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Eilverfahren

Germany Trade & Invest (Stand 18.6.2018)

Die Grundlage für den vorläufigen Rechtsschutz in Kroatien legt das dortige Vollstreckungsgesetz (Ovršni zakon).

Entscheidend sind hier die Artikel 340 – 355 des kroatischen Vollstreckungsgesetzes, die die allgemeinen Voraussetzungen für die Durchführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bestimmen.

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung (privremene mjere) ist nach kroatischem Recht stets das Bestehen einer konkreten Gefahr. Die Gefahr kann sich auf zwei Arten von Anprüchen beziehen:

  • Geldforderungen (Artikel 344 des kroatischen Vollstreckungsgesetzes);

  • Sonstige Ansprüche (Artikel 346 des kroatischen Vollstreckungsgesetzes).

Aus Sicht des deutschen Dienstleistungsempfängers hat die Frage der Gefahr für Geldforderungen besondere Bedeutung. Diese ist dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass ohne Erlass einer einstweiligen Verfügung es demnächst kein Vermögen der Gegenseite geben wird, in das man vollstrecken könnte. Anhaltspunkte für diese Gefahr ist die Veräußerung oder Belastung von Vermögensgegenständen.

Bei sonstigen Ansprüchen ist die Gefahr dann zu bejahen, wenn durch das Verhalten der Gegenseite irreparable Schäden drohen oder durch die Gegenseite versucht wird, den bestehenden Zustand zu verändern.

Die vorläufige Sicherung des streitigen Anspruchs kann auf verschiedenen Wegen erreicht werden. Das kroatische Vollstreckungsgesetz nennt in Artikel 345 als geeigente Maßnahmen in Bezug auf Geldforderung beispielsweise das Verbot der Veräußerung von Vermögensgegenständen oder die Auflösung von Bankkonten. In Bezug auf die sonstigen Ansprüche enthält Art 347 des kroatischen Vollstreckungsgesetzes gleich einen ganzen Katalog an Maßnahmen, die der Gegenseite zwecks Sicherung des Anspruchs aufgelegt werden können. Dieser Katalog ist hauptsächlich durch Verbote von bestimmten Handlungen geprägt, die irreparable Schäden des Anspruchstellers vermeiden oder den bestehenden zustand erhalten sollen. Möglich ist auch, dass der zu sichernde Anspruch, wenn es sich beispielsweise um eine Sache handelt, einem Dritten treuhänderisch zur Aufbewahrung gegeben wird.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kann vor oder bereits nach Klageerhebung beantragt werden.

Der Zeitpunkt der Antragstellung ist gleichzeitig entscheidend für die Zuständigkeit des Gericht. Soll der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor Klageerhebung gestellt werden, so bestimmt sich die Zuständigkeit des Gerichts nach dem Ort, an dem das spätere Vollstreckungsverfahren stattfinden wird. Erfolgt die Antragstellung nach Klageerhebung, so ist für die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Verfüguing das Gericht zuständig, vor dem das Klageverfahren stattfindet.

Germany Trade & Invest (Stand: 18.6.2018)

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