Wirtschaftsrecht | Zentralamerika

Recht kompakt Zentralamerika

Der Länderbericht Recht kompakt Zentralamerika bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement. Im Fokus: Guatemala, Honduras und Panama.

Jan Sebisch

Von Jan Sebisch | Bonn

Im Rule of Law Index 2025 des World Justice Project belegt Guatemala mit einem Wert von 0,44 im weltweiten Ranking Platz 110, Honduras mit einem Wert von 0,41 Platz 116 und Panama Platz 73 mit einem Wert von 0,52.

Vorteile

  • Kodifiziertes Rechtssytem (Civil Law)
  • Gesellschaftsrechtliche Flexibilität
  • Eigentums- und Investitionsschutz
  • Schiedsgerichtbarkeit als Alternative

Herausforderungen

  • Schwächen bei Rechtsdurchsetzung und Justizeffizienz
  • Geldwäsche- und Sanktionsrisiken
  • Komplexes Steuerrechtssystem
  • Kostenintensive Rechtsstreitigkeiten

  • Die Rechtssysteme Panamas, Guatemalas und Honduras basieren auf dem Civil Law. (Stand: 18.02.2026)

    Guatemala

    Das Rechtssystem in Guatemala gründet auf der kontinental-europäischen Rechtsordnung (Civil Law) und ist historisch stark vom spanischen Recht geprägt. Als präsidiale Republik verfügt Guatemala über eine formelle Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative, wobei die Verfassung der Republik Guatemala (Constitución Política de la República de Guatemala) die oberste Rechtsquelle darstellt. Sie regelt den Aufbau des Staates, garantiert grundlegende Menschenrechte und bildet den rechtlichen Rahmen für alle weiteren Normen. Ergänzt wird die Verfassung durch einfache Gesetze, die vom Kongress verabschiedet werden und zentrale Rechtsgebiete wie das Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht regeln.

    Die Ausübung der rechtssprechenden Gewalt obliegt einer formell unabhängigen Justiz mit einer mehrstufigen Gerichtsstruktur. Der Oberste Gerichtshof (Corte Suprema de Justicia) ist das höchste ordentliche Gericht des Landes. Daneben existiert mit dem Verfassungsgericht (Corte de Constitucionalidad) ein eigenständiges Organ, das über die Vereinbarkeit von Gesetzen und staatlichen Maßnahmen mit der Verfassung entscheidet und eine zentrale Rolle im verfassungsrechtlichen Schutzsystem einnimmt.

    Honduras

    Das honduranische Rechtssystem gehört ebenfalls zur Familie der kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen und weist deutliche Einflüsse des spanischen Rechts auf. Honduras ist als präsidiale Republik organisiert, die auf dem Prinzip der Gewaltenteilung basiert, bei dem die Verfassung der Republik (Constitución de la República de Honduras) als oberste Norm gilt. Sie legt die staatliche Struktur fest und bildet die Grundlage für das gesamte Rechtssystem. Neben der Verfassung existiert eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen, die vom Nationalkongress erlassen werden und wesentliche Rechtsbereiche wie das Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht regeln.

    Die Rechtsprechung wird von einer formal unabhängigen Justiz ausgeübt, die in mehreren Ebenen organisiert ist. Den Abschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit bildet der Oberste Gerichtshof (Corte Suprema de Justicia de Honduras). Innerhalb dieses Gerichtshofs ist eine besondere Kammer eingerichtet, die verfassungsrechtliche Fragen behandelt und die Vereinbarkeit staatlichen Handels mit der Verfassung kontrolliert. 

    Panama

    Das Rechtssystem Panamas ist dem kontinentaleuropäischen Rechtskreis zuzuordnen und geht in seinen Grundstrukturen auf das spanische Recht zurück. Panama ist eine präsidiale Republik und folgt dem Prinzip der Gewaltenteilung, wobei die Verfassung der Republik Panama (Constitución Política de la República de Panamá) die oberste Rechtsnorm darstellt. Sie bestimmt den institutionellen Aufbau des Staates, gewährleistet grundlegende Rechte und Freiheiten und setzt den Rahmen für das gesamte nationale Recht. Auf der Grundlage der Verfassung erlässt die Nationalversammlung Gesetze, die zentrale Rechtsgebiete wie das Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht regeln. 

    Die rechtsprechende Gewalt liegt bei einer formell unabhängigen Justiz, die hierarchisch aufgebaut ist. Das höchste ordentliche Gericht ist der Oberste Gerichtshofs Panamas (Corte Suprema de Justicia), der auch verfassungsrechtliche Aufgaben wahrnimmt. Er ist unter anderem für die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und staatlichen Maßnahmen zuständig und spielt damit eine zentrale Rolle im verfassungsrechtlichen Gefüge des Landes.

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  • Die wesentlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Verträgen sind in Guatemala, Honduras und Panama im Zivil- beziehungsweise Handelsgesetzbuch geregelt. (Stand: 18.02.2026)

    Guatemala

    UN-Kaufrecht

    Das UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG) ist automatisch anwendbar, sobald der Anwendungsbereich eröffnet ist (Art. 1 ff.); dies ist bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen der Fall. Allerdings können die Parteien die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausdrücklich ausschließen (Art. 6). Wann ein solcher Ausschluss sinnvoll ist, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab. Für Guatemala ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

    Vertragsschluss

    Gesetzliche Regelungen zum Vertragsrecht in Guatemala finden sich im Zivilgesetzbuch (Código Civil) sowie im Handelsgesetzbuch (Código de Comercio). Während das Zivilgesetzbuch die allgemeinen Grundlagen des Vertragsrechts für privatrechtliche Schuldverhältnisse enthält, finden die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs Anwendung, wenn ein Vertrag im Rahmen einer kaufmännischen oder unternehmerischen Tätigkeit geschlossen wird. In diesem Fall gilt das Handelsrecht als Sonderrecht und geht den zivilrechtlichen Bestimmungen vor, soweit es spezielle Regelungen vorsieht.

    Nach Art. 1517 Zivilgesetzbuch liegt ein Vertrag vor, wenn zwei oder mehr Parteien vereinbaren, eine Verpflichtung zu begründen, zu ändern, zu beseitigen oder zu tilgen. Art. 1518 Zivilgesetzbuch sieht vor, dass, sofern das Gesetz keine bestimmten Formalitäten als wesentliche Voraussetzung für einen Vertrag vorsieht, Verträge durch die einfache Zustimmung der Parteien begründet werden. 

    Im Handelsrecht gelten ergänzende besondere Regelungen für Verträge, die insbesondere den schnellen und effizienten Geschäftsverkehr berücksichtigen. Das Handelsgesetzbuch, insbesondere die Art. 669 ff., erkennt in stärkerem Maße konkludentes Verhalten sowie kaufmännische Gepflogenheiten als Grundlage für das Zustandekommen eines Vertrages an.

    Gewährleistungsrecht

    Regelungen zur gesetzlichen Gewährleistung in Guatemala lassen sich unter anderem im Zivilgesetzbuch finden. Gemäß Art. 1559 Zivilgesetzbuch ist der Verkäufer verpflichtet, verdeckte Mängel an der veräußerten Sache zu beseitigen, die die Sache für den vorgesehenen Gebrauch untauglich oder unbrauchbar machen oder diesen Gebrauch so beeinträchtigen, dass der Erwerber, wenn er die verdeckten Mängel gekannt hätte, die Sache oder den vereinbarten Preis nicht angenommen beziehungsweise gezahlt hätte.

    Honduras

    UN-Kaufrecht

    Für Honduras ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 am 11. November 2003 in Kraft getreten.

    Vertragsschluss

    Das Vertragsrecht in Honduras beruht in erster Linie auf dem Zivilgesetzbuch von Honduras (Código Civil). Ergänzend finden für kommerzielle Sachverhalte Sonderregelungen des Handelsgesetzbuches (Código de Comerico) Anwendung. Beide Gesetzeswerke folgen dem Grundgedanken der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit, soweit diese nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten beschränkt werden.

    Die allgemeinen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Vertrages sind im Zivilgesetzbuch geregelt. Nach Art. 1552 Zivilgesetzbuch liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor, wenn die Zustimmung der Parteien gegeben ist, ein bestimmtes Objekt Gegenstand des Vertrages ist und ein rechtmäßiger Grund für die Verpflichtung vorliegt. Als Zustimmung definiert das Zivilgesetzbuch dabei die Übereinstimmung von Angebot und Annahme (Art. 1553). Objekt beziehungsweise Gegenstand des Vertrages können alle Dinge sein, die nicht außerhalb des menschlichen Handels liegen (Art. 1562). Rechtmäßiger Grund für die Verpflichtung kann unter anderem die Bereitstellung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung durch eine der Parteien sein (Art. 1569).

    Neben dem Zivilgesetzbuch bildet das Handelsgesetzbuch eine zentrale Rechtsquelle für Verträge. Der sachliche Anwendungsbereich des Handelsgesetzbuches ergibt sich bereits aus Art. 1 Código de Comerico, wonach dieses Gesetz auf Kaufleute sowie Handlung Anwendung findet, die gesetzlich als Handelsgeschäft qualifiziert sind. Damit unterfallen Verträge, die im Rahmen von Handelsangelegenheiten abgeschlossen werden, grundsätzlich dem Handelsrecht.

    Gewährleistungsrecht

    Das Gewährleistungsrecht in Honduras beruht auf dem Zivilgesetzbuch (Art. 1631 ff. Código de Civil), dem Handelsgesetzbuch (Art. 772 ff. Código de Comerico) sowie dem Verbraucherschutzgesetz (Ley de Protección al Consumidor, unter anderem Art. 19 ff.).

    Panama

    UN-Kaufrecht 

    Panama ist kein Vertragsstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.

    Vertragsschluss

    Gesetzliche Regelungen zum Vertragsrecht in Panama finden sich in erster Linie im Zivilgesetzbuch (Código Civil). Art. 1105 Zivilgesetzbuch definiert einen Vertrag (Contrato) als eine Handlung, durch die eine Partei mit einer anderen vereinbart, etwas zu geben, zu tun oder nicht zu tun. Für Handelsgeschäfte gilt ergänzend das Handelsgesetzbuch (Código de Comercio); insbesondere finden sich in Art. 740 ff. Regelungen in Bezug auf Kaufverträge. Ferner enthält das Verbraucherschutz- und Wettbewerbsschutzgesetz (Ley Nº 45 de 31 de octubre de 2007) gesetzliche Regelungen bezüglich etwaiger Warenkaufverträge, die mit Verbrauchern abgeschlossen werden.

    Gewährleistungsrecht

    Das Gewährleistungsrecht in Panama ist im Zivilgesetzbuch und ergänzend im Handelsgesetzbuch geregelt. Verkäufer haben für Sach- und Rechtsmängel einzustehen. Bei Verbraucherverträgen greifen zusätzlich die Schutzvorschriften des Verbraucherschutz- und Wettbewerbsschutzgesetzes.

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  • Ein Produkthaftungsgesetz gibt es weder in Guatemala noch in Honduras oder Panama. Die Produkthaftung ergibt sich in der Regel aus den Zivilgesetzbüchern. (Stand: 18.02.2026)

    Guatemala 

    Guatemala verfügt über kein spezielles Produkthaftungsgesetz. Ansprüche wegen Schäden durch fehlerhafte Produkte stützen sich daher in erster Linie auf die allgemeinen Vorschriften über unerlaubte Handlungen im Zivilgesetzbuch (Código Civil). Zentrale Grundlage ist in diesem Rahmen der Art. 1645 Zivilgesetzbuch, wonach derjenige zum Schadensersatz verpflichtet ist, der einem anderem vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden zufügt. Ergänzend regeln die Art. 1646 ff. Zielgesetzbuch Umfang und Voraussetzungen der Haftung. 

    Honduras 

    In Honduras existiert kein umfassendes Produkthaftungsgesetz. Die Haftung für Schäden durch fehlerhafte Produkte wird über die allgemeinen deliktischen Vorschriften des Zivilgesetzbuchs (Código Civil) geregelt. Nach Art. 2236 des honduranischen Zivilgesetzbuchs ist jede Person, die einer anderen Person einen Schaden durch Verschulden oder Fahrlässigkeit zufügt, verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Diese deliktische Haftungsnorm bildet die Grundlage für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, wenn zum Beispiel ein Verkäufer ein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr bringt und dadurch ein Personenschaden entsteht.

    Panama

    In Panama regelt das Zivilgesetzbuch (Código Civil) die deliktische Haftung, die bei fehlerhaften Produkten als rechtliche Grundlage für Schadensersatzansprüche herangezogen werden kann, da kein Produkthaftungsgesetz existiert. Art. 1644 Zivilgesetzbuch verpflichtet jeden, der einem anderen durch Handeln oder Unterlassen durch Verschulden oder Fahrlässigkeit einen Schaden zufügt, zum Ersatz des verursachten Schadens. Diese Norm bildet die zentrale deliktische Vorschrift für Produkthaftungsfälle, wenn etwa ein fehlerhaftes Produkt Dritte schädigt. Umfasst sind nach Art. 1644-A Zivilgesetzbuch sowohl materielle als auch immaterielle Schäden, die durch eine unerlaubte Handlung verursacht wurden.

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  • Von den drei zentralamerikanischen Ländern Guatemala, Honduras und Panama verfügt nur Honduras über ein Gesetz über Handelsvertreter. (Stand: 18.02.2026)

    Guatemala

    Gesetzliche Regelungen zu Absatzmittlern in Guatemala finden sich im Handelsgesetzbuch (Código de Comercio). Die Art. 280 ff. Handelsgesetzbuch enthalten unter anderem Regelungen zu Handelsvertretern (Agentes de Comercio). Demnach handelt es sich bei Handelsvertretern um Personen, die dauerhaft gegenüber einem oder mehreren Unternehmern handeln und Handelsverträge fördern oder im Namen und auf Rechnung der Unternehmen abschließen.

    Ein Unternehmen kann mehrere Handelsvertreter gleichzeitig für dasselbe Gebiet und für denselben Tätigkeitsbereich einsetzen, es sei denn, einem Handelsvertreter ist die alleinige Vertretungsbefugnis für ein bestimmtes Gebiet zugesagt worden (Art. 283 Handelsgesetzbuch).

    Ein Handelsvertreter ist verpflichtet, dem Vertretenen originalgetreue Kopien der erhaltenen Bestellungen und Angebote sowie die abgeschlossenen Verträge zu übermitteln (Art. 286 Handelsgesetzbuch). Insofern eine Provision nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, steht dem Vertreter eine Provision in Höhe des durch seine Vermittlung getätigten Geschäftes entsprechend den Gebräuchen und Gepflogenheiten des Ortes zu (Art. 288 Handelsgesetzbuch).

    Honduras

    In Honduras finden sich die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Handels- und Vertragsbeziehungen zwischen in- und ausländischen Unternehmen im Gesetz über Vertreter, Vertriebshändler und Bevollmächtigte in- und ausländischer Unternehmen (Ley de Representantes, Distribuidores y Agentes de Empresas Nacionales y Extranjeras). Das Gesetz hat das Ziel, Rechte und Pflichten von Vertretern klarzustellen und in diesem Rahmen den Absatz von Waren und Dienstleistungen auf dem honduraischen Markt zu regulieren.

    Art. 3 dieses Gesetzes legt fest, dass ein Vertreter-, Vertriebs- oder Agenturvertrag ein Vertrag ist, durch den eine nationale natürliche oder juristische Person verpflichtet wird, im In- oder Ausland Dienstleistungen zu erbringen oder Waren auf dem nationalen Markt für einen Vertretenen zu vertreiben.

    Panama

    Das Vertriebsrecht beziehungsweise Handelsvertreterrecht in Panama ist im Handelsgesetzbuch (Código de Comercio) geregelt, insbesondere in den Artikeln 100 bis 106. Diese Vorschriften betreffen das Rechtsverhältnis zwischen dem Prinzipal/Auftraggeber und dem Handelsvertreter. Der Handelsvertreter wird als eine Person definiert, die im Namen und auf Rechnung des Prinzipals Geschäfte vermittelt oder abschließt, ohne dabei im Arbeitsverhältnis zu stehen. Der Handelsvertreter handelt selbständig, ist jedoch an die Weisungen des Prinzipals gebunden und muss dessen Interessen mit der gebotenen Sorgfalt wahrnehmen.

    Die Artikel 100 bis 106 des Handelsgesetzbuchs regeln insbesondere die Begründung eines Handelsvertretervertrags, die Pflichten des Prinzipals und des Vertreters, die Vergütung (Provision) des Vertreters sowie die Haftung für Handlungen innerhalb des erteilten Mandats. Unter anderem wird klargestellt, dass der Prinzipal grundsätzlich für die vom Handelsvertreter im Rahmen seiner Befugnisse vorgenommen Handlungen haftet. Vorschriften zur Beendigung des Handelsvertretervertrages finden sich in den Artikeln 100 bis 106 Handelsgesetzbuch nicht. Hier ist auf die vertraglich einschlägigen Klauseln oder auf die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze für Vertragsbeendigungen in Panama zurückzugreifen.

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  • Sowohl Guatemala als auch Honduras und Panama verfügen über Gesetze zur Förderung und zum Schutz von Investitionen. (Stand: 18.02.2026)

    Guatemala

    Die guatemaltekische Gesetzgebung fördert ausländische Investitionen. Rechtliche Grundlagen finden sich im Gesetz zur Förderung ausländischer Kapitalinvestitionen (Ley de Fomento de Inversión de Capital Extranjero). Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf natürliche und auch auf juristische Personen.

    Unter Investitionen im Sinne dieses Gesetzes versteht man Kapital ausländischer Herkunft, das für den Erwerb von Produktionsanlagen verwendet wird, zur Herstellung, Vermittlung oder Verarbeitung von Gütern bestimmt ist sowie bei der Erbringung und Vermittlung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Republik Guatemala verwendet wird (Art. 3 Gesetz zur Förderung ausländischer Kapitalinvestitionen).

    Bestimmte Industriezweige (wie zum Beispiel die Bergbau- und Energieindustrie) sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes explizit ausgenommen. Etwaige Anträge auf Förderung von Investitionsprojekten sind bei guatemaltekischem Wirtschaftsministerium (MINECO) zu stellen.

    Honduras

    Gesetzliche Regelungen zum Investitionsrecht finden sich in Honduras im Gesetz über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Ley para la Promoción y Protección de Inversiones).

    Nach Art. 1 hat der Staat ein vorrangiges Interesse an der Förderung und dem Schutz von inländischen und ausländischen Investitionen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich gleichermaßen auf inländische und ausländische Investitionen, die materielle oder immaterielle Vermögenswerte erwerben, mit dem Ziel, Gewinne zu erzielen.

    Als Investor im Sinne des Gesetzes über die Förderung und den Schutz von Investitionen gilt jede natürliche oder juristische Person, die eine Investition durchführen will (Art. 2). Die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz des Investors spielen dabei keine Rolle.

    Im Rahmen des Gesetzes gilt als ausländische Investition jede Art von Kapitaltransfer in das Staatsgebiet Honduras, der aus dem Ausland kommt, von einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person durchgeführt wird und der Produktion von Waren/oder Dienstleistungen oder der Erzielung eines Gewinns für die Person dient, die diesen Transfer vornimmt.

    In Art. 3 des Gesetzes über die Förderung und den Schutz finden sich einige Sektoren, die für Investitionen beschränkt sind beziehungsweise speziellen gesetzlichen Regelungen unterliegen. Hierunter fällt zum Beispiel die Beseitigung und Entsorgung von giftigen, gefährlichen oder radioaktiven Abfällen.

    Panama

    Gesetzliche Regelungen zum Investitionsrecht in Panama finden sich im Gesetz 54 vom 22. Juli 1998 über die rechtliche Stabilität von Investitionen in Panama (Ley Nº 54 de 22 de julio de 1998 Estabilidad Juridica las Inversiones). Das Gesetz zielt auf die Förderung und den Schutz von Investitionen in allen Wirtschaftssektoren des Landes ab. Nach Art. 1 fällt unter anderem die Bereitstellung von Kapital in der Form von Geld und Investitionsgüter unter den Begriff der Investitionen. Zuständige Behörde für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen ist das Ministerium für Handel und Industrie (Ministerio de Comercio e Industrias).

    Im Rahmen des Gesetzes haben ausländische Investoren die gleichen Rechte und Pflichten wie inländische Investoren (Art. 2).

    Investoren können Investitionen von mehr als zwei Millionen US-Dollar in bestimmte qualifizierte Unternehmen beim Nationalen Investitionsregister des Ministeriums für Handel und Industrie registrieren lassen und von der Regierung eine Garantie erhalten, dass diese Investitionen nicht durch nachteilige Änderungen der Gesetze in den Bereichen Arbeitsverhältnisse, Steuern und Zölle für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren beeinträchtigt werden.

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  • In Guatemala, Honduras und Panama sind die beliebtesten Rechtsformen die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). (Stand: 18.02.2026)

    Guatemala

    Gemäß des guatemaltekischen Handelsgesetzbuches (Código de Comercio de Guatemala) existieren verschiedene Rechtsformen, die ein Unternehmen annehmen kann. Die am häufigsten verwendeten Rechtsformen sind die Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima - SA) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada - SRL).

    Sociedad Anónima 

    Großer Beliebtheit erfreut sich vor allen Dingen die SA. Die Aktien der SA können frei übertragen werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Gesamtzahl der Aktien nicht von einer einzigen Person gehalten werden darf. Der Firmenname ist frei wählbar. Sofern allerdings der Nachname eines Gründungsaktionärs gewählt wird, ist es zwingend erforderlich die Haupttätigkeit der Gesellschaft in den Namen aufzunehmen. Die SA muss ins öffentliche Register eingetragen werden.

    Um das wirtschaftliche Risiko der Aktionäre zu beschränken, werden das Vermögen der Gesellschaft und das private Vermögen der Aktionäre voneinander getrennt. Im Schadensfall haften die Aktionäre nur in Höhe des Werts der von ihnen gehaltenen Aktien an der Gesellschaft.

    Sociedad de Responsabilidad Limitada

    Die SRL kann maximal 20 Gesellschafter haben. Das zur Gründung erforderliche Mindestkapital beträgt 5.000 Quetzal (ca. 600 Euro). Das Mindestkapital muss vollständig eingezahlt werden, bevor die Gründungsurkunde ausgestellt wird. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile ist grundsätzlich frei möglich, die Anteile müssen aber zuvor den anderen Gesellschaftern angeboten werden. 

    Honduras

    Auch in Honduras sind zwei sehr beliebte Rechtsformen die Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima - SA) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada - SRL).

    Sociedad Anónima

    Zur Gründung einer SA sind mindestens zwei Aktionäre erforderlich. Die Anzahl der Aktionäre ist nicht begrenzt. Das für die Gründung erforderliche Mindestkapital beträgt 1.250 US-Dollar. Im Schadensfall haften die Aktionäre nur in Höhe des Werts der von ihnen gehaltenen Aktien an der Gesellschaft. Die Nationalität der Aktionäre spielt in der Regel keine Rolle.

    Sociedad de Responsabilidad Limitada

    Die SRL entspricht etwa der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Deutschland. Für die Gründung sind mindestens zwei Personen erforderlich. Die Anzahl der Gesellschafter ist auf 25 beschränkt. Das für die Gründung erforderliche Mindestkapital beträgt circa 250 US-Dollar.

    Die Vorteile einer SRL liegen in der einfachen Verwaltungsstruktur und dem geringen Anfangskapitalbedarf.

    Panama

    Auch in Panama sind die am häufigsten verwendeten Rechtsformen die Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima - SA) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada - SRL).

    Sociedad Anónima

    Zur Gründung einer SA sind mindestens zwei Aktionäre (die juristische oder natürliche Personen sein können) erforderlich. Die Nationalität und der Wohnsitz der Aktionäre spielen keine Rolle. Der Name der Gesellschaft ist grundsätzlich frei wählbar. Zu beachten ist allerdings, dass der Name den Zusatz "Sociedad Anónima" oder eine entsprechende Abkürzung (zum Beispiel S.A.) führen muss. Die Satzung muss bestimmte Mindestangaben enthalten: Es müssen unter anderem die Namen und Anschriften aller Aktionäre sowie den Zweck der Gesellschaft aufgeführt sein. Die SA muss ins öffentliche Register eingetragen werden.

    Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung zur Abhaltung einer Jahreshauptversammlung. Zu beachten ist jedoch, dass Aktionäre, die mindestens fünf Prozent der Aktien besitzen, das Recht haben, eine Versammlung einzuberufen. Sofern es in der Satzung vorgesehen ist, können die Aktionärsversammlungen an jedem Ort der Welt stattfinden.

    Sociedad de Responsabilidad Limitada

    Zur Gründung einer SRL sind zwei Personen erforderlich. Die Nationalität und der Wohnsitz der Gesellschafter spielen keine Rolle. Der Name der Gesellschaft ist grundsätzlich frei wählbar. Zu beachten ist allerdings, dass der Name den Zusatz "Sociedad de Responsabilidad Limitada" oder eine entsprechende Abkürzung enthalten muss. Der Gesellschaftsvertrag muss bestimmte Mindestangaben umfassen: So müssen unter anderem der Name und die Anschrift der Gesellschafter sowie die Adresse der Gesellschaft aufgeführt sein. Ein Mindestkapital ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

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  • Nachstehend finden Sie einen Kurzüberblick über das Patent- und Markenrecht sowie das Urheberrecht in Guatemala, Honduras und Panama. (Stand: 18.02.2026)

    Guatemala

    Markenrecht

    Marken können in Guatemala beim Registro de la Propiedad Intelectual de Guatemala registriert werden. Marken umfassen in Guatemala unter anderem eine Vielzahl von Wörtern, Symbolen, Zeichen oder Kombinationen davon, einschließlich Düfte und Geräusche, die hinsichtlich der Herkunft der Produkte Unterscheidungskraft haben oder erlangen. Marken können auch aus nationalen oder geografischen Bezeichnungen bestehen, solange nicht die Gefahr besteht, dass der Verbraucher hinsichtlich der Herkunft eines Produktes getäuscht wird.

    Patentrecht

    Patente in Guatemala werden ebenfalls im Registro de la Propiedad Intelectual de Guatemala registriert. Um in das Register eingetragen werden zu können, muss es sich bei der Erfindung um eine Marktneuheit handeln, sie muss das Ergebnis einer schöpferischen Tätigkeit sein und einen industriellen Nutzen haben. Zudem ist Guatemala Mitglied zahlreicher internationaler Abkommen: zum Beispiel der WIPO Paris Convention for the Protection of Industrial Property 1883 oder dem WTO Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights 1994 (TRIPS).

    Urheberrecht

    In Guatemala ist der Urheber der Inhaber der moralischen und wirtschaftlichen Rechte eines Werkes. Der Begriff des Werkes wird dabei sehr weit definiert: Umfasst sind unter anderem traditionelle schriftliche Werke sowie audiovisuelle Werke. Obwohl der Urheber eines Werkes in Guatemala automatisch geschützt ist, besteht die Möglichkeit der Registrierung des Urheberrechts. Zudem ist Guatemala Mitglied zahlreicher internationaler Abkommen (zum Bespiel des WIPO Copyright Treaty 1996 - WCT).

    Honduras

    Gesetzliche Regelungen zum gewerblichen Rechtsschutz in Honduras finden sich im Ley del Derecho de Autor y de los Derechos Conexos (Urheberrecht und Recht der verwandten Schutzrechte) und im Ley de Propiedad Industrial (Gesetz über gewerblichen Rechtsschutz).

    Markenrecht

    Unter einer Marke versteht man in Honduras jedes sichtbare Zeichen, das die Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den Produkten oder Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheiden kann. Das Recht zur ausschließlichen Nutzung einer Marke entsteht durch deren Eintragung beim honduranischen Markenamt.

    Patentrecht

    Zuständige Behörde für Patente in Honduras ist das Instituto de la Propiedad. Nach Artikel 6 Ley de Propiedad Industrial kann eine Erfindung patentiert werden, wenn sie neu und erfinderisch sowie gewerblich anwendbar ist. Der Patentschutz beträgt 20 Jahre.

    Urheberrecht

    Auch in Honduras ist das Urheberrecht die staatliche Anerkennung von Originalwerken, wie literarischen oder bildlichen Werken, zugunsten eines jeden Schöpfers oder Künstlers, unabhängig von ihrem Genre und unabhängig von der Methode oder Form des Ausdrucks, der Qualität oder dem Zweck. Zuständige Behörde ist ebenfalls das Instituto de la Propiedad.

    Panama

    Markenrecht

    Marken können in Panama bei der Generaldirektion des Registers für gewerbliches Eigentum (Dirección General del Registro de la Propiedad Industrial Ministerio de Comercio e Industrias) registriert werden. Um eine Marke zu registrieren, ist ein entsprechender Antrag notwendig, der unter anderem den Namen, die Staatsangehörigkeit und die Adresse des Anmelders beinhaltet. Der Eintragungszeitraum beträgt in etwa ein Jahr. Die Schutzdauer der Marke beträgt 10 Jahre.

    Patentrecht

    Auch Patente können bei der Generaldirektion des Registers für gewerbliches Eigentum registriert werden. Um in das Register eingetragen werden zu können, muss es sich bei der Erfindung um eine Marktneuheit handeln, sie muss das Ergebnis einer schöpferischen Tätigkeit sein und einen industriellen Nutzen haben.

    Urheberrecht

    Obwohl der Urheber eines jeden Werkes einer geistigen Schöpfung in Panama automatisch geschützt ist, besteht die Möglichkeit dieses Urheberrecht registrieren zu lassen. Zuständige Behörde in diesem Rahmen ist die Dirección Nacional de Derecho de Autor. Zu den gesetzlich geschützten Werken gehören alle literarischen, künstlerischen, erzieherischen oder wissenschaftlichen Werke sowie Computerprogramme, audiovisuelle und fotografische Werke, Gemälde, Zeichnungen, Architekturentwürfe und besondere Ausdrucksformen der Folklore.

    Der Urheber ist Inhaber der moralischen und wirtschaftlichen Rechte an dem Werk. Eine Urheberrechtsregistrierung wird auf Lebenszeit gewährt plus 70 Jahre danach. Die wirtschaftlichen Rechte eines Werkes können an eine natürliche oder juristische Person übertragen werden. Die Übertragung muss jedoch schriftlich erfolgen.

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  • Die Einkommensteuer in Guatemala, Honduras und Panama ist jeweils stark vom Territorialprinzip geprägt. (Stand: 18.02.2026)

    Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine Steuerberatung an.

    Guatemala

    Zwischen Deutschland und Guatemala besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

    Einkommensteuer

    Die Einkommensbesteuerung natürlicher Personen in Guatemala unterliegt dem Territorialprinzip. Maßgeblich ist mithin insbesondere die Frage, ob die Einkünfte aus guatemaltekischen Quellen stammen. Guatemala besteuert grundsätzlich nur Einkommen, das im Land selbst erzielt wird, unabhängig davon ob der Steuerpflichtige als Ansässiger oder Nichtansässiger gilt.

    Eine natürliche Person gilt in Guatemala für Zwecke der Einkommensteuer als steuerlich ansässig, wenn sie sich innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt mehr als 183 Tage im Land aufhält. Alternativ kann eine steuerliche Ansässigkeit unter anderem dann begründet werden, wenn sich der wirtschaftliche Mittelpunkt der Tätigkeit in Guatemala in Guatemala befindet. 

    Zu den steuerpflichtigen Einkunftsarten zählen insbesondere Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn die Tätigkeit in Guatemala ausgeübt wird. Dazu gehören unter anderem Gehälter, Boni und Gratifikationen aus dem Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus unterliegen unter anderem auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, sofern die Leistungen in Guatemala erbracht werden oder wirtschaftlich dem Land zuzurechnen sind.

    Körperschaftsteuer

    Körperschaften unterliegen der guatemaltekischen Körperschaftsteuer nur mit ihrem in Guatemala erzielten Einkommen. Der Körperschaftsteuersatz hängt von dem Steuersystem ab, für das sich eine Körperschaft entschieden hat. Eine steuerzahlende Körperschaft kann zwischen dem vereinfachten optionalen Steuersystem für Einkünfte aus lukrativen Tätigkeiten (Régimen Opcional Simplificado sobre Ingresos de Actividades Lucrativas) und dem allgemeinen System für Einkünfte aus lukrativen Tätigkeiten (Régimen de Utilidades sobre Actividades Lucrativas) wählen.

    Der Steuersatz des allgemeinen Systems beträgt 25 Prozent auf das Nettoeinkommen.

    Honduras

    Deutschland und Honduras haben kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen.

    Einkommensteuer

    Die Einkommensteuerbesteuerung natürlicher Personen in Honduras richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz (Impuesto sobre la Renta) und folgt im Grundsatz einem territorial geprägten Besteuerungssystem. Ansässige und nicht ansässige Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, unterliegen nur der Einkommensbesteuerung auf ihr in Honduras erzieltes Einkommen. 

    Natürliche Personen gelten als in Honduras ansässig, wenn sie während eines Steuerjahres mehr als drei aufeinanderfolgende Monate in Honduras leben.

    Die Einkommensteuer erfasst verschiedene Einkunftsarten. Zu den wichtigsten Einkünften zählen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Darunter fallen unter anderem Gehälter, Boni und Gratifikationen aus dem Arbeitsverhältnis. Ferner unterliegen auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit der Einkommensteuer.

    Körperschaftsteuer

    In Honduras ansässige Unternehmen werden mit ihren Einkünften im Land besteuert. Nicht in Honduras ansässige Unternehmen unterliegen der Körperschaftsteuer nur auf Einkünfte aus honduranischen Quellen.

    Der Körperschaftsteuersatz für gebietsansässige Unternehmen beträgt 25 Prozent ihres steuerpflichtigen Nettoeinkommens.

    Panama

    Es existiert kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Panama.

    Einkommensteuer

    Die Einkommensbesteuerung in Panama folgt dem Territorialprinzip. Maßgeblich ist insbesondere, dass etwaige Einkünfte als panamaische Einkünfte gelten. Einkünfte aus dem Ausland bleiben grundsätzlich steuerfrei, selbst wenn der Steuerpflichtige in Panama ansässig ist.

    Natürliche Personen gelten als steuerlich ansässig, wenn sie sich mehr als 183 Tage ununterbrochen oder unterbrochen im Kalenderjahr oder im unmittelbar vorangegangenen Jahr in Panama aufhalten oder ihren ständigen Wohnsitz in Panama begründet haben.

    Zu den steuerpflichtigen Einkünften zählen insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

    Körperschaftsteuer

    Die panamaische Körperschaftsteuer wird nach dem Territorialitätsprinzip erhoben. Einkünfte aus panamaischen Quellen unterliegen der Besteuerung, unabhängig davon, ob sie von einer ansässigen oder nicht ansässigen juristischen Person bezogen werden. Als Steuerjahr gilt grundsätzlich das Kalenderjahr.

    Der Körperschaftsteuersatz beträgt 25 Prozent.

    Jan Sebisch

    Von Jan Sebisch | Bonn

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  • Die Umsatzsteuer in Guatemala, Honduras und Panama gilt für Waren und Dienstleistungen. (Stand: 18.02.2026)

    Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine Steuerberatung an.

    Guatemala

    In Guatemala wird die Umsatzsteuer (Impuesto al Valor Agregado - IVA) grundsätzlich auf den Verkauf von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen sowie den Import von Waren erhoben. Der reguläre Steuersatz beträgt 12 Prozent und gilt landesweit.

    Ein zentrales Merkmal des guatemaltekischen IVA-Systems ist die sehr weit gefasst Registrierungspflicht. Anders als in vielen europäischen und lateinamerikanischen Staaten existiert keine umsatzbezogene Registrierungsschwelle. Das bedeutet, dass die Verpflichtung zur Registrierung nicht von der Höhe des Jahresumsatzes abhängt. Maßgeblich ist allein, ob ein Unternehmen steuerpflichtige Umsätze in Guatemala ausführt. Die Registrierung muss grundsätzlich vor der Aufnahme der steuerpflichtigen Tätigkeit erfolgen. In der Praxis ist die Registrierung mit der Erlangung einer Steuernummer bei der guatemaltekischen Steuerbehörde (Superintendencia de Administración Tributaria de Guatemala) verbunden.

    Die Registrierungspflicht gilt zunächst für inländische Unternehmen, unabhängig davon, ob es sich um eine Kapitalgesellschaft oder Freiberufler handelt. Bereits der erste steuerpflichtige Umsatz – sei er noch so geringfügig – löst die Pflicht zur IVA-Registrierung aus. Eine gesetzliche Umsatzfreigrenze unterhalb derer keine Registrierung erforderlich wäre, existiert nicht.

    Auch ausländische Unternehmen unterliegen der IVA-Registrierungspflicht, sofern sie steuerpflichtige Leistungen in Guatemala erbringen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen dort eine Betriebsstätte unterhält oder nicht. Ausländische Unternehmen müssen in der Regel einen lokalen steuerlichen Vertreter bestellen, der als Ansprechpartner gegenüber der Steuerbehörde in Guatemala fungiert und administrative Pflichten wahrnimmt.

    Für kleine Unternehmen gilt ebenfalls keine Befreiung von der Registrierungspflicht. Allerdings existiert für kleine Unternehmen ein vereinfachtes Besteuerungssystem, das in bestimmten Fällen eine pauschale Besteuerung der Umsätze vorsieht.

    Im Hinblick auf grenzüberschreitende Dienstleistungen stellt sich die Frage nach einem Reverse-Charge-Verfahren. In Guatemala existiert kein Reverse-Charge-Verfahren im europäischen Sinne, bei dem die Steuerschuldnerschaft automatisch auf den Leistungsempfänger übergeht. Stattdessen existiert ein Einbehaltung- bzw. Quellensteuersystem. Erbringt ein nicht in Guatemala ansässiges Unternehmen Dienstleistungen an einen in Guatemala ansässigen, registrierten Unternehmer, ist dieser in vielen Fällen verpflichtet, die IVA ganz oder teileweise einzubehalten und direkt an die Steuerbehörde abzuführen. Wirtschaftlich wirkt dieses System ähnlich wie ein Reverse Charge, rechtlich handelt es sich jedoch um eine IVA-Einbehaltung (retención del IVA) durch den Leistungsempfänger und nicht um einen echten Systemwechsel der Steuerschuldnerschaft.

    Honduras

    In Honduras wird die Umsatzsteuer (Impuesto sobre Ventas – ISV) auf den Verkauf von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen sowie die Einfuhr von Waren erhoben. Der reguläre Steuersatz beträgt 15 Prozent. Für bestimmte Leistungen, wie etwa medizinische Leistungen sieht das honduranische Recht Steuerbefreiungen vor.

    Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist nach dem honduranischen System grundsätzlich der Unternehmer, der die steuerbare Leistung erbringt. Der Leistungsbringer ist verpflichtet, die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, vom Kunden zu vereinnahmen und an die zuständige Steuerbehörde (Servicio de Administración de Rentas) abzuführen. Das honduranische Umsatzsteuerrecht folgt damit dem klassischen Prinzip, dass die Steuerlast wirtschaftlich vom Endverbraucher getragen wird, rechtlich jedoch beim Unternehmer anfällt.

    Sowohl inländische als auch ausländische Unternehmen können der ISV unterliegen. Ausländische Unternehmen unterliegen dann der Umsatzsteuer in Honduras, wenn sie steuerbare Leistungen in Honduras erbringen, die als im Inland ausgeführt gelten. In solchen Fällen müssen sie sich grundsätzlich in Honduras steuerlich registrieren, eine nationale Steuernummer beantragen und ihre Umsätze nach honduranischen ISV-Vorschriften erklären. Eine generelle Ausnahme oder Freistellung für nicht in Honduras ansässige Unternehmen sieht das honduranische Umsatzsteuerrecht nicht vor. Ein Reverse-Charge-Mechanismus existiert in Bezug auf nicht ansässige Unternehmen nicht.

    Panama

    In Panama umfasst die Umsatzsteuer (Impuesto a la transferencia de bienes corporales muebles y la prestación de servicios - ITBMS) den Verkauf von beweglichen Gütern, die Erbringung bestimmter Dienstleistungen sowie den Import von Waren, sofern diese Umsätze als in panamaisches Hoheitsgebiet ausgeführt gelten. Der reguläre Steuersatz beträgt 7 Prozent.

    Inländische Unternehmen sind zur umsatzsteuerlichen Registrierung verpflichtet, sobald die jährlichen Bruttoeinnahmen aus steuerbaren Umsätzen 36.000 US-Dollar (US$) überschreiten. Für ausländische Unternehmen gelten strengere Regeln. Erbringen nicht in Panama ansässige Unternehmen steuerbare Leistungen im Inland, besteht keine Umsatzschwelle, ab der eine Registrierungspflicht besteht.

    Im Rahmen des panamaischen Umsatzsteuerrecht existiert ein Reverse-Charge-Mechanismus. Dieser kommt vor allem bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen in Betracht, wenn ein ausländischer Dienstleister ohne Sitz in Panama Leistungen an einen in Panama ansässigen Unternehmer erbringt und der Leistungsort in Panama liegt. In diesen Fällen schuldet nicht der ausländische Leistungserbringer die ITBMS, sondern der inländische Leistungsempfänger. Ziel dieser Regelung ist es, Steuerausfälle bei internationalen Dienstleistungsbeziehungen zu vermeiden.

    Jan Sebisch

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  • Das Arbeitsrecht Guatemalas, Honduras und Panamas unterscheidet zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen. (Stand: 18.02.2026)

    Guatemala

    Regelungen zum Arbeitsrecht in Guatemala finden sich primär im Arbeitsgesetzbuch (Código del Trabajo).

    Arbeitsvertrag

    Arbeitsverträge müssen in Guatemala schriftlich abgeschlossen werden und eine entsprechende Kopie des Arbeitsvertrages muss an das Arbeitsministerium (Ministerio de Trabajo y Previsión Social) geschickt werden. Die Beweislast für einen schriftlichen Arbeitsvertrag und für die Konditionen des Arbeitsverhältnisses liegt beim Arbeitgeber. Insofern kein schriftlicher Arbeitsvertrag im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Gerichtsverhandlung vorgelegt werden kann, werden die im Gerichtsprozesses vorgetragenen Arbeitsbedingungen durch den Arbeitnehmer als zutreffend unterstellt.

    Befristete Arbeitsverträge sind rechtlich gesehen eher die Ausnahme. Sie dürfen nur geschlossen werden, wenn dies aufgrund des vorübergehenden Charakters der zu erbringenden Arbeitsleistung erforderlich ist. Es existiert keine gesetzliche Regelung, die die Dauer von befristeten Arbeitsverträgen auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt oder einen Zeitraum, nach dessen Ablauf das Arbeitsverhältnis als auf unbefristete Zeit geschlossen gilt. Das guatemaltekische Arbeitsgesetz legt jedoch fest, dass Arbeitsverträge als unbefristete Verträge gelten, selbst wenn sie als befristet oder befristet bezeichnet werden, wenn der Grund für ihr Bestehen nach Ablauf der Befristung noch besteht.

    Kündigung

    Kündigungsfristen sind in Guatemala grundsätzlich im Arbeitsvertrag geregelt. Insofern ein Arbeitsvertrag keine Kündigungsfristen beinhaltet, finden sich im Gesetz entsprechende Kündigungsfristen. Das Gesetz sieht zum Beispiel vor, dass für ein Arbeitsverhältnis, das sechs Monate ununterbrochen bestanden hat, die Kündigungsfrist eine Woche beträgt. Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus wichtigem Grund kündigt, ist keine Kündigungsfrist erforderlich und die Kündigung wird wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer schriftlich zugeht. Im Rahmen des Arbeitsgesetzbuches finden sich eine Reihe von Kündigungsgründen aus wichtigem Grund.

    Honduras

    Die rechtliche Grundlage bildet das Arbeitsgesetzbuch (Código del Trabajo).

    Arbeitsvertrag

    Arbeitsverträge in Honduras sind schriftlich festzuhalten und müssen beim Arbeitsministerium registriert werden (Art. 21 ff. Código del Trabajo). Die Beweislast für einen schriftlichen Arbeitsvertrag und die Konditionen des Arbeitsverhältnisses liegt beim Arbeitgeber. Insofern kein schriftlicher Arbeitsvertrag im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Gerichtsverhandlung vorgelegt werden kann, werden die im Gerichtsprozess vorgetragenen Arbeitsbedingungen durch den Arbeitnehmer als zutreffend unterstellt.

    Kündigung

    Im Fall einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist zu beachten, dass in Honduras Arbeitnehmer in gewissen Konstellationen einen sehr hohen Abfindungsanspruch haben können. Wird zum Beispiel ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unrechtmäßig gekündigt, kann ein Arbeitnehmer unter Umständen eine Abfindung von einem Monatsgehalt für jedes Arbeitsjahr geltend machen (Art. 120 Código del Trabajo).

    Panama

    Gesetzliche Regelungen zu Arbeitsverhältnissen finden sich unter anderem im Arbeitsgesetzbuch.

    Arbeitsvertrag

    Nach Art. 62 (Código de Trabajo) stellt in Panama ein Arbeitsvertrag eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung dar, durch die sich eine Person verpflichtet, Dienstleistungen oder Arbeiten zugunsten einer anderen Person zu erbringen, wobei sie sich dieser unterordnet oder von ihr wirtschaftlich abhängig ist. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist unter anderem dann gegeben, wenn der Betrag, den die Person, die die Arbeiten ausführt, für die Arbeit erhält, die hauptsächliche Einnahmequelle dieser Person darstellt (Art. 65 Nr. 1 Código de Trabajo). Arbeitsverträge können auf unbestimmte Zeit, auf bestimmte Zeit oder für eine bestimmte Arbeit abgeschlossen werden (Art. 73 Código de Trabajo).

    Der Arbeitsvertrag bedarf grundsätzlich der Schriftform und ist an die Generaldirektion für Arbeit oder an die Regionaldirektionen des Ministeriums für Arbeit und Soziales zu schicken (Art. 67 Código de Trabajo). Ausgenommen vom Erfordernis der Schriftform sind unter anderem Verträge, die im Bereich der Landwirtschaft oder in der Viehzucht geschlossen werden (Art. 67 Nr. 1 Código de Trabajo) sowie Gelegenheitsarbeiten, die nicht länger als drei Monate dauern (Art. 67 Nr. 3 Código de Trabajo).

    Befristete Verträge dürfen nicht zum Zweck der vorübergehenden Besetzung einer unbefristeten Stelle abgeschlossen werden (Ausnahmen sind nur für die im Arbeitsgesetzbuch aufgeführten Fälle vorgesehen). Die Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages darf ein Jahr nicht überschreiten. Bei Arbeitsleistungen, die besondere Fachkenntnisse erfordern, kann die Vertragsdauer auf maximal drei Jahre festgelegt werden. Sofern für die Erbringung der Arbeitsleistung besondere Fähigkeiten erforderlich sind, kann eine Probezeit von drei Monaten vereinbart werden (Art. 78 Código de Trabajo). Während dieser Zeit kann jede Partei das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden.

    Jan Sebisch

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  • Bei einer Entsendung nach Guatemala, Honduras oder Panama sind arbeitsrechtliche, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften zu beachten. (Stand: 18.02.2026)

    Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich Entsendungen an.

    Entsendevertrag

    Insofern ein deutsches Unternehmen einen Mitarbeiter nach Guatemala, Honduras oder Panama entsenden möchte, kommen verschiedene Vertragsvarianten in Betracht. Eine einheitliche Handhabung gibt es hier nicht.

    In der Regel bleibt bei kurzfristigen Aufenthalten von bis zu drei Monaten – zum Beispiel für eine Geschäftsreise oder für einen Montageeinsatz – das deutsche Arbeitsverhältnis unverändert bestehen. Bei langfristigen Auslandseinsätzen sind Änderungen hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses notwendig: Eine weitverbreitete Variante ist der Abschluss einer Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag, diese wird häufig als Entsendevertrag bezeichnet. Dabei besteht der Arbeitsvertrag mit dem deutschen Arbeitgeber fort – lediglich ergänzt um eine zusätzliche Vereinbarung. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, dass es zum parallelen Abschluss eines (befristeten) Arbeitsvertrages mit der Tochtergesellschaft im Entsendungsstaat und einer Ruhensvereinbarung mit dem deutschen Arbeitgeber kommt. In der Ruhensvereinbarung wird unter anderem die Reintegration bei Rückkehr des Mitarbeiters geregelt. Angestellt ist der Mitarbeiter dann bei der Tochtergesellschaft im Entsendungsstaat.

    Aufenthaltsrecht

    Guatemala

    Regelungen zum Aufenthaltsrecht in Guatemala finden sich grundsätzlich im Einwanderungsgesetz (Ley de Migración). In diesem Rahmen brauchen zum Beispiel deutsche Staatsangehörige für Geschäftsreisen bis zu 90 Tage kein Visum. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Botschaft Guatemalas in Deutschland sowie auf der Webseite des Instituto Guatemalteco de Migración.

    Honduras

    Das Einwanderungsgesetz (Ley de Migración y Extranjería) stuft Ausländer in den Artikel 18 ff. in Bezug auf ihren Aufenthaltsstatus in Honduras in verschiedene Kategorien ein. Dieses Gesetz bildet den zentralen Rechtsrahmen für die Einreise, den Aufenthalt und die aufenthaltsrechtliche Stellung ausländischer Personen im Staatsgebiet von Honduras. Ziel des Gesetzes ist es, Migration zu ordnen, die staatliche Kontrolle über Aufenthaltszwecke sicherzustellen und zugleich klare Kategorien für unterschiedliche Formen des Aufenthalts zu schaffen. In diesem Rahmen brauchen zum Beispiel deutsche Staatsangehörige für Geschäftsreisen bis zu 90 Tage kein Visum. Weitere Informationen finden Sie auf der offiziellen Webseite der Botschaft von Honduras in Deutschland.

    Panama

    Grundsätzliche gesetzliche Regelungen zum Aufenthaltsrecht in Panama finden sich im Einwanderungsgesetz (Decreto Ley 3 de 2008). Deutsche Staatsangehörige benötigen für geschäftliche Einreisen und einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen kein Visum. Weitere Informationen finden Sie diesbezüglich auf der Webseite der Botschaft von Panama in Deutschland.

    Sozialversicherungsrecht 

    Oftmals verlassen sich Mitarbeitende, bei denen der deutsche Arbeitsvertrag im Rahmen der Entsendung weiterhin besteht, darauf, dass auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht die gewohnten gesetzlichen Regelungen zur Anwendung kommen. Im Sozialversicherungsrecht gilt allerdings das sogenannte Territorialprinzip: Wird ein Mitarbeiter in Guatemala, Honduras oder Panama tätig, finden grundsätzlich die sozialrechtlichen Vorschriften des Beschäftigungsstaat auf ihn Anwendung. Um Doppelversicherungen zu vermeiden, hat die Bundesrepublik Deutschland mit einer Vielzahl von Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Zwischen Deutschland und Guatemala, Honduras oder Panama existiert ein solches Abkommen allerdings nicht. 

    Außerhalb des Anwendungsbereichs eines Sozialversicherungsabkommens gelten die deutschen und ausländischen Vorschriften gleichermaßen. Nach den deutschen gesetzlichen Regelungen unterfällt der Arbeitnehmer der deutschen Sozialversicherung weiter, sofern gemäß § 4 SGB IV eine Ausstrahlung vorliegt. Voraussetzung für das Vorliegen einer Ausstrahlung ist unter anderem, dass der Arbeitnehmer unter Fortgeltung seines inländischen Arbeitsvertrags für einen befristeten Zeitraum im Ausland tätig ist. Die Dauer der Befristung ist gesetzlich nicht genau definiert; sie kann durchaus über einen Zeitraum von fünf Jahren hinausgehen.

    Besteuerung des Arbeitnehmers

    Ferner kann auch der Mitarbeiter im Rahmen einer Entsendung nach Guatemala, Honduras oder Panama persönlich steuerpflichtig werden. Zu beachten ist insbesondere, dass zwischen Deutschland und diesen Staaten kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Das Fehlen eines solchen Abkommens kann bei einer Entsendung zur Gefahr einer Doppelbesteuerung führen. Unternehmen und entsandte Mitarbeiter sollten daher vor einer Entsendung nach Guatemala, Honduras oder Panama sorgfältig prüfen, welche steuerlichen Verpflichtungen im jeweiligen Tätigkeitsstaat entstehen und wie diese mit der deutschen Besteuerung zusammenwirken. Eine frühzeitige steuerliche Planung ist dringend zu empfehlen, um unerwartete steuerliche Mehrbelastungen und rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.

    Jan Sebisch

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  • Derzeit existiert in Guatemala, Honduras und Panama kein eigenständiges, umfassendes Gesetz, das sich speziell mit künstlicher Intelligenz befasst. (Stand: 18.02.2026)

    Datenschutz

    Guatemala

    In Guatemala existiert derzeit kein eigenständiges, umfassendes Datenschutzgesetz vergleichbar mit der DSGVO. Der Schutz personenbezogener Daten ergibt sich aus einzelnen verfassungsrechtlichen Regelungen, etwa dem Recht auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung, sowie aus speziellen Vorschriften wie dem Gesetz über den freien Zugang zu öffentlichen Informationen (Ley de Acceso a la Información Pública – Decreto 57-2008). Dieses regelt jedoch primär den Umgang staatlicher Stellen mit Daten. Für den privaten Sektor fehlt ein einheitlicher, systematischer Rechtsrahmen zum Datenschutz.

    Honduras

    Honduras hat kein umfassendes Datenschutzgesetz. Der Schutz personenbezogener Daten stützt sich unter anderem auf die Verfassung. Art. 182 der Verfassung räumt in diesem Rahmen jeder Person das Recht, Auskunft über gespeicherte Daten zu verlangen, die Informationen enthalten, die der persönlichen Ehre und der Privatsphäre der Familie schaden können. Ergänzend dazu regelt das Gesetz zur Transparenz und zum Zugang zu öffentlichen Informationen (Decreto 170-2006) den Umgang staatlicher Stellen mit Daten und schützt personenbezogene Daten vor unbefugter Offenlegung.

    Panama

    In Panama gibt es ein eigenständiges Datenschutzgesetz, das dem Schutz personenbezogener Daten dient: Mit dem Ley de Protección de Datos en Panamá, das im März 2019 erlassen worden und durch das Exekutivdekret Nr. 285 vom 28. Mai 2021 ergänzt worden ist, hat Panama einen rechtlichen Rahmen geschaffen, der – ähnlich wie die DSGVO – Grundsätze, Rechte und Pflichten zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten festlegt.

    Das Gesetz regelt unter anderem die rechtmäßige Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten, fordert transparente Informationen und verleiht den Betroffenen Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Widerspruch.

    Rechtlicher Rahmen für künstliche Intelligenz

    Derzeit existiert in Guatemala, Honduras und Panama kein eigenständiges, umfassendes Gesetz, das sich speziell mit künstlicher Intelligenz befasst. In allen drei Ländern werden KI-bezogene Themen bislang eher durch bestehende allgemeine Rechtsrahmen und politische Initiativen behandelt. 

    Einen Überblick zu den rechtlichen Entwicklungen zum Thema KI bietet die GTAI-Publikation Rechtsatlas KI.

    Virtual Screen with Artificial intelligence AI, Justice Scales, and Judge's Gavel. Screen with Artificial intelligence AI, Justice Scales, and Judge's Gavel | © Alexander Sikov - gettyimages.com

    04.12.2025 Ausländisches Wirtschaftsrecht | Künstliche Intelligenz
    Rechtsatlas KI

    Ein weltweiter Überblick über die Entwicklung der Gesetzeslage zum Thema künstliche Intelligenz - KI (Artificial intelligence - AI).

    Jan Sebisch

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  • In den zentralamerikanischen Ländern Guatemala, Honduras und Panama rückt das Thema Umweltschutz immer mehr in den Fokus. Dies spiegelt sich in verschiedenen Gesetzen wider. (Stand: 18.02.2026)

    Guatemala

    Die Verfassung Guatemalas bildet die Grundlage für den Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen unter anderem durch die Einrichtung von Nationalparks und Reservaten sowie die regulierte Nutzung von Pflanzen und Tieren, Land und Wasser. Eines der zentralen Gesetze in diesem Zusammenhang ist das Gesetz zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt (Ley de Protección y Mejoramiento del Medio Ambiente).

    Wichtigste Behörde in Bezug auf den Umweltschutz ist das Ministerium für Umwelt und natürliche Ressourcen (Ministerio de Ambiente y Recursos Naturales - MARN). Das Ministerium entwickelt Workshops, berät Kommunen, fördert eine saubere Umwelt, bietet Forstschulungen an, beteiligt sich an Säuberungstagen in den Gemeinden, reduziert die Strandverschmutzung und trägt zur Schaffung eines Umweltbewusstseins bei. Neben dem MARN existiert auch noch ein Nationalrat für die Umweltschutzgebiete (Consejo Nacional de Areas Protegidas).

    Honduras

    In Übereinstimmung mit der Verfassung der Republik Honduras ist im Rahmen des Umweltgesetzes (Ley General del Ambiente) festgelegt, dass es Aufgabe des Staates ist, die Umwelt angemessen zu erhalten und somit die Gesundheit der Menschen zu schützen. Das Umweltgesetz sieht in diesem Rahmen vor, dass der Staat verpflichtet ist, durch technisch-administrative und juristische Verwaltungs- und Gerichtsorgane sicherzustellen, dass die Umweltrechtsnormen eingehalten und umgesetzt werden.

    Unter Umwelt im Sinne des Umweltgesetzes ist die Gesamtheit natürlicher Ressourcen zu verstehen, die durch physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen oder durch andere Faktoren aufgrund natürlicher Ursachen oder menschlicher Aktivitäten verändert werden können und somit direkt oder indirekt die Lebensbedingungen der Menschen und die Entwicklung der Gesellschaft beeinflussen können (Art. 2 Umweltgesetz).

    Artikel 4 des Umweltgesetzes legt fest, dass öffentliche und private Projekte, die sich auf die Umwelt auswirken, unter Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen allen natürlichen Ressourcen und der gegenseitigen Abhängigkeit von Mensch und Umwelt geplant und durchgeführt werden müssen.

    Panama

    In Panama existiert eine Vielzahl von Vorschriften im Bereich des Umweltrechts. Zwei zentrale Quellen der panamaischen Gesetzgebung zur Regulierung von Umweltangelegenheiten sind die Verfassung der Republik Panama und das Gesetz Nr. 41 vom 1. Juli 1998, geändert durch Gesetz Nr. 8 vom 25. März 2015, wodurch das allgemeine Umweltgesetz zusammen mit der Nationalen Umweltbehörde ins Leben gerufen worden sind.

    In der panamaischen Verfassung ist die grundlegende Verpflichtung des Staates verankert, dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung in einer gesunden Umwelt frei von jeglicher Kontamination lebt, in der Luft, Wasser und Nahrung den für menschliches Leben erforderlichen Standards genügen. Das Gesetz Nr. 8 vom 25. März 2015 hat zu einer umfassenden Reform der öffentlichen Struktur zur Regulierung von Umweltangelegenheiten geführt und ein Umweltministerium geschaffen, das die frühere nationale Umweltbehörde ersetzte. Diese Reform zielte darauf ab, das Engagement des Landes für die Umsetzung soliderer und umfassenderer Vorschriften zum Schutz, zur Erhaltung und Wiederherstellung der Umwelt sowie zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen zu stärken.

    In dem Bestreben, weltweit zur Nachhaltigkeit und zum Schutz der Umwelt beizutragen, hat Panama mehrere internationale Verträge und Konventionen unterzeichnet. Hierzu zählt zum Beispiel das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht. Diese Konvention ist durch das Gesetz Nr. 2 vom 3. Januar 1989 in Kraft gesetzt worden. Der Hauptzweck besteht darin, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens und der Umwelt vor den nachteiligen Folgen menschlicher Aktivitäten festzulegen, die die Ozonschicht verändern können. Ein weiteres unterzeichnetes Abkommen ist das Kyoto-Protokoll der Vereinten Nationen. Dieses Protokoll wurde durch das Gesetz Nr. 88 vom 30. November 1998 erlassen. Hauptzweck sind die Förderung der Energieeffizienz in den relevanten Wirtschaftssektoren, der Schutz und die Verbesserung von Gasvorkommen vor dem Hintergrund des Treibhauseffekts, die Förderung nachhaltiger landwirtschaftlicher Methoden unter Berücksichtigung des Klimawandels und Forschung, Förderung sowie die Entwicklung von neuen und erneuerbaren Energiequellen.

    Jan Sebisch

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  • Ausländische Urteile können in Guatemala, Honduras und Panama anerkannt und vollstreckt werden. (Stand: 18.02.2026)

    Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Rechtsverfolgung an."

    Über das GTAI-Angebot Rechtsberatung im Ausland können die von den deutschen Auslandsvertretungen erstellten Anwaltslisten aufgerufen werden.

    Guatemala

    Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Guatemala richtet sich in erster Linie nach dem guatemaltekischen Zivilprozessrecht, insbesondere nach dem Código Procesal Civil y Mercantil (CPCM). Maßgeblich sind hierbei vor allem die Vorschriften über die Wirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen sowie über die Anerkennung ausländischer Urteile (Art. 344 ff. CPCM). Ergänzend finden entsprechende völkerrechtliche Verträge Anwendung, sofern Guatemala Vertragsstaat ist. Besteht kein einschlägiges bilaterales oder multilaterales Abkommen mit dem Urteilstaat, erfolgt die Anerkennung auf Grundlage des nationalen Rechts unter Berücksichtigung des Prinzips der internationalen Gegenseitigkeit.

    In Art. 345 CPCM finden sich die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Urteile. Erforderlich ist unter anderem, dass das Urteil auf einer zivil- oder handelsrechtlichen Klage beruht und es in dem Staat, in dem es ergangenen ist, vollstreckbar ist.

    Guatemala ist außerdem seit 1984 Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens von 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Dies erleichtert die Durchsetzung internationaler Schiedssprüche in Guatemala, da ausländische Urteile und Schiedsklauseln anerkannt werden, sofern sie den Voraussetzungen des Abkommens entsprechen.

    Honduras

    In Honduras richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in erster Linie nach dem Código Procesal Civil de Honduras (CPC), der honduranischen Zivilprozessordnung. Diese enthält die maßgeblichen nationalen Regelungen für die formelle Anerkennung eines ausländischen Urteils als Grundlage für dessen Vollstreckung im honduranischen Hoheitsgebiet. Ergänzend können internationale Übereinkommen Anwendung finden, soweit Honduras Vertragsstaat ist.

    Gesetzliche Grundlage sind die Art. 753 ff. CPC. Fehlt ein einschlägiges internationales Abkommen, regelt Art. 754 CPC die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung. Danach wird ein ausländisches Urteil unter anderem nur dann anerkannt, wenn es im Ursprungsstaat rechtskräftig und endgültig ist. Zudem muss das ausländische Gericht nach den Maßstäben des honduranischen internationalen Zuständigkeitsrecht zuständig gewesen sein. Ein weiterer zentraler Punkt ist die Wahrung des rechtlichen Gehörs: Die unterlegene Partei muss ordnungsgemäß geladen worden sein und Gelegenheit zur Verteidigung gehabt haben. Darüber hinaus darf das ausländische Urteil nicht im Widerspruch zu einer bereits bestehenden oder gleichzeitig ergehenden Entscheidung eines honduranischen Gerichts stehen.

    Honduras ist Vertragspartei der New Yorker Konvention über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (1958); dies erleichtert die Vollstreckung internationaler Schiedssprüche.

    Panama

    Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Panama richtet sich nach dem Código Judicial (CJ) der Republik Panama, der die maßgeblichen Regeln für das sogenannte Exequaturverfahren enthält. Dieses Verfahren ist zwingende Voraussetzung dafür, dass eine im Ausland ergangene Entscheidung im panamaischen Hoheitsgebiet rechtliche Wirkung entfalten und gegebenenfalls zwangswiese durchgesetzt werden kann.

    Die zentrale gesetzliche Grundlage bildet Artikel 1419 CJ: Danach können von ausländischen Gerichten erlassene Urteile in Panama anerkannt und vollstreckt werden, soweit dies in internationalen Verträgen oder Übereinkommen vorgesehen ist. Unabhängig vom Bestehen internationaler Abkommen knüpft Art. 1419 CJ die Anerkennung ausländischer Urteile an weitere materielle Voraussetzungen. Zunächst muss das Urteil aus einer persönlichen Klage (acción personal) hervorgegangen sein, das heißt, es muss eine persönliche Verpflichtung oder Forderung gegen eine bestimmte Partei begründen. Darüberhinaus setzt die Anerkennung voraus, dass die beklagte Partei im Ausgangsverfahren ordnungsgemäß geladen und persönlich benachrichtigt wurde. Eine zentrale Schranke bildet in diesem Rahmen auch der ordre public Vorbehalt. Die im ausländischen Urteil enthaltene Verpflichtung muss mit der panamaischen Rechtsordnung vereinbar sein und darf weder gegen zwingende gesetzliche Vorschriften noch gegen grundlegende verfassungsrechtliche Prinzipien Panamas verstoßen.

    Honduras ist Vertragspartei der New Yorker Konvention über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (1958); dies erleichtert die Vollstreckung internationaler Schiedssprüche.

    Jan Sebisch

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  • Im Folgenden finden Sie ausgewählte Anlaufstellen betreffend die unternehmerische Tätigkeit in Guatemala, Honduras und Panama. (Stand: 18.02.2026)

    Guatemala

    Honduras

    Panama

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    Jan Sebisch

    Von Jan Sebisch | Bonn