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Internationales Privatrecht

Germany Trade & Invest (Stand: 07.01.2019)

Bei Abschluss eines Dienstleistungsvertrages, der eine grenzüberschreitende Dienstleistung zum Gegenstand hat, muss folgende Frage besondere Berücksichtigung finden: nach welcher nationalen Rechtsordnung richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien? Bei einem Vertrag über eine grenzüberschreitende Dienstleistung zwischen einem deutschen Dienstleistungsempfänger und einem ungarischen Dienstleister ist im Streitfall zu ermitteln, ob ungarisches oder deutsches Recht anwendbar ist. Ausschlaggebende Vorschriften finden sich in den jeweiligen europäischen Verordnungen oder in den nationalen Gesetzen über das Internationale Privatrecht.

Diese Ermittlung kann unterbleiben, wenn die Parteien vertraglich das im Streitfall anwendbare Recht einverständlich vereinbart haben (Grundsatz der freien Rechtswahl). Haben sie deutsches Recht vereinbart, so wird beispielsweise bei Vorliegen eines Mangels ausschließlich das deutsche Gewährleistungsrecht zur Anwendung kommen und nicht das ungarische. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag in Ungarn geschlossen wurde oder aber auch dann, wenn der deutsche Dienstleistungsempfänger die Leistung in Ungarn empfängt.

Der Grundsatz der freien Rechtswahl für deutsch-ungarische Verträge in Zivil- und Handelssachen findet seine Rechtsgrundlage in der sogenannten ROM-I-Verordnung (Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, dort insbesondere in Artikel 3 Absatz 1. Obwohl es die Verordnung nicht vorgibt, sollte die Rechtswahlklausel schriftlich im Vertrag festgehalten werden. Zwar ist grundsätzlich auch eine nachträgliche oder aber eine nur mündliche Vereinbarung möglich; vor allem Letztere kann aber unter Umständen beweisrechtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die Nachweisbarkeit einer solchen Vereinbarung mit sich bringen.

Bei Fehlen einer ausdrücklichen oder sich aus den Umständen des Vertrages ergebenden Rechtswahl, ist das Recht des Staates anwendbar, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist. Es wird dabei davon ausgegangen, dass grundsätzlich die engste Verbindung zu dem Staat gegeben ist, in dem sich die Niederlassung der Partei befindet, die die für den Vertrag charakteristische Leistung erbringt. Artikel 4 Absatz 1 der ROM-I-Verordnung nennt hierfür unter anderem folgende Beispiele:

  • Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • Verträge über den Kauf beweglicher Sachen durch Versteigerung unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Versteigerung abgehalten wird, sofern der Ort der Versteigerung bestimmt werden kann.

Im deutsch-ungarischen Dienstleistungsverkehr haben die nationalen Gesetze zum Internationalen Privatrecht (Deutschland: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche; Ungarn: das Gesetz Nr. XXVIII von 2017, das das internationale Privatrecht neu regelt, wurde vom ungarischen Parlaments im Jahr 2017 verabschiedet und ist am 1.1.2018 in Kraft getreten) durch die ROM-I-Verordnung nahezu an Bedeutung verloren.

Bei einem grenzüberschreitenden Vertrag über Dienstleistungen ist genau zu ermitteln, nach welcher nationalen Rechtsordnung sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien richten, d.h.--das heisst welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist. Bei einem Vertrag über eine grenzüberschreitende Dienstleistung zwischen Ungarn und Deutschland kommt in der Regel deutsches oder ungarisches Recht in Betracht.

Hierfür sind die Vorschriften des sogenannten Internationalen Privatrechts (IPR) ausschlaggebend. Der deutsche Dienstleistungsempfänger und der ungarische Dienstleister können danach grundsätzlich frei vereinbaren, welches Recht Anwendung finden soll (Grundsatz der freien Rechtswahl). Haben sie danach deutsches Recht vereinbart, so findet die Vertragsabwicklung, z.B.--zum Beispiel die Behandlung von Verspätungen oder Gewährleistungsfällen, nur nach deutschem Recht statt.

Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag in Ungarn geschlossen wurde oder aber auch dann, wenn das deutsche Unternehmen die Dienstleistung in Ungarn empfängt, zum Beispiel handwerkliche Dienstleistung von einem ungarischen Subunternehmer auf einer Baustelle in Ungarn entgegennimmt.

Für diesen Grundsatz der freien Rechtswahl ist sowohl in Ungarn, als auch in Deutschland die sogenannte Rom-I-Verordnung (Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) zu berücksichtigen. Vorgänger der Rom-I-Verordnung war bis zum 17.12.2009 das sogenannte Europäische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ - Römisches EWG--Europäische Wirtschaftsgemeinschaft-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht), das auch in Ungarn Anwendung fand.

Bei Fehlen einer ausdrücklichen oder sich aus anderen Umständen des Vertrages ergebenden Rechtswahl ist das Recht des Staates anwendbar, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist. Im Zweifel besteht dabei die widerlegbare Vermutung, dass die engste Verbindung zu dem Staat gegeben ist, in dem sich die Niederlassung der Partei befindet, die die für den Vertrag charakteristische Leistung erbringt.

Für den Empfang von Dienstleistungen von ungarischen Unternehmen wäre demnach mangels anderweitiger Vereinbarung ungarisches Recht anwendbar. Dies lässt sich aber durch besagte Rechtswahlvereinbarung vertraglich verhindern. Dafür muss zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart werden, dass deutsches Recht anwendbar sein soll.

Eine solche sogenannte Rechtswahlklausel sollte dabei idealerweise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wenn möglich immer schriftlich erfolgen. Zwar ist grundsätzlich auch eine nachträgliche oder aber eine nur mündliche Vereinbarung möglich; dies kann aber unter Umständen Schwierigkeiten mit sich bringen.

Germany Trade & Invest (Stand: 07.01.2019)

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