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Recht kompakt | WTO | TRIPS

Grundprinzipien und Aufbau des TRIPS

Nachfolgend finden Sie zunächst eine Einführung zu Aufbau und allgemeinen Grundsätzen des "Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums".

Von Julia Merle | Bonn

Wie ist TRIPS aufgebaut und was sind seine Ziele?

Das "Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights" (kurz: TRIPS) vom 15. April 1994 trat - mit der gesamten WTO-Rechtsordnung - am 1. Januar 1995 als Anhang 1C zum "Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation" (WTO-Übereinkommen) in Kraft. Hinweis: Abkommenstext siehe etwa im Bundesgesetzblatt (TRIPS ab Folie 293); englische Fassung auf der WTO-Website.

Geistige Eigentumsrechte beziehungsweise das TRIPS bildet als Bestandteil des WTO-Übereinkommens die sogenannte "dritte Säule des Welthandelsrechts". Zu den weiteren Bestandteilen des WTO-Übereinkommens: GTAI-Zollbericht.

Während sich das GATT mit dem Warenhandel befasst und das GATS den Handel mit Dienstleistungen betrifft, wurde daneben Bedarf an einem WTO-Abkommen zum Handel in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums gesehen. Intension des TRIPS ist die weltweite Annäherung und Stärkung des Schutzes sowie der Durchsetzung von geistigen Eigentumsrechten. Dabei bemüht es sich um einen Ausgleich der Interessen.

Den Gegenstand des Abkommens fasst Art. 63 Abs. 1 TRIPS zusammen als "die Verfügbarkeit, den Umfang, den Erwerb und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sowie die Verhütung ihres Missbrauchs".

Laut Präambel des TRIPS bezwecken die inzwischen 164 WTO-Mitglieder unter anderem die Verringerung von Verzerrungen und Behinderungen des internationalen Handels sowie die Förderung eines wirksamen und angemessenen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums. Dabei soll aber auch sichergestellt werden, dass die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung dieser Rechte nicht selbst zu Handelsschranken werden.

Artikel 7 TRIPS beschreibt als Ziel des Übereinkommens unter anderem, dass Schutz und Durchsetzung von geistigen Eigentumsrechten zur Förderung der technischen Innovation und zur Weitergabe und Verbreitung von Technologie beitragen sollen.

Im GATT findet das geistige Eigentum kaum Erwähnung: In Art. XX Buchst. d etwa ist als eine der allgemeinen Ausnahmen (zu den Ausnahmen im GATT) festgeschrieben, dass keine der GATT-Bestimmungen so ausgelegt werden darf, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, erforderliche Maßnahmen, welche nicht gegen das GATT verstoßen und nicht diskriminierend angewendet werden - einschließlich der Bestimmungen über den Schutz von Patenten, Warenzeichen und Urheberrechtenzu beschließen oder durchzuführen.

Ausführlichere Vorgaben und einheitliche weltweite Regelungen für den Bereich der geistigen Eigentumsrechte stellt das TRIPS auf.

Das TRIPS-Übereinkommen besteht aus 73 Artikeln in sieben Teilen: Allgemeine Bestimmungen und Grundprinzipien in Teil I, in Teil II Vorschriften hinsichtlich Umfang und Ausübung einzelner Rechte des geistigen Eigentums (Arten des geistigen Eigentums in Abschnitten 1 bis 7) sowie im Teil III Bestimmungen zu deren Durchsetzung; Teil IV regelt den Erwerb und die Aufrechterhaltung der Schutzrechte, Teil V enthält Streitbeilegungsvorschriften, außerdem sind Übergangsregelungen in Teil VI und schließlich institutionelle Bestimmungen in Teil VII zu finden.

TRIPS setzt in Bezug auf Schutz und Durchsetzung Mindeststandards, die WTO-Mitglieder einzuhalten haben. Jedes einzelne WTO-Mitglied hat die Angehörigen der anderen WTO-Mitgliedstaaten wie in dem Abkommen festgelegt zu behandeln (Art. 1 Abs. 3 TRIPS). Mindeststandards bedeutet nach Art. 1 Abs. 1 S. 2 TRIPS, dass die Mitgliedstaaten in ihr nationales Recht einen umfassenderen Schutz als den durch TRIPS geforderten aufnehmen können - unter der Prämisse, dieser läuft dem Übereinkommen nicht zuwider. Der Reichweite des möglichen Schutzes in nationalen Rechtsordnungen werden durch TRIPS somit grundsätzlich keine Grenzen gesetzt.

Im Bereich des geistigen Eigentums besteht das sogenannte "Territorialitätsprinzip". Danach gelten die Schutzrechte grundsätzlich räumlich ausschließlich im jeweiligen Staat des Erwerbs. Dies findet auch im TRIPS Beachtung: Gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 3 TRIPS steht es den WTO-Mitgliedern frei, die für die Umsetzung des Übereinkommens in ihrem eigenen Rechtssystem und in ihrer Rechtspraxis geeignete Methode festzulegen. Auch findet sich hier das "Schutzlandprinzip" aus dem internationalen Privatrecht wieder: Nach diesem findet im Hinblick auf geistiges Eigentum das Recht des Staates Anwendung, in dem Schutz gesucht wird.

Welche Grundprinzipien sind zu beachten?

Die - wie in anderen multilateralen WTO-Übereinkommen - auch in TRIPS enthaltenen Grundprinzipien der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung sind Bestandteile des Hauptprinzips der WTO, dem der Nichtdiskriminierung.

Grundsätzlich gewähren die Mitglieder nach Art. 3 Abs. 1 TRIPS den Angehörigen der anderen WTO-Mitglieder eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen Angehörigen bezüglich des Schutzes des geistigen Eigentums gewähren: Hinsichtlich der Schutzrechtsinhaber ist also eine Inländerbehandlung ("national treatment") geboten.

Gemäß dem in Art. 4 TRIPS geregelten Grundsatz der Meistbegünstigung werden in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums Vorteile, Vergünstigungen, Sonderrechte und Befreiungen, die von einem Mitgliedstaat den Angehörigen eines anderen Landes gewährt werden, sofort und ohne Bedingungen den Angehörigen aller anderen WTO-Mitglieder gewährt ("most-favoured-nation clause"). Allerdings sieht der Artikel auch Ausnahmen von dieser Verpflichtung vor in bestimmten Fällen (S. 2 Buchst. a-d). Änderungen des Art. 4 TRIPS sind nur nach Annahme durch alle Mitglieder möglich (Art. X des WTO-Übereinkommens). Mehr zu den Grundprinzipien der WTO.

Nach Art. 8 Abs. 1 TRIPS dürfen die Mitglieder bei der Abfassung oder Änderung ihrer Gesetze die Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Ernährung sowie zur Förderung des öffentlichen Interesses in den für ihre sozioökonomische und technische Entwicklung lebenswichtigen Sektoren notwendig sind; vorausgesetzt, diese Maßnahmen sind mit dem Übereinkommen vereinbar.

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