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Produzentenhaftung in Polen

Nachstehend erfahren Sie das Wichtigste zu Produktsicherheit und Produkthaftung im polnischen Recht.

Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov | Bonn

Am 11. Januar 2009 ist die EG-Verordnung (Nr. 864/2007) über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 11. Juli 2007 ("Rom II", EU-Amtsblatt L 199/44 vom 31. Juli 2007) in Kraft getreten. Artikel 5 der Verordnung enthält eine spezielle Kollisionsnorm für den Bereich der Produkthaftung, welche Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung festlegt.

Die europäische Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Nr. 1985/374/EG) in der Fassung der Richtlinie Nr. 1999/34/EG wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2000 durch Einfügung des Titels VIa "Die Haftung für den durch ein gefährliches Produkt verursachten Schaden" (Artikel 4491 bis 44910 ) in das polnische Zivilgesetzbuch umgesetzt.

Nach dem Grundhaftungstatbestand von Artikel 4491 ist ein Produzent im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit für einen Schaden gegenüber jedermann verantwortlich, der infolge eines von ihm hergestellten, gefährlichen Produkts verursacht wurde. Trotz einer anderen Formulierung ("gefährliche Produkte" statt "fehlerhafte Produkte") sind die Begriffe in Gesetz und Richtlinie deckungsgleich. Als gefährlich gilt ein Produkt, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Gebrauchs des Produkts erwartet werden kann.

Der Hersteller des gefährlichen Produkts, der Hersteller der erforderlichen Grund- und Rohstoffe sowie Bestandteile, der Importeur sowie derjenige, der sich durch das Anbringen seines Namens oder Warenzeichens als Hersteller ausgibt, haften verschuldensunabhängig und gesamtschuldnerisch. Ersetzt werden Schäden an Körper oder Gesundheit eines Verbrauchers sowie Schäden an anderen Gegenständen als dem fehlerhaften Produkt.

Der Schadensersatz erstreckt sich gemäß Art. 4492 nicht auf Schäden an Sachen, die nicht für den persönlichen Gebrauch des Verbrauchers bestimmt waren und tatsächlich genutzt wurden. Schäden werden erst ab einem Zloty-Betrag, der 500 Euro entspricht, ersetzt (Artikel 4497). Eine gesetzliche Haftungsobergrenze besteht dagegen nicht.

Ansprüche sind gemäß Art. 4498 ZGB innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Verjährung), spätestens jedoch zehn Jahre (Erlöschen) nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat, geltend zu machen.

Daneben sind deliktische (Artikel 415 ff. ZGB) und vertragliche (Gewährleistungs- und Garantievorschriften) Ansprüche möglich.

Mit dem Gesetz über die allgemeine Produktsicherheit ("Ustawa o ogólnym bezpieczenstwie produktów") vom 12. Dezember 2003 wurde die EG-Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (Nr. 2001/95/EG) vom 3. Dezember 2001 in nationales Recht umgesetzt.

Unlautere Geschäftspraktiken sind durch das Gesetz vom 23. August 2007 über die Bekämpfung von unlauteren Geschäftspraktiken verboten. Dessen Regelungen basieren auf der europäischen Richtlinie 2005/29/EG. Speziellere europäische Rechtsvorschriften zu unlauteren Geschäftspraktiken, wie zum Beispiel die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 im Hinblick auf Preisangaben bei Flugreisen, gehen jeweils vor.

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