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Zollbericht WTO Internationale Handelsabkommen, übergreifend
Die WTO: Eine internationale Organisation regelt und liberalisiert den Welthandel.
11.06.2021
Von Melanie Hoffmann
Die Welthandelsorganisation (WTO) ist eine internationale Organisation, die sich mit den Regelungen zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen der einzelnen Nationen auseinandersetzt. Sie wurde am 15. April 1994 im Rahmen der Uruguay-Runde in Marrakesch gegründet und arbeitet seit Inkrafttreten am 1. Januar 1995 aktiv an internationalen Handelsthemen.
Vorgänger der WTO war die das General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) administrierende Organisation. Das GATT findet heute noch als Bestandteil des WTO-Übereinkommens Anwendung. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WTO wies die Organisation 81 Mitglieder auf. Derzeit zählt die WTO 164 Mitglieder, die allesamt Mitglied aller Abkommen, Übereinkommen und Vereinbarungen aus der Uruguay-Runde sind - mit Ausnahme der plurilateralen Abkommen. Zudem nehmen derzeit 25 Staaten den sogenannten "Observer/Beobachter-Status" ein. Derzeit wird die WTO von der Generaldirektorin Ngozi Okonjo-Iweala aus Nigeria geführt.
Die WTO strebt den Abbau von Zöllen und anderer Handelsbarrieren sowie die Beseitigung von Diskriminierungen innerhalb der internationalen Wirtschaftsbeziehungen an (Präambel des Abkommens zur Errichtung der WTO). Mit diesem Ziel möchte die WTO ein integriertes, funktionsfähiges und dauerhaft multilaterales Handelssystem schaffen und den Liberalisierungsgedanken im internationalen Handel stärken.
Die Aufgaben der WTO lassen sich in drei wesentliche Bereiche einteilen:
Unter den genannten Kernaufgaben fällt ein breites Spektrum an Aufgaben. Die nachstehenden Aufgaben stellen nur einen Ausschnitt des komplexen Aufgabenfeldes der WTO dar:
Die WTO verfolgt vier wesentliche Prinzipien - Meistbegünstigung, Inländergleichbehandlung, Reziprozität und Transparenz. Mit diesen Prinzipien strebt die WTO einen diskriminierungsfreien, stabilen und fairen Handel an.
Nach dem Prinzip der Meistbegünstigung (Art. I GATT, Art. II GATS, Art. 4 TRIPS) muss ein WTO-Mitglied alle Mitglieder der WTO gleichartig behandeln. Gewährt ein Mitglied einem anderen Mitglied einen Vorteil, muss dieser Vorteil auch den weiteren WTO-Mitgliedern gewährt werden. Das Prinzip verbietet somit die Diskriminierung ausländischer Produkte untereinander.
Die Inländergleichbehandlung (Art. III GATT, Art. XVII GATS, Art. 3 TRIPS) verhindert die Diskriminierung ausländischer Waren und Dienstleistungen gegenüber inländischen Produkten, sobald diese den inländischen Markt erreichen.
Nach dem Prinzip der Reziprozität, oder auch Gegenseitigkeit genannt, wird eine Gleichbehandlung erzielt. Gewährt das Land A Land B einen Zollvorteil, muss Land A im Gegenzug den gleichen Vorteil von Land B erhalten. Entwicklungsländer können unter bestimmten Voraussetzungen von der Gleichbehandlung ausgenommen werden.
Des Weiteren strebt die WTO eine transparente (Art. X GATT, Art. III GATS) und klare Darstellung von Regelungen an, um allen Mitgliedern das Handeln untereinander zu vereinfachen. Regelungen und Änderungen werden stets veröffentlicht und aktualisiert.
Das Liberalisierungsprinzip und somit der Abbau tarifärer und nichttarifärer Hemmnisse nimmt in der WTO eine entscheidende Rolle ein. In Art. XI GATT wird das Verbot nichttarifärer Handelshemmnisse ausgesprochen, wobei sich dies in der Präambel des GATS ebenfalls wiederfinden lässt. Lediglich gezielte Ausnahmen erlauben den Mitgliedern handelsbeschränkende Maßnahmen zu ergreifen (Art. XIX GATT, Art. XX GATT, Art. XXI GATT).
Die Ministerkonferenz ist das oberste Plenarorgan der WTO und darf in allen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. Der Allgemeine Rat ist daneben das operative Hauptorgan der WTO und besteht aus Vertretern aller Mitgliedstaaten. Dieser agiert als Streitschlichtungsorgan, als Organ zur Überprüfung der Handelspolitiken und stellt Räte sowie Ausschüsse und Arbeitsgruppen der einzelnen Abkommen zusammen. Die WTO verabschiedet Beschlüsse nach dem Konsensprinzip, nach dem keines der anwesenden Mitglieder gegen den Beschluss stimmen darf. Kommt kein Konsens zustande, kann auf die Mehrheitsabstimmung zurückgegriffen werden.
Nach Art. II WTO-Übereinkommen setzt sich das WTO-Übereinkommen aus dem Übereinkommen an sich und den folgenden Abkommen:
Wir informieren Sie in gesonderten Berichten über die einzelnen Abkommen.
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