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Außergerichtliche Streitbeilegung

Alternativ zur ordentlichen Gerichtsbarkeit bietet sich als Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung die Schiedsgerichtsbarkeit an. Auch hier sind unter anderem die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zu schiedsgerichtlichen Verfahren heran zu ziehenen.

Eine solche nationale rechtliche Grundlage für die Schiedsgerichtsbarkeit in Tschechien findet sich im tschechischen Gesetz über das Schiedsverfahren und die Vollstreckung von Schiedssprüchen (Zákon o rozhodčím řízení a o výkonu rozhodčích nálezů, Gesetz 216/1994 Sb., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 277/2019 Sb.; folgt dem UNCITRAL-Modellgesetz von 1985).

Nach tschechischem Schiedsverfahrensrecht ist sowohl die Wahl institutioneller Schiedsgerichte als auch die Streitentscheidung durch ein Ad-hoc-Schiedsgericht für den Einzelfall möglich.

Das bekannteste nationale Schiedsgericht ist das Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Tschechischen Agrarkammer (siehe hierzu auch unsere Rubrik "Anlaufstellen und Kontakte") mit seinem Sitz in Prag und Regionalsitzen in Brünn und Pilsen.

Auch die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in der Tschechischen Republik ist gewährleistet, da dort sowohl das sogenannte New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958, als auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit gelten.

Weitere Informationen zur außergerichtlichen Streitbeilegung, etwa über den tschechischen Bürgerbeauftragten, sind auf den Seiten des sogenannten Europäischen Justiziellen Netzes in der Rubrik nationale und außergerichtliche Stellen abrufbar.

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