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Gewährleistungsrecht

Die Sachmängelgewährleistung bei Kaufverträgen erfasst nach Artikel 1424 des Zivilgesetzbuches Maltas (Civil Code / Kodiċi ċivili) verborgene Mängel (latent defects), die die Kaufsache untauglich für den bezweckten Gebrauch machen (unfit for the use for which it is intended). Sie tritt auch ein, wenn der verborgene Mangel den Wert der Sache so herabsetzt, dass der Käufer sie bei deren Kenntnis nicht oder nur zu einem geringeren Preis gekauft hätte (which diminish its value to such an extent that the buyer would not have bought it or would have tendered a smaller price, if he had been aware of them). Offensichtliche Mängel (apparent defects), die der Käufer selbst hätte erkennen können, deckt die Sachmängelgewährleistung dagegen nicht ab (Artikel 1425 Civil Code).

Der Käufer hat nach Artikel 1427 Civil Code bei Vorliegen eines Mangels die Wahl, den Verkäufer mittels der actio redhibitoria bei Rückgabe der Sache auf Rückzahlung des Preises zu verklagen. Alternativ kann der Käufer mit der actio aestimatoria auf Rückzahlung eines Teiles des Kaufpreises klagen und den Kaufgegenstand behalten. Kannte der Verkäufer den Mangel, muss er dem Käufer zusätzlich Schadensersatz leisten. War ihm der Mangel unbekannt, muss er neben der Kaufpreisrückzahlung nur die Kosten des Käufers übernehmen, die dieser im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag hatte (Artikel 1429 Civil Code).

Die Verjährungsfrist für actio redhibitoria und actio aestimatoria beträgt bei Kaufverträgen über unbewegliche Sachen ein Jahr ab dem Kaufvertragsdatum. Werden bewegliche Sachen verkauft, liegt diese Frist bei sechs Monaten, beginnend mit dem Tag der Lieferung. Abweichend hiervon beginnen dieses Gewährleistungsfristen bei Mängeln, die der Käufer nicht erkennen konnte, erst mit dem Tag der möglichen Kenntnisnahme des Käufers vom Mangel (Artikel 1431 Civil Code).

Eigene Gewährleistungsregeln bei Werk- und Werklieferungsverträgen gibt es in Malta beispielsweise für Architekten und Unternehmer, die Bauwerke oder ähnliche Steinarbeiten auf Grund von Bauverträgen errichten (building or other considerable stone work erected under a building contract). Diesbezüglich bestimmt Artikel 1638 Civil Code eine Haftung der Architekten und Unternehmer, wenn innerhalb von 15 Jahren ab dem Tag der Fertigstellung auf Grund von Baumängeln oder Bodenmängeln das Werk ganz oder teilweise zerstört wird oder zu werden droht. Hierauf gerichtete Schadensersatzklagen des Kunden müssen binnen zwei Jahren ab Auftreten dieser Ereignisse eingereicht werden.

Germany Trade & Invest (Stand: Januar 2024)

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