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USA: Sozialversicherung
In den USA besteht eine Sozialversicherungspflicht.
08.04.2024
Von Jan Sebisch, Corinna Päffgen
Jeder Arbeitnehmer muss bei Einstellungsbeginn das Formblatt I-9 (Employment Eligibility Verification) ausfüllen. Bei Einstellungsbeginn muss der Arbeitgeber anhand amtlicher Ausweise die Identität und die Befähigung zur Beschäftigung überprüfen. Sofern ein Dienstleistungsvertrag mit öffentlichen Einrichtungen und Behörden abgeschlossen wird, muss die Arbeitsberechtigung durch das sogenannte E-Verify-System elektronisch überprüft werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das ausgefüllte Formblatt mit einer Kopie des Passes oder einem in den USA anerkannten amtlichen Ausweises, einer Kopie der Social Security Number und einer Kopie des Arbeitsvisums so aufzubewahren, dass alle Unterlagen bei behördlichen Kontrollen jederzeit vorgelegt werden können. Wenn der Arbeitgeber kein oder ein falsches beziehungsweise ein falsch ausgefülltes Formblatt I-9 bei behördlichen Kontrollen vorlegt, ist dies ein Verstoß gegen Bundesrecht. Der Arbeitgeber muss mit einem Bußgeld rechnen. Dasselbe gilt, wenn ein Bauunternehmer vorsätzlich einen Arbeitnehmer beschäftigt, der keine Arbeitsgenehmigung hat.
Grundsätzlich gilt im deutschen Sozialversicherungsrecht das Territorialprinzip, das heißt für die Frage der Anwendung der Regelungen ist der Ort entscheidend, an dem die Arbeit tatsächlich ausgeführt wird. Bei einer Beschäftigung mit Berührungspunkten in Deutschland und den USA können in beiden Ländern Versicherungs- und Beitragspflichten entstehen. Um gleichzeitige und somit doppelte Beitragspflichten zu vermeiden, wurde zwischen Deutschland und den USA ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen, welches seit 1. Dezember 1979 in Kraft ist.
Das Abkommen betrifft für Deutschland die gesetzliche Rentenversicherung. Von der Geltung des Sozialversicherungsabkommens ausgenommen sind Krankenversicherungen, Unfallversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, die Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung. Der deutsche Arbeitnehmer unterliegt weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht, wenn die Voraussetzungen einer Entsendung vorliegen. Die Voraussetzungen einer Entsendung liegen vor, wenn sich der deutsche Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers ins Ausland begibt, um dort eine Beschäftigung für den deutschen Arbeitgeber auszuüben. Die Beschäftigung muss von vorneherein begrenzt sein und darf nicht mehr als fünf Jahre überschreiten. Zudem muss eine Perspektive für eine anschließende Weiterbeschäftigung nach der Auslandsbeschäftigung bestehen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich in der Broschüre der Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) Arbeiten in den USA, Information zur Sozialversicherung.