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Slowenien - Internationales Privatrecht

Germany Trade & Invest (Stand: 16.04.2018)

Bei einem grenzüberschreitenden Vertrag über Dienstleistungen ist genau zu ermitteln, nach welcher nationalen Rechtsordnung sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien richten, d.h.--das heisst welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist. Bei einem Vertrag über eine grenzüberschreitende Dienstleistung zwischen Slowenien und Deutschland kommt in der Regel deutsches oder slowenisches Recht in Betracht.

Hierfür sind die Vorschriften des sogenannten Internationalen Privatrechts (IPR) ausschlaggebend. Der deutsche Dienstleistungsempfänger und der slowenische Dienstleister können danach grundsätzlich frei vereinbaren, welches Recht Anwendung finden soll (Grundsatz der freien Rechtswahl). Haben sie danach deutsches Recht vereinbart, so findet die Vertragsabwicklung, z.B.--zum Beispiel die Behandlung von Verspätungen oder Gewährleistungsfällen, nur nach deutschem Recht statt.

Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag in Slowenien geschlossen wurde oder aber auch dann, wenn das deutsche Unternehmen die Dienstleistung in Slowenien empfängt, zum Beispiel handwerkliche Dienstleistung von einem slowenischen Subunternehmer auf einer Baustelle in Slowenien entgegen nimmt.

Für diesen Grundsatz der freien Rechtswahl ist sowohl in Slowenien, als auch in Deutschland mittlerweile die sogenannte Rom-I-Verordnung (Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) zu berücksichtigen (zuvor galt noch bis zum 17.12.2009 das sogenannte Europäische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ - Römisches EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht).

Eine solche sogenannte Rechtswahlklausel sollte dabei idealerweise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wenn möglich immer schriftlich erfolgen. Zwar ist grundsätzlich auch eine nachträgliche oder aber eine nur mündliche Vereinbarung möglich; dies kann aber unter Umständen Schwierigkeiten mit sich bringen.

Fehlt hingegen eine ausdrückliche oder sich aus anderen Umständen des Vertrages ergebende Rechtswahl, so greifen nach der ROM-I-Verordnung grundsätzlich diese Vorgaben hinsichtlich des anwendbaren Rechts:

  • Kaufverträge über bewegliche Sachen: Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
  • Dienstleistungsverträge: Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Am Beispiel des grenzüberschreitenden Dienstleistungsempfangs mit Slowenien illustriert heißt dies: Erbringt ein slowenisches Unternehmen Dienstleistungen an ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, so gilt im Zweifel und unter Beachtung des zuvor gesagten das slowenische Recht.

Eine Ausnahme ist hierbei noch zu beachten: Sollte sich aus der Gesamtheit der Umstände ergeben, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Schließlich ist noch kurz auf das slowenische innerstaatliche sogenannte internationale Privatrecht hinzuweisen; angesichts des zuvor dargestellten zwischenstaatlichen Abkommens beziehungsweise der sogenannten Rom-I-Verordnung im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr innerhalb der EU dürfte dessen Bedeutung jedoch stark reduziert sein.

Schließlich ist noch kurz auf das sogenannte slowenische IPR-Gesetz (internationales Privatrecht, Zakona o mednarodnem zasebnem pravu in postopku) hinzuweisen. Seine Bedeutung dürfte zwar angesichts des zuvor dargestellten zwischenstaatlichen Abkommens bzw.--beziehungsweise der sogenannten Rom-I-Verordnung im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr innerhalb der EU merklich zurückgegangen sein. Gleichwohl seien hier auf die wichtigsten Regelungsbereiche kurz aufgezeigt:

  • Bestimmungen über das anzuwendende Recht (Artikel 13-47)
  • Vorschriften über Zuständigkeit und Verfahren (Artikel 48-93) sowie
  • Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen (Artikel 94-111).

Die freie Rechtswahl sieht das slowenische IPR-Gesetz (Zakona o mednarodnem zasebnem pravu in postopku) dabei in Artikel 19 ausdrücklich vor. Haben die Vertragsparteien demgegenüber keine Rechtswahlvereinbarung getroffen, so ist die engste Verbindung des Rechtsverhätnisses ausschlaggebend.

Bei einem Vertrag wäre demnach in der Regel auf die vertragstypische Erfüllungshandlung abzustellen (Artikel 20). Besonderheiten beim anwendbaren Recht im Zusammenhang mit sogenannten Verbraucherverträgen regelt das slowenische IPRG in seinem Artikel 22.

Germany Trade & Invest (Stand: 16.04.2018)

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