Ausländisches Wirtschaftsrecht

Recht kompakt Türkei

Der aktualisierte Länderbericht Recht kompakt Türkei bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

  • Unterschiedliche Einflüsse prägen das Rechtssystem in der Türkei.

    Am 29. Oktober 1923 rief Mustafa Kemal Atatürk, erster Präsident der Türkei, die Republik aus. Mit dem Beginn seiner Amtszeit führte Atatürk Reformen durch, welche die Türkei an die europäischen Staaten heranführen sollte. So übernahm die Türkei zum Teil ganze Gesetzbücher mit nur geringfügigen Änderungen aus verschiedenen europäischen Staaten, etwa das schweizerische Zivilgesetzbuch, das deutsche Handelsgesetzbuch und das italienische Strafgesetzbuch.

    In den vergangenen Jahren gab es im Wirtschaftsrecht wichtige Änderungen: Nicht nur das Obligationengesetzbuch (Gesetz Nr. 6098) sowie das Handelsgesetzbuch (Gesetz Nr. 6102) wurden reformiert. Auch trat unter anderem das Gesetz über gewerbliche Schutzrechte (Gesetz Nr. 6769) in Kraft.

    Das türkische Recht kennt Parlamentsgesetze, Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft sowie (einfache) Rechtsverordnungen. An der Spitze der Normenhierarchie steht die Verfassung.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem | Bonn

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  • Die Türkei ist Mitglied in verschiedenen internationalen Organisationen.

    Die Türkei ist Mitglied der Vereinten Nationen (UN), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der WTO, der G-20 und der Schwarzmeer Wirtschaftskooperation (BSEC). Mit der EU besteht seit 1996 eine Zollunion. Zudem ist die Türkei seit dem 3.10.05 EU-Beitrittskandidat.

    Die Türkei ist mit Wirkung zum 1. August 2011 dem Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (sogenanntes UN-Kaufrecht) beigetreten. 

    Gesetz zum IPR

    Im Übrigen gibt es seit 2007 in der Türkei ein eigenes Gesetz zum Internationalen Privat- und Zivilprozessrecht (Gesetz Nr. 5718). Bei Lieferverträgen gilt: Grundsätzlich können die Parteien das auf den Vertrag anwendbare Recht wählen. Tun sie das nicht, so kommt es - wie im deutschen Recht - auf den Ort an, an dem derjenige seinen Wohnsitz beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, der dem Vertrag sein typisches Gepräge verleiht (Artikel 24 Absatz 4). Bei Lieferverträgen ist dies in aller Regel der Sitz des Lieferanten.

    Incoterms

    Für internationale Lieferverträge gelten zudem die Incoterms der Internationalen Handelskammer (ICC). Die Incoterms vereinfachen internationale Rechtsgeschäfte durch vorformulierte, global anwendbare Klauseln zu Lieferbedingungen. Inhalt dieser Klauseln sind unter anderem die Rechte und Pflichten von den am Kauf beteiligten Parteien wie zum Beispiel Gefahrenübergang, Tragung der Transportkosten oder Haftung für Verlust und Beschädigung der Ware. Regelungen zu den Zahlungsbedingungen, dem Eigentumsübergang einer Ware oder der Streitbeilegung enthalten die Incoterms allerdings nicht.

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  • Durch das Gesetz Nr. 805 (Sprachengesetz aus dem Jahr 1926) ist die türkische Sprache als Vertragssprache verpflichtend vorgeschrieben.

    Allerdings besteht durch das Gesetz eher mehr Rechtsunsicherheit als Klarheit darüber, ob in der Türkei geschlossene, fremdsprachig verfasste Verträge wirksam sind.

    Nach Artikel 1 Sprachengesetz müssen türkische Handelsgesellschaften und Unternehmen sämtliche Verträge und sonstige dokumentierte Geschäftsvorgänge auf Türkisch formulieren. Als türkisch gilt eine Gesellschaft, die nach türkischem Recht gegründet wurde. Es kommt nicht auf die Nationalität ihrer Gesellschafter oder ihres Führungspersonals an. Bei einem Verstoß gegen diese Sprachregel berücksichtigen Gerichte den betreffenden Vertrag oder die Klausel nicht. Ausgenommen sind aber Verträge zwischen ausländischen Unternehmen und türkischen Unternehmen oder Behörden, die die Parteien in der Türkei geschlossen haben.

    Die Unsicherheiten bestehen nicht nur bei materiellen Vertragsbestandteilen - das sind zum Beispiel Regelungen über Vertragsgegenstand, Haftung, Fälligkeit, Eigentumsvorbehalt, Vertragsstrafen, Geheimhaltungsabreden, etc. - sondern auch für die prozessualen Bestandteile eines Vertrags, nämlich Gerichtsstands- und Schiedsgerichtsklauseln.

    Sicherheitshalber sollte man also nicht den Aufwand scheuen, Verträge auch auf Türkisch zu formulieren, denn Verstöße gegen das Sprachengesetz sind gemäß Artikel 7 bußgeldbewehrt.

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  • Das Vertragsrecht in der Türkei regelt das Obligationengesetz (Nr. 6098; tObG). Es ist eine Rezeption des schweizerischen Obligationengesetzbuches. 

    Einführung

    Das Recht der Obligationen beziehungsweise das Schuldrecht regelt zunächst die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen ein Vertrag zustande kommt sowie die damit verbundenen Pflichten, insbesondere im Falle von Leistungsstörungen wie die Schlecht-, Nicht- oder verspätete Leistung. Im besonderen Teil stehen die Regelungen für spezielle Vertragstypen (Kauf-, Tausch-, Miet-, Dienst-, Werkvertrag etc.) im Vordergrund. 

    Vertragstypen

    Neben dem Kaufrecht sind die im Rechtsverkehr am häufigsten auftretenden Vertragstypen der Dienstvertrag (im Sinne des tObG), der Werkvertrag, der Werklieferungsvertrag, der Auftrag oder auch manchmal ein Mischvertrag.  

    Welches Regime mit seinen unterschiedlichen Rechtsfolgen (zum Beispiel im Hinblick auf Vertragsgegenstand, Haftung oder Verjährung) anzuwenden ist, hängt bei einem gemischten Vertrag davon ab, welche Vertragspflicht im konkreten Fall betroffen ist. So kann beispielsweise eine gelieferte Maschine mängelfrei, deren Montage jedoch nicht fachgerecht ausgeführt worden sein. In einem solchen Fall richten sich die Gewährleistungsrechte des Kunden nach Werkvertragsrecht, da die Montage eine Werkleistung im Sinne des Artikel 470 tObG darstellt, während die Lieferung der Maschine, soweit sie serienmäßig hergestellt wird, einen Kaufvertrag darstellt. Sind die einzelnen Pflichten untrennbar miteinander verbunden, ist der Schwerpunkt des Vertrags maßgebend.

    Der Werkvertrag ist in den Artikeln 470 bis 486 tObG geregelt. Er wird in Artikel 470 tObG wie folgt definiert:

    Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. Der Unternehmer schuldet also ein bestimmtes Arbeitsergebnis (ein Werk, zum Beispiel die Reparatur eines PKW, die Erstellung eines Gutachtens, eines Planungsentwurfs oder den Bau eines Gebäudes).

    Bei Verträgen über Handwerksleistungen (Restaurationen, Messebau etc.) handelt es sich in aller Regel entweder um Werkverträge oder gegebenenfalls um Werklieferungsverträge.

    Von einem Werklieferungsvertrag ist auszugehen, wenn der Unternehmer das zur Herstellung des Werks benötigte Material selbst beschafft. Den Werklieferungsvertrag, der nach türkischem Recht kein eigenständiger Vertragstyp ist, regelt Artikel 472 Absatz 1 tObG. Danach haftet der Unternehmer wegen des von ihm gelieferten Stoffes wie ein Verkäufer. Mit anderen Worten ist das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht einschlägig, wenn das Material zur Herstellung des Werks mangelhaft ist.  

    Dem Werkvertragsrecht unterfallen in der Regel Architekturverträge, soweit sie eine konkrete Planungsleistung zum Gegenstand haben. Dagegen handelt es sich um einen Auftrag, wenn der Architekt lediglich beratend tätig werden soll. Diese Grundsätze sind auch auf Ingenieure anwendbar. Ebenfalls ein Werkvertrag ist der Bauvertrag.

    Gegenstand eines Werkvertrags können neben körperlichen Gegenständen auch immaterielle Güter sein.

    Folgende vier Haftungstatbestände sieht das Werkvertragsrecht vor:

    • Artikel 471 Absatz 1 tObG betrifft die allgemeine Verhaltenshaftung des Unternehmers. Danach muss der Unternehmer die gleiche Sorgfalt wie ein Arbeitnehmer walten lassen;

    • Artikel 472 tObG betrifft die Haftung für das Material, welches der Unternehmer für die Herstellung des Werkes einsetzt (Werklieferungsvertrag);

    • Artikel 473 tObG betrifft die Haftung für die rechtzeitige Herstellung des Werks;

    • Artikel 474 tObG betrifft die Haftung für Werkmängel. 

    Auftrag

    Verträge über Arbeitsleistungen, die nicht einer speziellen Vertragsarten zuzuordnen sind, folgen den Regeln des Auftragsrechts (Artikel 502 Absatz 2 tObG). Mit dem Auftragsrecht befassen sich die Artikel 502 bis 514 tObG.

    Der Auftrag verpflichtet den Auftragnehmer, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäß auszuführen (Artikel 502 Absatz 1 tObG). Das Auftragsrecht hat nach eigener Aussage Auffangcharakter; dazu heißt es in Artikel 502 Absatz 2 tObG wie folgt: Verträge über Arbeitsleistungen, die nicht einer der speziellen Vertragsarten zuzuordnen sind, folgen den Regeln des Auftragsrechts. Jegliche Beratungsleistungen sind in der Regel Aufträge.

    Die Haftung des Auftragnehmers ist handlungs- und nicht erfolgsbezogen, da er gemäß Artikel 506 Absatz 2 tObG dem Auftraggeber für die redliche und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts einstehen muss. Was den Umfang dieser Haftung angeht, verweist Artikel 506 Absatz 3 tObG auf das Verhältnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Artikel 510 tObG regelt die Haftung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer.

    Erwirbt der Auftragnehmer in Ausführung des Auftrags Rechte oder Forderungen gegen Dritte, gehen diese erst dann auf den Auftraggeber über, wenn er seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt hat (Artikel 509 Absatz 1 tObG). Dies dient der Sicherung der Ansprüche des Auftragnehmers, die ihm gegen den Auftraggeber zustehen. Zudem steht dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber ein Ersatzanspruch für Aufwendungen und Auslagen zu, die er zur Ausführung des Auftrags rechtmäßig übernommen hat. Hat der Auftragnehmer zur Auftragsausführung eine Verbindlichkeit auf sich genommen, steht ihm deswegen ein Befreiungsanspruch gegen den Auftraggeber zu (Artikel 510 Absatz 1 tObG). Erleidet der Auftragnehmer einen Schaden, den der Auftraggeber verschuldet hat, ist letzterer ersatzpflichtig. Dass der Schaden des Auftragnehmers ohne sein Verschulden entstanden ist, muss der Auftraggeber beweisen (Artikel 510 Absatz 2 tObG).

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  • Die Sachmängelhaftung des Verkäufers regelt das türkische Obligationengesetzbuch (tObG) in den Artikeln 219 ff.  

    Kaufrecht

    Prüfpflicht des Käufers

    Den nicht gewerblichen Käufer trifft eine Prüfungsobliegenheit (Artikel 223 Absatz 1 tObG), das heißt er hat die Sache auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und - falls vorhanden - zu rügen. Vergleichbar dem deutschen Recht, kann der Käufer bei Vorliegen eines Mangels den Kaufpreis mindern, den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären oder die Beseitigung des Mangels (auch durch Lieferung einer neuen Sache) verlangen.

    Gewährleistungsfrist

    Die generelle Gewährleistungsfrist beträgt nun anstatt einem Jahr, zwei Jahre, wobei maßgeblich der Zeitpunkt der Übergabe der Sache ist. Bei Arglist des Verkäufers beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.

    Gefahrübergang

    Eine wichtige Neuerung im Kaufrecht betrifft den Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Zuvor ging dieser mit Abschluss des Kaufvertrags auf den Käufer über. Nunmehr geht die Gefahr im Rahmen eines Spezieskaufs auf den Käufer über, wenn ihm die Kaufsache übergeben worden ist (Artikel 208 Absatz 1 tObG). Befindet letzterer sich im Annahmeverzug, geht die Gefahr auch ohne Übergabe auf ihn über (Artikel 208 Absatz 2 tObG). Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur auf den Käufer über (Artikel 208 Absatz 3 tObG).

    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Eine weitere wichtige Neuerung ist, dass das neue tObG in den Artikeln 20 ff. (im Gegensatz zur schweizerischen Mutterrechtsordnung) das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regelt. Dabei hat sich der türkische Gesetzgeber am deutschen AGB-Recht orientiert.

    Werkvertragsrecht

    Prüfpflicht des Bestellers

    Beim Werkvertrag dagegen schuldet der Unternehmer die Herstellung eines mängelfreien Werks. Nachdem der Unternehmer das vollendete Werk geliefert hat, obliegt es dem Besteller, es sobald wie möglich auf eventuelle (offene) Mängel zu überprüfen (Artikel 474 tObG). Genehmigt der Besteller daraufhin das Werk, ist der Unternehmer von der Mängelhaftung befreit.

    Werkmangel und Gewährleistungsansprüche

    Ist es mängelbehaftet, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Unternehmer nach Artikel 475 tObG.

    Sämtliche Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Unternehmer schuldhaft gehandelt hat. Das heißt, dass die Werkmängel infolge Vorsatzes oder Fahrlässigkeit des Unternehmers entstanden sind. In diesem Fall stehen dem Besteller die folgenden Gewährleistungsrechte zu:

    • Bei erheblichen Mängeln darf der Besteller vom Vertrag zurücktreten, soweit das Werk für ihn unbrauchbar ist (Artikel 475 Absatz 1 Nr. 1 tObG). Der Rücktritt ist ausgeschlossen, soweit das Werk auf einem Grundstück errichtet worden ist (typischerweise ein Gebäude) und es deswegen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand entfernt werden kann (Artikel 475 Absatz 3 tObG). 

    • Ist das Werk mangelhaft, aber noch brauchbar, darf der Besteller die Vergütung proportional zum Minderwert herabsetzen (Artikel 475 Absatz 1 Nr. 2 tObG).

    • Der Besteller hat gegen den Unternehmer einen Anspruch auf Nachbesserung des mangelhaften Werks, wenn die Nachbesserung für den Unternehmer noch zumutbar ist - unabhängig davon, ob die Mängel erheblich sind oder nicht (Artikel 475 Absatz 1 Nr. 3 tObG).

    Unbeschadet seiner vorstehend genannten Gewährleistungsrechte kann der Besteller Schadensersatz nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht verlangen (Artikel 475 Absatz 2 tObG).

    Ausnahmsweise haftet der Unternehmer trotz Genehmigung des Werks, wenn er den Mangel absichtlich verschwiegen hat oder es sich um einen verdeckten Mangel handelt (Artikel 477 Absatz 1 tObG). Ein Mangel ist verdeckt, wenn er bei der Abnahmeuntersuchung nicht zu erkennen war. Verdeckte Mängel muss der Besteller dem Unternehmer anzeigen, sobald sich ein solcher zu erkennen gibt. Unterlässt er die Anzeige, gilt das Werk auch in Ansehung des verdeckten Mangels als genehmigt (Artikel 477 Absatz 3 tObG).

    Verjährung

    Werkvertragliche Gewährleistungsansprüche verjähren in zwei Jahren, wenn es sich bei dem Werk um eine bewegliche Sache handelt. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks. Nach fünf Jahren verjähren Gewährleistungsansprüche, wenn es sich um eine unbewegliche Sache, also ein bebautes Grundstück handelt. Hat der Unternehmer den Mangel am Werk grob fahrlässig verursacht, verjähren die Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach 20 Jahren; unabhängig davon, ob es sich um eine bewegliche oder unbewegliche Sache handelt (Artikel 478 tObG). Im Übrigen verjähren werkvertragliche Ansprüche gemäß Artikel 147 Nr. 6 tObG nach fünf Jahren.

    Handelt es sich um einen Werkvertrag im Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 4735 betreffend Verträge zur Durchführung öffentlicher Aufträge (ÖVG), verjähren die Gewährleistungsansprüche der Vergabestelle gegen den Unternehmer und dem Subunternehmer gemäß Artikel 30 ÖVG nach 15 Jahren seit dem Zeitpunkt der Endabnahme. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, ob die 15-jährige Verjährungsfrist gleichermaßen für offene und verdeckte Mängel gilt. Mit Verweis auf den Sinn und Zweck dieser Vorschrift, wird vertreten, dass sie nur für verdeckte Mängel gilt.

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  • Der freie Transfer von Gewinnen ist garantiert.

    Artikel 3 lit. c) des Investitionsgesetzes garantiert Ausländern den freien Transfer von Gewinnen, Dividenden, Zinsen, Veräußerungserlösen etc. Die türkische Lira ist frei konvertibel. Fremdwährungskonten können eröffnet werden und Guthaben ins Ausland transferiert werden. Transfers von Fremdwährungskonten, die einen Betrag von 50.000 US-Dollar überschreiten, werden von der jeweiligen Bank an die türkische Zentralbank gemeldet.

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  • An Grundpfandrechten, sprich Pfandrechte zur Kreditsicherung an Grundstücken, kennt das türkische Recht die Sicherungsmittel der Hypothek und der Schiffshypothek.

    Grundpfandrechte

    Diese können zur Sicherung bestehender oder potentieller Forderungen erteilt werden. Die Hypothek muss im Grundbuch, die Schiffshypothek im türkischen Schiffsregister eingetragen werden. Die Hypothek kann auch zugunsten einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person eingetragen werden. Die unten im Abschnitt Immobilienrecht aufgezeigten Beschränkungen gelten insoweit gerade nicht für die Eintragung einer Hypothek.

    Dingliches Pfandrecht

    Ein dingliches Pfandrecht gemäß den Artikeln 939 ff. des türkischen Zivilgesetzbuches (tZGB) kann sowohl an einzelnen Gegenständen, als auch etwa am gesamten Mobiliar erteilt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Pfandgläubiger Besitz an dem verpfändeten Gegenstand hat.

    Bürgschaft

    Für die Bürgschaft gemäß den Artikeln 581 ff. des türkischen Obligationengesetzes (tObG) ist zwingend Schriftform erforderlich; ebenso die Angabe eines maximalen Haftbetrags. Einreden des Hauptschuldners stehen dem Bürgen selbst dann zu, wenn ersterer darauf verzichtet.

    Eigentumsvorbehalt

    Ein Eigentumsvorbehalt setzt gemäß Artikel 764 tZGB die Schriftform und die Eintragung in ein notarielles Register zwingend voraus. Der Verkäufer ist allerdings nur unzureichend gegen den lastenfreien Erwerb gutgläubiger Dritter geschützt. Anders als im deutschen Recht, gibt es für das Rechtsinstitut der Sicherungsübereignung in der Türkei keinen normativen Ansatz, sie ist jedoch mittlerweile vor allem im Immobilienrecht durch höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt.

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  • In der Türkei stützt sich die Produkthaftung auf drei Säulen.

    Produkthaftungsansprüche leiten sich im Allgemeinen aus dem Delikts- und Vertragsrecht des türkischen Obligationengesetzes (Nr. 6098; tObG), das zusammen mit dem türkischen Zivilgesetzbuch und dem türkischen Handelsgesetzbuch das Rückgrat des Zivilrechts bildet, ab. 

    Die Produkthaftung wird auch im Gesetz Nr. 7223 über technische Vorschriften und Produktsicherheit geregelt.

    Verbraucher, die Ansprüche aus der Produkthaftung geltend machen, können sich seit 2014 zudem auf das Verbraucherschutzgesetz (Nr. 6502) berufen, das eine angepasste Fassung des Acquis Communautaire der EU ist.

    Anstelle der früher geltenden 30-Tagefrist hat der Verbraucher seitdem nun sechs Monate Zeit, einen Mangel zu rügen. Liegt ein Mangel vor, den der Verbraucher rechtzeitig gerügt hat und kann sich der Verkäufer der Ware nicht exkulpieren, stehen dem Verbraucher nach Artikel 11 Verbraucherschutzgesetz die folgenden Rechte zu:

    • Er darf vom Vertrag zurücktreten;

    • er darf den Preis mindern;

    • ebenso darf der Verbraucher die kostenlose Nachbesserung beanspruchen. Dieses Recht steht ihm sowohl gegenüber dem Hersteller als auch dem Importeur zu. Dasselbe gilt für das Recht des Verbrauchers auf Neulieferung der Ware. Auch dieser Anspruch steht dem Verbraucher gegenüber Hersteller und Importeur zu. Soweit sich letztere nicht exkulpieren können, haften sie als Gesamtschuldner.

    Abgesehen von der oben genannten Haftung, verpflichtet Artikel 56 Verbraucherschutzgesetz Hersteller und Importeure eine Garantiekarte auszustellen. Grundsätzlich beläuft sich die Dauer der Garantie auf zwei Jahre seit Übergabe der Ware.

    Im Übrigen haften Hersteller von Waren nach dem Recht der unerlaubten Handlung (Artikel 49 ff. tObG).

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  • Das Vertriebsrecht ist in den Artikeln 102 ff. des türkischen Handelsgesetzbuchs (HGB) geregelt.

    Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

    Der Handelsvertreter wird nicht in eigenem Namen tätig und damit auch nicht Vertragspartei. Er handelt aufgrund eines Vertrages für seinen Prinzipal und vermittelt oder unterzeichnet in dessen Namen Handelsgeschäfte auf dessen Rechnung. Eine Abschlussvollmacht besteht dabei nur in den Fällen, in denen der Vertrag dies auch ausdrücklich vorsieht.

    Der ausländische Lieferant benötigt gesetzlich weder einen lokalen Vertriebspartner, noch ist es erforderlich, dass der Vertriebspartner eine türkische natürliche oder juristische Person ist. Als Kaufleute müssen sich Handelsvertreter lediglich im Handelsregister eintragen lassen.

    Überschreitet der Handelsvertreter seine Vertretungsmacht und stimmt der Prinzipal nicht unverzüglich dem Vertrag zu, so ist der Prinzipal nicht an den Vertrag gebunden.

    Zu beachten ist, dass der Handelsvertreter im Namen des Prinzipals klagen und auch verklagt werden kann (Artikel 105 Absatz 2 HGB). Allerdings kann der Handelsvertreter eines türkischen Prinzipals hiervon vertraglich (aber wohl auch nur im Fall der Bekanntmachung gegenüber dem Dritten) abweichen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nach wie vor nicht im Fall eines ausländischen Prinzipals.

    Als Vergütung erhält der Handelsvertreter für seine Tätigkeit eine Provisionszahlung. Diese, in den Artikeln 113 bis 116 HGB enthaltenen Regelungen, entsprechen weitestgehend dem deutschen Recht.

    Nach Artikel 120 HGB muss der Prinzipal dem Vertreter Informationen über die Waren zur Verfügung stellen oder den Vertreter über Umstände informieren, die dazu führen könnten, dass der Vertreter weniger Geschäfte vermitteln kann als üblicherweise zu erwarten wäre.

    Kündigung des Handelsvertretervertrages

    Die Mindestkündigungsfrist für unbefristete Verträge beträgt drei Monate. Unter den in Artikel 122 HGB genannten Voraussetzungen (1. ein fortlaufender Nutzen des Prinzipals aus den vermittelten Geschäften besteht, 2. der Vertreter kann aufgrund der Kündigung keine Provisionszahlung verlangen und 3. eine Provisionszahlung wäre angemessen) kann der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch geltend machen. Ein Ausgleichsanspruch besteht jedoch nicht, sofern die Beendigung des Vertrages auf ein Verhalten des Handelsvertreters zurückzuführen ist. Die Ausgleichszahlung ist zudem auf eine Jahresprovision begrenzt.

    Wettbewerbsklausel

    Schließlich enthält das Gesetz in Artikel 123 Regelungen zu einer Wettbewerbsklausel. Eine solche Klausel muss schriftlich vereinbart werden und kann maximal für einen Zeitraum von zwei Jahren vereinbart werden. Während dieser Zeit hat der Prinzipal den Vertreter angemessen zu entschädigen.

    Erstattung von außergewöhnlichen Aufwendungen

    Der Vertreter kann seine regulären Geschäftskosten wie Personal-, Büro- oder Reisekosten nicht verlangen. Je nach Art des Geschäfts können dem Vertreter jedoch außergewöhnliche Kosten entstehen. Gemäß Artikel 117 HGB hat der Vertreter Anspruch auf die Erstattung solcher außerordentlichen Ausgaben.

    Sonstiges

    Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auf den vermittelnd tätigen Handelsvertreter auch die Bestimmungen des neuen Obligationengesetzes angewendet werden können. Insbesondere die Vorschriften über den Maklervertrag und den Abschlussvertreter können auf den Handelsvertreter angewendet werden.

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  • Das Gesetz über öffentliche Aufträge (Nr. 4734) und das Gesetz betreffend Verträge zur Durchführung öffentlicher Aufträge (Nr. 4735) regeln die Vergabe öffentlicher Aufträge.

    Rechtsgrundlage

    Das Vergabegesetz (VergG) legt die Grundsätze für öffentliche Ausschreibungen und das Vergabeverfahren im Einzelnen fest. Mit dem VergG von 2003 hat der türkische Gesetzgeber das öffentliche Beschaffungswesen internationalen Standards angeglichen. Seit September 2010 ist auch die elektronische Beschaffung (e-procurement) möglich.  

    Zuständige Aufsichtsbehörde für die öffentliche Vergabe in der Türkei ist gemäß Artikel 53 VergG die Behörde für öffentliche Ausschreibungen (kamu ihale kurumu).

    Das Vergabegesetz gilt für die öffentliche Beschaffung von Waren, Diensten und Werken (Artikel 2 VergG). Es gilt nicht für Bereiche wie Energie, Wasser, Transport und Telekommunikation (Artikel 2 Absatz 2 a.E. VergG) sowie Projekte des Verteidigungssektors und der Nachrichtendienste (Artikel 3 lit. a VergG).

    Vergabeverfahren

    Gemäß Artikel 5 VergG muss die jeweilige Vergabestelle folgende Kriterien beachten: Wettbewerb, Transparenz, Gleichheit, Verlässlichkeit, Vertraulichkeit, Öffentliche Aufsicht, angemessene und zügige Bedarfsdeckung sowie effizienter Einsatz öffentlicher Mittel.

    Betroffene Bieter können sich auf die Einhaltung dieser Grundsätze berufen, indem sie bei deren Verletzung die nachstehend unter „Rechtsmittel“ aufgeführten Rechtsbehelfe einlegen können. Einheitliche Beschaffungen darf die Vergabestelle nicht in einzelne Teile aufspalten, mit dem Ziel die Grenzwerte zu umgehen (Artikel 5 Absatz 3 VergG).

    Artikel 18 VergG zählt die folgenden Arten von Vergabeverfahren auf:

    • Die offene Ausschreibung (Artikel 19 VergG), in der alle Interessenten die Möglichkeit und das Recht haben, Angebote abzugeben

    • Bei der beschränkten Ausschreibung (Artikel 20 VergG) holt die Vergabestelle lediglich Angebote aus einem Kreis ausgewählter Bieter ein. Zuvor müssen Interessenten erfolgreich ein Vorqualifizierungsverfahren durchlaufen (Artikel 20 Absatz 2 VergG). Die beschränkte Ausschreibung ist dort zulässig, wo die Art des Auftrags einen besonderen technischen Sachverstand erfordert, ein offenes Verfahren infolgedessen nicht sachdienlich ist;

    • Aufträge können nur in den gesetzlich bestimmten Fällen (Artikel 21 VergG) im Verhandlungsverfahren vergeben werden.

    Gemäß Artikel 28 VergG dürfen Interessierte die Ausschreibungs- und Vorqualifikationsunterlagen kostenlos einsehen. Will man an dem Verfahren teilnehmen, muss man sie erwerben.

    Für einzelne Auftragsbestandteile (Gewerke) dürfen auch Ausländer an Vergabeverfahren teilnehmen, ohne eine Niederlassung oder eine sonstige Repräsentanz in der Türkei gründen zu müssen. Artikel 63 VergG stellt es ins Ermessen der Vergabestelle türkischen Bietern gegenüber ausländischen Bietern einen Preisvorteil von bis zu 15 Prozent einzuräumen.

    Rechtsmittel

    Wollen Teilnehmende ein Vergabeverfahren anfechten, steht ihnen der Rechtsweg offen, wenn sie zuvor jeweils erfolglos Beschwerde bei der Vergabebehörde und Widerspruch bei der Behörde für öffentliche Ausschreibungen (kamu ihale kurumu) einlegt haben (Artikel 54 Absätze 2 und 3 VergG). Beschwerde- und widerspruchsberechtigt sind Bieter und Kandidaten, deren Definitionen sich in Artikel 4 VergG finden. Beschwerde und Widerspruch sind begründet, wenn der Antragsteller aufgrund eines Verfahrensfehlers oder einer rechtswidrigen Verfahrenshandlung einen Rechtsverlust oder einen Schaden erlitten hat oder ein Rechtsverlust oder Schaden droht (Artikel 54 Absatz 1 VergG).

    Artikel 54 Absatz 4 VergG listet die notwendigen Angaben auf, die Beschwerde und Widerspruch enthalten müssen. Entscheidungen über Beschwerde und Widerspruch können das Vergabeverfahren entweder beenden (Artikel 54 Absatz 10 a) VergG), einen rechtmäßigen Zustand wiederherstellen (Artikel 54 Absatz 10 b) VergG) oder bei Unbegründetheit zurückgewiesen werden (Artikel 54 Absatz 10 c) VergG).

    Eine Beschwerde ist bei der Vergabebehörde innerhalb von zehn Tagen einzureichen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Verfahrensverstoß, der mit der Beschwerde geltend gemacht wird, erkannt wurde oder hätte erkannt werden können. Spätestens muss die Beschwerde vor Vertragsunterzeichnung eingehen. Rügt der Beschwerdeführer Fehler der Vergabemitteilung, der Vorqualifikations- oder Angebotsunterlagen, muss er seine Beschwerde ebenfalls innerhalb von zehn Tagen, spätestens drei Werktage vor Ablauf der Angebots- oder Antragsfrist eingereicht haben (Artikel 55 Absatz 2 VergG). Die Frist läuft mit der Veröffentlichung der Vergabemitteilung beziehungsweise vom Zeitpunkt des Erwerbs der Vorqualifikations- oder Auftragsunterlagen. Einen Sonderfall regelt Artikel 55 Absatz 1 VergG: Danach beträgt die Frist fünf Tage, wenn es sich um Fälle des Artikel 21 Absatz 1 b) oder c) VergG handelt und die Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren stattfand.

    Die Vergabestelle hat Beschwerden innerhalb von zehn Tagen seit Zugang derselben zu bescheiden, andernfalls kann der Beschwerdeführer nach Ablauf weiterer zehn Tage Widerspruch bei der KIK erheben (Artikel 55 Absatz 3 VergG).

    Hilft die Vergabestelle der Beschwerde nicht ab, kann der Beschwerdeführer hiergegen - abermals - innerhalb einer Frist von zehn Tagen vom Zeitpunkt der zurückweisenden Entscheidung Widerspruch bei der Behörde für öffentliche Ausschreibungen (kamu ihale kurumu) erheben, Artikel 55 Absatz 4 VergG. Nachdem diese den Widerspruch negativ beschieden hat, kann der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

    Ein materieller Schaden kann ohne behördliches Vorverfahren vor den Verwaltungsgerichten eingeklagt werden. Ist ein Auftrag vergeben und ergeben sich innerhalb dessen Vollzug rechtliche Streitigkeiten, fallen diese in die Zuständigkeit der Zivilgerichte.

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  • Die wichtigsten Gesetze im türkischen Immobilienrecht sind das Gesetz zum Erwerb an beschränkten dinglichen Rechten an Immobilien (Nr. 4916) sowie das Grundbuchgesetz (Nr. 2644).

    Voraussetzungen des Erwerbs

    Artikel 35 Grundbuchgesetz sichert türkischen Unternehmen mit ausländischem Kapital Gleichbehandlung in Fragen des Immobilienerwerbs zu.

    Das früher geltende sogenannte Gegenseitigkeitsprinzip ist entfallen. Danach konnten ausländische natürliche und juristische Personen Immobilien in der Türkei nur erwerben, wenn türkische natürliche und juristische Personen im jeweiligen Ausland die gleichen Rechte hatten. Nun ist es unerheblich, ob in der Heimat des Ausländers türkische Staatsangehörige ebenfalls Grundeigentum erwerben können. Stattdessen darf jetzt der Ministerrat entscheiden, welche Staatsangehörigkeiten zu einem Erwerbsverbot führen. Die Obergrenze für den Erwerb liegt bei 30 Hektar. Im Einzelfall kann sogar eine Sondergenehmigung für bis zu 60 Hektar erteilt werden. Zudem können auf Bezirksebene maximal 10 Prozent der in Bauleitplänen ausgewiesenen Fläche von ausländischen Personen erworben werden.

    Für ausländische juristische Personen oder inländische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung gilt, dass diese die Immobilien erwerben dürfen, welche zur Durchführung des im Gesellschaftsvertrag bestimmten Gesellschaftszwecks erforderlich sind. Insoweit hat der Gouverneur der Region, in der das Grundstück liegt, einen Beurteilungsspielraum. Diese Regelung ist im Übrigen auch bei der Übernahme oder Auflösung einer Gesellschaft zu beachten. Aus diesem Grund ist besondere Sorgfalt bei der Nennung des Gesellschaftszwecks geboten, da sich sonst später unnötige und dann nur schwer zu überwindende Hindernisse auftun können.

    Erwerbsbeschränkungen

    Potenzielle Käufer sollten außerdem genau darauf achten, wo das Grundstück gelegen ist, denn Wald-, Küsten-, Natur- und Kulturgüterschutzbestimmungen enthalten zahlreiche Beschränkungen. Das gleiche gilt im Hinblick auf die zahlreichen militärischen Sicherheitsgebiete. Allerdings wurde im Jahr 2012 das Gesetz dahingehend geändert, dass nunmehr keine gesonderte Abfrage hinsichtlich der Sicherheitszone gestellt werden muss, sondern diese direkt im Grundbuch eingetragen wird. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass innerhalb von zwei Jahren ein Plan zur Entwicklung des Grundstücks existieren muss, da andernfalls der Erwerb aufgehoben werden kann.

    Formvorschriften und Steuerrecht

    Beim Kauf einer Immobilie  ist im Unterschied zum deutschen Grundstücksrechtrecht die Einschaltung eines Notars nicht erforderlich. Denn in der Türkei findet der endgültige Immobilienkauf beim Grundbuchamt (Tapu Müdürlüğü) statt. Käufer und Verkäufer reichen entweder gemeinsam oder über ihren Vertreter den erforderlichen Antrag mit den notwendigen Unterlagen beim zuständigen Grundbuchamt ein.
    Einen vorläufigen Kaufvertrag können die Parteien allerdings nur vor einem türkischen Notar abschließen. 

    Zudem ist eine Stempelsteuer in Höhe von 3 Prozent des Kaufpreises fällig, welche üblicherweise zwischen Käufer und Verkäufer geteilt wird. Zu weiteren Steuern im Rahmen des Immobilienerwerbs siehe im Abschnitt Türkei: Steuerrecht.

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  • Das Investitionsrecht in der Türkei regelt das Gesetz Nr. 4875 über Direktinvestitionen.

    Ausländer sind Inländern bei Investitionen gleichgestellt. Das heißt es existieren keine inländischen Mindestbeteiligungen an türkischen Gesellschaften. Die Investitionsfördermaßnahmen in der Türkei beruhen auf vier Sachverhalten: Zunächst besteht die generelle Fördermöglichkeit aufgrund der Zugehörigkeit zu einer von sechs möglichen Zonen, in welche das Gebiet der Türkei zu Investitionszwecken unterteilt ist. Grundsätzliche Voraussetzung für alle Investitionsfördermaßnahmen ist eine Genehmigung der Investition durch das Wirtschaftsministerium und der Erhalt eines Investitionszertifikats.

    Eine vollständige Übersicht über alle Investitionsfördermöglichkeiten in der Türkei bietet der Leitfaden Invest in Turkie der türkischen Investitionsbehörde.

    Allgemeine Investitionsförderung

    Im Rahmen der allgemeinen Investitionsförderung werden Projekte gefördert, die eine bestimmte Mindestinvestitionssumme erreichen. Die Höhe der Mindestinvestitionssumme hängt dabei von der Zonenzugehörigkeit des Investitionsstandortes ab. 

    Erfüllt eine Investition diese Voraussetzungen, so sind Maschinen oder sonstige Geräte (unabhängig von deren Herkunft), die für die Investition notwendig sind und die im "Investment Certificate" genannt werden, von der Umsatzsteuer ausgenommen. Diese Maschinen und sonstigen Geräte sind bei einem Import auch von Zollabgaben befreit.

    Regionale Fördermöglichkeiten

    Wie auch im Rahmen der allgemeinen Investitionsförderung sind Mindestinvestitionssummen Voraussetzung für eine regionale Förderung. Zusätzlich werden im Rahmen der regionalen Investitionsförderung jedoch nur bestimmte Investitionsarten in den verschiedenen Zonen gefördert. 

    Neben den bereits im Rahmen der allgemeinen Investitionsförderung genannten Fördermaßnahmen sind Steuervorteile vorgesehen. Es kommen reduzierte Steuersätze zur Anwendung bis die akkumulierte Steuerermäßigung 15-50 Prozent der Investitionssumme erreicht (die Höhe ist abhängig von der Zone, wobei die höchste Steuerermäßigung für Zone 6 gewährt wird). In den sogenannten Organized Industrial Zones (bestimmten ausgewiesenen Zonen, in denen die Ansiedlung von Unternehmen gezielt gefördert werden soll) erreicht die akkumulierte Steuerermäßigung sogar einen Wert von 20-55 Prozent der Investitionssumme.

    Zudem übernimmt der Staat für einen bestimmten Zeitraum die anteiligen Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung für neugeschaffene Arbeitsplätze. Dabei ist die Übernahme allerdings auf den Lohnanteil beschränkt, welcher dem gesetzlichen Mindestlohn entspricht. Den darüber liegenden Sozialversicherungsbeitrag muss der Arbeitgeber weiterhin entrichten. Der Staat übernimmt diese anteiligen Sozialversicherungsabgaben je nach Zone für einen Zeitraum von zwei bis zehn Jahren. Befindet sich die Investition in einer Organized Industrial Zone, so beläuft sich der Zeitraum auf drei bis zwölf Jahre. Außerdem wird den Arbeitnehmern der auf den gesetzlichen Mindestlohn entfallende Anteil der von ihnen zu tragenden Sozialversicherungsabgaben für die Dauer von zehn Jahren erlassen (nur in Zone 6).

    Strategische Investitionsanreize

    Die strategischen Investitionsanreize haben zum Ziel, die türkische Wirtschaft weniger abhängig von Importen zu machen. Voraussetzung, um diese Investitionsförderung in Anspruch nehmen zu können, ist 

    1. dass es sich um Zwischen- und Fertigprodukte handelt, von denen auf den gesamten Markt betrachtet mehr als 50 Prozent importiert werden;

    2. eine Mindestinvestition von 50 Mio. türkische Lira getätigt wird;

    3. ein Mehrwert in der Türkei von mindestens 40 Prozent geschaffen wird und

    4. der gesamte türkische Importwert im vergangenen Jahr zumindest 50 Mio. US$ betrug.

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann neben den im Rahmen der allgemeinen Investitionsförderung geltenden Umsatzsteuer- und Zollermäßigungen und der Ausnahme von der Quellenbesteuerung im Rahmen der Lohnsteuer in Zone 6, sowie der oben geschilderten Ermäßigung der Sozialversicherungsabgaben (ebenfalls auf Zone 6 beschränkt) auf weitere abweichende Investitionsfördermaßnahmen zurückgegriffen werden. Diese beinhalten insbesondere eine akkumulierte Steuerermäßigung bis zu einer Höhe von 50 Prozent der Investition, eine Übernahme des Sozialversicherungsanteils des Arbeitgebers (beschränkt auf den Mindestlohn) für sieben Jahre (zehn Jahre in Zone 6).

    Förderung von Investitionen auf Projektbasis

    Durch das Gesetz Nr. 6745 über die Förderung von Investitionen auf Projektbasis hat die Türkei weitere Investitionsanreize geschaffen. Das prominenteste Anreizregime sieht das Gesetz in seinem Artikel 80 vor.

    Zum Kreis der Begünstigten gehören abermals Investitionen mit einer strategischen Bedeutung. Dazu zählen Investitionen, die

    • eine Mindestinvestitionssumme von 1 Mrd. türkische Lira aufweisen;

    • technologieintensive und strategische Produkte fördern;

    • sich in hohem Maße auf importabhängige Produkte fokussieren,

    • eine hohe Wertschöpfung in den Bereichen Investitionen und Produktion haben.

    Erfüllt ein Projekt eines oder mehrere der strategischen Kriterien, kann der Ministerrat nach Evaluierung durch das Wirtschaftsministerium alternativ oder kumulativ unter anderem folgende Förderungen gewähren:

    • eine Reduzierung der Körperschaftsteuer bis zu 200 Prozent der Investitionssumme oder eine zehnjährige Befreiung von der Körperschaftsteuer;

    • Befreiung von Zöllen;

    • Rückerstattung gezahlter Mehrwertsteuern oder Befreiung von der Mehrwertsteuer;

    • Teilübernahme des Arbeitgeberbeitrags für die Sozialversicherung für zehn Jahre;

    • Zuschüsse für Personalkosten für bis zu fünf Jahre;

    • Zuschüsse für Energiekosten bis 50 Prozent der anfallen Kosten für bis zu zehn Jahre.

    Investitionsschutzabkommen

    Zwischen Deutschland und der Türkei gilt das bilaterale Investitionsschutzabkommen vom 20.6.1962.

    Die Türkei ist zudem Mitglied des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) und Mitglied der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur (MIGA).

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem | Bonn

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  • Seit dem Jahr 2012 gilt in der Türkei ein grundlegend reformiertes Handelsgesetzbuch (Gesetz Nr. 6102).

    Das türkische Recht kennt die offene Handelsgesellschaft (OHG), das Kollektiv, die Kommanditgesellschaft (KG), die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Genossenschaft. Auch die Gründung einer Zweigstelle oder einer Repräsentanz ist möglich. Es muss jeweils eine Registrierung im Handelsregister erfolgen. Zu beachten ist, dass Zweigstellen vor Eintragung im Handelsregister eine Genehmigung des Ministeriums für Industrie und Handel benötigen.

    Das türkische Recht kennt keine Mindestbeteiligung inländischer natürlicher oder juristischer Personen. Diese können also beliebig viele Anteile an einer Gesellschaft halten. Seit 2003 ist grundsätzlich weder eine Genehmigung der Investitionsbehörde (Directorate General of Foreign Investments of the Undersecretariat of Treasury) noch des Ministeriums für Industrie und Handel erforderlich. Eine Ausnahme gilt insoweit nur für Banken, Versicherungen und vergleichbare Unternehmen, welche mitunter für Gründung oder Änderung des Gesellschaftsvertrages eine Genehmigung des Ministeriums für Industrie und Handel benötigen.

    Aktiengesellschaft (A.S.)

    Banken und vergleichbare Unternehmen müssen die Gesellschaftsform einer A.S. wählen. Nicht mehr dazu verpflichtet sind Versicherungen. 

    Die Gründung einer A.S. bedarf einer notariell beglaubigten Satzung, die den gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalt aufweist. Das Erfordernis einer Mindestanzahl von Gesellschaftern besteht nicht. Mit der anschließenden Eintragung ins Handelsregister erlangt die A.S. ihre Rechtsfähigkeit. Das Mindeststammkapital beträgt zur Zeit 50.000 türkische Lira und kann in Geld- oder Sachleistungen erbracht werden.

    An Organe kennt die A.S. den Vorstand und die Generalversammlung. Der Vorstand muss nicht mit Gesellschaftern oder deren Vertretern besetzt sein, es gilt das Prinzip der Fremdorganschaft. Möglich ist auch ein Einzelvorstand, allerdings muss immer ein Vorstandsmitglied türkischer Staatsangehöriger sein und den dauerhaften Aufenthaltsort in der Türkei haben. Jede A.S. ist verpflichtet, das Geschäftsergebnis durch einen Buchprüfer kontrollieren zu lassen.

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung (L.S.)

    Die L.S. wurde als kleine Schwester der A.S. etabliert. Daher sind oftmals die Regelungen der A.S. auf die L.S. anwendbar. So bedarf die Gründung einer L.S. ebenfalls einer notariell beglaubigten unterzeichneten Satzung, die den gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalt aufweist. Eine Mindestanzahl von Gesellschaftern ist auch bei der L.S. nicht mehr erforderlich. Mit der anschließenden Eintragung ins Handelsregister erlangt die L.S. ihre Rechtsfähigkeit. Das Mindeststammkapital beträgt 10.000 türkische Lira, welche auch unmittelbar eingezahlt werden müssen.

    Auch die Organe entsprechen im Wesentlichen denen der A.S., das heißt die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Im Unterschied zur A.S. ist es allerdings nicht erforderlich, dass einer der Geschäftsführer die türkische Nationalität hat und einen Wohnsitz in der Türkei unterhält.

    Zweigstelle

    Ausländische Unternehmen können in der Türkei auch eine Zweigstelle errichten. Eine solche besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, kann aber selbständig wirtschaftlich aktiv werden. In steuerrechtlicher Hinsicht unterliegt die Zweigstelle im Wesentlichen den gleichen Regelungen wie türkische Gesellschaften, wobei insoweit aber nur die in der Türkei erwirtschafteten Gewinne maßgeblich sind.

    Der Zweigstellenleiter muss in der Türkei ansässig sein. Zur Gründung einer Zweigstelle benötigt man eine Genehmigung des Ministeriums für Industrie und Handel. Neben dieser Genehmigung ist auch eine Übersetzung des Gesellschaftsvertrages, eine Urkunde, aus der sich die Vertretungsmacht des Zweigstellenleiters ergibt, eine geschäftsmäßige Unterschrift des Zweigstellenleiters, sowie eine Kopie der Ausweispapiere des Zweigstellenleiters vorzulegen.

    Repräsentanz

    Eine Repräsentanz darf keine eigenen Geschäftstätigkeiten ausführen, sondern ist auf Tätigkeiten wie Kundenservice und Informationsgewinnung beschränkt. Die Erteilung und Verlängerung der Genehmigung zum Unterhalt eines solchen Büros liegt beim Wirtschaftsministerium (General Directorate for Incentive Implementation and Foreign Investment). Die erstmalige Genehmigung kann für maximal drei Jahre erteilt werden; jede weitere Verlängerung kann dann für fünf oder zehn Jahre erteilt werden.

    Die durch die Repräsentanz verursachten Kosten müssen durch die ausländische Muttergesellschaft getragen werden. Über die Finanzierung ist das Wirtschaftsministerium jedes Jahr zu unterrichten. Eine Steuerpflicht in der Türkei besteht (in Ermangelung von Einnahmen) nicht und die Buchführungspflichten sind begrenzt. Die Einkommen von Angestellten sind, sofern diese aus ausländischer Quelle stammen, von der Einkommensteuer befreit. 

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  • Im Januar 2017 fasste der türkische Gesetzgeber die gewerblichen Schutzrechte in einem Gesetzestext zusammen.

    Vor 2017 regelten zahlreiche Verordnungen mit Gesetzeskraft das Patentrecht, das Gebrauchsmusterrecht, das Markenrecht sowie das Recht geographischer Herkunftsangaben. Mit diesen Rechtsgebieten befasst sich nunmehr das Gesetz Nr. 6769 über gewerbliche Schutzrechte.

    Markenrecht

    Das Recht der Marken regeln die Artikel 4 bis 32 Gesetz Nr. 6769. Diese wurden um akustische und Farbmarken ergänzt.

    Die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Markenregistrierung liegt nach Art. 18 des Gesetzes bei zwei Monaten. Ein gesetzlich verankerter Widerspruchsgrund gegen eine Marke ist der sogenannte Einwand der Nichtbenutzung einer Marke. Mit Erfolg kann sich ein Antragsteller auf den Einwand der Nichtbenutzung berufen, wenn der gegen die Registrierung vorgehende Widerspruchsführer seine Marke seit fünf Jahren vom Zeitpunkt der Registrierung nicht genutzt hat (Artikel 19 Absatz 2 Gesetz Nr. 6769). Der Einwand der Nichtbenutzung ist auch im Rahmen eines Verletzungsverfahrens statthaft. Ebenso war der Einwand, dass eine Markenanmeldung in Kenntnis eines Gegenrechts, also bösgläubig, geschah, nicht gesetzlich verankert. Gleichwohl erkannten sowohl das Turkish Patent Institute diesen Einwand im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens an als auch die Gerichte innerhalb von Klagen auf Markenlöschung.

    Bereits das alte Markenrecht kannte das Erschöpfungsprinzip, welches sich jedoch nur auf die Türkei bezog. Mit dem neuen Gesetz gilt die Erschöpfung nun international.

    Das türkische Markenrecht gewährt allerdings nur in der Türkei registrierten Marken gesetzlichen Schutz. Deshalb ist für Unternehmen, die in der Türkei durch Vertriebspartner oder über eine eigene Niederlassung beziehungsweise Gesellschaft tätig werden, eine eindeutige, sanktionsbewehrte Lizenzvereinbarung in der Türkei zu treffen.

    Notorisch bekannte Marken, die nicht registriert sind, erhalten gemäß dem Gesetz Nr. 6769 Schutz nach der sogenannten Pariser Übereinkunft. Danach ist der Inhaber einer notorisch bekannten Marke berechtigt, Widerspruch gegen die Registrierung einer ähnlichen Marke für die gleichen Produkte und Dienstleistungen einzulegen.

    Die Registrierung einer Marke wird seit 2017 nicht wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer vorhandenen Marke abgelehnt, wenn der Antragsteller eine entsprechende notariell beglaubigte Einverständniserklärung des Inhabers der Marke vorlegen kann. Solche Einverständniserklärungen waren nach altem Recht noch unbeachtlich. Somit gibt der türkische Gesetzgeber das Prinzip der Einzigartigkeit einer Marke auf.

    Vom Zeitpunkt der Registrierung beträgt der Markenschutz weiterhin zehn Jahre. Dieser Schutz kann mehrmals um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden.

    Patente und Gebrauchsmuster

    Patente regeln die Artikel 82 bis 141 Gesetz Nr. 6769. Für Patente beträgt die Widerspruchsfrist sechs Monate vom Zeitpunkt der Veröffentlichung des Patents. Dieses Widerspruchsverfahren sieht das Gesetz für Gebrauchsmuster nicht vor. Letztere regeln die Artikel 142 bis 145 Gesetz Nr. 6769.

    Um die Qualität türkischer Patente zu steigern wurde das Patent abgeschafft, das lediglich auf einer summarischen Prüfung bezüglich der Neuheit einer Erfindung erteilt wurde und eine kurze Schutzdauer von sieben Jahren hatte. Übrig geblieben ist mit dem neuen Gesetz das "normale" Patent, bei dem eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen stattfindet. Nach wie vor beträgt die Schutzfrist für Patente 20 Jahre und zehn Jahre für Gebrauchsmuster.

    Das Gesetz Nr. 6769 beseitigt das sogenannte Hochschullehrer-Privileg. Erfindungen im Rahmen der Forschungstätigkeiten gehören nun den Hochschulen, an denen die Forscher tätig sind. Daraus folgt, dass die Hochschulen die Verwertung der Patente betreiben müssen.

    Das Prinzip der Erschöpfung wurde auch für Patente und Gebrauchsmuster über die Türkei hinaus erweitert.

    Urheberrecht

    Das Gesetz Nr. 5846 (UrhG) regelt das Urheberrecht. Geschützte Werke im Sinne des UrhG sind hauptsächlich literarische und wissenschaftliche Werke, Software-Programme, Sammlungen von Daten, soweit sie auf systematische Art und Weise zusammengestellt wurden, Kunstwerke, Filmwerke sowie Werke der Musik (Artikel 1 bis 7 Gesetz Nr. 5846). Das Urheberrecht entsteht unmittelbar mit dem Werk, es bedarf keiner Registrierung. Des Weiteren gliedert sich das Urheberrecht in einen verwertungsrechtlichen (Artikel 20 ff. UrhG) und persönlichkeitsrechtlichen (Artikel 14 ff. UrhG) Teil.

    Urheberrechte werden für die Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Autors geschützt (Artikel 27 UrhG). Allerdings existieren umfangreiche fair-use-Ausnahmen.

    Einschränkungen ihrer Rechte müssen Urheber etwa dann hinnehmen, wenn dies zu (nicht kommerziellen) Bildungszwecken oder für die Verfolgung von Straftaten geboten ist (Artikel 30 und 34 UrhG).

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  • Der Überblick über das türkische Steuerrecht Informiert unter anderem über das Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- und Mehrwertsteuerrecht. 

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Zwischen Deutschland und der Türkei besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahr 2011. Das Abkommen kann auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abgerufen werden.

    Körperschaftsteuer

    Die Körperschaftsteuer regelt das Gesetz Nr. 5520 aus dem Jahr 2006. Der aktuelle Körperschaftsteuersatz im Jahr 2023 beträgt 25 Prozent, für Unternehmen des Finanzsektors beträgt der Satz 30 Prozent. 

    Die Türkei unterscheidet, wie auch Deutschland, grundsätzlich zwischen beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen Steuersubjekten. Unbeschränkt steuerpflichtig sind die Gesellschaften, die ihren Sitz in der Türkei haben. Beschränkt steuerpflichtig und entsprechend nur mit ihrem türkischen Einkommen steuerpflichtig sind ausländische Gesellschaften, die in der Türkei mittels einer Betriebsstätte aktiv sind. Das zu versteuernde Einkommen beinhaltet dabei grundsätzlich alle mit der Türkei in Zusammenhang stehenden Einkünfte. Abzugsfähige Aufwendungen sind allgemeine Betriebskosten (Gehälter, Zinsen, Lizenzgebühren, Reisekosten), Spenden für wohltätige Zwecke (in der Höhe begrenzt) und Abschreibungen auf Produktionsmittel.

    Erzielt ein deutsche Unternehmen Einkünfte durch eine türkische Betriebsstätte, steht der Türkei das Besteuerungsrecht zu (Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 DBA). Gemäß Artikel 5 Absatz 3 b) DBA umfasst der Begriff Betriebsstätte unter anderem: „Dienstleistungen, einschließlich Beratungsleistungen, die ein Unternehmen durch Angestellte oder anderes für diesen Zweck verpflichtetes Personal erbringt, jedoch nur, wenn diese Tätigkeiten in einem Vertragsstaat innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten für eine Dauer von insgesamt mehr als 6 Monaten (für ein- und dasselbe Vorhaben oder ein damit zusammenhängendes Vorhaben) verrichtet werden.“

    Durch die Aufnahme einer sogenannten Dienstleistungsbetriebsstätte kann auch jenseits einer festen Geschäftseinrichtung infolge der Ausführung von Dienst- oder Beratungsleistungen in der Türkei eine Betriebsstätte begründet werden. Ebenfalls zu den Betriebsstätten zählen Bauausführungen, Montagen oder damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten, wenn diese Tätigkeiten sechs Monate überschreiten.

    Einkommensteuer

    Natürliche Personen unterliegen der Einkommensteuer, geregelt durch das Einkommensteuergesetz Nr. 193 aus dem Jahr 1961. Auch bei natürlichen Personen gibt es die Unterscheidung zwischen unbeschränkt Steuerpflichtigen, deren weltweites Einkommen der Steuer unterliegt, und beschränkt Steuerpflichtigen, deren Einkommen, das sie in der Türkei erzielt haben, der Steuer unterliegt.

    Der Lohnsteuer liegt eine progressive Staffelung zu Grunde:

    Einkommen (TRY)Steuersatz
    bis 70.00015 Prozent
    70.001 bis 150.00020 Prozent
    150.001 bis 550.00027 Prozent
    550.001 bis 1.900.00035 Prozent
    ab 1.900.00140 Prozent

    Sonderfall: Entsendung

    Die Besteuerung von Einkünften aus unselbstständiger Arbeit regelt im Falle einer Entsendung Artikel 15 DBA: Aus Absatz 1 Satz 1 DBA folgt der Grundsatz, dass dem Staat das Besteuerungsrecht zufällt, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz (Deutschland) hat. Absatz 1 Satz 2 statuiert eine Ausnahme von diesem Wohnsitzprinzip zu Gunsten des Arbeitsortsprinzip, wonach dem Staat das Besteuerungsrecht zufällt, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt. Eine Ausnahme von dieser Ausnahme sieht Absatz 2 DBA vor. 

    Dem Staat, in dem der Beschäftigte die Arbeit ausübt (Tätigkeitsstaat), steht entgegen dem Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 DBA ausnahmsweise nicht das Besteuerungsrecht zu, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen (Artikel 15 Absatz 2 DBA):

    • Wohnsitzstaat und Tätigkeitsstaat müssen verschieden sein. Der Arbeitnehmer muss also seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und in der Türkei arbeiten.

    • Der Beschäftigte darf sich nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Tätigkeitsstaat aufhalten. Die Tätigkeit in der Türkei muss vorübergehend sein.

    • Der Arbeitgeber, der die Vergütung zahlt, hat seinen Sitz außerhalb des Tätigkeitsstaats. Der Arbeitgeber muss seinen Firmensitz in Deutschland haben.

    • Die Vergütung des Beschäftigten stammt nicht aus einer Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat.

    Quellensteuer

    Auf Dividenden wird eine Quellensteuer in Höhe von 10 Prozent erhoben; auf Zinsen bis zu 18 Prozent (in Abhängigkeit der Herkunft der Zinsen, beträgt die Quellensteuer zwischen 0 Prozent und 18 Prozent). Für Lizenzen beträgt die Quellensteuer 20 Prozent. Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens werden diese Quellensteuersätze jedoch reduziert. So ist die Quellensteuer auf Dividenden auf 5 Prozent reduziert, sofern der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der die Dividende zahlenden Gesellschaft verfügt. Die Quellensteuer auf Lizenzen ist im Doppelbesteuerungsabkommen auf maximal 10 Prozent beschränkt.

    Mehrwertsteuer

    Der Normalsatz der Umsatzsteuer beträgt zurzeit 20 Prozent, der ermäßigte Satz entweder 1 Prozent (zum Beispiel landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Rohbaumwolle, getrocknete Haselnüsse) oder 10 Prozent (zum Beispiel Grundnahrungsmittel, Textilien, Bücher). Zum Teil kommt das aus Europa bekannte Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung, so dass bei einigen Leistungen aus dem Ausland (insbesondere Beratungsleistungen) das in der Türkei sitzende beauftragende Unternehmen die Umsatzsteuer zahlen muss.

    Grundsteuer

    Die Türkei erhebt eine Grundsteuer in Höhe von 0,1 Prozent auf Wohngebäude, 0,2 Prozent auf Geschäftsräume, 0,1 Prozent auf unbebautes Land und 0,3 Prozent auf bebautes Land. Diese Steuersätze können in größeren Städten um bis zu 100 Prozent höher liegen.

    Stempelsteuer

    Auf verschiedene Dokumente wird zudem eine Stempelsteuer erhoben. Diese macht einen Prozentbetrag des auf dem Dokument angegebenen Wertes aus. Für Verträge und Garantiebriefe beträgt die Stempelsteuer zum Beispiel 0,759 Prozent des Transaktionswertes.

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  • Im Gegensatz zum deutschen Recht ist in der Türkei das Arbeitsrecht hauptsächlich in einem Gesetzestext niedergelegt, dem Gesetz Nr. 4857 aus dem Jahr 2003.

    Arbeitsrecht

    Arbeitsverträge in der Türkei können grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden. Dann muss der Arbeitgeber allerdings die wesentlichen Vertragsbedingungen dennoch dokumentieren. Ein befristeter Arbeitsvertrag von mehr als einem Jahr erfordert zwingend die Schriftform.

    Die maximale Probezeit beträgt zwei Monate betragen, in Tarifverträgen können auch bis zu vier Monate vereinbart werden.

    Die Höchstarbeitszeit liegt bei wöchentlich 45 Stunden. Mehr als 270 Überstunden pro Jahr sind nicht erlaubt. Überstunden sind mit Lohnzuschlägen von 50 Prozent zu vergüten. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Überstunden nicht ausdrücklich vertraglich bereits Bestandteil der Vergütung sind.

    Ein Arbeitnehmer in der Türkei hat Anspruch auf 14 Tage Jahresurlaub (Arbeitnehmer unter 18 und über 50 Jahre: 20 Tage). Dieser Anspruch entsteht jedoch erst nach einer einjährigen Wartefrist. Er steht nach fünf Jahren bei 20 Tagen und nach fünfzehn Jahren bei 26 Tagen.

    Die Kündigungsfristen für die ordentliche Kündigung bemessen sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses: 

    • Bis sechs Monate: zwei Wochen

    • 6 bis 18 Monate: vier Wochen

    • 18 bis 36 Monate: sechs Wochen

    • Ab 36 Monaten: acht Wochen.

    Informationen zum türkischen Arbeitsmarkt, zu Lohnkosten und Arbeitsrecht hält das GTAI-Produkt Lohn- und Lohnnebenkosten Türkei bereit.

    Sonderfall: Arbeitsvertrag bei Entsendung

    Wird ein Arbeitnehmer vorübergehend in die Türkei entsandt, um dort eine Dienstleistung zu erbringen, kann es erforderlich werden, den bestehenden Arbeitsvertrag nachzuverhandeln. Um Besonderheiten besser Rechnung zu tragen, ist es üblich, dass die Parteien zusätzlich einen Entsendungsvertrag zum Arbeitsvertrag schließen. In dem Entsendungsvertrag können die Parteien zunächst vereinbaren, welches Recht für das Vertragsverhältnis gelten soll.

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen auch für die Zeit des Auslandseinsatzes die Anwendung deutschen Rechts vereinbaren (Rom-I Verordnung). Diese Möglichkeit der freien Rechtswahl ist jedoch insoweit eingeschränkt, als sie nicht dazu führen darf, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen des eigentlich anzuwendenden, aber abgewählten Rechts gewährt würde. Vereinbaren die Parteien zum Beispiel (zulässigerweise) türkisches Recht, obwohl bei Anwendung des Artikel 8 Rom-I Verordnung eigentlich deutsches Recht anzuwenden wäre, kann die türkische Rechtswahl nicht zum Ausschluss zwingenden deutschen Rechts zum Schutz des Arbeitnehmers führen - und umgekehrt. 

    Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Rechtswahl getroffen, kommt Artikel 8 Absatz 2 Rom-I Verordnung zur Anwendung. Danach unterliegt der Individualarbeitsvertrag dem Recht des Staates in dem oder von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Wird der Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsandt, bleibt es im Fall eines deutschen Arbeitsverhältnisses bei der Anwendung deutschen Rechts.

    Im Falle eines Entsendungsvertrags bestehen die Vertragsbeziehungen zwischen dem deutschen Arbeitgeber und dem entsendeten Arbeitnehmer. Bei einem sogenannten Lokalvertrag bestehen die Vertragsbeziehungen allerdings zwischen der ausländischen Niederlassung und dem entsendeten Arbeitnehmer. Bei einem Lokalvertrag gilt kraft Gesetz ausländisches Recht, es sei denn die Parteien haben eine andere Rechtswahl getroffen. 

    Einreise- und Aufenthaltsrecht

    Für die Einreise in die Türkei benötigen Ausländer einen gültigen Pass oder Passersatz (Artikel 5 AuslG) und - vorbehaltlich etwaiger Ausnahmeregelungen - ein Visum.

    Eine Ausnahme von der Visumspflicht gilt für deutsche Staatsbürger gemäß Artikel 1 des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates, dem die Türkei im Jahre 1967 beigetreten ist; danach sind deutsche Staatsangehörige für geschäftliche (und touristische) Aufenthalte bis zu 90 Tagen von der Visumspflicht befreit.

    Gemäß Artikel 12 Absatz 1 lit. b AuslG sind Ausländer von der Visumspflicht befreit, wenn sie bei der Einreise eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis besitzen.

    Ehemalige türkische Staatsangehörige sowie deren Kinder benötigen ebenfalls kein Visum, ganz gleich welchen Zweck ihr Aufenthalt verfolgt (Artikel 12 Absatz 1 lit. c AuslG). 

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  • Verschiedene Rechtsgrundlagen regeln in der Türkei das Recht der Anerkennung von Berufsabschlüssen und der Arbeitserlaubnis.

    Die Voraussetzungen, unter denen Ausländer in der Türkei einer abhängigen oder selbstständigen Beschäftigung nachgehen oder für einen begrenzten Zeitraum eine Dienstleistung in der Türkei erbringen dürfen, regeln hauptsächlich das Ausländer- und Asylgesetz Nr. 6458 sowie das Gesetz Nr. 6735 über ausländische Arbeitskräfte (AuslAG).

    Das AuslAG gilt gemäß seinem Artikel 2 für Ausländer, die einer abhängigen oder selbständigen Beschäftigung in der Türkei nachgehen, eine Ausbildung oder ein Praktikum absolvieren wollen. Ebenso gilt das AuslAG für Ausländer, die sich vorübergehend in der Türkei aufhalten, um dort Dienstleistungen zu erbringen, und deren Einkünfte aus Quellen außerhalb der Türkei stammen (Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 lit. f) AuslAG). Grenzüberschreitende Dienstleister benötigen keine Arbeitserlaubnis, soweit sie sich innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen nicht länger als 90 Tage in der Türkei aufhalten (Artikel 13 Absatz 7 AuslAG).

    Im Anwendungsbereich des AuslAG ist es Ausländern verboten, eine selbstständige oder unselbstständige Beschäftigung nachzugehen, ohne hierfür eine Arbeitserlaubnis zu haben (Artikel 6 Absatz 2 AuslAG). Ausnahmen von dieser Pflicht können sich aus dem AuslAG selbst oder aus bi- oder multilateralen Abkommen mit anderen Staaten ergeben.

    Im Übrigen entscheidet gemäß Artikel 6 Absatz 1 AuslAG das türkische Arbeitsministerium über die Vergabe einer Arbeitserlaubnis. Dabei berücksichtigt das Ministerium die Leitlinien der internationalen Arbeitsmarktpolitik. Der Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis ist entweder direkt an das türkische Außenministerium oder eine der türkischen Auslandsvertretungen zu richten. Im letzteren Fall muss der Arbeitgeber in der Türkei dann innerhalb von zehn Tagen nach Einreichung der Unterlagen beim Konsulat in Deutschland seinerseits einen Antrag auf Erteilung der Arbeitserlaubnis beim Arbeits- und Sozialministerium stellen.

    Der Antrag wird entsprechend der Vorgaben der internationalen Arbeitsmarktpolitik nach einem darauf beruhenden Punktesystem bewertet (Artikel 7 AuslAG). Nachdem der Antragsteller sämtliche erforderliche Unterlagen eingereicht hat, wird sein Antrag innerhalb von 30 Tagen beschieden.

    Ausländer, die in den Bereichen Gesundheit oder Bildung tätig werden wollen, benötigen vor der eigentlichen Erlaubnis eine Vorerlaubnis, die jeweils das Gesundheits- oder Bildungsministerium erteilt (Artikel 8 AuslAG).

    Artikel 9 AuslAG listet die Gründe auf, unter denen der Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis abgelehnt wird. Unter anderem wird der Antrag abgelehnt, wenn dieser nicht im Einklang mit der jeweils geltenden internationalen Arbeitsmarktpolitik steht, der Antragsteller falsche Angaben gemacht hat, es sich um eine Beschäftigung handelt, die ausschließlich türkischen Staatsangehörigen vorbehalten ist oder Gründe der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen.

    Erstmalig wird die Arbeitserlaubnis, die für eine bestimmte Beschäftigung gilt, für eine maximale Dauer von einem Jahr erteilt (Artikel 10 Absatz 1 AuslAG). Wird daraufhin ein Antrag auf Erweiterung der Arbeitserlaubnis gestellt, gilt diese Erweiterung für eine Dauer von maximal zwei Jahren. Wird die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber darüber hinaus fortgesetzt, kann die Arbeitserlaubnis nach Artikel 10 Absatz 2 AuslAG erneut um weitere drei Jahre verlängert werden.

    Außerdem kann gemäß Artikel 16 AuslAG eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Im Unterschied zu einer normalen Arbeitserlaubnis werden im Falle der Ausnahmeerlaubnis die Artikel 7, 9 und 10 nicht angewandt (Artikel 16 Absatz 1 Halbsatz 2 AuslAG). Auch im Falle der Ausnahmegenehmigung muss die Vergabe den Vorgaben der internationalen Arbeitsmarktpolitik genügen. Der Kreis jener, die eine solche Ausnahmegenehmigung erhalten können, sind zum Beispiel Ausländer mit besonderer Qualifizierung entweder bezüglich ihres Bildungsstands, ihres Gehaltniveaus, ihrer beruflichen Erfahrungen oder technologischen oder wissenschaftlichen Kenntnissen ebenso Ausländer, die für ihren Arbeitgeber für eine befristete Dauer ein Projekt in der Türkei durchführen, EU-Ausländer, Bürger:innen aus Nordzypern oder sogenannte grenzüberschreitende Dienstleister.

    Die gemäß diesem Gesetz erteilte Arbeitserlaubnis oder Arbeitserlaubnisbefreiung ersetzt die sonst erforderliche Aufenthaltserlaubnis gemäß Artikel 27 des Gesetzes Nr. 6458 gemäß Artikel 12 Absatz 1AuslAG.

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  • In der Türkei existiert ein Mindestlohn.

    Er lieg aktuell bei 11.402 türkischen Lira (ca. 387 Euro; Stand: 1. Juli 2023).

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem | Bonn

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  • Zwischen der Türkei und Deutschland existiert zwar ein Sozialversicherungsabkommen, Arbeitnehmer sind aber in Deutschland sozialversichert, soweit sie dort ihren Beruf ausüben. 

    Territorialprinzip

    Nach dem sogenannten Territorialprinzip sind Arbeitnehmer in Deutschland sozialversichert, soweit sie hier ihren Beruf ausüben.

    Bei einer vorübergehenden Beschäftigung im Ausland auf Weisung des Arbeitgebers (Entsendung) verbleibt der Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 4 SGB IV in der deutschen Sozialversicherung. Diese in § 4 SGB IV normierte „Ausstrahlung“ greift, wenn es sich

    1. um ein deutsches Arbeitsverhältnis handelt, innerhalb dessen der Arbeitnehmer entsendet wird und

    2. die Beschäftigung im Ausland befristet ist: a) wegen ihrer Eigenart oder b) weil sie im Voraus vertraglich befristet ist.

    Auch im türkischen Sozialversicherungsrecht gilt das Territorialprinzip.

    Entsendet ein deutscher Arbeitgeber einen Mitarbeiter vorübergehend in die Türkei, würden somit türkisches Territorialprinzip und deutsche Ausstrahlung zu einer doppelten Sozialversicherungspflicht führen. Diese zu vermeiden, beabsichtigt das Deutsch-Türkische Abkommen über Soziale Sicherheit (SVA). Zwischenstaatliche Abkommen wie das SVA verdrängen gemäß § 6 SGB IV das nationale Recht, so auch den § 4 SGB IV über die Ausstrahlung.

    Zweige der Sozialversicherung

    Der sachliche Geltungsbereich des Deutsch-Türkischen Sozialversicherungsabkommens umfasst gemäß dessen Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 folgende Zweige der Sozialversicherung:

    • die Krankenversicherung sowie den Schutz der erwerbstätigen Mutter, soweit sie die Gewährung von Geld- und Sachleistungen durch die Träger der Krankenversicherung zum Gegenstand haben;

    • die Unfallversicherung;

    • die Rentenversicherung und die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung;

    • die Altershilfe für Landwirte;

    • das Kindergeld für Arbeitnehmer.

    Was die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung angeht, hält das Abkommen keine koordinationsrechtlichen Regelungen vor. Für diese Versicherungen gilt also jeweils das nationale Recht. Aus deutscher Sicht ist dann insbesondere zu beachten, ob infolge der Ausstrahlung gemäß § 4 SGB IV neben der türkischen Sozialversicherungspflicht eine deutsche Sozialversicherungspflicht besteht.

    Im Hinblick auf diejenigen Versicherungszweige, welche das Abkommen umfasst, stellt Artikel 5 SVA den Grundsatz auf, dass die Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers dem Ort seiner tatsächlichen Beschäftigung folgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber seinen Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat unterhält. Ausnahmen von diesem Grundsatz statuieren die Artikel 6 bis 9 SVA. Hervorzuheben ist in dem Zusammenhang der praktisch wichtige Fall einer Entsendung (Artikel 6 Absatz 1 SVA). Liegt eine solche im Sinne des Abkommens vor, ist der Arbeitnehmer, obwohl in der Türkei beschäftigt, in Deutschland versichert (und umgekehrt). Im Gegensatz zu Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten sieht das deutsch-türkische SVA im Falle einer Entsendung keine zeitliche Begrenzung für die weitere Anwendung der Vorschriften des Entsendestaates vor.

    In der Sache müssen die Bedingungen erfüllt sein, die auch an die Ausstrahlung nach § 4 SGB IV geknüpft werden (also deutsches Beschäftigungsverhältnis und vorübergehender Aufenthalt infolge der Natur der Entsendung oder vertraglicher Vereinbarung).

    Weitere Informationen zum Arbeiten in der Türkei und Sozialversicherung sind auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) abrufbar.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem | Bonn

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  • Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile regelt das Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privatrecht.

    Rechtsgrundlage

    In den Artikeln 50 bis 59 finden sich Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile, in den Artikeln 40 bis 49 Gesetz solche über die internationale Zuständigkeit türkischer Gerichte.

    Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen

    Zur Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils bedarf es zunächst eines gesonderten inländischen Vollstreckungsurteils. Dieses ergeht nur, wenn das ausländische Urteil auf dem Gebiet des Zivilrechts ergangen sowie im Urteilsstaat bereits rechtskräftig ist und nicht gegen zwingendes inländisches Recht verstößt. Darüber hinaus muss die Gegenseitigkeit verbürgt sein (im Verhältnis zu Deutschland unproblematisch) und der Verfahrensgegenstand darf nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit eines türkischen Gerichts fallen. Schließlich ist die Vollstreckung ausgeschlossen, wenn sich der Vollstreckungsschuldner darauf berufen kann, dass er zur Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen war oder dass er dem Leistungsbefehl bereits entsprochen hat. 

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Gesetz Nr. 4686 über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit, welches den UNCITRAL Regelungen nachempfunden ist. Die Türkei ist außerdem, ebenso wie Deutschland, dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 beigetreten.

    Inländische Schiedssprüche werden in der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 6100) geregelt. Mit dieser hat eine starke Annäherung an die Regelungen des Gesetzes über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Nr. 4686) stattgefunden.

    In Einzelheiten bestehen allerdings nach wie vor Unterschiede, was bei der Wahl eines türkischen Schiedsgerichts zu berücksichtigen ist. Die wichtigsten Schiedsgerichte in der Türkei sind die Union of Chambers of Commerce, Industry, Maritime Trade and Commodity Exchanges of Turkey (TOBB) und das Istanbul Chamber of Commerce (ITO).

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem | Bonn

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  • Hier finden Sie eine Übersicht an ausgewählten Adressen für ihr Auslandsgeschäft in der Türkei.

    Bezeichnung

    Internetadresse

    Informationsportal zum türkischen Recht

    http://www.deutsch-tuerkisches-recht.de/

    Informationsportal zum türkischen Recht

    www.tuerkeirecht.de

    Türkische Botschaft in Berlin

    http://berlin.be.mfa.gov.tr

    Deutsche Außenhandelskammer Istanbul

    http://www.dtr-ihk.de/

    Türkisch-Deutsche Industrie- und Handelskammer Köln

    www.td-ihk.de

    Ministerium für Handel und Industrie

    www.sanayi.gov.tr

    Türkische Handelskammer Istanbul

    https://www.chamber-commerce.net/dir/4322/Istanbul-Chamber-of-Commerce-in-Istanbul

    Türkisches Patentamt

    https://www.turkpatent.gov.tr/ 

    Türkische Investitionsbehörde

    https://www.invest.gov.tr/en/pages/home-page.aspx 

    Schatzamt

    https://en.hmb.gov.tr/ 

    Istanbul Chamber of Commerce; ITO

    https://www.ito.org.tr/en