelt das türkische Kaufrecht ausdrücklich nicht und verweist stattdessen auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht.

    Die Gewährleistung im Werkvertragsrecht ähnelt der kaufrechtlichen

    Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer die Herstellung eines mängelfreien Werks. Nachdem der Unternehmer das vollendete Werk geliefert hat, obliegt es dem Besteller, es sobald wie möglich auf eventuelle (offene) Mängel zu überprüfen (Art. 474 tObG). Genehmigt der Besteller daraufhin das Werk, ist der Unternehmer von der Mängelhaftung befreit.

    Ausnahmsweise haftet der Unternehmer trotz Genehmigung des Werks, wenn er den Mangel absichtlich verschwiegen hat oder es sich um einen verdeckten Mangel handelt (Art. 477 Abs. 1). Ein Mangel ist verdeckt, wenn er bei der Abnahmeuntersuchung nicht zu erkennen war. Verdeckte Mängel muss der Besteller dem Unternehmer anzeigen, sobald sich ein solcher zu erkennen gibt. Unterlässt er die Anzeige, gilt das Werk auch in Ansehung des verdeckten Mangels als genehmigt (Art. 477 Abs. 3).

    Ist es mängelbehaftet, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Unternehmer nach Art. 475 tObG:

    • Bei erheblichen Mängeln darf der Besteller vom Vertrag zurücktreten, soweit das Werk für ihn unbrauchbar ist (Art. 475 Abs. 1 Nr. 1). Der Rücktritt ist ausgeschlossen, soweit das Werk auf einem Grundstück errichtet worden ist (typischerweise ein Gebäude) und es deswegen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand entfernt werden kann (Art. 475 Abs. 3). 
    • Ist das Werk mangelhaft, aber noch brauchbar, darf der Besteller die Vergütung proportional zum Minderwert herabsetzen (Art. 475 Abs. 1 Nr. 2).
    • Der Besteller hat gegen den Unternehmer einen Anspruch auf Nachbesserung des mangelhaften Werks, wenn die Nachbesserung für den Unternehmer noch zumutbar ist - unabhängig davon, ob die Mängel erheblich sind oder nicht (Art. 475 Abs. 1 Nr. 3).

    Unbeschadet seiner vorstehend genannten Gewährleistungsrechte kann der Besteller Schadensersatz nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht verlangen (Art. 475 Abs. 2).

    Verjährung

    Ansprüche verjähren gemäß Art. 146 tObG regelmäßig nach zehn Jahren; dagegen gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist etwa für Ansprüche aus Dienstverträgen, wiederkehrende Zahlungen wie Mieten oder Ertragszinsen oder Ansprüche von Vertretern.

    Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahre nach der Übergabe der Sache (Art. 231). Dagegen verjähren Ansprüche aufgrund von Rechtsmängeln der Kaufsache nach den allgemeinen Verjährungsregeln.

    Werkvertragliche Gewährleistungsansprüche verjähren in zwei Jahren, wenn es sich bei dem Werk um eine bewegliche Sache handelt. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks. Nach fünf Jahren verjähren Gewährleistungsansprüche, wenn es sich um eine unbewegliche Sache, also ein bebautes Grundstück handelt. Hat der Unternehmer den Mangel am Werk grob fahrlässig verursacht, verjähren die Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach 20 Jahren; unabhängig davon, ob es sich um eine bewegliche oder unbewegliche Sache handelt (Art. 478). Im Übrigen verjähren werkvertragliche Ansprüche gemäß Art. 147 Nr. 6 nach fünf Jahren.

    Handelt es sich um einen Werkvertrag im Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 4735 betreffend Verträge zur Durchführung öffentlicher Aufträge (ÖVG), verjähren die Gewährleistungsansprüche der Vergabestelle gegen den Unternehmer und dem Subunternehmer gemäß Artikel 30 ÖVG nach 15 Jahren seit dem Zeitpunkt der Endabnahme. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, ob die 15-jährige Verjährungsfrist gleichermaßen für offene und verdeckte Mängel gilt. Mit Verweis auf den Sinn und Zweck dieser Vorschrift, wird vertreten, dass sie nur für verdeckte Mängel gilt.

    Von Sherif Rohayem | Bonn

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  • Die Lira steht unter Druck. Maßnahmen zum Schutz der türkischen Währung schränken den eigentlich freien Zahlungsverkehr ein. (Stand: 15.10.2026)

    Regelungen zum türkischen Devisenrecht finden sich im Gesetz Nr. 4875 über ausländische Direktinvestitionen und Ministerratsbeschluss Nr. 32 über den Schutz der türkischen Währung (Beschluss Nr. 32) sowie in Runderlassen der türkischen Zentralbank.

    Türkische Lira im Grundsatz frei konvertibel

    Die türkische Lira ist frei konvertibel. So können gemäß Art. 4 Beschluss Nr. 32 Devisen in die Türkei eingeführt und vor allem ausgeführt werden, ohne dass hierfür eine Genehmigung erforderlich wäre. In der Türkei ansässige Personen dürfen Fremdwährungskonten eröffnen und halten; ebenso Devisen aus dem Ausland entgegennehmen. Lediglich bei Transfers von Fremdwährungskonten, die einen Betrag von 50.000 US-Dollar überschreiten, benachrichtigt die ausführende Bank die türkische Zentralbank.

    Ausländische Investoren dürfen ihre Gewinne ins Ausland bringen

    Artikel 3 lit. c) des Gesetzes Nr. 4875 über ausländische Direktinvestitionen stellt klar, was bereits Kraft Beschluss Nr. 32 gilt. So dürfen ausländische Investoren ihre Gewinne, Dividenden, erhaltene Lizenzgebühren, oder Erlöse aus der (Teil-)Liquidierungen ihrer Investition ins Ausland überweisen.  

    Eine grundsätzliche Genehmigungspflicht für den Transfer von Devisen ins Ausland existiert ebenfalls nicht.

    Zwangsumtausch von Devisen aus Exporten

    Die Freiheit des Devisentransfers ist jedoch nicht unbeschränkt. Immer wieder ergreift die Regierung Maßnahmen, die in die Verfügungsfreiheit von Unternehmen eingreifen und dazu dienen, den Wertverfall der türkischen Lira aufzuhalten. So zum Beispiel die Umtauschpflicht von Devisen in türkische Lira, welche die Regierung zeitlich verhängt und je nach wirtschaftlicher Lage für drei oder sechs Monate verlängert.

    So müssen Unternehmen mit Sitz in der Türkei Fremdwährungen, die sie aufgrund Exportgeschäften erhalten haben, spätestens nach 180 Tagen in türkische Lira umtauschen. Diese Verpflichtung wurde durch einen Runderlass der türkischen Zentralbank bis zum 31. Januar 2027 verlängert.

    Auch wenn die Maßnahme nur zeitlich befristet ist, stellt sie eine erheblichen Eingriff in die unternehmerische Freiheit dar, der nicht auf einem Parlamentsgesetz beruht. Vielmehr beruht die Umtauschpflicht auf einem Runderlass der türkischen Zentralbank, der seinerseits auf einem Dekret des Finanzministeriums beruht, dessen Ermächtigungsgrundlage Beschluss Nr. 32 ist. 

    Einige Verträge müssen auf Lira lauten

    Ebenfalls zum Schutz des Wertes der türkischen Lira dient Art. 4 lit. g) Beschluss Nr. 32 seit 2018. Die Vorschrift verpflichtet in der Türkei ansässige Personen einige Verträge in Lira zu nominieren, namentlich Verträge 

    • über den Kauf und Verkauf beweglicher und unbeweglicher Sachen, 
    • Mietverträge über bewegliche und unbewegliche Sachen jeder Art einschließlich Fahrzeugmiet- und Finanzierungsleasingverträgen, 
    • Leasingverträge sowie 
    • Arbeits-, Dienstleistungs- und Werkverträge.

    Auch hier ist bedenklich, dass Eingriffe in die Vertragsfreiheit lediglich auf der Grundlage eines Regierungsbeschlusses stattfinden.

    Von Sherif Rohayem | Bonn

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  • Zur Sicherung von Ansprüchen aus Kredit oder Kauf kennt das türkische Recht die dingliche und persönliche Sicherungsrechte. (Stand: 15.10.2026)

    Grundpfandrechte

    Diese können zur Sicherung bestehender oder potentieller Forderungen erteilt werden. Die Hypothek muss im Grundbuch, die Schiffshypothek im türkischen Schiffsregister eingetragen werden. Die Hypothek kann auch zugunsten einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person eingetragen werden. Die unten im Abschnitt Immobilienrecht aufgezeigten Beschränkungen gelten insoweit gerade nicht für die Eintragung einer Hypothek.

    Dingliches Pfandrecht

    Ein dingliches Pfandrecht gemäß den Artikeln 939 ff. des türkischen Zivilgesetzbuches (tZGB) kann sowohl an einzelnen Gegenständen, als auch etwa am gesamten Mobiliar erteilt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Pfandgläubiger Besitz an dem verpfändeten Gegenstand hat.

    Bürgschaft

    Für die Bürgschaft gemäß den Artikeln 581 ff. des türkischen Obligationengesetzes ist zwingend Schriftform erforderlich; ebenso die Angabe eines maximalen Haftbetrags. Einreden des Hauptschuldners stehen dem Bürgen selbst dann zu, wenn ersterer darauf verzichtet.

    Eigentumsvorbehalt

    Ein Eigentumsvorbehalt setzt gemäß Artikel 764 tZGB die Schriftform und die Eintragung in ein notarielles Register zwingend voraus. Der Verkäufer ist allerdings nur unzureichend gegen den lastenfreien Erwerb gutgläubiger Dritter geschützt. Anders als im deutschen Recht, gibt es für das Rechtsinstitut der Sicherungsübereignung in der Türkei keinen normativen Ansatz, sie ist jedoch mittlerweile vor allem im Immobilienrecht durch höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem | Bonn

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  • Produzentenhaftung in der Türkei lehnt auf drei Säulen. (Stand: 15.10.2026)

    Produkthaftungsansprüche leiten sich im Allgemeinen aus dem Delikts- und Vertragsrecht des türkischen Obligationengesetzes (Nr. 6098; tObG), das zusammen mit dem türkischen Zivilgesetzbuch und dem türkischen Handelsgesetzbuch das Rückgrat des Zivilrechts bildet, ab.

    Die Produkthaftung wird auch im Gesetz Nr. 7223 über technische Vorschriften und Produktsicherheit geregelt.

    Verbraucher, die Ansprüche aus der Produkthaftung geltend machen, können sich seit 2014 zudem auf das Verbraucherschutzgesetz (Nr. 6502) berufen, das eine angepasste Fassung des Acquis Communautaire der EU ist.

    Anstelle der früher geltenden 30-Tagefrist hat der Verbraucher seitdem nun sechs Monate Zeit, einen Mangel zu rügen. Liegt ein Mangel vor, den der Verbraucher rechtzeitig gerügt hat und kann sich der Verkäufer der Ware nicht exkulpieren, stehen dem Verbraucher nach Artikel 11 Verbraucherschutzgesetz die folgenden Rechte zu:

    • Er darf vom Vertrag zurücktreten;
    • er darf den Preis mindern;
    • ebenso darf der Verbraucher die kostenlose Nachbesserung beanspruchen. Dieses Recht steht ihm sowohl gegenüber dem Hersteller als auch dem Importeur zu. Dasselbe gilt für das Recht des Verbrauchers auf Neulieferung der Ware. Auch dieser Anspruch steht dem Verbraucher gegenüber Hersteller und Importeur zu. Soweit sich letztere nicht exkulpieren können, haften sie als Gesamtschuldner.

    Abgesehen von der oben genannten Haftung, verpflichtet Artikel 56 Verbraucherschutzgesetz Hersteller und Importeure eine Garantiekarte auszustellen. Grundsätzlich beläuft sich die Dauer der Garantie auf zwei Jahre seit Übergabe der Ware.

    Im Übrigen haften Hersteller von Waren nach dem Recht der unerlaubten Handlung (Art. 49 ff. tObG).

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Ausländische Lieferanten können Handelsvertreter einsetzen. Vertraglich wichtig sind Vertretungsmacht, Provision, Ausgleichsanspruch und Wettbewerbsklauseln. (Stand: 15.10.2026)

    Das Vertriebsrecht ist in den Artikeln 102 ff. des türkischen Handelsgesetzbuchs (tHGB) geregelt.

    Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

    Der Handelsvertreter wird nicht in eigenem Namen tätig und damit auch nicht Vertragspartei. Er handelt aufgrund eines Vertrages für die Lieferantin und vermittelt oder unterzeichnet in deren Namen Handelsgeschäfte auf dessen Rechnung. Eine Abschlussvollmacht besteht dabei nur in den Fällen, in denen der Vertrag dies auch ausdrücklich vorsieht (Art. 107 tHGB).

    Ausländische Lieferanten benötigen gesetzlich weder einen lokalen Vertriebspartner, noch ist es erforderlich, dass die Vertriebspartnerin eine türkische natürliche oder juristische Person ist. Als Kaufleute müssen sich Handelsvertreter lediglich im Handelsregister eintragen lassen.

    Überschreitet der Handelsvertreter seine Vertretungsmacht und stimmt die Lieferantin nicht unverzüglich dem Vertrag zu, so ist die Lieferantin nicht an den Vertrag gebunden.

    Zu beachten ist, dass der Handelsvertreter im Namen der Lieferantin klagen und auch verklagt werden kann (Art. 105 Abs. 2 tHGB). Allerdings kann der Handelsvertreter einer türkischen Lieferantin hiervon vertraglich (aber wohl auch nur im Fall der Bekanntmachung gegenüber dem Dritten) abweichen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nach wie vor nicht im Fall einer ausländischen Lieferantin.

    Als Vergütung erhält der Handelsvertreter für seine Tätigkeit eine Provisionszahlung. Diese, in den Artikeln 113 bis 116 tHGB enthaltenen Regelungen, entsprechen weitestgehend dem deutschen Recht.

    Nach Artikel 120 tHGB muss die Lieferantin dem Vertreter Informationen über die Waren zur Verfügung stellen oder den Vertreter über Umstände informieren, die dazu führen könnten, dass der Vertreter weniger Geschäfte vermitteln kann als üblicherweise zu erwarten wäre.

    Kündigung des Handelsvertretervertrages

    Die Mindestkündigungsfrist für unbefristete Verträge beträgt drei Monate. Unter folgenden in Artikel 122 tHGB genannten Voraussetzungen kann der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch geltend machen:

    1. es besteht ein fortlaufender Nutzen der Lieferantin aus den vermittelten Geschäften,
    2. der Vertreter kann aufgrund der Kündigung keine Provisionszahlung verlangen, die er ohne sie hätte verlangen können und
    3. eine Ausgleichszahlung wäre angemessen.

    Ein Ausgleichsanspruch besteht jedoch nicht, sofern die Beendigung des Vertrages auf ein Verhalten des Handelsvertreters zurückzuführen ist. Die Ausgleichszahlung ist zudem auf eine Jahresprovision begrenzt.

    Wettbewerbsklausel

    Schließlich enthält das Gesetz in Artikel 123 Regelungen zu einer Wettbewerbsklausel. Eine solche Klausel muss schriftlich vereinbart werden und kann maximal für einen Zeitraum von zwei Jahren vereinbart werden. Während dieser Zeit hat die Lieferantin den Vertreter angemessen zu entschädigen.

    Erstattung von außergewöhnlichen Aufwendungen

    Der Vertreter kann seine regulären Geschäftskosten wie Personal-, Büro- oder Reisekosten nicht verlangen. Je nach Art des Geschäfts können dem Vertreter jedoch außergewöhnliche Kosten entstehen. Gemäß Artikel 117t HGB hat der Vertreter Anspruch auf die Erstattung solcher außerordentlichen Ausgaben.

    Sonstiges

    Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auf den vermittelnd tätigen Handelsvertreter auch die Bestimmungen des neuen Obligationengesetzes angewendet werden können. Insbesondere die Vorschriften über den Maklervertrag und den Abschlussvertreter können auf den Handelsvertreter angewendet werden.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Offene und beschränkte Ausschreibungen sowie Verhandlungsverfahren stehen zur Verfügung. Für ausländische Bieter gelten besondere Regeln. (Stand: 15.10.2026)

    Das Gesetz Nr. 4734 über öffentliche Beschaffungen (VergG) legt die Grundsätze für öffentliche Ausschreibungen und das Vergabeverfahren im Einzelnen fest. Mit dem VergG von 2003 hat der türkische Gesetzgeber das öffentliche Beschaffungswesen internationalen Standards angeglichen. Seit September 2010 ist auch die elektronische Beschaffung (e-procurement) möglich.

    Zuständige Aufsichtsbehörde für die öffentliche Vergabe in der Türkei ist gemäß Artikel 53 VergG die Behörde für öffentliche Ausschreibungen (kamu ihale kurumu).

    Das Vergabegesetz gilt für die öffentliche Beschaffung von Waren, Diensten und Werken (Art. 2). Es gilt nicht für Bereiche wie Energie, Wasser, Transport und Telekommunikation (Art. 2 Abs. 2 a.E. VergG) sowie Projekte des Verteidigungssektors und der Nachrichtendienste (Art. 3 lit. a).

    Vergabeverfahren

    Gemäß Artikel 5 VergG muss die jeweilige Vergabestelle folgende Kriterien beachten: Wettbewerb, Transparenz, Gleichheit, Verlässlichkeit, Vertraulichkeit, Öffentliche Aufsicht, angemessene und zügige Bedarfsdeckung sowie effizienter Einsatz öffentlicher Mittel.

    Betroffene Bieter können sich auf die Einhaltung dieser Grundsätze berufen, indem sie bei deren Verletzung die nachstehend unter „Rechtsmittel“ aufgeführten Rechtsbehelfe einlegen können. Einheitliche Beschaffungen darf die Vergabestelle nicht in einzelne Teile aufspalten, mit dem Ziel die Grenzwerte zu umgehen (Art. 5 Abs. 3 VergG).

    Artikel 18 VergG zählt die folgenden Arten von Vergabeverfahren auf:

    • Die offene Ausschreibung (Art. 19), in der alle Interessenten die Möglichkeit und das Recht haben, Angebote abzugeben;
    • Bei der beschränkten Ausschreibung (Art. 20) holt die Vergabestelle lediglich Angebote aus einem Kreis ausgewählter Bieter ein. Zuvor müssen Interessenten erfolgreich ein Vorqualifizierungsverfahren durchlaufen (Art. 20 Abs. 2). Die beschränkte Ausschreibung ist dort zulässig, wo die Art des Auftrags einen besonderen technischen Sachverstand erfordert, ein offenes Verfahren infolgedessen nicht sachdienlich ist;
    • Aufträge können nur in den gesetzlich bestimmten Fällen (Art. 21) im Verhandlungsverfahren vergeben werden.

    Gemäß Artikel 28 VergG dürfen Interessierte die Ausschreibungs- und Vorqualifikationsunterlagen kostenlos einsehen. Will man an dem Verfahren teilnehmen, muss man sie erwerben.

    Für einzelne Auftragsbestandteile (Gewerke) dürfen auch Ausländer an Vergabeverfahren teilnehmen, ohne eine Niederlassung oder eine sonstige Repräsentanz in der Türkei gründen zu müssen. Artikel 63 VergG stellt es ins Ermessen der Vergabestelle türkischen Bietern gegenüber ausländischen Bietern einen Preisvorteil von bis zu 15 Prozent einzuräumen.

    Rechtsmittel

    Wollen Teilnehmende ein Vergabeverfahren anfechten, steht ihnen der Rechtsweg offen, wenn sie zuvor jeweils erfolglos Beschwerde bei der Vergabebehörde und Widerspruch bei der Behörde für öffentliche Ausschreibungen (kamu ihale kurumu) einlegt haben (Art. 54 Abs. 2 und 3 VergG). Beschwerde- und widerspruchsberechtigt sind Bieter und Kandidaten, deren Definitionen sich in Artikel 4 VergG finden. Beschwerde und Widerspruch sind begründet, wenn der Antragsteller aufgrund eines Verfahrensfehlers oder einer rechtswidrigen Verfahrenshandlung einen Rechtsverlust oder einen Schaden erlitten hat oder ein Rechtsverlust oder Schaden droht (Art. 54 Abs. 1 VergG).

    Artikel 54 Abs. 4 VergG listet die notwendigen Angaben auf, die Beschwerde und Widerspruch enthalten müssen. Entscheidungen über Beschwerde und Widerspruch können das Vergabeverfahren entweder beenden (Art. 54 Abs. 10 a) VergG), einen rechtmäßigen Zustand wiederherstellen (Art. 54 Abs. 10 b) VergG) oder bei Unbegründetheit zurückgewiesen werden (Art. 54 Abs. 10 c) VergG).

    Eine Beschwerde ist bei der Vergabebehörde innerhalb von zehn Tagen einzureichen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Verfahrensverstoß, der mit der Beschwerde geltend gemacht wird, erkannt wurde oder hätte erkannt werden können. Spätestens muss die Beschwerde vor Vertragsunterzeichnung eingehen. Rügt der Beschwerdeführer Fehler der Vergabemitteilung, der Vorqualifikations- oder Angebotsunterlagen, muss er seine Beschwerde ebenfalls innerhalb von zehn Tagen, spätestens drei Werktage vor Ablauf der Angebots- oder Antragsfrist eingereicht haben (Art. 55 Abs. 2). Die Frist läuft mit der Veröffentlichung der Vergabemitteilung beziehungsweise vom Zeitpunkt des Erwerbs der Vorqualifikations- oder Auftragsunterlagen. Einen Sonderfall regelt Artikel 55 Abs. 1 VergG: Danach beträgt die Frist fünf Tage, wenn es sich um Fälle des Artikel 21 Abs. 1 b) oder c) VergG handelt und die Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren stattfand.

    Die Vergabestelle hat Beschwerden innerhalb von zehn Tagen seit Zugang derselben zu bescheiden, andernfalls kann der Beschwerdeführer nach Ablauf weiterer zehn Tage Widerspruch bei der KIK erheben (Art. 55 Abs. 3).

    Hilft die Vergabestelle der Beschwerde nicht ab, kann der Beschwerdeführer hiergegen - abermals - innerhalb einer Frist von zehn Tagen vom Zeitpunkt der zurückweisenden Entscheidung Widerspruch bei der Behörde für öffentliche Ausschreibungen (kamu ihale kurumu) erheben, Art. 55 Abs. 4 VergG. Nachdem diese den Widerspruch negativ beschieden hat, kann der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

    Ein materieller Schaden kann ohne behördliches Vorverfahren vor den Verwaltungsgerichten eingeklagt werden. Ist ein Auftrag vergeben und ergeben sich innerhalb dessen Vollzug rechtliche Streitigkeiten, fallen diese in die Zuständigkeit der Zivilgerichte.

    Weitere Informationen

    Einen Überblick über Projekte und Ausschreibungen in der Türkei mit Informationen über aktuelle staatliche und ausgewählte private Vorhaben, inklusive Finanzierer, Auftragsvolumen und Fristen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit stellt GTAI online bereit (auf Deutsch). Weiterführende GTAI-Informationen zum GPA finden Sie unter: WTO und öffentliche Beschaffung.

    Von Sherif Rohayem | Bonn

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  • Ausländische Investoren werden nicht diskriminiert. (Stand: 15.10.2026)

    Das türkische Recht steht ausländischen Investoren offen gegenüber. Rechtliche Grundlage ist das Gesetz Nr. 4875 über ausländische Direktinvestitionen (englische Übersetzung). Die türkische Investitionsbehörde stellt einen Incentive-Leitfaden in deutscher Sprache zur Verfügung.

    16.04.2025 Wirtschaftsumfeld | Türkei | Investitionsklima
    Das türkische Investitionsklima verliert an Strahlkraft

    Die Attraktivität des Standorts lässt nach: Innenpolitische Spannungen, wirtschaftliche Unsicherheiten und steigende Lohnkosten belasten das Investitionsklima.

    Kein Joint-Venture-Zwang

    Gemäß Art. 3 Gesetz Nr. 4875 über ausländische Direktinvestitionen (tInvestG) dürfen Ausländer frei investieren und werden dabei wie Inländer behandelt. Insbesondere gibt es keinen Zwang zur Mindestbeteiligung inländischer natürlicher oder juristischer Personen. Vielmehr können Ausländer sämtliche Anteile an einer Gesellschaft halten.

    In der Türkei herrscht Gewerbefreiheit

    Seit 2003 ist grundsätzlich weder eine Genehmigung der Investitionsbehörde (Directorate General of Foreign Investments of the Undersecretariat of Treasury) noch des Ministeriums für Industrie und Handel erforderlich. Etwas anderes gilt für Branchen, die eine gewisse Relevanz für die Allgemeinheit haben, wie etwa Gesundheit-, Bank- oder Versicherunsgswesen.

    Das gleiche gilt für ausländische Investitionen: Diese müssen gemäß Art. 1 tInvestG lediglich angezeigt werden. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, ebenso wenig findet Überwachung statt. Ausländische Investitionen dürfen ohne ein rechtsförmiges Verfahren und ohne angemessene Entschädigung weder enteignet, noch verstaatlicht werden (Art. 3 lit. b) tInvestG).

    Kein individuelles Klagerecht im bilateralen Investitionsschutzabkommen

    Deutschland und die Türkei haben im Jahr 1962 einen zwischenstaatlichen Vertrag über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen geschlossen. Im Gegensatz zu anderen Investitionsschutzabkommen bietet das zwischen Deutschland und der Türkei Unternehmen nicht die Möglichkeit, unmittelbar selber Rechte in einem Schiedsverfahren gegen die Türkei geltend zu machen. Deutsche Unternehmen sind auf die politische Unterstützung der Bundesregierung angewiesen.

    Von Sherif Rohayem | Bonn

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  • Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Zweigstelle oder Repräsentanz: Für Gründung und Betrieb gelten unterschiedliche Vorgaben. (Stand: 15.10.2026)

    Das türkische Handelsgesetzbuch (tHGB) regelt das Gesellschaftsrecht. Es kennt die offene Handelsgesellschaft (OHG), das Kollektiv, die Kommanditgesellschaft (KG), die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Genossenschaft. Auch die Gründung einer Zweigstelle oder einer Repräsentanz ist möglich. Es muss jeweils eine Registrierung im Handelsregister erfolgen. Zu beachten ist, dass Zweigstellen vor Eintragung im Handelsregister eine Genehmigung des Ministeriums für Industrie und Handel benötigen. Das Ministerium stellt Informationen rund um das Thema Gesellschaftsgründung unter anderem in englischer Sprache zur Verfügung.

    Aktiengesellschaft (A.S.)

    Banken und vergleichbare Unternehmen müssen die Gesellschaftsform einer A.S. wählen. Nicht mehr dazu verpflichtet sind Versicherungen.

    Die Gründung einer A.S. bedarf einer notariell beglaubigten Satzung, die den gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalt aufweist. Das Erfordernis einer Mindestanzahl von Gesellschaftern besteht nicht. Mit der anschließenden Eintragung ins Handelsregister erlangt die A.S. ihre Rechtsfähigkeit. Das Mindeststammkapital beträgt zur Zeit 250.000 türkische Lira und kann in Geld- oder Sachleistungen erbracht werden.

    Als Organe kennt die A.S. den Vorstand und die Generalversammlung. Der Vorstand muss nicht mit Gesellschaftern oder deren Vertretern besetzt sein, es gilt das Prinzip der Fremdorganschaft. Möglich ist auch ein Einzelvorstand, allerdings muss immer ein Vorstandsmitglied türkischer Staatsangehöriger sein und den dauerhaften Aufenthaltsort in der Türkei haben. Jede A.S. ist verpflichtet, das Geschäftsergebnis durch einen Buchprüfer kontrollieren zu lassen.

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung (L.S.)

    Die L.S. wurde als kleine Schwester der A.S. etabliert. Daher sind oftmals die Regelungen der A.S. auf die L.S. anwendbar. So bedarf die Gründung einer L.S. ebenfalls einer notariell beglaubigten unterzeichneten Satzung, die den gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalt aufweist. Eine Mindestanzahl von Gesellschaftern ist auch bei der L.S. nicht mehr erforderlich. Mit der anschließenden Eintragung ins Handelsregister erlangt die L.S. ihre Rechtsfähigkeit. Das Mindeststammkapital beträgt 50.000 türkische Lira, welche auch unmittelbar eingezahlt werden müssen.

    Auch die Organe entsprechen im Wesentlichen denen der A.S., das heißt die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Im Unterschied zur A.S. ist es allerdings nicht erforderlich, dass einer der Geschäftsführer die türkische Nationalität hat und einen Wohnsitz in der Türkei unterhält.

    Zweigstelle

    Ausländische Unternehmen können in der Türkei auch eine Zweigstelle errichten. Eine solche besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, kann aber selbständig wirtschaftlich aktiv werden. In steuerrechtlicher Hinsicht unterliegt die Zweigstelle im Wesentlichen den gleichen Regelungen wie türkische Gesellschaften, wobei insoweit aber nur die in der Türkei erwirtschafteten Gewinne maßgeblich sind.

    Der Zweigstellenleiter muss in der Türkei ansässig sein. Zur Gründung einer Zweigstelle benötigt man eine Genehmigung des Ministeriums für Industrie und Handel. Neben dieser Genehmigung ist auch eine Übersetzung des Gesellschaftsvertrages, eine Urkunde, aus der sich die Vertretungsmacht des Zweigstellenleiters ergibt, eine geschäftsmäßige Unterschrift des Zweigstellenleiters, sowie eine Kopie der Ausweispapiere des Zweigstellenleiters vorzulegen.

    Repräsentanz

    Eine Repräsentanz darf keine eigenen Geschäftstätigkeiten ausführen, sondern ist auf Tätigkeiten wie Kundenservice und Informationsgewinnung beschränkt. Die Erteilung und Verlängerung der Genehmigung zum Unterhalt eines solchen Büros liegt beim Wirtschaftsministerium (General Directorate for Incentive Implementation and Foreign Investment). Die erstmalige Genehmigung kann für maximal drei Jahre erteilt werden; jede weitere Verlängerung kann dann für fünf oder zehn Jahre erteilt werden.

    Die durch die Repräsentanz verursachten Kosten müssen durch die ausländische Muttergesellschaft getragen werden. Über die Finanzierung ist das Wirtschaftsministerium jedes Jahr zu unterrichten. Eine Steuerpflicht in der Türkei besteht (in Ermangelung von Einnahmen) nicht und die Buchführungspflichten sind begrenzt. Die Einkommen von Angestellten sind, sofern diese aus ausländischer Quelle stammen, von der Einkommensteuer befreit.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Im Januar 2017 fasste der türkische Gesetzgeber die gewerblichen Schutzrechte in einem Gesetzestext zusammen. (Stand: 15.10.2026)

    Vor 2017 regelten zahlreiche Verordnungen mit Gesetzeskraft das Patentrecht, das Gebrauchsmusterrecht, das Markenrecht sowie das Recht geographischer Herkunftsangaben. Mit diesen Rechtsgebieten befasst sich nunmehr das Gesetz Nr. 6769 über gewerbliche Schutzrechte.

    Markenrecht

    Das Recht der Marken regeln die Artikel 4 bis 32 Gesetz Nr. 6769. Diese wurden um akustische und Farbmarken ergänzt.

    Die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Markenregistrierung liegt nach Art. 18 des Gesetzes bei zwei Monaten. Ein gesetzlich verankerter Widerspruchsgrund gegen eine Marke ist der sogenannte Einwand der Nichtbenutzung einer Marke. Mit Erfolg kann sich ein Antragsteller auf den Einwand der Nichtbenutzung berufen, wenn der gegen die Registrierung vorgehende Widerspruchsführer seine Marke seit fünf Jahren vom Zeitpunkt der Registrierung nicht genutzt hat (Art. 19 Abs. 2 Gesetz Nr. 6769). Der Einwand der Nichtbenutzung ist auch im Rahmen eines Verletzungsverfahrens statthaft. Ebenso war der Einwand, dass eine Markenanmeldung in Kenntnis eines Gegenrechts, also bösgläubig, geschah, nicht gesetzlich verankert. Gleichwohl erkannten sowohl das Turkish Patent Institute diesen Einwand im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens an als auch die Gerichte innerhalb von Klagen auf Markenlöschung.

    Bereits das alte Markenrecht kannte das Erschöpfungsprinzip, welches sich jedoch nur auf die Türkei bezog. Mit dem neuen Gesetz gilt die Erschöpfung nun international.

    Das türkische Markenrecht gewährt allerdings nur in der Türkei registrierten Marken gesetzlichen Schutz. Deshalb ist für Unternehmen, die in der Türkei durch Vertriebspartner oder über eine eigene Niederlassung beziehungsweise Gesellschaft tätig werden, eine eindeutige, sanktionsbewehrte Lizenzvereinbarung in der Türkei zu treffen.

    Notorisch bekannte Marken, die nicht registriert sind, erhalten gemäß dem Gesetz Nr. 6769 Schutz nach der sogenannten Pariser Übereinkunft. Danach ist der Inhaber einer notorisch bekannten Marke berechtigt, Widerspruch gegen die Registrierung einer ähnlichen Marke für die gleichen Produkte und Dienstleistungen einzulegen.

    Die Registrierung einer Marke wird seit 2017 nicht wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer vorhandenen Marke abgelehnt, wenn der Antragsteller eine entsprechende notariell beglaubigte Einverständniserklärung des Inhabers der Marke vorlegen kann. Solche Einverständniserklärungen waren nach altem Recht noch unbeachtlich. Somit gibt der türkische Gesetzgeber das Prinzip der Einzigartigkeit einer Marke auf.

    Vom Zeitpunkt der Registrierung beträgt der Markenschutz weiterhin zehn Jahre. Dieser Schutz kann mehrmals um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden.

    Patente und Gebrauchsmuster

    Patente regeln die Artikel 82 bis 141 Gesetz Nr. 6769. Für Patente beträgt die Widerspruchsfrist sechs Monate vom Zeitpunkt der Veröffentlichung des Patents. Dieses Widerspruchsverfahren sieht das Gesetz für Gebrauchsmuster nicht vor. Letztere regeln die Artikel 142 bis 145 Gesetz Nr. 6769.

    Um die Qualität türkischer Patente zu steigern, wurde das Patent abgeschafft, das lediglich auf einer summarischen Prüfung bezüglich der Neuheit einer Erfindung erteilt wurde und eine kurze Schutzdauer von sieben Jahren hatte. Übrig geblieben ist mit dem neuen Gesetz das "normale" Patent, bei dem eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen stattfindet. Nach wie vor beträgt die Schutzfrist für Patente 20 Jahre und zehn Jahre für Gebrauchsmuster.

    Das Gesetz Nr. 6769 beseitigt das sogenannte Hochschullehrer-Privileg: Erfindungen im Rahmen der Forschungstätigkeiten gehören nun den Hochschulen, an denen die Forscher tätig sind. Daraus folgt, dass die Hochschulen die Verwertung der Patente betreiben müssen.

    Das Prinzip der Erschöpfung wurde auch für Patente und Gebrauchsmuster über die Türkei hinaus erweitert.

    Urheberrecht

    Das Gesetz Nr. 5846 (tUrhG) regelt das Urheberrecht. Geschützte Werke im Sinne des tUrhG sind hauptsächlich literarische und wissenschaftliche Werke, Software-Programme, Sammlungen von Daten, soweit sie auf systematische Art und Weise zusammengestellt wurden, Kunstwerke, Filmwerke sowie Werke der Musik (Art. 1 bis 7 tUrhG). Das Urheberrecht entsteht unmittelbar mit dem Werk, es bedarf keiner Registrierung. Des Weiteren gliedert sich das Urheberrecht in einen verwertungsrechtlichen (Art. 20 ff. tUrhG) und persönlichkeitsrechtlichen (Art. 14 ff. UrhG) Teil.

    Urheberrechte werden für die Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Autors geschützt (Art. 27 tUrhG). Allerdings existieren umfangreiche fair-use-Ausnahmen.

    Einschränkungen ihrer Rechte müssen Urheber etwa dann hinnehmen, wenn dies zu (nicht kommerziellen) Bildungszwecken oder für die Verfolgung von Straftaten geboten ist (Art. 30 und 34 tUrhG).

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Die Türkei erhebt 25 Prozent Körperschaftsteuer und 20 Prozent reguläre Umsatzsteuer. Das Doppelbesteuerungsabkommen begrenzt bestimmte Quellensteuern. (Stand: 15.10.2026)

    Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine Steuerberatung an.

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Zwischen Deutschland und der Türkei besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahr 2011. Das Abkommen kann auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abgerufen werden.

    Körperschaftsteuer

    Die Körperschaftsteuer regelt das Gesetz Nr. 5520 aus dem Jahr 2006. Der aktuelle Körperschaftsteuersatz beträgt 25 Prozent, für Unternehmen des Finanzsektors beträgt der Satz 30 Prozent.

    Einkünfte, die ausschließlich durch produktive beziehungsweise verarbeitende Tätigkeiten erzielt wurden, unterliegen ab Januar 2027 einem Körperschaftsteuersatz von gerade mal 12,5 Prozent. Um in den Genuss dieser Ermäßigung zu gelangen, müssen Unternehmen Inhaberin eines sogenanntes Industrial Registration Certificate (Sanayi Sicil Belgesi) nach dem Gesetz Nr. 6948 sein.

    Die Türkei unterscheidet, wie auch Deutschland, grundsätzlich zwischen beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen Steuersubjekten. Unbeschränkt steuerpflichtig sind die Gesellschaften, die ihren Sitz in der Türkei haben. Beschränkt steuerpflichtig und entsprechend nur mit ihrem türkischen Einkommen steuerpflichtig sind ausländische Gesellschaften, die in der Türkei mittels einer Betriebsstätte aktiv sind. Das zu versteuernde Einkommen beinhaltet dabei grundsätzlich alle mit der Türkei in Zusammenhang stehenden Einkünfte. Abzugsfähige Aufwendungen sind allgemeine Betriebskosten (Gehälter, Zinsen, Lizenzgebühren, Reisekosten), Spenden für wohltätige Zwecke (in der Höhe begrenzt) und Abschreibungen auf Produktionsmittel.

    Einkommensteuer

    Natürliche Personen unterliegen der Einkommensteuer, geregelt durch das Einkommensteuergesetz Nr. 193 aus dem Jahr 1961. Auch bei natürlichen Personen gibt es die Unterscheidung zwischen unbeschränkt Steuerpflichtigen, deren weltweites Einkommen der Steuer unterliegt, und beschränkt Steuerpflichtigen, deren Einkommen, das sie in der Türkei erzielt haben, der Steuer unterliegt.

    Der Lohnsteuer liegt eine progressive Staffelung zu Grunde:

    Einkommen (in Türkische Lira LRY)Steuersatz (in Prozent)
    bis 190.0000
    190.001 bis 400.00015 
    400.001 bis 1.500.00020
    1.500.001 bis 5.300.00027 
    ab 5.300.00140 

    Steuern und Entsendungen

    Mit den Einzelheiten der Körperschaftssteuer und der Einkommensteuer in Entsendungsfällen beschäftigt sich der GTAI-Beitrag Entsendung von Mitarbeitern in die Türkei.

    Quellensteuer

    Auf Dividendenzahlungen an ein nicht-ansässiges Unternehmen wird eine Quellensteuer in Höhe von 15 Prozent erhoben; auf Zinsen bis zu 18 Prozent (in Abhängigkeit der Herkunft der Zinsen, beträgt die Quellensteuer zwischen 0 Prozent und 18 Prozent). Für Lizenzen beträgt die Quellensteuer 20 Prozent. Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens werden diese Quellensteuersätze jedoch reduziert. So ist die Quellensteuer auf Dividenden auf 5 Prozent reduziert, sofern der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der die Dividende zahlenden Gesellschaft verfügt. Die Quellensteuer auf Lizenzen und Zinszahlungen ist im Doppelbesteuerungsabkommen auf bis zu 10 Prozent beschränkt.

    Mehrwertsteuer

    Der Normalsatz der Umsatzsteuer beträgt zurzeit 20 Prozent, der ermäßigte Satz entweder 1 Prozent (zum Beispiel landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Rohbaumwolle, getrocknete Haselnüsse) oder 10 Prozent (zum Beispiel Grundnahrungsmittel, Textilien, Bücher). Zum Teil kommt das aus Europa bekannte Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung, so dass bei einigen Leistungen aus dem Ausland (insbesondere Beratungsleistungen) das in der Türkei sitzende beauftragende Unternehmen die Umsatzsteuer zahlen muss.

    Grundsteuer

    Die Türkei erhebt eine Grundsteuer in Höhe von 0,1 Prozent auf Wohngebäude, 0,2 Prozent auf Geschäftsräume, 0,1 Prozent auf unbebautes Land und 0,3 Prozent auf bebautes Land. Diese Steuersätze können in größeren Städten um bis zu 100 Prozent höher liegen.

    Stempelsteuer

    Auf verschiedene Dokumente wird zudem eine Stempelsteuer erhoben. Diese macht einen Prozentbetrag des auf dem Dokument angegebenen Wertes aus. Für Verträge und Garantiebriefe beträgt die Stempelsteuer zum Beispiel 0,759 Prozent des Transaktionswertes.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Das türkische Arbeitsrecht ist restriktiv gegenüber Leiharbeit und Befristungen. (Stand: 15.10.2026)

    Das türkische Arbeitsrecht regelt im Wesentlichen das Arbeitsgesetz Nr. 4857 aus dem Jahr 2003 (tArbG; inoffizielle englische Fassung). Es regelt das Individualarbeitsrecht, einschließlich Fragen des Arbeitsvertrages, dessen Begründung, Befristung und Beendigung, oder den Arbeitsschutz.

    Erwerber haftet für Verpflichtungen aus der Zeit vor dem Betriebsübergang

    Gemäß Art. 6 ArbG tritt im Falle eines Betriebsübergangs aufgrund einer Veräußerung der Erwerber in die Rechtsposition der Veräußerin. Er wird der neue Arbeitgeber mit der Folge, dass auch die Rechte und Pflichten aus den existierenden Arbeitsverträgen mit dem Übergang auf ihn übergehen. Für die Dauer von zwei Jahren haften die Veräußerin und der Erwerber für Ansprüche und Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind, gesamtschuldnerisch. Mit Ablauf der zwei Jahre haftet lediglich der Erwerber.

    Arbeitnehmerüberlassung nur eingeschränkt zulässig

    Mit der Änderung des ArbG im Jahr 2016 wurden die Voraussetzung über die Zulässigkeit von Arbeitnehmerüberlassungen eingeführt. Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt gemäß Art. 7 Abs. 1 tArbG vor, wenn ein Arbeitnehmer

    • vorübergehend
    • in einem anderen Betrieb innerhalb der Holding- oder Gruppenstruktur der verleihenden Arbeitgeberin oder
    • bei einem anderen Arbeitgeber arbeitet.

    Es muss sich um eine Tätigkeit handeln, die der Tätigkeit bei der Verleiherin ähnelt. Schließlich muss der Leiharbeitnehmer der Überlassung zustimmen.

    Während der Überlassung bleibt der Arbeitsvertrag mit der Verleiherin bestehen, während die Entleiherin für den Zeitraum der Überlassung gegenüber dem Leiharbeitnehmer das Weisungsrecht hat. Für den Lohanspruch haften Verleiherin und Entleiherin gesamtschuldnerisch.

    Die Dauer der Arbeitnehmerüberlassung beträgt sechs Monate und darf, wenn dies erforderlich ist, maximal zweimal verlängert werden (Art. 7 Abs. 2 tArbG).

    Sachgrundlose Befristungen sind unzulässig

    Befristete Arbeitsverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr bedürfen im Gegensatz zu unbefristeten Verträgen der Schriftform (Art. 8 Abs. 2 tArbG). Artikel 11 Abs. 1 tArbG definiert einen befristeten Vertrag als Arbeitsverhältnis mit einer bestimmten Laufzeit. Eine Befristung liegt auch dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis mit der Erfüllung eines bestimmten Arbeitsergebnisses oder dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses enden soll.

    In Art. 11 Abs. 2 tArbG stellt der türkische Gesetzgeber den Ausnahmecharakter von Befristungen klar. Eine solche darf grundsätzlich nur einmal vereinbart werden. Folge- oder Kettenbefristungen sind nur erlaubt, wenn dafür ein wesentlicher Grund vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des türkischen Kassationsgerichts bedarf auch die erste Befristung eines Sachgrundes.

    Eine sachgrundlose Befristung sieht das tArbG nicht vor, sie ist demnach unzulässig.

    Bei Zahlung einer Entschädigung ist auch die rechtswidrige Kündigung de facto wirksam

    Ab einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten in einem Betrieb mit mindestens 30 Arbeitnehmern besteht für Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag der Kündigungsschutz nach den Artt. 18 ff. tArbG. Danach ist eine Kündigung nur aus berechtigtem Grund zulässig - dazu zählen verhaltensbedingte und betriebsbedingte Gründe.

    Die Arbeitgeberin muss die Kündigung gemäß Art. 19 tArbG schriftlich unter Angaben der Kündigungsgründe erklären. Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitnehmer vorher angehört werden. Die Anhörungspflicht gilt nicht für die fristlose Kündigung aufgrund einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers gemäß Art. 25 Abs. 2 tArbG.

    Will ein gekündigter Arbeitnehmer gegen die Kündigung vorgehen, muss er innerhalb eines Monats nach Zugang derselben vor dem zuständigen Arbeitsgericht Klage einreichen (Art. 20 Abs. 1 tArbG). Dabei trifft die Arbeitgeberin die Beweislast für das Vorliegen des berechtigten Kündigungsgrundes. Dagegen muss der Arbeitnehmer beweisen, dass die Kündigung auf anderen als den von der Arbeitgeberin vorgebrachten Gründen beruht (Art. 20 Abs. 2 tArbG).

    Aus einer deutschen Sicht ungewöhnlich ist die Verpflichtung des mit der Kündigung befassten Arbeitsgerichts, die Sache innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden (Art. 20 tArbG). Die in Deutschland geltende Unabhängigkeit der Gerichte verbietet zeitliche Vorgaben für Gerichtsverfahren.

    Sieht das Arbeitsgericht die Kündigung als rechtswidrig an, verurteilt sie die Arbeitgeberin auf Wiedereinstellung des gekündigten Arbeitnehmers. Kurioserweise kann dieses Urteil nicht vollstreckt werden. Dies impliziert das Gesetz in Art. 21 tArbG: Danach muss die Arbeitgeberin, die sich weigert den Arbeitnehmer einzustellen, eine Entschädigung von wenigstens vier und höchstens acht Monatsgehältern an den zu Unrecht gekündigten Arbeitnehmer zahlen.

    Hinweis: Weitere Informationen zum Arbeitsrecht in der Türkei (unter anderem: Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, Vertragsbeendigung, Mindestlöhne) sind abrufbar im GTAI-Bericht Arbeitsmarkt Türkei.

    25.08.2025 Arbeitsmarkt | Türkei
    Steigende Lohnkosten in der Türkei belasten Unternehmen

    Löhne und Gehälter sind stark gestiegen. Im Vergleich zu Westeuropa bleibt das Niveau aber niedrig – und die junge Bevölkerung bietet viel Arbeitskräftepotenzial.

    Von Sherif Rohayem | Bonn

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  • Entsendungen in die Türkei über 90 Tage gestalten sich aufenthaltsrechtlich aufwändig. Hinzu treten Wechselwirkungen mit anderen Rechtsgebieten. (Stand: 15.10.2026)

    Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich Entsendungen an.

    Einzelheiten über die Strukturierung einer Mitarbeiterentsendung in die Türkei, insbesondere zu Zusammenspiel und Wechselwirkung von Aufenthalts-, Arbeits- , Steuer- und Sozialversicherungsrecht, enthält der GTAI-Beitrag Entsendung von Mitarbeitern in die Türkei.

    Montagevisum erleichtert Dienstleistungsexport in die Türkei

    Im Vergleich mit anderen Drittländer erleichtert die Türkei in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht den Dienstleistungsexport von ausländischen und deutschen Unternehmen. So gibt es für die Dauer von 90 Tagen ein Montagevisum, das ausländischen Expert:innen mit wenig Aufwand die Einreise und den Aufenthalt zur Erbringung von Installations- und Wartungsarbeiten erlaubt.

    Für andere Dienstleister, die keine Montagetätigkeiten ausüben, sieht das türkische Recht ebenfalls einen erleichterten Aufenthalt bis zu 90 Tagen im Jahr vor.

    Einsätze über 90 Tage erfordern Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis

    Entsandtkräfte, deren Einsatz 90 Tage übersteigt, behandelt das türkische Aufenthaltsrecht wie Arbeitsmigranten.

    Die Voraussetzungen, unter denen Ausländer in der Türkei einer abhängigen oder selbstständigen Beschäftigung nachgehen oder für einen begrenzten Zeitraum eine Dienstleistung in der Türkei erbringen dürfen, regeln hauptsächlich das Ausländer- und Asylgesetz Nr. 6458 (in der englischen Fassung) sowie das Gesetz Nr. 6735 über ausländische Arbeitskräfte (AuslAG; in der inoffiziellen englischen Fassung).

    Das AuslAG gilt gemäß seinem Artikel 2 für Ausländer, die einer abhängigen oder selbständigen Beschäftigung in der Türkei nachgehen, eine Ausbildung oder ein Praktikum absolvieren wollen. Ebenso gilt das AuslAG für Ausländer, die sich vorübergehend in der Türkei aufhalten, um dort Dienstleistungen zu erbringen, und deren Einkünfte aus Quellen außerhalb der Türkei stammen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 lit. f)). Grenzüberschreitende Dienstleister benötigen keine Arbeitserlaubnis, soweit sie sich innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen nicht länger als 90 Tage in der Türkei aufhalten (Art. 13 Abs. 7).

    Im Anwendungsbereich des AuslAG ist es Ausländern verboten, eine selbstständige oder unselbstständige Beschäftigung nachzugehen, ohne hierfür eine Arbeitserlaubnis zu haben (Art. 6 Abs. 2). Ausnahmen von dieser Pflicht können sich aus dem AuslAG selbst oder aus bi- oder multilateralen Abkommen mit anderen Staaten ergeben.

    Arbeitsministerium zuständig für Erteilung einer Arbeitserlaubnis

    Im Übrigen entscheidet gemäß Art. 6 Abs. 1 AuslAG das türkische Arbeitsministerium über die Vergabe einer Arbeitserlaubnis. Dabei berücksichtigt das Ministerium die Leitlinien der internationalen Arbeitsmarktpolitik. Der Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis ist entweder direkt an das türkische Außenministerium oder eine der türkischen Auslandsvertretungen zu richten. Im letzteren Fall muss der Arbeitgeber in der Türkei dann innerhalb von zehn Tagen nach Einreichung der Unterlagen beim Konsulat in Deutschland seinerseits einen Antrag auf Erteilung der Arbeitserlaubnis beim Arbeits- und Sozialministerium stellen.

    Antrag kann bei der türkischen Auslandsvertretung eingereicht werden

    Der Antrag wird entsprechend der Vorgaben der internationalen Arbeitsmarktpolitik nach einem darauf beruhenden Punktesystem bewertet (Art. 7 AuslAG). Nachdem der Antragsteller sämtliche erforderliche Unterlagen eingereicht hat, wird sein Antrag innerhalb von 30 Tagen beschieden.

    Ausländer, die in den Bereichen Gesundheit oder Bildung tätig werden wollen, benötigen vor der eigentlichen Erlaubnis eine Vorerlaubnis, die jeweils das Gesundheits- oder Bildungsministerium erteilt (Art. 8).

    Artikel 9 listet die Gründe auf, unter denen der Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis abgelehnt wird. Unter anderem wird der Antrag abgelehnt, wenn dieser nicht im Einklang mit der jeweils geltenden internationalen Arbeitsmarktpolitik steht, der Antragsteller falsche Angaben gemacht hat, es sich um eine Beschäftigung handelt, die ausschließlich türkischen Staatsangehörigen vorbehalten ist oder Gründe der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen.

    Ersterteilung einer Arbeitserlaubnis für maximal ein Jahr

    Erstmalig wird die Arbeitserlaubnis, die für eine bestimmte Beschäftigung gilt, für eine maximale Dauer von einem Jahr erteilt (Art. 10 Abs. 1 AuslAG). Wird daraufhin ein Antrag auf Erweiterung der Arbeitserlaubnis gestellt, gilt diese Erweiterung für eine Dauer von maximal zwei Jahren. Wird die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber darüber hinaus fortgesetzt, kann die Arbeitserlaubnis nach Art. 10 Abs. 2 erneut um weitere drei Jahre verlängert werden.

    Arbeitserlaubnis ist zugleich Aufenthaltserlaubnis

    Außerdem kann gemäß Art. 16 AuslAG eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Im Unterschied zu einer normalen Arbeitserlaubnis werden im Falle der Ausnahmeerlaubnis die Artikel 7, 9 und 10 nicht angewandt (Art. 16 Abs. 1 Halbsatz 2). Auch im Falle der Ausnahmegenehmigung muss die Vergabe den Vorgaben der internationalen Arbeitsmarktpolitik genügen. Der Kreis jener, die eine solche Ausnahmegenehmigung erhalten können, sind zum Beispiel Ausländer mit besonderer Qualifizierung entweder bezüglich ihres Bildungsstands, ihres Gehaltniveaus, ihrer beruflichen Erfahrungen oder technologischen oder wissenschaftlichen Kenntnissen ebenso Ausländer, die für ihren Arbeitgeber für eine befristete Dauer ein Projekt in der Türkei durchführen, EU-Ausländer, Staatsbürger aus Nordzypern oder sogenannte grenzüberschreitende Dienstleister.

    Eine Arbeitserlaubnis oder Arbeitserlaubnisbefreiung nach dem AuslAG fungiert gemäß Art. 27 Ausländer- und Asylgesetz Nr. 6458 als Aufenthaltserlaubnis. 

    Häufig gestellte Fragen zum Thema Arbeitserlaubnis auf der Seite des türkischen Arbeitsministeriums in englischer Sprache.

    Von Sherif Rohayem | Bonn

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  • Zwischen der Türkei und Deutschland existiert ein Sozialversicherungsabkommen. (Stand: 15.10.2026)

    Nach dem sogenannten Territorialprinzip sind Arbeitnehmer in Deutschland sozialversichert, soweit sie hier ihren Beruf ausüben.

    Ausstrahlung als Ausnahme vom Territorialprinzip

    Bei einer vorübergehenden Beschäftigung im Ausland auf Weisung des Arbeitgebers (Entsendung) verbleibt der Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 4 SGB IV in der deutschen Sozialversicherung. Diese in § 4 SGB IV normierte „Ausstrahlung“ greift, wenn es sich

    1. um ein deutsches Arbeitsverhältnis handelt, innerhalb dessen der Arbeitnehmer entsendet wird und
    2. die Beschäftigung im Ausland befristet ist: a) wegen ihrer Eigenart oder b) weil sie im Voraus vertraglich befristet ist.

    Auch im türkischen Sozialversicherungsrecht gilt das Territorialprinzip.

    Entsendet ein deutscher Arbeitgeber einen Mitarbeiter vorübergehend in die Türkei, würden somit türkisches Territorialprinzip und deutsche Ausstrahlung zu einer doppelten Sozialversicherungspflicht führen. Diese zu vermeiden, beabsichtigt das Deutsch-Türkische Abkommen über Soziale Sicherheit (SVA). Zwischenstaatliche Abkommen wie das SVA verdrängen gemäß § 6 SGB IV das nationale Recht, so auch den § 4 SGB IV über die Ausstrahlung.

    Zweige der Sozialversicherung

    Der sachliche Geltungsbereich des Deutsch-Türkischen Sozialversicherungsabkommens umfasst gemäß dessen Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 folgende Zweige der Sozialversicherung:

    • die Krankenversicherung sowie den Schutz der erwerbstätigen Mutter, soweit sie die Gewährung von Geld- und Sachleistungen durch die Träger der Krankenversicherung zum Gegenstand haben;
    • die Unfallversicherung;
    • die Rentenversicherung und die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung;
    • die Altershilfe für Landwirte;
    • das Kindergeld für Arbeitnehmer.

    Was die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung angeht, hält das Abkommen keine koordinationsrechtlichen Regelungen vor. Für diese Versicherungen gilt also jeweils das nationale Recht. Aus deutscher Sicht ist dann insbesondere zu beachten, ob infolge der Ausstrahlung gemäß § 4 SGB IV neben der türkischen Sozialversicherungspflicht eine deutsche Sozialversicherungspflicht besteht.

    Im Hinblick auf diejenigen Versicherungszweige, welche das Abkommen umfasst, stellt Artikel 5 SVA den Grundsatz auf, dass die Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers dem Ort seiner tatsächlichen Beschäftigung folgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber seinen Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat unterhält. Ausnahmen von diesem Grundsatz statuieren die Artikel 6 bis 9 SVA. Hervorzuheben ist in dem Zusammenhang der praktisch wichtige Fall einer Entsendung (Art. 6 Abs. 1 SVA). Liegt eine solche im Sinne des Abkommens vor, ist der Arbeitnehmer, obwohl in der Türkei beschäftigt, in Deutschland versichert (und umgekehrt). Im Gegensatz zu Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten sieht das deutsch-türkische SVA im Falle einer Entsendung keine zeitliche Begrenzung für die weitere Anwendung der Vorschriften des Entsendestaates vor.

    In der Sache müssen die Bedingungen erfüllt sein, die auch an die Ausstrahlung nach § 4 SGB IV geknüpft werden - also deutsches Beschäftigungsverhältnis und vorübergehender Aufenthalt infolge der Natur der Entsendung oder vertraglicher Vereinbarung.

    Weitere Informationen zum Arbeiten in der Türkei und Sozialversicherung sind auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) abrufbar.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Deutschland und die Türkei erkennen gegenseitig ihre Urteile an. (Stand: 15.10.2026)

    Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Rechtsverfolgung an.

    Gemäß Art. 6 des türkischen Gesetz Nr. 6100 über Zivilprozesse (tZPG) ist das Gericht am Wohnort der Beklagten zuständig. Gemäß Art. 40 Abs. 1 des türkischen Gesetz Nr. 5718 über internationales Privatrecht und internationales Zivilprozessrecht (tIZPRG) handelt es sich bei der erstgenannten Zuständigkeit auch um eine internationale Zuständigkeit. Mit anderen Worten ist auch ein türkisches Gericht zuständig, wenn die Beklagte in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt ihren (Wohn-)Sitz in der Türkei hat.

    Parteien können türkische Gerichte abwählen

    Trotz dieser Zuständigkeit eines türkischen Gerichts können die Parteien diesen türkischen Gerichtsstand zugunsten eines ausländischen Gerichtsstand abwählen. Dann stellt sich die Frage unter welchen Voraussetzungen türkische Gerichte ausländische Urteile anerkennen und vollstrecken. Die Antwort auf diese Frage liefern die Art. 40 bis 59 tIZPRG.

    Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen

    Zur Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils bedarf es zunächst eines gesonderten inländischen Vollstreckungsurteils. Dieses ergeht nur, wenn das ausländische Urteil auf dem Gebiet des Zivilrechts ergangen sowie im Urteilsstaat bereits rechtskräftig ist und nicht gegen zwingendes inländisches Recht verstößt. Darüber hinaus muss die Gegenseitigkeit verbürgt sein (im Verhältnis zu Deutschland unproblematisch) und der Verfahrensgegenstand darf nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit eines türkischen Gerichts fallen. Schließlich ist die Vollstreckung ausgeschlossen, wenn sich der Vollstreckungsschuldner darauf berufen kann, dass er zur Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen war oder dass er dem Leistungsbefehl bereits entsprochen hat.

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Gesetz Nr. 4686 über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit, welches den UNCITRAL Regelungen nachempfunden ist. Die Türkei ist außerdem, ebenso wie Deutschland, dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 beigetreten.

    Inländische Schiedssprüche werden in der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 6100) geregelt. Mit dieser hat eine starke Annäherung an die Regelungen des Gesetzes über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Nr. 4686) stattgefunden.

    In Einzelheiten bestehen allerdings nach wie vor Unterschiede, was bei der Wahl eines türkischen Schiedsgerichts zu berücksichtigen ist. Die wichtigsten Schiedsgerichte in der Türkei sind die Union of Chambers of Commerce, Industry, Maritime Trade and Commodity Exchanges of Turkey (TOBB) und die Istanbul Chamber of Commerce (ITO).

    Anwält:innen vor Ort

    Über das GTAI-Angebot Rechtsberatung im Ausland können die von den deutschen Auslandsvertretungen erstellten Anwaltslisten aufgerufen werden.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Kontakte und weitere Informationen zu rechtlichen Fragestellungen in der Türkei:

     

     

    Weitere Länderberichte aus der Reihe Recht kompakt sind online abrufbar. 

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