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Portal 21 Luxemburg

Internationales Privatrecht

Germany Trade & Invest (Stand: 1.11.2020)

Schließen ein luxemburgischer Dienstleister und ein deutscher Dienstleistungsempfänger einen Vertrag, ist zunächst zu ermitteln, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet. Dies ist eine Frage des Internationalen Privatrechts.

Die Parteien können grundsätzlich frei bestimmen, nach welchem Recht ein Vertrag ausgelegt und zum Beispiel Gewährleistungsfälle entschieden werden. Dieser Grundsatz der freien Rechtswahl im Bereich schuldrechtlicher Verträge ist für seit dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge in der Europäischen "Rom I"–Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008) verankert.

Bei Fehlen einer ausdrücklichen oder sich aus anderen Umständen des Vertrages ergebenden Rechtswahl sieht die "Rom I"-Verordnung grundsätzlich Folgendes vor: Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf Dienstleistungsverträge ist das Recht des Staates anwendbar, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Zweifel gilt also beim Empfang von Dienstleistungen, die luxemburgische Unternehmen für deutsche Unternehmen erbringen, das Recht Luxemburgs. Ergibt sich allerdings aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Wer als deutscher, unternehmerisch tätiger Dienstleistungsempfänger den Vertrag nach deutschem Recht abwickeln möchte, sollte daher eine ausdrückliche, schriftliche dementsprechende Rechtswahlklausel mit dem luxemburgischen Partner vereinbaren.

Sofern es allerdings um den Warenkauf zwischen gewerblichen Verkäufern geht, ist zunächst zu prüfen, ob UN-Kaufrecht nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 14. November 1980 (United Nations Convention on contracts for the international sale of goods, kurz: CISG) zur Anwendung kommt. Dieses wird im Regelfall gelten, es sei denn, es wurde ausdrücklich ausgeschlossen.

In Folge der Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) müssen Dienstleister in Luxemburg bestimmte Informationspflichten gegenüber Dienstleistungsempfängern erfüllen. Hierzu gehört auch, dass sie Dienstleistungsempfänger gegebenenfalls über die von ihnen verwendeten Vertragsklauseln betreffend das auf den Vertrag anwendbare Recht informieren. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt Artikel 19 des luxemburgischen Gesetzes vom 24. Mai 2011 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Loi du 24 mai 2011 relative aux services dans le marché intérieurin seiner neuesten Fassung dar. Weiterführende Ausführungen zum luxemburgischen Dienstleistungsgesetz und dessen Informationspflichten enthält etwa die Rubrik Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters dieses "Portal 21"-Luxemburg-Beitrages.

Germany Trade & Invest (Stand: 1.11.2020)

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