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Portal 21 Luxemburg

EU-Dienstleistungsrichtlinie

Die nationale Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) erfolgt insbesondere durch das luxemburgische Gesetz vom 24. Mai 2011 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Loi du 24 mai 2011 relative aux services dans le marché intérieur), nachstehend abgekürzt mit Dienstleistungsgesetz. Es bringt mehr Freiheiten, aber auch eine Reihe zusätzlicher Informationspflichten gegenüber Dienstleistungsempfängern für Dienstleister aus Luxemburg genauso wie für in Luxemburg tätige Dienstleister aus dem EU-Ausland.

Das luxemburgische Dienstleistungsgesetz ist nach seinem ersten Artikel grundsätzlich auf luxemburgische Dienstleister ebenso anwendbar wie auf Dienstleister aus dem EU-Ausland und dem übrigen Europäischen Wirtschaftsraum (kurz: EWR). Dies gilt etwa für die Regelungen zu für Dienstleistungen nötige Genehmigungen oder den Einheitlichen Ansprechpartner, über den Dienstleister Verfahren und Formalitäten im Rahmen der Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit abwickeln können. Aber auch beispielsweise von den Informationspflichten gegenüber Dienstleistungsempfängern sind luxemburgische Dienstleister in gleicher Weise betroffen wie solche aus dem EWR-Ausland. Einige Bestimmungen des Dienstleistungsgesetzes richten sich allerdings ausschließlich an ausländische Dienstleistungserbringer. Hierunter fallen etwa die Regelungen über die nur zeitweise Erbringung von Dienstleistungen von einer Niederlassung im EWR-Ausland aus.

Manche Dienstleistungen sind dem Anwendungsbereich des luxemburgischen Dienstleistungsgesetzes entzogen, beispielsweise Finanzdienstleistungen oder nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse. Auch tritt das Dienstleistungsgesetz hinter andere Regelungen zurück, die spezifisches EU-Recht umsetzen.

Das Dienstleistungsgesetz schafft auf der einen Seite in Artikel 19 neue Informationspflichten für Dienstleister in Luxemburg. So muss ein Dienstleister dem Dienstleistungsempfänger unter anderem seinen Namen, die Rechtsform sowie Berufsbezeichnung, seine  gegebenenfalls nötige Berufshaftpflichtversicherung, seine Handelsregister- und die Umsatzsteueridentifikationsnummer zur Verfügung stellen. Informationen diesbezüglich enthalten auch die Berichte  Internationales PrivatrechtVertragsrechtPflichtversicherungZuständige Gerichte und Außergerichtliche Streitbeilegung dieses Portal 21-Länderbeitrags.

In seinen Artikeln 4 ff.  beinhaltet das luxemburgische Dienstleistungsgesetz auf der anderen Seite die von der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehene Vereinfachung von Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren. Als nationaler Einheitlicher Ansprechpartner (kurz: EA) im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie fungiert in Luxemburg das Internetportal „Guichet.lu“. Seit Oktober 2016 gibt es darüber hinaus das "House of Entrepreneurship - One-Stop Shop". Dort werden die Dienste des bisherigen "Espace Entreprises" der Handelskammer sowie des Schalters "Niederlassungsgenehmigung" des Wirtschaftsministeriums vereint.

Nach den Artikeln 7 ff.  des Dienstleistungsgesetzes sind darüber hinaus etwa bestimmte Kriterien nötig, um überhaupt ein Genehmigungserfordernis bei einer Niederlassung eines Dienstleisters in Luxemburg einzurichten. Auch sind Genehmigungen für Niederlassungen von Dienstleistern in Luxemburg grundsätzlich unbefristet zu erteilen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang unter anderem die in Artikel 11 verankerte Genehmigungsfiktion: Schließt die zuständige Behörde ein Genehmigungsverfahren, das dem Dienstleistungsgesetz unterfällt, nicht innerhalb der vorher festzusetzenden (und gegebenenfalls einmalig verlängerbaren) angemessenen Frist ab, gilt die Genehmigung grundsätzlich als erteilt. Dies ist allerdings nicht anwendbar, wenn dem überwiegende Gründe des Allgemeininteresses (einschließlich berechtigter Interessen Dritter) entgegenstehen. Anders als die Dienstleistungsrichtlinie selbst, nennt das luxemburgische Dienstleistungsgesetz eine konkrete Zeitvorgabe: Solange nichts Anderweitiges rechtlich geregelt ist, darf die Frist grundsätzlich drei Monate nicht überschreiten. Mit entsprechender Begründung darf die zuständige luxemburgische Behörde die Frist, die sie zur Prüfung der Unterlagen benötigt, allerdings einmalig verlängern. Über die Bearbeitungsfrist, die mögliche Fristverlängerung und die Genehmigungsfiktion hat die zuständige luxemburgische Behörde den Dienstleister in der schriftlichen Bestätigung, dass der Genehmigungsantrag eingegangen ist, zu informieren. Das Dienstleistungsgesetz nennt exemplarisch jedoch bereits einige Genehmigungsarten, bei denen die Fiktion per se nicht gilt. Hierzu zählen Aktivitäten und Genehmigungen

  • für die Herstellung von Waffen oder den Handel damit;
  • nach Artikel 10 des luxemburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes (loi modifiée du 17 juin 1994 relative à la prévention et à la gestion des déchets);
  • nach dem luxemburgischen Gesetz betreffend die genehmigungspflichtigen Betriebe (loi modifiée du 10 juin 1999 relative aux établissements classés);
  • im Bereich des luxemburgischen Naturschutzgesetzes (loi modifiée du 19 janvier 2004 concernant la protection de la nature et des ressources naturelles);
  • aufgrund des luxemburgischen Gesetzes über die Bekämpfung der Luftverschmutzung (loi modifiée du 21 juin 1976 relative à la lutte contre la pollution de l’atmosphère);
  • nach dem luxemburgischen Lärmbekämpfungsgesetz (loi modifiée du 21 juin 1976 relative à la lutte contre le bruit).

Auch in anderen Fällen kann eine Nichtgeltung der Fiktion etwa aus der Nichtanwendbarkeit des Dienstleistungsgesetzes resultieren.

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