Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Portal 21 Dänemark

Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Die Organisation und die Zuständigkeiten der dänischen Gerichte sowie die vor ihnen geltenden Verfahren sind in der dänischen Prozessordnung (Retsplejeloven) niedergeschrieben. Diese liegt derzeit in der Gesetzesbekanntmachung Nr.--Nummer 1445 vom 29.9.2020 vor, allerdings gab es danach bereits Änderungen. Die nachfolgenden Änderungsgesetze zählt das dänische Gesetzesportal unter Senere ændringer til forskriften in der Spalte links neben dem Gesetzestext auf.

Der Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichte, die für den deutschen Dienstleistungsempfänger als relevanteste Gerichte anzusehen sind, stellt sich nach Kapitel 1 (§§ 1 ff.--folgende) Retsplejeloven wie folgt dar:

  • 24 Amtsgerichte (byretter)
  • 2 Landgerichte (landsretter): Westliches Landgericht in Viborg (Vestre Landsret) und das Östliche Landgericht in Kopenhagen (Østre Landsret) - See- und Handelsgericht in Kopenhagen (Sø- og Handelsretten)
  • Oberster Gerichtshof (Højesteret)

Die Regeln über die sachliche Zuständigkeit in Dänemark enthält vornehmlich Kapitel 21 (§§ 224 ff.) Retsplejeloven.

Hiernach ist grundsätzlich das Amtsgericht in bürgerlichen Sachen sachlich zuständig, wenn im Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet wird (§ 224 Retsplejeloven). Das Amtsgericht kann die Rechtssache auf Antrag einer Partei entweder an das Landgericht (§ 226 Retsplejeloven) oder See- und Handelsgericht (§ 227 Retsplejeloven) verweisen, sofern sie prinzipiellen Charakter hat.

Spezielle erstinstanzliche Zuständigkeiten hat auch das See- und Handelsgericht (§ 225 Retsplejeloven), insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten mit internationalem Bezug, im Zusammenhang mit dem Konkursgesetz sowie gewerblichen Rechtsschutz.

Die örtliche Zuständigkeit der dänischen Gerichte ist in Kapitel 22 (§§ 235 ff.) Retsplejeloven geregelt.

Sofern gesetzlich nichts Anderes vorgesehen ist, ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat (§ 235 Retsplejeloven). Handelt es sich um eine Gesellschaft, so ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk ihre Hauptverwaltung (hovedkontoret) liegt (§ 238 Retsplejeloven). Dies nennt man auch allgemeiner Gerichtsstand.

Besondere Gerichtsstände sieht die Prozessordnung u.a.--unter anderen in folgenden Fällen vor:

  • Klage gegen einen Unternehmer: Gericht, von dessen Gerichtsbezirk aus er sein Unternehmen führt (§ 237 Retsplejeloven)
  • im Zusammenhang mit Grundstücken: Gericht, in dessen Gerichtsbezirk das Grundstück belegen ist (§ 241 Retsplejeloven)
  • bei Vertragsverhältnissen: Gericht, in dessen Gerichtsbezirk die Verpflichtung erfüllt wurde oder erfüllt werden soll (§ 242 Retsplejeloven)
  • im Zusammenhang mit Strafen und Schadensersatz anlässlich einer Rechtsverletzung: Gericht, in dessen Gerichtsbezirk die Rechtsverletzung stattfand (§ 243 Retsplejeloven)
  • bei einer Forderung, für die eine Arrestanordnung ergangen ist, sofern der Arrest nicht durch eine Sicherheit abgewendet wurde: Gericht, in dessen Gerichtsbezirk der Arrest durchgeführt wurde oder durchgeführt wird (§ 246a Retsplejeloven)

In diesen Fällen kann der Kläger zwischen dem allgemeinen und besonderen Gerichtsstand wählen, d.h. er entscheidet, ob er die Klage lieber am Wohnsitz / Geschäftssitz des Beklagten erheben oder sich auf die besondere Zuständigkeit des Gerichts berufen möchte.

Das Internetportal der dänischen Gerichte (Danmarks Domstole) bietet weitere Informationen zum dänischen Justizsystem. Auch finden sich die Adressen zu den einzelnen Gerichten. Darüber hinaus kann der für einen bestimmten Ort zuständige Gerichtsbezirk und damit das örtlich zuständige Gericht über eine Suchmaske durch Eingabe der Adresse gefunden werden.


Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.