Ausländisches Wirtschaftsrecht

Recht kompakt Polen

Der Länderbericht Recht kompakt Polen bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

  • Polen ist nach seiner Verfassung (Konstytucja) vom 2. April 1997 ein demokratischer Rechtsstaat. Seit dem 1. Mai 2004 gehört Polen der Europäischen Union an.

    Allgemeines

    Die gesetzgebende Gewalt wird vom Zweikammerparlament, das aus dem Sejm (460 Abgeordnete) und dem Senat (100 Senatoren) besteht, ausgeübt. Die Exekutive besteht aus dem Präsidenten und dem Ministerrat (Rada Ministrów) unter dem Vorsitz des Premierministers (Prezes Rady Ministrów).

    In der vom Statistischen Bundesamt erstellten Rangfolge der Handelspartner im Außenhandel Deutschlands belegte Polen im Jahr 2023 bei der Ausfuhr Platz 5 und bei der Einfuhr Platz 4. Somit ist Polen vor Tschechien wichtigster Handelspartner in Osteuropa.

    Rechtsquellen sind die Verfassung, die Gesetze (ustawa), die von Polen ratifizierten internationalen Abkommen sowie örtliche Rechtsakte mit einem auf das Gebiet der sie erlassenden Organe beschränkten Anwendungsbereich (Art. 88 Verfassung). Da Polen Mitglied der Europäischen Union ist, haben EU-Verordnungen eine unmittelbare Geltung in Polen und EU-Richtlinien werden in polnisches Recht umgesetzt.

    Gesetzgebungsverfahren

    Das Recht zur Gesetzesinitiative steht gemäß Art. 118 der Verfassung den Abgeordneten, dem Senat, dem Präsidenten der Republik Polen, dem Ministerrat sowie einer Gruppe von mindestens 100.000 Staatsbürgern, die das Wahlrecht zum Sejm haben, zu.

    Der Gesetzentwurf wird im Sejm in drei Lesungen erörtert (Art. 119 Abs. 1 Verfassung). Der Sejm beschließt Gesetze grundsätzlich mit einer einfachen Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl (Art. 120 Verfassung). Das vom Sejm beschlossene Gesetz wird an den Senat weitergeleitet. Innerhalb von 30 Tagen ab der Weiterleitung des Gesetzes kann der Senat es entweder ohne Änderungen annehmen, Änderungen beschließen oder es insgesamt ablehnen. Fasst der Senat innerhalb von 30 Tagen nach der Weiterleitung des Gesetzes keinen Beschluss, gilt das Gesetz in der vom Sejm beschlossenen Fassung als angenommen. Der Senatsbeschluss, durch den das Gesetz abgelehnt oder eine Änderung eingeführt wird, gilt als angenommen, wenn nicht der Sejm ihn mit absoluter Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl ablehnt (Art. 121 Verfassung). Anschließend wird das verabschiedete Gesetz dem Staatspräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Der Staatspräsident unterzeichnet das Gesetz innerhalb von 21 Tagen nach dem Tage der Vorlage und ordnet dessen Veröffentlichung im Gesetzblatt der Republik Polen an.

    Vor der Unterzeichnung des Gesetzes kann der Staatspräsident einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof einbringen, die Vereinbarkeit des Gesetzes mit der Verfassung zu prüfen. Der Staatspräsident darf die Unterzeichnung eines Gesetzes, das vom Verfassungsgerichtshof für verfassungsmäßig erklärt worden ist, nicht verweigern. Ruft der Staatspräsident den Verfassungsgerichtshof nicht an, kann er das Gesetz mit einem begründeten Antrag an den Sejm zur erneuten Beratung zurückverweisen. Wenn der Sejm das Gesetz mit der Mehrheit von 3/5 der Stimmen in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl erneut verabschiedet hat, unterzeichnet der Präsident das Gesetz innerhalb von sieben Tagen und ordnet dessen Verkündung im Gesetzblatt der Republik Polen an (Art. 122 Verfassung).

    Bestimmte Gesetzentwürfe (nicht im steuerlichen Bereich und nicht bei Gesetzbüchern) können vom Ministerrat für dringend erklärt werden. Bei dringenden Gesetzentwürfen beträgt die Frist zur Beratung durch den Senat 14 Tage, die Frist zur Unterzeichnung des Gesetzes durch den Staatspräsidenten sieben Tage (Art. 123 Verfassung).

    Neben Gesetzen sind Regierungsverordnungen (rozporzadzenie) zu beachten.

    Gesetzesblatt

    Die Rechtsakte werden im polnischen Gesetzblatt Dziennik Ustaw (abgekürzt: Dz.U.) oder im polnischen Amtsblatt Monitor Polski veröffentlicht.

    Auch in der Online-Rechtsdatenbank Internetowy System Aktów Prawnych – ISAP kann man aktualisierte Rechtsakte finden. Diese Rechtsdatenbank enthält aber kein Kommunalrecht und keine verwaltungsinternen Rechtsakte.

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov | Bonn

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  • Polen gehört seit 1. Juni 1996 dem UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) an. Die Normen des UN-Kaufrechts gehen bei internationalen Verträgen dem nationalen Recht vor.

    UN-Kaufrecht

    Polen gehört seit 1. Juni 1996 dem UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) an. Die Geltung des UN-Kaufrechts im deutsch-polnischen Rechtsverkehr bedeutet, dass dessen Normen bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen zwischen Unternehmern vorrangig gegenüber den nationalen Vorschriften anzuwenden sind. Somit ist das UN-Kaufrecht grundsätzlich auch im Falle einer Rechtswahlklausel zu Gunsten "deutschen Rechts" oder "polnischen Rechts" anwendbar. Die nach den Regeln des Internationalen Privatrechts ermittelten nationalen Gesetze greifen bei deutsch-polnischen Kaufverträgen also nur, wenn das UN-Kaufrecht zu einem bestimmten Bereich keine Regelung trifft (zum Beispiel Verjährungsfragen, Zinsen) oder die Geltung des UN-Kaufrechts im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde (vergleiche Art. 6 CISG). Im letztgenannten Fall kann die Klausel beispielsweise lauten: "Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts".

    Zusätzlich ist zu beachten, dass Polen, anders als Deutschland, auch dem UN-Verjährungsübereinkommen vom 14. Juni 1974 angehört. Das UN-Verjährungsübereinkommen legt eine einheitliche vierjährige Verjährungsfrist für alle Ansprüche aus internationalen Warenkaufverträgen fest. 

    Internationales Privatrecht

    Für die Fragen der freien Rechtswahl der Parteien sowie bei Fragen des mangels einer Rechtswahlvereinbarung auf einen Vertrag anwendbaren Rechts ist die sogenannte ROM-I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) zu beachten.

    Hinweis: Die GTAI-Publikation UN-Kaufrecht in Deutschland, 25 Jahre Relevanz für den Warenexport ist in 2. Auflage 2017 auf der GTAI-Webseite abrufbar.

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  • Das polnische Zivilrecht ähnelt in seinen Grundzügen dem deutschen Recht. Nachstehend erhalten Sie einen Überblick das Vertragsrecht.

    Vertragsarten

    Ebenso wie in Deutschland wird in Polen zwischen verschiedenen Vertragsarten unterschieden wie etwa dem Kaufvertrag (umowa kupna-sprzedazy), dem Werkvertrag (umowa o dzielo) oder dem Auftrag (umowa zlecenia).

    Als besonderen Vertragstypus sieht das polnische Zivilgesetzbuch (Kodeks cywilny) den Bauvertrag (umowa o roboty budowlane) vor. Charakteristisch für den Bauvertrag ist, dass sich der Bauunternehmer (wykonawca) zur Übergabe des im Vertrag festgeschriebenen Bauprojekts verpflichtet. Dieses soll dem Bauentwurf und den allgemeinen Regeln der (Bau-)Technik entsprechen. Der Bauherr (inwestor) ist neben der Zahlung des für die Bauausführung vereinbarten Preises gesetzlich dazu verpflichtet, das Baugrundstück zur Verfügung zu stellen und nach entsprechender Ausführung der Arbeiten das Bauprojekt abzunehmen. Ein Bauvertrag bedarf stets der Schriftform.

    Schriftformerfordernis

    Außer für den Bauvertrag sieht das polnische Recht das Schriftformerfordernis (forma pisemna) auch für weitere Vertragsarten vor. So gilt das Schriftformerfordernis sowohl für Lieferverträge (umowa dostawy) als auch zum Beispiel für Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften.

    Von dem "einfachen" Schriftformerfordernis ist die notarielle Beglaubigung (akt notarialny) zu unterscheiden. So müssen beispielsweise der Kaufvertrag über ein Grundstück oder der Gesellschaftsvertrag einer Kapitalgesellschaft notariell beglaubigt werden.

    Ein besonderes Erfordernis stellt das sogenannte "sichere Datum" (data pewna) dar, das insbesondere bei dem Sicherungsmittel des Eigentumsvorbehalts (zastrzezenie wlasnosci) eine besondere Rolle spielt. Unter einem sicheren Datum versteht man die amtliche Beglaubigung, dass an dem gegenständlichen Tag ein Vertrag geschlossen wurde. Die Beglaubigung kann durch Behörden oder durch Notare durchgeführt werden. Fehlt das sichere Datum, so ist der nur vertraglich vereinbarte Eigentumsvorbehalt gegenüber Dritten (beispielsweise den Gläubigern des Käufers) unwirksam.

    Anwendbares Recht

    Unternehmer, die Dienstleistungen in Polen erbringen oder erbringen wollen, müssen sich vorab die Frage stellen, welches Recht in einem eventuellen Rechtsstreit zur Anwendung kommen soll. Der deutsche Unternehmer hat hier gewisse Steuerungsmöglichkeiten, mit denen er das für sich günstigere Recht als anwendbares Recht bestimmen kann.

    Wird eine Rechtswahlklausel nicht (wirksam) in einen Vertrag aufgenommen, so ist es möglich, dass neben dem polnischen und deutschen Recht auch das sogenannte UN-Kaufrecht zur Anwendung kommen kann.

    UN-Kaufrecht

    Das UN-Kaufrecht ist bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen und bestimmten Werklieferungsverträgen zwischen zwei Unternehmern anwendbar. Ausgenommen von der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts sind solche Werklieferungsverträge, bei denen der Besteller keinen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung gestellt hat.

    Schließen die Parteien im Vertrag die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts nicht ausdrücklich aus, so wird dieses automatisch zum anwendbaren Recht. Dies bedeutet, dass Fragen nach dem Vorliegen eines Mangels, der Rügepflichten oder nach der Ausübung von Gewährleistungsrechten nicht nach deutschem oder polnischem Recht beantwortet werden, sondern nach den Vorschriften des UN-Kaufrechts. Lediglich in Angelegenheiten der Verzugszinsen oder der Frage nach der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs käme das nationale Recht zur Anwendung.

    ROM-I-Verordnung

    Sind die Regelungen des UN-Kaufrechts nicht anwendbar, ist sowohl in Deutschland als auch in Polen auf die sogenannte europäische ROM-I-Verordnung zurückzugreifen. Nach dieser Verordnung wird das anwendbare Recht für die vertraglichen Schuldverhältnisse bestimmt, für die keine Rechtswahl getroffen wurde. Die Verordnung führt hierzu beispielsweise aus, dass bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen das Recht des Landes zur Anwendung kommt, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in der der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Subunternehmer

    Besonders bei Bauverträgen stellt sich die Frage nach der Einsatzmöglichkeit von Subunternehmern. Ein zwischen dem Bauherrn und dem (General-)Bauunternehmer geschlossener Bauvertrag hat zu beinhalten, in welchem Umfang der Bauunternehmer Arbeiten selbst oder mit Hilfe von Subunternehmern auszuführen hat.

    Für den Abschluss eines Bauvertrages zwischen dem Bauunternehmer und einem Subunternehmer ist dann zusätzlich die Zustimmung des Bauherrn erforderlich. Die Zustimmung des Bauherrn zum Vertrag wird aber dann angenommen, wenn der Bauherr nicht innerhalb von 14 Tagen dem ihm vom Bauunternehmer vorgelegten Vertrag mit dem Subunternehmer schriftlich widerspricht oder hierzu schriftlich Vorbehalte macht.

    Möchte der Subunternehmer seinerseits einen Bauvertrag mit einem weiteren Subunternehmer abschließen, so ist hierzu sowohl die Zustimmung des Generalbauunternehmers wie auch des Bauherrn erforderlich. Die 14-Tage-Frist des Widerspruchs gilt auch hier.

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  • Bei einer Geschäftigkeit in Polen ist ein Sprachengesetz zu beachten.

    Unternehmen sollten das Sprachengesetz beachten, wenn sie in Polen geschäftlich tätig werden. Das Gesetz dient nicht nur dem Schutz der nationalen Identität, sondern auch dem Verbraucherschutz und sichert allen Bürgern unabhängig von ihren Sprachkenntnissen den gleichen Zugang zu Informationen und Dienstleistungen.

    Die Vorschriften zur Anwendung der polnischen Sprache im (Wirtschafts-)Rechtsverkehr finden sich im Gesetz über die polnische Sprache vom 7. Oktober 1999 (Ustawa z dnia 7 pazdziernika 1999 r. o jezyku polskim).

    Im Dienstleistungssektor sind dabei folgende Regelungen von besonderer Bedeutung:

    • Verbraucherverträge sowie Arbeitsverträge sind in polnischer Sprache auszufertigen, sofern der Verbraucher oder Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Polen wohnhaft ist oder die Dienst-/Arbeitsleistung in Polen ausgeführt werden soll;
    • die Pflicht zur Benutzung der polnischen Sprache bezieht sich in Bezug auf Verbraucher insbesondere auf Angebote, Gewährleistungsrechte und verbraucherrelevante Informationen;
    • Rechnungen und Quittungen für Verbraucher sind grundsätzlich in polnischer Sprache auszustellen;
    • Bereitstellung von relevanten Informationen in polnischer Sprache auf Webseiten, mobilen Anwendungen und E-Commerce-Plattformen wie Angaben über Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen. 

    In der Regel muss ein Unternehmen, das Waren auf dem Gebiet Polens in Verkehr bring, auf der Verpackung, dem Etikett, in der Gebrauchsanweisung oder auf andere übliche Weise schriftliche Informationen in polnischer Sprache anbringen. Das gilt auch für Unternehmen, die die Ware zum ersten Mal in Polen in Verkehr bringen.

    Weitere Informationen zum polnischen Sprachgesetz im Zusammenhang mit Zoll- und Handelsvorschriften stellt die Regierungsplattform biznes.gov.pl in polnischer Sprache zur Verfügung.

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  • In Polen wird, ebenso wie in Deutschland, für die Ausübung eines Gewährleistungsrechts ein Mangel vorausgesetzt.

    Bei hergestellten Werken und Kaufsachen wird das Vorliegen eines Mangels angenommen, wenn der Wert der Sache oder ihre Brauchbarkeit nicht dem vertraglich Vereinbarten oder der Zweckbestimmung entspricht oder der Sache Eigenschaften fehlen, deren Vorhandensein der Vertragspartner zugesichert hat. Die Gewährleistungsrechte (rękojmia za wady) sind in den Artikeln 556 bis 576 des polnischen Zivilgesetzbuches (Ustawa z dnia 23 kwietnia 1964 r. - Kodeks Cywilny) normiert. Diese Artikel sind zwar kaufvertragliche Gewährleistungsvorschriften, gelten aber aufgrund des Artikels 638 des polnischen Zivilgesetzbuches in großen Teilen auch für Werkverträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben ist. 

    Bei den Gewährleistungsrechten ist zwischen der Möglichkeit eines Rücktritts, einer Minderung und einer Nachbesserung/Nachlieferung zu unterscheiden.

    Gewährleistungsrechte

    Bei Gewährleistungsrechten sollte unterschieden werden, ob man eigene Rechte aus einem Werkvertrag, Bauvertrag oder Kaufvertrag geltend macht. Die Ansprüche weisen zwar Ähnlichkeiten auf, sie unterscheiden sich jedoch in ihren Voraussetzungen.

    Beim Rücktritt vom Werkvertrag muss unterschieden werden, ob es sich um eine verspätete Herstellung, eine vertragswidrige Ausführung oder einen Werkmangel handelt. 

    • Der Rücktritt ist bei einer verspäteten Herstellung nur dann gerechtfertigt, wenn diese so gravierend ist, dass es unwahrscheinlich ist, dass das Werk zum vereinbarten Termin fertiggestellt wird. Der Besteller kann in dieser Situation ohne das Setzen einer Nachfrist und vor Ablauf des Fertigstellungstermins vom Vertrag zurücktreten.
    • Bei einer vertragswidrigen Ausführung muss der Besteller den Werkunternehmer zunächst auffordern, die Arbeiten vertragsgemäß auszuführen und ihm zu diesem Zweck eine angemessene Frist setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Ausbesserung wie auch die weitere Ausführung des Werks einem Dritten auf Kosten des Werkunternehmers übertragen. 
    • Bei einem Werkmangel kann der Besteller erst dann zurücktreten, wenn er zuvor den Werkunternehmer zur Beseitigung des Mangels aufgefordert hat, ihm hierfür eine angemessene Frist gesetzt und gleichzeitig die Androhung ausgesprochen hat, dass nach fruchtlosem Fristablauf eine Nachbesserung nicht mehr angenommen wird.

    Eine Minderung des Werklohns ist nur möglich, wenn der Werkmangel nicht wesentlich ist. In diesen Fällen kann der Besteller eine Herabsetzung des Entgelts in einem angemessenen Verhältnis verlangen. Eine Minderung ist ferner für den Fall vorgesehen, dass der Werkunternehmer die Mängel nicht innerhalb der vom Besteller bestimmten Frist beseitigt.

    Für die Gewährleistungsrechte beim Bauvertrag gelten die Regelungen zu den werkvertraglichen Gewährleistungsrechten entsprechend.

    Bei Kaufverträgen stehen nicht nur dem Käufer Rechte zu, sondern auch dem Verkäufer. Der Verkäufer kann einen Rücktritt vom Kaufvertrag verhindern, indem er unverzüglich die mangelhafte Sache gegen eine mangelfreie Sache austauscht oder den Mangel behebt. Dies ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Sache von ihm bereits umgetauscht oder nachgebessert wurde. Hiervon gibt es wiederum eine Ausnahme: Ist der Mangel unwesentlich, so kann er nochmals umtauschen beziehungsweise nachbessern.

    Möchte der Käufer den Kaufpreis mindern, so ist zu beachten, dass der Minderungsbetrag sich aus einer Gegenüberstellung des Wertes der Sache im mangelfreien Zustand zu dem Wert der Sache im mangelhaften Zustand ergibt. 

    Darüber hinaus ermöglicht die Vertragsfreiheit, den Parteien (sofern der Vertragspartner kein Verbraucher ist) die Gewährleistungsrecht zu erweitern, zu beschränken oder auszuschließen.

    Verjährung

    Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten bei Werkverträgen beträgt zwei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt am Tag der Übergabe des Werks oder, wenn das Werk nicht übergeben worden ist, an dem Tag, an dem es vertraglich hätte übergeben werden sollen.

    Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten bei Kaufverträgen beträgt ein Jahr von dem Zeitpunkt, an dem der Käufer Kenntnis vom Mangel erlangt hat.

    Andere Regelungen ergeben sich mit Blick auf Verbrauchergeschäfte aus dem Verbraucherschutzgesetz (Ustawa z dnia 30 maja 2014 r. o prawach kosumenta). Zu den wichtigsten Regelungen zählen hier, dass im Falle des Auftretens eines Mangels:

    • innerhalb von zwei Jahren seit Gefahrübergang vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war (Art. 43c Abs. 1 Verbraucherschutzgesetz);
    • die Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche zwei Jahre beträgt.

    Umfangreiche Informationen rund um das Thema Verbraucherschutz hält Business in Poland bereit (auf Englisch).

    Schadensersatz

    Ersetzt wird grundsätzlich nur der tatsächlich entstandene Schaden. Bei der Ermittlung der zustehenden Schadensersatzhöhe spielt jedoch auch ein eventuelles Mitverschulden der geschädigten Partei oder auch eine vertragliche Deckelung der Schadensersatzhöhe eine Rolle.

    Wie in Deutschland steht auch im polnischen Rechtssystem die sogenannte Naturalrestitution im Vordergrund. Dies bedeutet, dass der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand wiederherzustellen hat, der bestehen würde, wenn es nicht zum Schadensereignis gekommen wäre.

    Ist diese Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht möglich, so ist Schadensersatz in Geld zu leisten. Finanziell wird auch der entgangene Gewinn bei verspäteter Vertragserfüllung oder sonstiger, tatsächlich entstandener Verzugsschaden ersetzt.

    Den Parteien steht auch frei, Vertragsstrafen in ihrem Vertrag für den Fall, dass eine vertragliche Leistung nicht entsprechend den Vereinbarungen erbracht wird, zu vereinbaren.

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  • Nachstehend erfahren Sie das Wichtigste zum Zahlungsrecht. Zahlungen in Höhe von mehr als 15.000 Zloty sollen nur per Überweisung getätigt werden.

    Zahlungen nur als Überweisung

    Gemäß einer zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle dürfen Unternehmen in Polen jegliche Zahlungen in Höhe von über 15.000 Zloty (etwa 3.524,76 Euro) nur noch per Überweisung tätigen, falls sie sie als Kosten geltend machen wollen.

    In Polen wurde zum 8. März 2013 die Europäische Zahlungsverzugsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Seitdem gilt, dass zwischen Unternehmern die vereinbarte Zahlungsfrist grundsätzlich nicht mehr als 60 Kalendertage betragen darf. Eine Frist von mehr als 60 Tagen ist nur dann möglich, wenn dies im Hinblick auf die vertraglich geschuldete Leistung objektiv erforderlich ist.

    Achtung! Besonderheiten bei Verzugszinsen

    Eine weitere Besonderheit gilt auch im Hinblick auf die Verzugszinsen. Haben die Parteien einen Zahlungstermin vereinbart, der mehr als 30 Tage beträgt, so kann der Gläubiger ungeachtet dieses Termins bereits nach 30 Kalendertagen Verzugszinsen verlangen, sofern er seine vertragliche Leistung erbracht und dem Schuldner eine Rechnung hat zukommen lassen. Die 30-Tage-Frist beginnt ab dem Tag, an dem diese beiden Gläubigerpflichten erfüllt worden sind. Haben die Parteien keinen Zahlungstermin vereinbart, so beginnt die 30-Tage-Frist mit dem Tag der Leistungserbringung durch den Gläubiger. Der Zahlungsverzugszeitraum endet in dem Moment, in dem der Gläubiger die Zahlung verlangen kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Gläubiger dem Schuldner eine Rechnung oder eine entsprechende Zahlungsaufforderung hat zukommen lassen.

    Geldwäschegesetz muss beachtet werden

    Seit dem 13. Juli 2018 fallen Unternehmen, die Zahlungen in bar mit einem Wert von 10.000 Euro oder mehr zahlen oder erhalten, unter die Regelungen des Geldwäschegesetzes (Ustawa z dnia 1 marca 2018 r. o przeciwdziałaniu praniu pieniędzy oraz finansowaniu terroryzmu). Die Umrechnung von Euro-Beträgen muss zum durchschnittlichen Wechselkurs erfolgen, der von der Polnischen Nationalbank am Tag der Transaktion bekannt gegeben wird. 

    Am 9. Mai 2024 trat das Gesetz zur Änderung über die Nationale Steuerverwaltung (Ustawa z dnia 9 maja 2024 r. o zmianie ustawy o Krajowej Administracji Skarbowej oraz niektórych innych ustaw) sowie anderer Gesetze in Kraft. Demnach wurden die Befugnisse der nationalen Steuerverwaltung (Krajowa Administracja Skarbowa) ausgeweitet: Sie übt nun die Kontrolle über die Anmeldung von Barmitteln und über die Verpflichtung zur Offenlegung von Barmitteln während des Transports durch das Land aus. Die Behörden der nationalen Steuerverwaltung haben die ausschließliche Zuständigkeit für die Anmeldung und die Übermittlung von Informationen an zentrale Meldestellen. Bisher wurden die Kontrollen vom polnischen Grenzschutz vorgenommen, seit dem 9. Mai 2024 ist ausschließlich die nationale Steuerverwaltung für die Überprüfung zuständig. 

    Verpflichtende e-Rechnung für den B2B-Bereich

    Ab dem Jahr 2026 wird in Polen die elektronische Rechnungsstellung (e-Rechnung) für alle B2B-Transaktionen verpflichtend. Das entsprechende Gesetz wurde vom Ministerium der Finanzen (Rozporządzenie Ministra Finansów z dnia 27 grudnia 2021 r. w sprawie korzystania z Krajowego Systemu e-Faktur) bereits im Jahr 2021 verabschiedet. Die Rechnungen müssen über das nationale System für elektronische Rechnungsstellung (Krajowy System e-Faktur, kurz KSeF) gemeldet werden. Das System dient als zentrale Plattform für den Versand und Empfang von Rechnungen und bietet die Funktion wie die Archivierung von Steuerdokumenten für zehn Jahre an. Die Einführung erfolgt schrittweise:

    • Ab dem 1. Januar 2022 konnten Steuerpflichtige die KSeF freiwillig nutzen;
    • am 1. Juli 2024 wurde die Nutzung für den KMU-Sektor verpflichtend;
    • ab dem 1. Februar 2026 müssen große Steuerzahler (mit einem Jahresumsatz von über 200 Millionen Zloty) elektronische Rechnungen ausstellen;
    • ab dem 1. April 2026 gilt dies für alle steuerzahlenden Unternehmen.

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  • Das polnische Zivilrecht kennt fünf Sicherungsmittel. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die verschiedenen Sicherungsmittel in Polen.

    Eigentumsvorbehalt

    Beim Eigentumsvorbehalt (zastrzezenie wlasnosci) behält sich der Verkäufer bis zur Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an der Sache vor. Ein Eigentumsvorbehalt nach polnischem Recht muss schriftlich bestätigt werden und bedarf zu seiner Wirksamkeit eines feststehenden Datums, Art. 590 § 1 des polnischen Zivilgesetzbuches (Ustawa z dnia 23 kwietnia 1964 r. - Kodeks cywilny), welches durch einen Notar oder eine öffentliche Stelle zu beglaubigen ist. 

    Bürgschaft

    Die Bürgschaft (poreczenie) ist in Artikel 876 bis 887 des polnischen Zivilgesetzbuches geregelt. Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge (poreczyciel) dem Gläubiger (wierzyciel) des Hauptschuldners (dluznik) gegenüber, eine Schuld für den Fall zu erfüllen, dass der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger nicht nachkommt. 

    Der Umfang der Verpflichtung des Bürgen wird durch den jeweiligen Umfang der Schuld des Hauptschuldners bestimmt. Dabei kann auch für eine künftige Schuld gebürgt werden, wenn zuvor die Höhe der Bürgschaft zwischen den Parteien vereinbart wurde. Bürge und Hauptschuldner haften für die Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger grundsätzlich als Gesamtschuldner. Es kann jedoch eine anders lautende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen werden.

    Bankgarantie

    Die Bankgarantie (gwarancja bankowa) ist geregelt in Art. 80 bis 87 des polnischen Bankgesetzes (Ustawa z dnia 29 sierpnia 1997 r. - Prawo bankowe). Die Bankgarantie ist das Bankaval nach polnischem Recht. Danach übernimmt die Bank eine Eventualhaftung für den Fall, dass der Bankkunde einer Verpflichtung gegenüber seinem Gläubiger nicht nachkommt, der wiederum seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat.

    Registerpfandrecht

    Das Registerpfandrecht (zastaw rejestrowy) findet seine Rechtsgrundlage im eigens dafür geschaffenen Registerpfandrechtsgesetz (Ustawa z dnia 6 grudnia 1996 r. o zastawie rejestrowym i rejestrze zastawów). 

    Die Bestellung dieses Pfandrechts erfolgt durch Abschluss eines entsprechenden schriftlichen (Pfand-)Vertrages (umowa zastawnicza) zwischen dem Eigentümer der Sache und dem Gläubiger. Erforderlich ist darüber hinaus die Eintragung des Pfandes in ein gerichtliches Pfandregister (rejestr zastawów), welches bei den polnischen Amtsgerichten (sady rejonowe) geführt wird.

    Das polnische Justizministerium bietet auf seiner Internetseite eine polnischsprachige Informationsseite zum Pfandregister an sowie eine Übersicht über diejenigen Gerichte, die Pfandregister führen.

    Grundpfandrecht

    Für die Besicherung von Darlehen kommt auch das im Gesetz über die Grundbücher und die Hypothek vom 6. Juli 1982 (Ustawa o ksiegach wieczystych i hipotece) näher ausgestaltete Grundpfandrecht (Hypothek; polnisch: hipoteka) in Frage; eine Grundschuld besteht dagegen nicht. 

    Die vertragliche Bestellung einer Hypothek bedarf der Einigung zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem Forderungsgläubiger sowie der notariellen Beurkundung der Erklärung des Eigentümers, der das Recht bestellt. Die Eintragung einer Hypothek in das Grundbuch ist zwingend. Eine Hypothek ist akzessorisch und kann nicht ohne die zu sichernde Forderung entstehen und bestehen. Die Grundbücher (Ksiega Wieczysta) werden bei den Rayongerichten (Sady rejonowe) geführt.

    Das polnische Justizministerium bietet auf seiner Internetseite eine polnischsprachige Informationsseite zu Grundbüchern an. Die Grundbücher werden elektronisch geführt. Es gibt einen Zugang zum Online-Register. 

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  • Nachstehend erfahren Sie das Wichtigste zu Produktsicherheit und Produkthaftung im polnischen Recht.

    Am 11. Januar 2009 ist die EG-Verordnung (Nr. 864/2007) über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 11. Juli 2007 (Rom II-Verordnung) in Kraft getreten. Art. 5 der Verordnung enthält eine spezielle Kollisionsnorm für den Bereich der Produkthaftung, welche Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung festlegt.

    Die europäische Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Richtlinie Nr. 1985/374/EG) durch Einfügung des Titels VI "Die Haftung für den durch ein gefährliches Produkt verursachten Schaden" (Art. 4491 bis 44910) in das polnische Zivilgesetzbuch (Ustawa z dnia 23 kwietnia 1964 r. - Kodeks Cywilny) umgesetzt.

    Haftung für einen Schaden durch ein fehlerhaftes Produkt

    Nach dem Grundhaftungstatbestand von Art. 4491 Zivilgesetzbuch  ist ein Produzent im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit für einen Schaden gegenüber jedermann verantwortlich, der infolge eines von ihm hergestellten, gefährlichen Produkts verursacht wurde. 

    Trotz einer anderen Formulierung ("gefährliche Produkte" statt "fehlerhafte Produkte") sind die Begriffe in Gesetz und Richtlinie deckungsgleich: Als gefährlich gilt ein Produkt, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Gebrauchs des Produkts erwartet werden kann.

    Der Hersteller des gefährlichen Produkts, der Hersteller der erforderlichen Grund- und Rohstoffe sowie Bestandteile, der Importeur sowie derjenige, der sich durch das Anbringen seines Namens oder Warenzeichens als Hersteller ausgibt, haften verschuldensunabhängig und gesamtschuldnerisch

    Was wird ersetzt?

    Ersetzt werden Schäden an Körper oder Gesundheit eines Verbrauchers sowie Schäden an anderen Gegenständen als dem fehlerhaften Produkt. Der Schadensersatz erstreckt sich gemäß Art. 449 nicht auf Schäden an Sachen, die nicht für den persönlichen Gebrauch des Verbrauchers bestimmt waren und tatsächlich genutzt wurden. Schäden werden erst ab einem Zloty-Betrag, der 500 Euro entspricht, ersetzt (Art. 4497). Eine gesetzliche Haftungsobergrenze besteht dagegen nicht.

    Wie lange können die Anspürche geltend gemacht werden?

    Ansprüche sind gemäß Art. 4498 ZGB innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Verjährung), spätestens jedoch zehn Jahre (Erlöschen) nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat, geltend zu machen.

    Deliktische und vertragliche Haftung

    Daneben sind deliktische (Art. 415 ff. Zivilgesetzbuch) und vertragliche (Gewährleistungs- und Garantievorschriften) Ansprüche möglich. Informationen rund um das Thema Produktsicherheit hält das Portal Business in Poland bereit (auf Polnisch).

    Unlautere Geschäftspraktiken

    Unlautere Geschäftspraktiken sind durch das Gesetz über die Bekämpfung von unlauteren Geschäftspraktiken (Ustawa z dnia 23 sierpnia 2007 r. o przeciwdziałaniu nieuczciwym praktykom rynkowym) verboten. Dessen Regelungen basieren auf der europäischen Richtlinie 2005/29/EG. Speziellere europäische Rechtsvorschriften zu unlauteren Geschäftspraktiken, wie zum Beispiel die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 im Hinblick auf Preisangaben bei Flugreisen, gehen jeweils vor.

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov | Bonn

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  • Nachstehend wird das Recht der wichtigsten Vertriebsverträge (Handelsvertreter-, Kommissionärs- und Vertragshändlerverträge) im polnischen Zivilgesetzbuch dargestellt.

    Handelsvertreter

    Der Handelsvertretervertrag ist in den Artikeln 758 bis 7649 des polnischen Zivilgesetzbuches (Ustawa z dnia 23 kwietnia 1964 r. - Kodeks Cywilny) unter dem Titel Agenturvertrag (Umowa agencyjna) geregelt. Die Vorschriften setzten die EG-Richtlinie betreffend die selbständigen Handelsvertreter (Richtlinie Nr. 86/653/EWG) in nationales Recht um. Der Handelsvertreter (agent, im Folgenden: HV) ist nach der Legaldefinition des Artikels 758 § 1 Zivilgesetzbuch ständiger Vermittler für den Abschluss von Verträgen mit Kunden zugunsten des Auftraggebers gegen eine Vergütung. Zum Vertragsabschluss im Namen des Auftraggebers bedarf er jedoch dessen Bevollmächtigung. Dem HV kann hinsichtlich eines bestimmten Kundenkreises oder eines Bezirks Exklusivität eingeräumt werden (Art. 761 § 2).

    Der HV hat Anspruch auf Provision für Verträge, deren Abschluss auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist oder Verträge mit Kunden, die er zuvor für gleichartige Verträge angeworben hatte. Ferner besteht - unabhängig von der Beteiligung des HV - ein Provisionsanspruch für alle im ihm zugeteilten Bezirk geschlossenen Verträge (Art. 761 § 2). Die Höhe der Provision ist frei vereinbar, ansonsten gilt das am Tätigkeitsort des HV Übliche. Auch kann Delkredere-Provision, bei der der HV gegen eine besondere Vergütung Haftung für die Erfüllung der Verbindlichkeiten durch Kunden übernimmt, vereinbart werden (Art. 7617).

    Hinsichtlich unbefristet abgeschlossener HV-Verträge gilt für beide Seiten die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß Art. 7641 ZGB, die im ersten Vertragsjahr einen Monat, im zweiten Vertragsjahr zwei Monate und vom dritten Vertragsjahr an drei Monate beträgt. Die gesetzlichen Fristen dürfen nicht verkürzt werden, können aber vertraglich verlängert werden, wobei die Frist für den Auftraggeber nicht kürzer als die Frist für den HV sein darf.

    Der HV hat bei Beendigung des HV-Vertrages einen Ausgleichsanspruch, wenn er während der Vertragslaufzeit neue Kunden gewonnen oder zu einer erheblichen Umsatzsteigerung bei bereits vorhandenen Kunden beigetragen hat und der Auftraggeber aus Verträgen mit diesen Kunden wesentliche Vorteile hat. Die Höhe des Anspruchs beträgt höchstens eine Jahresprovision, die nach dem Durchschnitt der letzten fünf Vertragsjahre berechnet wird, bei kürzerer Vertragsdauer nach der gesamten Vertragslaufzeit (Art. 7643 § 1 und 2). Der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters bei Vertragsbeendigung kann im Voraus von den Parteien nicht ausgeschlossen werden.

    Kommissionär

    Der Kommissionsvertrag (Umowa komisu) ist in den Artikeln 765 bis 773 des polnischen Zivilgesetzbuches geregelt. Dieser verpflichtet den Kommissionär (komisant) im Tätigkeitsbereich seines Unternehmens gegen Zahlung einer Vergütung beziehungsweise Provision (prowizja) bewegliche Sachen im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kommittenten (komitent) zu kaufen oder zu verkaufen.

    Vertragshändler

    Vertragshändlerverträge (Umowa dealerska) sind nicht ausdrücklich geregelt, aber aufgrund entsprechender Anwendung des Artikels 353 § 1 des polnischen Zivilgesetzbuches im Rahmen der Vertragsfreiheit möglich. Angesichts des fehlenden gesetzlichen Rahmens sind detaillierte vertragliche Regelungen ratsam.

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov | Bonn

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  • Das polnische Vergaberecht regelt Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, insbesondere über Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen.

    Ausschreibungsinformationen

    In Polen sind sämtliche ausgeschriebene öffentliche Aufträge über das Internetportal des polnischen Vergabeamtes (Urzad Zamówien Publicznych) abrufbar. Über die Suchmaske des als Biuletyn Zamówien Publicznych (BZP) bezeichneten Portals, können die ausgeschriebenen Aufträge nach Art, Datum oder Ort der Ausschreibung recherchiert werden.

    Zu beachten ist dabei, dass in Polen eine Ausschreibung erst als Ausschreibung im vergaberechtlichen Sinn gilt, wenn sie einem Betrag in Höhe von 30.000 Euro entspricht oder diesen Schwellenwert überschreitet (130.000 Zloty oder mehr beträgt). Geregelt ist dies in Art. 2 Punkt 1 des polnischen Vergabegesetz (Prawo zamówien publicznych). Umgerechnet wird nach dem aktuellen Wechselkurs der polnischen Nationalbank (Narodowy Bank Polski).

    Darüber hinaus haben auch die jeweiligen (Groß-) Städte ihre eigenen Internetportale, über die Ausschreibungsinformationen eingeholt werden können. So zum Beispiel:

    Überschreiten die öffentlichen Ausschreibungen die europäischen Schwellenwerte (beispielsweise Liefer- und Dienstleistungsaufträge, Bauaufträge), finden sich Informationen darüber auch auf europäischer Ebene. Die wichtigste Informationsplattform hierfür stellt das Tenders Electronic Daily dar. Die Nutzung des TED bedarf einer vorherigen Anmeldung.

    Hinweis: Weiterführende GTAI-Informationen zum GPA finden Sie unter: WTO und öffentliche Beschaffung. Einen Überblick über Projekte und Ausschreibungen in Polen mit Informationen über aktuelle staatliche und ausgewählte private Vorhaben, inklusive Finanzierer, Auftragsvolumen und Fristen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit stellt GTAI online bereit (auf Deutsch).

    Vergabeverfahren

    Die im polnischen Vergaberechtsgesetz vorgesehenen Arten der Vergabe entsprechen im Wesentlichen den deutschen Verfahren. Die zwei grundlegenden Vergabeverfahren in Polen sind das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren. 

    Offenes Verfahren (przetarg nieograniczony)

    Das offene Verfahren, geregelt in Art. 132 bis 139, stellt das polnische Pendant zur öffentlichen Ausschreibung beziehungsweise zum offenen Verfahren (EU-Begriffsregelung) in Deutschland dar.

    Charakteristisch für diese Art der Vergabe ist auch in Polen, dass sie öffentlich bekannt gemacht wird und sich an alle interessierten Teilnehmenden richtet. Das heißt, jede Person, die sich in der Lage sieht, den Auftrag auszuführen, kann ein Angebot abgeben.

    Nichtoffenes Verfahren (przetarg ograniczony)

    Das nichtoffene Verfahren, geregelt in Art. 140 bis 151, stellt das polnische Pendant zu der beschränkten Ausschreibung beziehungsweise dem Nicht-Offenen-Verfahren (EU-Begriffsregelung) in Deutschland dar.

    Diese polnische Art der Vergabe unterscheidet sich aber erheblich von ihrem deutschen Gegenüber: In Deutschland stellt die beschränkte Ausschreibung/das Nicht-Offene-Verfahren eine Ausnahme dar. Es darf nur in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Anwendung kommen.

    Wahl des Verfahrens

    In Polen hat der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich das Recht, zwischen przetarg ograniczony und przetarg nieograniczony zu wählen. Bei dem przetarg ograniczony kann der öffentliche Auftraggeber allerdings einige Einschränkungen im Hinblick auf den Teilnehmerkreis vornehmen: So kann er beispielsweise bestimmen, dass Angebote nur von solchen Teilnehmenden abgegeben werden können, die bestimmte Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen. In diesen Fällen hat der potentielle Teilnehmer vor der Abgabe seines Angebots zunächst einen Antrag auf Teilnahme an dem Vergabeverfahren zu stellen. Erfüllt der Antragsteller in einem ausreichenden Maß die vorgegebenen Voraussetzungen, wird er zur Abgabe seines Angebots aufgefordert.

    Rechtsschutzsystem

    Teilnehmende an einem polnischen Vergabeverfahren haben die Möglichkeit, eine Verletzung ihrer Rechte beziehungsweise die Verletzung von Verfahrensregeln gerichtlich zu beanstanden. Die dem Teilnehmer zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten hängen allerdings davon ab, ob es sich um Ausschreibungen unterhalb oder oberhalb der (europäischen) Schwellenwerte handelt.

    Bei Ausschreibungen des öffentlichen Auftraggebers, die unterhalb der (europäischen) Schwellenwerte liegen, steht dem Teilnehmer nur gegenüber bestimmten Handlungen des Auftraggebers Rechtsschutz zu. Zu diesen Handlungen zählen:

    • Die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, der statt einer der beiden grundlegenden Vergabeverfahren das Freihändige Verfahren (zamówienie z wolnej reki), die Verhandlung ohne Veröffentlichung (negocjacja bez ogloszenia) oder die Preisanfrage (zapytanie o cene) gewählt hat.
    • Eine unkorrekte Beschreibung der Auswertungsmethodik im Hinblick auf die Erfüllung des Anforderungsprofils des Teilnehmers.
    • Der Ausschluss des Teilnehmers aus dem Vergabeverfahren.
    • Die Zurückweisung des Angebots des Teilnehmers.
    • Die Beschreibung des Vergabegegenstandes.
    • Die Auswahl des günstigsten Angebots.

    Bei Vergabeverfahren, die oberhalb der (europäischen) Schwellenwerte liegen, steht dem Teilnehmer der Rechtsschutz gegenüber sämtlichen Handlungen oder Unterlassungen des öffentlichen Auftraggebers zu, die er nach dem polnischen Vergaberechtsgesetz hätte vornehmen oder unterlassen müssen.

    Zuständiges Gericht erster Instanz für Vergaberechtsstreitigkeiten ist die sogenannte Krajowa Izba Odwolawcza (KIO). Dieses Gericht stellt allerdings kein ordentliches Gericht dar, sondern ist vielmehr mit einem Schiedsgericht vergleichbar. Die Kammer (Izba) besteht derzeit aus 34 Mitgliedern, die keine Berufsrichter sind, sondern vielmehr als ausgewiesene Experten in vergaberechtlichen Fragestellungen gelten. Gegen Entscheidungen der KIO steht sowohl dem öffentlichen Auftraggeber als auch dem sich in seinen Rechten verletzt fühlenden Teilnehmer das Rechtsmittel der Beschwerde (skarga) zur Verfügung, die beim zuständigen Bezirksgericht (Sad Okregowy) erhoben wird. Gegen Entscheidungen des polnischen Bezirksgerichts steht nur dem Vorsitzenden des Polnischen Vergabeamtes (Prezes Urzedu Zamówien Publicznych) das Rechtsmittel der sogenannten Kassationsbeschwerde (skarga kasacyjna) zum obersten polnischen Gericht (Sad Najwyzszy) in Warschau zu.

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov | Bonn

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  • Ganz Polen ist eine Sonderwirtschaftszone. Es gibt keine territoriale Beschränkung der Einkommensteuerbefreiung für Investitionen.

    Polen: Eine große Sonderwirtschaftszone

    Das neue Gesetz zur Förderung neuer Investitionen (Ustawa z dnia 10 maja 2018 r. o wspieraniu nowych inwestycji) ist am 30. Juni 2018 in Kraft getreten. Es wurden neue Rahmenbedingungen für Investitionsvorhaben geschaffen. Die bis dato geltenden regionalen Beschränkungen sind entfallen (Gesetz über die Sonderwirtschaftszonen vom 20. Oktober 1994). Seitdem können Investitionen landesweit getätigt werden. Schon davor genossen Investoren in Polen steuerliche Vergünstigungen in den 14 Sonderwirtschaftszonen (Specjalne Stefy Ekonomiczne), deren Laufzeit bis 31. Dezember 2026 reicht. Bei den Sonderwirtschaftszonen handelt es sich in der Regel um Standorte mit schwacher Infrastruktur und relativ hoher Arbeitslosigkeit, die durch attraktive Rahmenbedingungen für Investoren gefördert werden sollen.

    Das neue Gesetz bietet die Möglichkeit, eine öffentliche Beihilfe in Form von steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Auf Antrag eines Investors wird vom zuständigen Wirtschaftsminister ein Förderbescheid (decyzja wsparcia) erlassen (Art. 13). Ein Investor kann jeder Unternehmer im Sinne des Artikel 4 des Gesetzes für Unternehmer (Ustawa z dnia 6 marca 2018 r. prawo przedsiebiorcow) sein, auch Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, solange sie eine Gewerbetätigkeit ausüben. Ein Förderbescheid wird für mindestens 10, 12 oder 15 Jahre gewährt. In dem Beihilfeverfahren wird geprüft, ob die Investition sogenannte quantitative und qualitative Kriterien erfüllen kann (Art. 14). Die Kriterien werden inhaltlich durch die Durchführungsverordnung konkretisiert. Die inhaltliche Gestaltung obliegt dem Ministerrat (Art. 14 Abs. 3).

    Unter quantitativen Kriterien versteht man die minimalen Investitionskosten im Vergleich zur bestehenden Arbeitslosenquote. Die Durchführung einer neuen Investition wird davon abhängen, wie hoch die durchschnittliche Arbeitslosenquote in einem Landkreis ist. Danach werden der Mindestinvestitionsbetrag und die zu gewährende öffentliche Beihilfe berechnet. Die durchschnittliche Arbeitslosenquote ändert sich naturgemäß jedes Jahr (zum 30. September), was auch Einfluss auf die Beiträge und Beihilfen haben wird. Anhand der Erklärung des Präsidenten des Statistischen Zentralamtes (obwieszczenie prezesa Glownego Urzedu Statystycznego) wird die Arbeitslosenquote öffentlich bekannt gegeben. Rechtliche Grundlage für die Erklärung ist Art. 82 des Gesetzes über die Förderung der Beschäftigung und Arbeitsmarktinstitutionen (Ustawa z dnia 20 kwietnia 2004 r. o promocji zatrudnienia i instytucjach rynku pracy). Veröffentlicht wird die Erklärung im Amtsblatt Monitor Polski

    Unter qualitativen Kriterien versteht man die durch die Entwicklung vorgesehenen strukturellen Entwicklungschancen für die Region, in der man investieren möchte. Dabei wird unterschieden zwischen zwei Sektoren: Unternehmensdienstleistungen und industrielle Investitionen.

    In beiden Sektoren gibt es vier Kategorien:

    1.  strukturelle Entwicklung (zum Beispiel Schaffung von dauerhaften und gut entlohnten Arbeitsplätzen),
    2.  wissenschaftliche Entwicklung (zum Beispiel die Zusammenarbeit mit Forschungs- und Entwicklungseinheiten),
    3.  ausgeglichene Entwicklung (zum Beispiel Förderung von Mikro-, Klein- und mittelständischen Unternehmen),
    4.  Entwicklung des Personalwesens (zum Beispiel Unterstützung der Arbeitnehmer bei der Weiterbildung).

    Die oben aufgeführten Kriterien werden in der Anlage Nummer 1 der Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Förderung neuer Investitionen erwähnt. Für jeden Sektor gibt es insgesamt 10 Beurteilungskriterien innerhalb der vier Kategorien. Jedes Beurteilungskriterium entspricht einem Punkt. Je nach Standort müssen vier bis sechs Punkte gesammelt werden.

    Das polnische Informations- und Servicecenter für Unternehmen (Serwis informacyjno-usługowy dla przedsiębiorcy) ist die richtige Kontaktadresse für weitere Informationen vor Ort.

    Public-Private Partnership

    Polen verfügt ferner seit dem Jahr 2005 über ein Gesetz über öffentlich-private Partnerschaften (Public-Private-Partnership - PPP): Ustawa o partnerstwie publiczno-prywatnym.

    Förderprogramm für Investitionsvorhaben von besonderer Bedeutung

    Die polnische Regierung hat ein Förderprogramm für Investitionsvorhaben von besonderer Bedeutung für die Jahre 2011 bis 2030 aufgelegt. Anträge auf Investitionsförderung sind bei der staatlichen Investitionsagentur PAIH (Polska Agencja Informacji i Inwestycji Zagranicznych S.A.) zu stellen. Anträge werden von einem interministeriellen Komitee bearbeitet. Das Wirtschaftsministerium teilt dem Antragsteller die Entscheidung mit.

    Weitere Informationen und Musterformulare sind auf der Internetseite der Investitionsagentur abrufbar.

    Investitionsschutzabkommen und multilaterale Verträge

    Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) hat Polen zahlreiche bilaterale Investitionsschutzabkommen abgeschlossen.

    Exkurs: Am 5. Mai 2020 unterzeichneten 23 Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Abkommen zur Beendigung der bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Nach der Ratifizierung durch zwei Mitgliedstaaten ist es am 29. August 2020 in Kraft getreten. Auslöser für das Abkommen ist das Achmea-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2018. Darin urteilte der EuGH, dass die bilateralen Investitionsschutzabkommen mit dem EU-Recht unvereinbar sind.

    Polen gehört zu den Vertragsstaaten der Konvention zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (ICSID-Konvention) vom 18. März 1965.

    Für den Energiesektor ist ferner zu beachten, dass Polen den Energiechartavertrag (Energy Charter Treaty) unterzeichnet und ratifiziert hat. Gemäß Artikel 13 ECT dürfen Investitionen ausländischer Investoren nicht verstaatlicht oder einer Maßnahme gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung unterworfen werden.

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  • Das polnische Gesellschaftsrecht bietet flexible Regelungen für die Unternehmensführung und Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung. Nachfolgend finden Sie einen Überblick.

    Das polnische Gesellschaftsrecht ist im Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften vom 15. September 2000 (Kodeks spólek handlowych; HGG) geregelt. Wichtige Bestimmungen für das Gesellschaftsrecht finden sich aber auch im polnischen Zivilgesetzbuch (Kodeks cywilny), im Gesetz über die Rechte der Unternehmer (Prawo przedsiębiorców) und im Gesetz über das Landesgerichtsgesetz (Ustawa o krajowym Rejestrze Sądowym).

    Das Gesellschaftsrecht sieht folgende Rechtsformen vor:

    • Offene Handelsgesellschaft (spólka jawna, kurz: sp.j.), Art. 22 bis 85 HGG; 
    • Partnerschaftsgesellschaft (spólka partnerska, kurz: sp.p.), Art. 86 bis 101 HGG;
    • Kommanditgesellschaft (spólka komandytowa, kurz: sp.k.), Art. 102 bis 124 HGG;
    • Kommanditgesellschaft auf Aktien (spólka komandytowo-akcyina, kurz: sp.k.a.), Art. 125 bis 150 HGG;
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (spólka z ograniczona odpowiedzialnoscia, kurz: sp. z o.o.), Art. 151 bis 300 HGG;
    • Aktiengesellschaft (spólka akcyina, kurz: SA), Art. 301 bis 490 HGG.

    Daneben ist nach Art. 860 ff. des polnischen Zivilgesetzbuches die Gründung einer Zivilgesellschaft (spólka cywilna, kurz: s.c.), die Gemeinsamkeiten mit der deutschen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) aufweist, möglich.

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Das Mindeststammkapital einer GmbH nach polnischem Recht (sp. z o.o.) beträgt 5.000 Zloty (circa 1.162 Euro). Die Gründung von Ein-Mann-Gesellschaften ist ausdrücklich zulässig. Eine Ausnahme gilt für Gesellschaften, die selbst nur einen Gesellschafter haben (Art. 156 HGG).

    Der Gesellschaftsvertrag (Umowa spólki z ograniczona odpowiedzialnoscia) bedarf der notariellen Beurkundung. Organe der sp. z o.o. sind der Vorstand (zarzad, Art. 201 bis 211 HGG), die Gesellschafterversammlung (zgromadzenie wspólników, Art. 227 bis 254 HGG) sowie der Aufsichtsrat (rada nadzorcza, Artikel 213 HGG) und die Revisionskommission (komisja rewizyjna Art. 213 HGG). Die Bildung eines Aufsichtsrates oder einer Revisionskommission ist gemäß Art. 213 HGG erst für Gesellschaften mit einem Stammkapital von über 500.000 Zloty und mehr als 25 Gesellschaftern zwingend erforderlich, ansonsten fakultativ. Die Gründung einer Revisionskommission ist dabei nie zwingend. Sie kann neben dem Aufsichtsrat bestehen und als Kontrollgremium für interne Finanzangelegenheiten (Bilanzierung, Gewinnverteilung) dienen oder, wenn die Gründung eines Aufsichtsrates weder gesetzlich noch gesellschaftsvertraglich vorgeschrieben ist, statt eines solchen gebildet werden. Der aus einer oder mehreren Personen bestehende Vorstand entspricht dem Geschäftsführer nach deutschem Sprachgebrauch.

    Seit dem 1. Januar 2012 ist gemäß Art. 1571 HGG die Gründung einer polnischen GmbH im vereinfachten Verfahren (sogenannten "S24" Verfahren) unter Heranziehung eines Mustervertrages beziehungsweise eines Musterprotokolls (wzorzec umowy) möglich. Die Gründung der sp. z o.o. ist innerhalb von 24 Stunden über die einschlägige Internetseite des polnischen Justizministeriums mit Hilfe einer elektronischen Signatur (podpis elektroniczny) möglich. Abweichungen vom polnischen GmbH-Mustervertrag müssen beim Notar bestätigt werden.

    Aktiengesellschaft

    Organe einer Aktiengesellschaft sind der Vorstand (zarzad, Art. 368 bis 380 HGG), der Aufsichtsrat (rada nadzorcza, Art. 381 bis 392 HGG) und die Hauptversammlung der Aktionäre (walne zgromadzenie, Art. 393 bis 429 HGG). Die Satzung (statut spólki akcyjnej) bedarf der notariellen Form (Art. 304, 313 HGG). Das Mindestgrundkapital einer AG beträgt 100.000 Zloty (circa 23.247,70 Euro).

    Zweigniederlassungen und Repräsentanzen

    Im Gesetz Nr. 470 vom 6. März 2018 über die Grundsätze der Beteiligung ausländischer Unternehmer und anderer ausländischer Personen am Wirtschaftsverkehr auf dem Gebiet der Republik Polen ist die Möglichkeit der Gründung von Zweigniederlassungen (oddzialy, Art. 14 bis 20) und Repräsentanzen (przedstawicielstwa, Art. 21 bis 31) vorgesehen. 

    Bei einer Repräsentanz handelt es sich um eine rechtlich unselbständige organisatorische Einheit eines ausländischen Unternehmens, die ausschließlich im Bereich der Werbung und Absatzförderung tätig werden darf. Repräsentanzen sind in das beim Wirtschaftsministerium geführte Register der Repräsentanzen ausländischer Unternehmen (Rejestr przedstawicielstw przedsiebiorców zagranicznych) einzutragen.

    Zweigniederlassungen sind separate, organisatorisch selbständige Teile von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie müssen im Geschäftsverkehr die Bezeichnung des ausländischen Unternehmens in Originalsprache verwenden, dessen Rechtsform in polnischer Sprache angeben und den Zusatz "oddzial w Polsce" beziehungsweise "przedstawicielstwo w Polsce" führen.

    Das staatliche Informationsportal für Unternehmen (Serwis informacyjno-usługowy dla przedsiębiorcy) enthält weitere Informationen in englischer und polnischer Sprache über die Unternehmensregistrierung, Änderungen von Unternehmensdaten und eine erweiterte Firmensuche.

    Registrierung

    Bei der Registrierung gilt das "One-Stop-Shop"-Prinzip. Das gesamte Verfahren wird bei dem zentralen Online-Service für Registrierung und Information (Centralna Ewidencja i Informacja o Działalności Gospodarczej - CEID) registriert. Für eine Registrierung muss das Online-Formular ausgefüllt werden. Das System erstellt einen Antrag in das Unternehmensregister und einen Antrag bei der Sozialversicherung (für Einzelunternehmer), dem Statistikregister und bei der staatlichen Steuerverwaltung. Wenn man keine Steueridentifikationsnummer (NIP) und keine Business Statical Nummer (REGON) des Statistikamtes besitzt, dann wird automatisch dieser Antrag beigefügt. Bei Fragen hilft das Hilfe-Center des CEID.

    Zudem bietet die Deutsch-Polnische Industrie und Handelskammer (AHK Polen) Unterstützung bei der Firmengründung in Polen an. Mit Hilfe der AHK-Juristen wird ein Plan für den erfolgreichen Markteintritt in Polen ausgearbeitet. 

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov | Bonn

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  • EU-Mitgliedstaaten sind aufgrund der 4. Geldwäscherichtlinie verpflichtet, ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer einzurichten. Auch in Polen wurde ein solches installiert.

    Das Zentralregister der wirtschaftlichen Eigentümer (Centralny Rejestr Beneficjentow Rzeczywistych) hat seine Arbeit am 13. Oktober 2019 aufgenommen. Das Zentralregister ist ein System, in dem Informationen über wirtschaftliche Eigentümer, das heißt natürliche Personen, die direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben, gesammelt und verarbeitet werden. Die gesetzliche Grundlage ist das Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung vom 1. März 2018 (Ustawa z dnia 1 marca 2018 r. o przeciwdziałaniu praniu pieniędzy oraz finansowaniu terroryzmu).

    Es müssen wirtschaftliche Eigentümer aller Gesellschaftsformen eingetragen werden, dazu gehören:

    • die offene Handelsgesellschaft (spółka jawna),
    • die Kommanditgesellschaft (spółka komandytowa), 
    • die Kommanditgesellschaft auf Aktien (spółka komandytowo-akcyina), 
    • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (spółka z ograniczoną odpowiedzialnością) und
    • die Aktiengesellschaft (spółka akcyjna). 

    Das Register steht kostenfrei zur Verfügung. Man muss vorgeschriebene Fristen einhalten: Nach der Eintragung ins Handelsregister muss man innerhalb von sieben Tagen die Eigentümer eintragen. Bei bereits vor dem 13. Oktober 2019 registrierten Gesellschaften musste die Anmeldung innerhalb eines halben Jahres, also spätestens bis 13. April 2020, vorgenommen werden. Bei nicht rechtzeitiger Anmeldung wird eine Geldstrafe verhängt, die bis zu 1 Million Zloty betragen kann.

    Exkurs: Im Jahr 2022 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die öffentliche Einsichtnahme in die Register der wirtschaftlichen Eigentümer für ungültig erklärt. Die polnische Regierung hat derzeit keine Maßnahmen ergriffen, um den Zugang zu dem Register zu beschränken. Aufgrund der von anderen Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen ist es möglich, dass der Zugang zum dem Register in Zukunft nur auf Personen und Unternehmen beschränkt sein wird, die ein berechtigtes Interesse daran haben.

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak | Bonn

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  • Das polnische Insolvenzrecht ist vom Gedanken der Erhaltung und Fortführung der Geschäftstätigkeit des insolventen Unternehmens geprägt.

    Das polnische Insolvenzrecht ist im Konkursgesetz (Prawo upadlosciowe) geregelt. Grundlegende Änderungen haben sich durch das Umstrukturierungsgesetz ergeben (Prawo restrukturyzacyjne). Grund für das neue Gesetz war der Versuch, ein Unternehmen zu sanieren und nicht zu liquidieren. Die neuen Restrukturierungsverfahren sollten dabei schneller und effektiver sein als das bis dato geltende Recht und die Eigenverantwortung der Unternehmerschaft  sollte gestärkt werden. 

    Insolvenzverfahren

    Das Insolvenzverfahren kann auf zwei Wegen durchgeführt werden: Zum einen im Rahmen einer Liquidation (likwidacja) und zum anderen im Rahmen eines Umstrukturierungsverfahrens (postepowanie restrukturyzacyjne). Im Falle einer Liquidation wird lediglich das noch vorhandene Vermögen des Schuldners verwertet. Beim Umstrukturierungsverfahren soll das zahlungsunfähige Unternehmen zunächst saniert werden.

    Das Insolvenzrecht zielt auf die Umstrukturierung eines zahlungsunfähigen Unternehmens ab, bevor eine Liquidation durchgeführt wird.

    Das Umstrukturierungsverfahren besteht aus vier Sanierungsarten:

    • Verfahren über die Bestätigung einer Vereinbarung (Postepowanie o zatwierdzenie ukladu);
    • Beschleunigtes Vereinbarungsverfahren (przyspieszone postepowanie ukladowe);
    • Vereinbarungsverfahren (postepowanie ukladowe);
    • Sanierungsverfahren (Postepowanie sanacyjne).

    Forderungsanmeldung

    Bei beiden Verfahrensarten muss eine vorherige Forderungsanmeldung durch den Gläubiger erfolgen. Ohne eine solche Forderungsanmeldung werden die Ansprüche des Gläubigers nicht berücksichtigt.

    Die Forderung ist beim sogenannten Richter-Kommissär (sedzia-komisarz) beim Insolvenzgericht (sad upadlosciowy) anzumelden. Bei dem Richter-Kommissär handelt es sich um ein gerichtliches Organ, das beispielsweise auch für die Aufsicht über die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters zuständig ist und diesem gegenüber auch weisungsbefugt ist. Der Richter-Kommissär ist allerdings nicht der eigentliche Insolvenzrichter, sondern übt nur gewisse auf ihn übertragene Rechte aus.

    Bei der Forderungsanmeldung, die in zwei Exemplaren einzureichen ist, sind folgende Punkte von besonderer Wichtigkeit:

    • Details zur Person des Gläubigers (Vor- und Nachname, Geschäfts- und Wohnsitz);
    • Benennung der Höhe der Forderung und der Nebenforderung; bei nicht geldwerten Forderungen Angabe ihres Wertes;
    • Nachweise über das Bestehen der Forderung;
    • Angabe der Kategorie, der die Forderung zugerechnet werden soll;
    • Angabe der gegebenenfalls vorhandenen Sicherheit (genaue Bezeichnung, Betrag).

    Urkunden, die geeignet sind, das Bestehen der Forderung nachzuweisen (also etwa der Dienstleistungsvertrag) sind bei der Forderungsanmeldung im Original oder zumindest in notariell oder anwaltlich beglaubigter Kopie beizufügen. Urkunden, die nicht in polnischer Sprache abgefasst sind, müssen zuvor von einem vereidigten Übersetzer ins Polnische übertragen werden.

    Die Frist zur Forderungsanmeldung wird in dem Beschluss über die Eröffnung des jeweiligen Insolvenzverfahrens bekannt gegeben. Die eröffneten Insolvenzverfahren werden im polnischen Gerichts- und Wirtschaftsanzeiger (Monitor Sadowy i Gospodarczy), durch Aushang im Gericht oder auch in der Tagespresse bekannt gegeben.

    Sanktionen bei nicht fristgerecht gestelltem Antrag

    Wenn der Insolvenzantrag nicht fristgerecht gestellt wird, dann drohen Sanktionen. Den verantwortlichen Personen in Unternehmen drohen zivil-, verwaltungs- und strafrechtliche Konsequenzen. Die einschlägigen Normen sehen unter anderem Folgendes vor:

    • Haftung für Verbindlichkeiten mit privatem Vermögen;
    • Verbot der Ausübung eines Handelsgewerbes;
    • Verbot als Bevollmächtigter oder Vertreter einer Handelsgesellschaft aufzutreten.

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  • Der Bereich des geistigen Eigentums umfasst neben dem Urheberrecht insbesondere die gewerblichen Schutzrechte wie Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte und Markenrechte. 

    Schutzrechte

    Der gewerbliche Rechtsschutz in Polen ist hauptsächlich im Gesetz über gewerbliches Eigentum (Ustawa z dnia 30 czerwca 2000 r. o prawo wlasnosci przemyslowej) zusammengefasst. Es enthält Vorschriften zu:

    • Erfindungen (wynalazki);
    • Gebrauchsmustern (wzory uzytkowe);
    • Markenzeichen (znaki towarowe);
    • geografischen Bezeichnungen (oznaczenia geograficzne);
    • Halbleiterschutz beziehungsweise Topografienschutz (topografia ukladów scalonych);
    • Geschmacksmustern (wzory przemyslowe).

    Darüber hinaus werden durch das Gesetz über gewerbliches Eigentum die Grundsätze der Annahme von Rationalisierungsinvestitionen (projekty racjonalizatorskie) und die Vergütung für die Ideengeber dieser Art von Investitionen festgelegt. Ferner legt es die Aufgabengebiete und Organisation des Patentamtes der Republik Polen (Urzad Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej) fest.

    Dauer der Schutzfristen

    Die Dauer der Schutzfrist hängt vom jeweiligen Schutzrecht ab. So beläuft sich die Schutzfrist für:

    • Patente (patenty) auf 20 Jahre ab Anmeldung des Patents beim Patentamt. 
    • Markenzeichen (znaki towarowe) auf 10 Jahre ab Anmeldung des Zeichens beim Patentamt. Hier besteht allerdings nach Ablauf der zehnjährigen Schutzfrist die Möglichkeit, einen Verlängerungsantrag auf Gewährung rechtlichen Schutzes von weiteren zehn Jahren zu stellen. Der Verlängerungsantrag kann dabei stets vor Ablauf der jeweiligen Schutzfrist erneut gestellt werden. Eine Begrenzung auf die Anzahl der Verlängerungsanträge ist nicht gegeben.
    • Gebrauchsmuster (wzory uzytkowe) auf 10 Jahre ab Anmeldung des Musters beim Patentamt;
    • Geschmacksmuster (wzory przemyslowe) auf 25 Jahre ab Anmeldung des Musters beim Patentamt.
    • Halbleiterschutz (topografia ukladów scalonych) auf 10 Jahre zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres ab der Bekanntgabe der Topografie beim Patentamt.
    • Die Schutzfrist für geografische Bezeichnungen ist zeitlich unbefristet.

    Damit die jeweiligen Schutzrechte in den Genuss der Schutzfristen kommen, muss zwingend eine Eintragung beim Patentamt erfolgen (auch elektronisch möglich).

    Urheberrecht

    Nach der Definition des Art. 1 Abs. 2 des polnischen Urhebergesetzes (Ustawa z dnia 4 lutego 1994 r. o prawie autorskim i prawach pokrewnych) ist Gegenstand einer Urheberschaft jeder nach außen hin erkennbare Ausdruck individuellen Schaffens unabhängig von der Gestalt, dem Wert, dem Verwendungszweck oder der Ausdrucksweise (allesamt im Gesetz bezeichnet als "Werk"). Gesetzlich geschützt ist dabei ausschließlich das Werk. Die Entdeckung, Idee, die Prozeduren, Methoden und Grundsätze der Funktion sowie mathematische Konzepte, die zum Werk geführt haben, sind vom Gesetz nicht geschützt. Als besondere Beispiele für Werke führt das polnische Urhebergesetz in Art. 1 Abs. 2 beispielsweise folgende auf: Fotografien, plastische Werke, Architekturwerke, Geschmacksmuster, Musikstücke, Filme.

    Internationale Abkommen

    Auch durch internationales Recht wird der gewerbliche Rechtsschutz in Polen abgesichert. Seit dem 1. März 2004 ist Polen Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens. Europäische Patentanmeldungen können beim Patentamt der Republik Polen in jeder Sprache der Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens eingereicht werden.

    Polen gehört des Weiteren allen grundlegenden internationalen Abkommen in diesem Bereich an, so etwa der Pariser Verbandsübereinkunft, dem Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, dem WIPO-Urheberrechtsvertrag (siehe WIPO-Profil Polens).

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  • Polen verfügt über kein einheitliches Steuergesetzbuch. Nachstehend erhalten Sie einen Überblick über die in Polen geltenden Steuerarten und Steuersätze.

    Im Unterschied zu vielen osteuropäischen Nachbarstaaten verfügt Polen über kein einheitliches Steuergesetzbuch. Vielmehr werden die einzelnen Steuerarten in separaten Einzelgesetzen geregelt, unter anderem:

    Steuerarten

    Körperschaftsteuer (CIT)

    Der Körperschaftsteuersatz beträgt grundsätzlich 19 Prozent. Darüber hinaus gilt seit dem 1. Januar 2019 eine begünstigte Körperschaftsteuer in Höhe von 9 Prozent. Die niedrigere CIT gilt nur für eine bestimmte Gruppe von Steuerzahlern: Kleine Unternehmen und Unternehmensgründer können von niedrigeren CIT-Sätzen profitieren. Sie gelten für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften (und andere juristische Personen, die zur Zahlung der CIT verpflichtet sind). Der reduzierte Steuersatz findet Anwendung auf neu geschaffene Unternehmen und solche, deren Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen im Vorsteuerjahr weniger als 1.200.000 Euro betrugen. 

    Zu beachten ist, dass Personengesellschaften (OHG, KG) grundsätzlich der Einkommensteuer unterliegen.

    Exkurs: Ein neues Gesetz ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Danach wird die Kommanditgesellschaften auch der Körperschaftsteuer unterzogen (seit dem 1. Mai 2021 gilt für sie die neue Besteuerungsregel) und die sogenannte estnische Körperschaftsteuer wird in Polen eingeführt. Die estnische Körperschaftsteuer ermöglicht Unternehmen, nur dann Körperschaftsteuer zu zahlen, wenn sie die Auszahlung von Dividenden entscheiden. Dies führt zur einer Verschiebung der Einkommensteuer bis zur vollständigen Auszahlung der Gewinne direkt an die Aktionäre. 

    Einkommensteuer (PIT)

    Bei der Einkommensteuer gibt es zwei Steuersätze: 12 Prozent bei einem Jahreseinkommen von bis zu 120.000 Zloty und darüber hinaus 10.800 Zloty plus 32 Prozent . Gewerbetreibende und die der Einkommensteuer unterliegenden Personengesellschaften haben die Option, sich für die lineare Besteuerung (19 Prozent) zu entscheiden.

    Mehrwertsteuer (VAT)

    Im Bereich der Mehrwertsteuer gilt seit 2011 der Regelsatz in Höhe von 23 Prozent. Daneben bestehen ermäßigte Mehrwertsteuersätze in Höhe von 5 Prozent und 8 Prozent für bestimmte Nahrungsmittel und Arzneimittel. Die Deutsch-Polnische Industrie- und Handelskammer leistet Unterstützung bei der Rückerstattung der Mehrwertsteuer.

    Weitere Informationen zur Besteuerung in Polen finden Sie auf dem Informationsportal des polnischen Finanzministeriums.

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Zwischen Deutschland und Polen besteht seit 2004 ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), das auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar ist.

    Split-Payment-Verfahren

    Schon seit Juli 2018 besteht die Möglichkeit, das Split-Payment-Verfahren anzuwenden, also die Mehrwertsteuer getrennt abzuführen. Ab dem 1. November 2019 ist diese Methode für einige Steuerzahler obligatorisch geworden. Auf alle im Anhang 15 des Umsatzsteuergesetzes gelisteten Verkäufe von Dienstleistungen und Waren (zusätzlich muss der Bruttowert der Transaktion 15.000 PLN, also ca. 3.507 Euro, betragen; Verkäufer und Empfänger müssen zudem Mehrwertsteuerzahler sein) findet die getrennte Zahlung der Mehrwertsteuer Anwendung.

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov | Bonn

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  • Was Sie steuerrechtlich zu beachten haben bei Entsendung eines Mitarbeiters oder auch grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung erfahren Sie hier.

    Besteuerung des entsandten Mitarbeiters

    Grundsätzlich steht das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem die Tätigkeit verrichtet wird. Durch bestimmte nationale Regelungen kann aber gleichzeitig auch das Besteuerungsrecht Deutschlands gegeben sein. Für die Mitarbeiterentsendung bedeutet das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), dass eine eventuelle doppelte Besteuerung der Einkünfte vermieden werden kann.

    Von dem Grundsatz der Besteuerung im Tätigkeitsstaat macht das deutsch-polnische Doppelbesteuerungsabkommen insoweit eine Ausnahme, als die Einkommensteuerpflicht nur in Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat des entsandten Mitarbeiters entsteht, wenn:

    1. Der Entsendete sich in Polen insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums aufhält. Dieser 12-Monats-Zeitraum ist variabel. Dies bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob die 183-Tage-Grenze innerhalb des polnischen Steuerjahres (grundsätzlich das Kalenderjahr; Ausnahmen hiervon sind allerdings möglich) eingehalten worden ist, sondern ob sie innerhalb von 12 Monaten ab dem ersten Tag der Entsendung eingehalten wurde. 
    2. Die Vergütung von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber, der nicht in Polen ansässig ist, gezahlt wird. Maßgeblich ist hier der wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff. Nach diesem Begriff gilt als Arbeitgeber derjenige, der tatsächlich die Vergütung für den entsandten Mitarbeiter trägt - unabhängig davon, ob jemand anderes zunächst in Vorleistung tritt. 
    3. Die Vergütung nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in Polen hat. Der Begriff der Betriebsstätte umfasst insbesondere einen Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte oder ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen. Eine Bauausführung ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

    Dienstleistungserbringung: B2B oder B2C?

    Als Grundregel für die Bestimmung, welche Umsatzsteuer bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung anzusetzen ist, muss unterschieden werden, ob der (Dienst-) Leistungsempfänger Unternehmer (B2B) oder Nicht-Unternehmer (B2C) ist.

    B2B

    Im B2B-Bereich gilt der Grundsatz, dass die Umsatzsteuer des Landes zugrunde zu legen ist, die in dem Land gilt, in dem der (Dienst-)Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Als Leistungsempfänger ist der Auftraggeber zu erachten. Erbringt beispielsweise ein deutscher Unternehmer für einen polnischen Unternehmer eine Dienstleistung, so ist demnach die polnische Umsatzsteuer anzusetzen.

    Die Umsatzsteuer muss auf der Rechnung, die dem polnischen Unternehmer ausgestellt wird, nur dann ausgewiesen werden, wenn der deutsche Unternehmer in Polen nicht umsatzsteuerrechtlich registriert ist beziehungsweise nicht im Besitz der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist und auch das Reverse Charge-Verfahren nicht zur Anwendung kommt.

    B2C

    Im B2C-Bereich gilt der Grundsatz, dass die Umsatzsteuer des Landes zugrunde zu legen ist, die in dem Land gilt, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist. Erbringt somit ein deutscher Unternehmer für eine polnische Privatperson eine Dienstleistung, so ist der deutsche Umsatzsteuersatz anzusetzen. 

    Elektronische grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung

    Bei elektronischer grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung richtet sich seit dem 1. Januar 2015 die Besteuerung grundsätzlich nach dem Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist. Es spielt somit keine Rolle mehr, ob der Dienstleistungsempfänger Verbraucher ist oder nicht. Das heißt wiederum, dass der deutsche Dienstleistungserbringer den polnischen steuerlichen Melde- und Erklärungspflichten nachkommen muss.

    Damit der deutsche Dienstleistungserbringer von elektronischen Dienstleistungen sich nicht mit dem polnischen Umsatzsteuerrecht auseinandersetzen muss, wurden diesbezügliche Verfahrenserleichterungen in Form eines sogenannten "Mini-One-Stop-Shops" eingeführt. Der deutsche Dienstleistungserbringer kann dieses Verfahren beim Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) freiwillig beantragen. Die so angemeldeten gewerblichen Dienstleistungserbringer können über das Portal ihre Umsatzsteuererklärungen einreichen, korrigieren und vor allem die in den übrigen Mitgliedstaaten der EU erzielten Umsätze aus der elektronischen Dienstleistungserbringung angeben und die Steuer insgesamt entrichten.

    Restriktive Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens

    Innerhalb der EU besteht der Grundsatz, dass sich bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen die Steuerschuldnerschaft von dem Erbringer auf den Empfänger der Dienstleistung verlagert (reverse charge). Zu beachten ist, dass das Reverse Charge-Verfahren nicht in allen Dienstleistungsbereichen angewendet werden darf, sondern ausschließlich in den gesetzlich bestimmten Fällen. Zu diesen Bereichen zählt in Polen vor allem die Erbringung von Bauleistungen.

    In Polen wird das Reverse Charge-Verfahren restriktiv gehandhabt. Seit dem Inkrafttreten des novellierten polnischen Umsatzsteuergesetzes am 1. April 2013 (Ustawa z dnia 11 marca 2004 r. o podatku od towarów i uslug) ist die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft bei Dienstleistungserbringung vor allem nur dann möglich, wenn:

    • der Dienstleistungserbringer in Polen keinen gewöhnlichen (Geschäfts-)Sitz hat und in Polen auch nicht zur Umsatzsteuer angemeldet ist;
    • der Dienstleistungsempfänger umsatzsteuerrechtlich registriert ist oder eine sonstige juristische Person darstellt, die in Polen ihren (Geschäfts-)Sitz hat und sich beim zuständigen polnischen Finanzamt mit seiner europäischen Steueridentifikationsnummer registriert hat.

    In Fällen, in denen das Reverse Charge-Verfahren Anwendung findet, ist der Dienstleistungserbringer dazu gehalten auf der Rechnung anzumerken, dass die Steuerschuld umgekehrt worden ist (odwrotne obciazenie). Die Rechnung wird somit lediglich den Netto-Wert auszuweisen haben.

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Roland Fedorczyk | Bonn

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  • Nachstehend erhalten Sie einen Überblick über das polnische Arbeitsrecht. 

    Grundlagen des polnischen Arbeitsgesetzbuches

    Das polnische Arbeitsgesetzbuch (Ustawa z dnia 26 czerwca 1974 r. Kodeks pracy) enthält die grundlegenden Bestimmungen für das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. In der Regel kann eine Person, die über 18 Jahre alt ist, ein Arbeitnehmer sein. Es gibt drei unterschiedliche Arbeitsvertragstypen: Arbeitsverhältnis auf Probe, befristetes Arbeitsverhältnis und unbefristetes Arbeitsverhältnis. 

    Der Arbeitsvertrag erfordert eine schriftliche Form und ist spätestens am Tag des Arbeitsantritts zu unterzeichnen. Wenn der Arbeitsvertrag nicht unterschrieben ist, sollte der Arbeitnehmer spätestens vor der Arbeitsaufnahme eine schriftliche Bestätigung der Bedingungen des Arbeitsvertrags erhalten. Die Änderung der Bedingungen des Arbeitsvertrages bedarf ebenfalls der Schriftform. Das Arbeitsgesetzbuch bestimmt welche Regelungen in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden sollten: Art der Arbeit, Arbeitsort, Vergütung für die Arbeit entsprechend der Art der Arbeit unter Angabe der Bestandteile der Vergütung, Arbeitszeit und Datum des Arbeitsbeginns.

    Die Arbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden in einer durchschnittlichen Fünf-Tage-Arbeitswoche. Das Arbeitsgesetzbuch sieht jedoch Ausnahmen von dieser Regel vor, zum Beispiel bei Arbeiten, die aufgrund der Produktionstechnologie nicht unterbrochen werden können. 

    Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen jährlichen, ununterbrochenen und bezahlten Erholungsurlaub. Die Urlaubstage betragen 20 Tage, wenn der Mitarbeiter weniger als 10 Jahre beschäftigt ist und 26 Tage, wenn der Mitarbeiter mindestens 10 Jahre lang beschäftigt ist.

    Das Arbeitsverhältnis kann auf verschiedene Arten beendet werden: im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien, durch eine Erklärung einer der Arbeitsvertragsparteien (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) unter Einhaltung der sogenannten Kündigungsfrist oder durch eine Erklärung einer der Parteien ohne Einhaltung der Kündigungsfrist.

    Die Länge der Kündigungsfrist hängt von der Art des Vertrags und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab: 

    • beim Arbeitsverhältnis auf Probe: drei Arbeitstage, wenn der Vertrag für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Wochen abgeschlossen wird; eine Woche, wenn der Vertrag für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen, aber weniger als drei Monaten abgeschlossen wird; zwei Wochen, wenn die Probezeit drei Monate beträgt;
    • beim befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnis: zwei Wochen, wenn die Person nicht länger als sechs Monate für den Arbeitgeber gearbeitet hat; ein Monat, wenn eine Person für einen bestimmten Arbeitgeber mindestens sechs Monate, aber weniger als drei Jahre gearbeitet hat; drei Monate, wenn die Person mindestens drei Jahre für den Arbeitgeber gearbeitet hat.

    Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellen. In einer solchen Situation behält der Arbeitnehmer das Recht auf Vergütung.

    Weitere Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie auch in der GTAI-Publikation Arbeitsmarkt Polen.

    Entsendung von Mitarbeitenden

    Von einer Arbeitnehmerentsendung ist grundsätzlich dann zu sprechen, wenn ein Arbeitgeber seinem inländischen Arbeitnehmer die Weisung gibt, im Ausland eine Beschäftigung für ihn auszuüben. Dabei ist es möglich, den Arbeitnehmer zuvor mit dem Ziel einzustellen, diesen ins Ausland zu entsenden. Bei einem Auslandsaufenthalts sind spezielle arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften zu beachten:

    Die Entsendung hat natürlich auch Auswirkungen auf das Arbeitsrecht beziehungsweise den inländischen Arbeitsvertrag. Ein Arbeitgeber kann nicht durch sein Direktionsrecht seinem Arbeitnehmer auferlegen ins Ausland zu gehen. Vielmehr muss eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages erfolgen. Dann liegt eine Entsendung aufgrund einer Zusatzvereinbarung vor. In diesem Fall bleibt das Arbeitsverhältnis mit dem deutschen Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten bestehen. Deswegen ist bei einer Entsendedauer von über einem Monat der Arbeitgeber verpflichtet, neben den wesentlichen Vertragsbedingungen, wie Kündigungsfristen, Arbeitsentgelt, laut dem deutschen Nachweisgesetz zusätzlich einige Punkte schriftlich niederzulegen. Eine Entsendemöglichkeit kann auch ausdrücklich im Arbeitsvertrag aufgenommen werden, meistens bei den klassischen Montagefällen. Es gibt noch die dritte Möglichkeit und zwar den Abschluss eines lokalen Arbeitsvertrags. Das bietet sich an, wenn zum Beispiel ohne einen lokalen Arbeitsvertrag kein Visum oder keine Arbeitserlaubnis zu bekommen ist. Der inländische, deutsche Arbeitsvertrag wird für diese Zeit ruhend gestellt.

    Wenn ein Arbeitnehmer länger als einen Monat entsendet wird, ist der Betriebsrat anzuhören, da es sich in diesen Fällen um ein Versetzung handelt (§§ 99, 95 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz). Wenn es um das anwendbare Recht auf die Arbeitsverträge geht, muss man eigentlich im Grundsatz davon ausgehen, dass das deutsche Arbeitsrecht gilt. Es kann jedoch aufgrund der ROM I-Verordnung eine Vereinbarung darüber getroffen werden, welches Recht Anwendung finden soll. Dabei darf man nicht vergessen, dass es zwingende nationale Vorschriften gibt, die die Vereinbarung überlagern, wie zum Beispiel: Regelungen zur Arbeitserlaubnis, gesetzliche Arbeitszeit, Mindestlöhne oder aber auch zwingendes deutsches Recht wie unter anderem Regeln über Massenentlassungen. Durch die Reform der Entsenderichtlinie wird das komplette Arbeitsrecht des Ziellandes nach 12 Monaten, in begründeten Ausnahmefällen nach 18 Monaten, Anwendung finden.

    Alle wichtigen Informationen zum Thema Entsendung nach Polen werden auf der staatlichen Internetseite der polnischen Regierung zusammengestellt.

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Roland Fedorczyk | Bonn

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  • Bürger aus den EU/EWR-Mitgliedstaaten und aus der Schweiz benötigen bei der Einreise nach Polen weder eine Arbeitserlaubnis noch eine Aufenthaltsgenehmigung.

    Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen

    Rechtsgrundlage für die Einreise nach, den Aufenthalt in und die Ausreise aus Polen von Staatsangehörigen der EU und ihren Familienangehörigen ist das Gesetz vom 14. Juli 2006 über die Einreise, Aufenthalt und Ausreise für EU-Bürger und ihre Familien, das neben dem genannten Personenkreis auch die Staatsangehörigen der EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) erfasst. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegens, Islands, Liechtensteins und der Schweiz brauchen für eine Einreise nach Polen lediglich einen gültigen Personalausweis oder einen Reisepass.

    EU-Staatsangehörige können sich in Polen bis zu drei Monaten allein auf der Grundlage gültiger Identifikationsdokumente aufhalten. Ein darüber hinausgehender Aufenthalt ist gemäß Artikel 16 des Gesetzes an eine der folgenden Voraussetzungen gebunden:

    • Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Tätigkeit als Selbständiger in Polen;
    • Krankenversicherungsschutz und ausreichende Finanzmittel zum eigenen Unterhalt beziehungsweise zum Familienunterhalt;
    • Studium oder Berufsausbildung in Polen mit Krankenversicherungsschutz;
    • Ehe mit einem polnischen/einer polnischen Staatsangehörigen.

    Allgemeines Kriterium ist, dass keine Sozialleistungen in Polen beansprucht werden. Bei einem drei Monate überschreitenden Aufenthalt ist eine Eintragung in das Melderegister (mit Ausstellung der Anmeldebescheinigung) beziehungsweise für Familienangehörige die Ausstellung der Aufenthaltskarte erforderlich. Die Anmeldung ist bei einem zuständigen Woiwodschaftsamt (Urzad Wojewódzki) vorzunehmen.

    Arbeitsgenehmigungsrecht

    Eine vorherige Einholung einer Arbeitsgenehmigung für die Aufnahme einer arbeitsvertraglichen Tätigkeit in Polen ist für diese Gruppe von Ausländern nicht erforderlich. Frei von Genehmigungen ist auch die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen, die für Unternehmensinhaber und Selbständige in allen Branchen gilt. Beschränkungen im Hinblick auf die Entsendung ihrer Mitarbeiter nach Polen besteht für Unternehmensinhaber und Selbständige nicht.

    Entsendung und Meldepflichten

    Am 18. Juni 2016 trat das Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Ustawa z dnia 10 czerwca 2016 r. o delegowaniu pracowników w ramach swiadczenia uslug) in Kraft. Das Gesetz enthält in Artikel 4 die Pflicht für Arbeitgeber, die ihre Mitarbeitenden nach Polen entsenden, dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer nicht schlechter sind, als im Arbeitsgesetzbuch und anderen relevanten Regelwerken vorgesehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Urlaub, Mindestlohn und Vergütung der Überstunden, Arbeitsschutz und Hygiene, Schutz von Schwangeren und Mutterschutz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung.

    Am 4. September 2020 sind die novellierten Vorschriften über Mitarbeiterentsendung nach Polen (Änderungsgesetz vom 24. Juli 2020 zum Gesetz über die Entsendung im Rahmen der Dienstleistungserbringung) in Kraft getreten. Wichtige Änderung ist die Erweiterung der Befugnisse der polnischen Arbeitsinspektion (Panstwowa Inspekcja Pracy) bei der Überprüfung und Einhaltung der Vorschriften der reformierten europäischen Entsenderichtlinie 2018/957. Die Arbeitsinspektion erhält die Befugnis, bei Behörden, wie zum Beispiel Finanzämtern oder Sozialversicherungsanstalten, nachzufragen, ob alle übermittelten Informationen stimmen. Auch müssen alle Änderungen, die nicht im Einklang mit dem Entsendeformular stehen, weil sich zum Beispiel der Arbeitsort geändert hat, der Arbeitsinspektion mitgeteilt werden. Man kann auch eine schriftliche Version des Anmeldeformulars an die Arbeitsinspektion senden.

    Wenn ein deutsches Unternehmen seine Mitarbeitenden für einen bestimmten Zeitraum nach Polen entsendet, muss es für den Entsendezeitraum eine in Polen ansässige Person gegenüber der Arbeitsinspektion (Panstwowa Inspekcja Pracy) benennen, die dieser gegenüber als Ansprechpartner in den behördlichen Entsendeangelegenheiten zur Verfügung steht. Wichtig ist dieser Ansprechpartner insbesondere im Falle einer Kontrolle, ob die vorgeschriebenen polnischen Arbeitsschutzvorschriften (Mindestlöhne, Nacht- und Sonntagsarbeit, Arbeitszeit) während der Entsendung eingehalten werden. Bei diesem Ansprechpartner können auch folgende Unterlagen aufbewahrt werden: 

    • Kopie des Arbeitsvertrages, 
    • Arbeitszeitdokumentation, 
    • Unterlagen, die die Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers bestätigen. 

    Das entsendende Unternehmen ist verpflichtet, alle entsendungsrelevanten Unterlagen bis zwei Jahre nach dem Entsendungsende zu archivieren. Bei Verstößen gegen die Anforderungen des Gesetzes kann ein Bußgeld verhängt werden. Wenn sich während, davor oder danach Änderungen bei der Entsendung (Abweichungen zu dem Entsendeformular) ergeben, muss dieses auch an die Arbeitsinspektion gemeldet werden. Dafür gibt es ein spezielles Formular.

    Weitere Informationen über die Beschäftigung von Ausländern in Polen finden Sie auf der Internetseite der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer (AHK).

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Roland Fedorczyk | Bonn

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  • Bei reglementierten Berufen sind besondere Zulassungsvoraussetzungen zu beachten. Nachstehend erfahren Sie mehr über das Anerkennungsverfahren.

    Deutsche Dienstleister, die in Polen nur vorübergehend einen oder mehrere Aufträge durchführen wollen, müssen grundsätzlich prüfen, ob die von ihnen angebotene Dienstleistung zu den reglementierten oder nicht reglementierten Berufen gehört. In Abhängigkeit von dem Berufszweig sind unterschiedliche Registrierungspflichten zu beachten. Eine vollständige Aufzählung der in Polen reglementierten Berufe kann auf der Internetseite des polnischen Ministeriums für Wissenschaft und Hochschulwesen mit dem Verweis auf die Webseite der Europäischen Kommission Reglementierte Berufe Datenbank abgerufen werden.

    Wegen der besonders hohen Anzahl an reglementierten Berufen werden hier nur beispielhaft einige aufgeführt:

    • Dienstleistungen aus dem Bereich des Transportwesens;
    • Dienstleistungen aus dem Bereich der Touristik;
    • Dienstleistungen aus dem Bereich der Arbeitnehmerüberlassung;
    • Dienstleistungen aus dem Bereich der Archivierung;
    • Human- und zahnärztliche Dienstleistungen;
    • Dienstleistungen aus dem Bereich der Veterinärmedizin;
    • Dienstleistungen aus dem Bereich des Postwesens;
    • Krankenschwester- und Hebammendienstleistungen.

    Unterfällt die von Deutschland aus angebotene Dienstleistung einer der reglementierten Berufsgruppen, so muss vor der Dienstleistungserbringung in Polen je nach geltendem Recht eine Konzession oder Erlaubnis eingeholt werden oder ein Eintrag ins Gewerberegister (Rejestr Dzialalnosci Gospodarczej) erfolgen.

    In Fällen, in denen es sich nicht um einen reglementierten Beruf handelt, ist lediglich erforderlich, dass die beabsichtigte Dienstleistung der zuständigen polnischen Berufskammer angezeigt wird. Eine Anzeige über beabsichtigte Dienstleistungen sollte einmal pro Kalenderjahr erfolgen.

    Eine gesonderte Anerkennung der deutschen Berufsqualifikation für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in Polen ist nicht erforderlich. Soweit diese Tätigkeit nur einen vorübergehenden Charakter hat, ist es ausreichend, dass der jeweilige Beruf in Deutschland im Einklang mit den hiesigen (Berufs-) Vorschriften ausgeübt wird.

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Roland Fedorczyk | Bonn

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  • In Polen gibt es einen einheitlichen Mindestlohn, der jährlich neu bestimmt wird.

    Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der neue Mindestlohn 4.666 Zloty und der Mindeststundensatz beträgt 30,20 Zloty. Der Mindestlohn in Polen wird nach dem Gesetz über Mindestlöhne (Ustawa z dnia 10 pazdziernika 2002 r. o minimalnym wynagrodzeniu za prace) bis zum 15. September eines jeden Jahres neu festgesetzt. Die Regierung ist gesetzlich verpflichtet, den Mindestlohn zweimal im Jahr anzuheben, wenn die durchschnittliche jährliche Inflation im Vorjahr um 5 Prozent steigt.

    Von der jeweils festgesetzten Mindestlohnhöhe darf bei Arbeitsverträgen nur in einem gesetzlich festgeschriebenen Fall abgesehen werden. So kann nach dem Gesetz über Mindestlöhne im ersten Beschäftigungsjahr eines Arbeitnehmers das Gehalt auch lediglich 80 Prozent vom Mindestlohn betragen, wenn der Arbeitnehmer Berufsanfänger ist und bislang keine Beitragszahlungen an die polnische Sozialversicherungsanstalt (Zaklad Ubezpieczen Spolecznych - ZUS) zu verzeichnen sind.

    Die Lohnnebenkosten setzen sich aus einem Beitrag für die polnische Sozialversicherungsanstalt (ZUS) in derzeitiger Höhe von 13,71 Prozent und einem Beitrag für den Arbeitsfonds und den Fonds der garantierten Zuwendungen (Fundusz Pracy i Fundusz gwarantowanych swiadczen) in Höhe von 2,45 Prozent sowie 0,10 Prozent des jeweiligen Bruttoentgelts zusammen.

    Weitere Informationen zum Thema finden Sie in der GTAI-Publikation Arbeitsmarkt Polen.

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Roland Fedorczyk | Bonn

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  • Werden Dienstleistungen in Polen ausgeführt, so hat der deutsche Dienstleistungserbringer auch einige arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.

    Der Arbeitsschutz gestaltet sich in Polen anders als in Deutschland und ist dort unter dem Begriff der Sicherheit und der Hygiene bei der Arbeit (Bezpieczenstwo i higiena pracy) bekannt.

    Grenzüberschreitende Dienstleistungen können verschiedenartig ausgeführt werden. So kann beispielsweise ein deutscher Ein-Mann-Unternehmer seine Dienstleistung für den polnischen Auftraggeber in Polen ausführen oder ein Unternehmen kann seine Mitarbeitenden nach Polen entsenden. Für beide Fälle sind unterschiedliche Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten.

    Entsendung von Mitarbeitenden

    Ein Unternehmen, das seine Mitarbeiter nach Polen entsendet, muss dafür Sorge tragen, dass diese eine Schulung über die in Polen geltenden Standards der Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz erhalten. Für die Teilnahme an einer solchen Schulung wird ein Zertifikat ausgestellt. Bei einer Kontrolle kann die Arbeitsinspektion (Inspekcja Pracy) die Vorlage eines solchen Zertifikats fordern. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht nur für die Schulung seiner Mitarbeitenden verantwortlich. Ferner gehören zu seinen Aufgaben beispielsweise, dass

    • die Arbeit so zu organisieren ist, dass sichere und hygienische Arbeitsbedingungen vorhanden sind;
    • innerbetriebliche Kontrollen zum Zweck der Einhaltung der Arbeitsschutz-Standards eingehalten werden;
    • die neuesten technischen Standards zur Vermeidung von Arbeitsunfällen genutzt werden;
    • Auflagen der Arbeitsinspektion umgesetzt werden.

    Darüber hinaus kann je nach Berufszweig der Arbeitgeber dazu verpflichtet sein, Hinweis- beziehungsweise Warntafeln am Arbeitsplatz auszuhängen.

    Die Missachtung der polnischen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften kann zu empfindlichen Geldstrafen durch die Arbeitsinspektion führen. Aber auch der Arbeitgeber kann gegenüber seinen Mitarbeitenden Sanktionsmaßnahmen in Form von (Ab-) Mahnungen verhängen, wenn er einen Verstoß gegen die Arbeitsschutzvorschriften feststellt.

    Exkurs: Arbeitgeber müssen seit Mitte Mai 2024 ihre Arbeitsplätze gemäß der Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz an Arbeitsplätzen mit Bildschirmgeräten anpassen. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, Informationen zu den Grundsätzen zu sicherer und hygienischer Arbeitsweise am Telearbeitsplatz an seine Beschäftigten bereitzustellen. Die Organisation des häuslichen Arbeitsplatzes obliegt weiterhin dem Arbeitnehmer.

    Tätigkeit als Einzelunternehmer

    Anders verhält es sich bei Einzelunternehmen: Für diese besteht keine Teilnahmepflicht an solchen Arbeitsschutz-Schulungen. Vorausgesetzt wird aber, dass sie entsprechende Kenntnisse über die polnischen Standards besitzen. In manchen Berufszweigen, wie etwa der Baubranche, kann es daher empfehlenswert sein, auch ohne eine bestehende Pflicht an einer solchen Schulung teilzunehmen.

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Roland Fedorczyk | Bonn

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  • Unabhängig von der Dauer des Auslandsaufenthaltes ist immer an eine A1-Bescheinigung zu denken.

    Gemäß der europäischen Verordnung (EU) Nr. 883/04 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit unterliegt der entsandte Arbeitnehmer grundsätzlich weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • der entsendende Arbeitgeber muss gewöhnlich in Deutschland tätig sein (keine reine Verwaltungstätigkeit);
    • der Arbeitnehmer ist EU-Bürger, Flüchtling oder staatenlos;
    • es handelt sich um eine Entsendung, das heißt,
      1. ein Arbeitnehmer übt auf Weisung seines deutschen Arbeitgebers im Ausland eine Beschäftigung für diesen aus. Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer in Deutschland extra für eine Auslandsarbeit eingestellt wird. Lebt der Arbeitnehmer allerdings bereits im Ausland und wird dort beschäftigt, ist er als Ortskraft einzustufen. In diesem Fall liegt keine Entsendung vor.
      2. die Beschäftigung muss im Voraus zeitlich begrenzt sein (überschaubarer Zeitraum);
      3. die Dauer der Entsendung darf maximal 24 Monate dauern;
      4. der entsandte Mitarbeiter löst keinen anderen bereits zuvor entsandten Mitarbeiter ab. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nunmehr zu entsendende Mitarbeiter den zuvor entsandten Mitarbeiter innerhalb der 24 Monate ablöst. Die von dem zunächst entsandten Mitarbeiter verbrachte Zeit im Ausland wird dem neuen Mitarbeiter angerechnet.

    Entsendenachweis/Bescheinigung A1

    Der sozialversicherungsrechtliche Status eines entsandten Arbeitnehmers wie auch eines gesetzlich pflichtversicherten Selbständigen in Deutschland wird in Polen durch die A1-Bescheinigung dokumentiert.

    Je nachdem im welchem Arbeitsverhältnis man ist, unterscheidet sich die Zuständigkeit bei der Beantragung:

    • bei Arbeitnehmern wird die A1-Bescheinigung bei der gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist, beantragt;
    • Selbständige, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, und die in Polen eine Dienstleistung erbringen wollen, beantragen die A1-Bescheinigung beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
    • Selbständige, die nicht gesetzlich krankenversichert sind und aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater), beantragen die A1-Bescheinigung bei der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen;
    • bei Ausnahmevereinbarungen und bei einer gleichzeitigen Beschäftigung nicht nur in Polen, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten, ist die A1-Bescheinigung von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung zu beantragen.

    Die Bescheinigung A1, die oft auch als Entsendenachweis bezeichnet wird, berechtigt den entsandten Arbeitnehmer darüber hinaus dazu, im Ausland sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu beanspruchen. Für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt diese Funktion die europäische Krankenversicherungskarte, die jeder in Deutschland gesetzlich Krankenversicherte automatisch erhält.

    Länderspezifische Informationen über das anzuwendende Sozialversicherungsrecht für Personen, die in Polen erwerbstätig sind, finden Sie in dem Merkblatt der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA).

    Wie die Beantragung der A1-Bescheinigung funktioniert, wird im GTAI-Fact Sheet Mitarbeiterentsendung in der EU beschrieben. Die nachstehende Grafik zeigt grundlegende Informationen über die Entsendung innerhalb Europas nach Themenkomplexen geordnet:

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Roland Fedorczyk | Bonn

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  • Nachstehend erhalten Sie Informationen über die unterschiedlichen Registrierungsschritte, die von Unternehmern zu beachten sind.

    Registrierung von (Tochter-)Gesellschaften

    Will ein deutscher Dienstleister sich dauerhaft in Polen niederlassen, so beispielsweise durch die Gründung eines Tochterunternehmens, sind - in Abhängigkeit davon, ob es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft (zum Beispiel GmbH, oHG, KG) oder um ein einfaches Gewerbe handelt - unterschiedliche Registrierungspflichten zu beachten.

    Gesellschaften sind grundsätzlich in das Unternehmerregister (Rejestr Przedsiebiorców) einzutragen, das ein Bestandteil des polnischen Handelsregisters (Krajowy Rejestr Sadowy) ist. Die Handelsregister werden bei speziell hierfür ausgewiesenen Amtsgerichten (Sady Rejonowe) geführt. In den vier größten Städten Polens kann der Eintrag in das Unternehmensregister bei folgenden Gerichten vorgenommen werden:

    • 00-454 Warszawa (Warschau), ul. Czerniakowska 100
    • 31-547 Kraków (Krakau), ul. Przy Rondzie 7
    • 80-126 Gdansk (Danzig), ul. Piekarnicza 10
    • 61-752 Poznan (Posen), ul. Grochowe Łaki 6

    Unternehmen benötigen ein Unternehmenskonto, wenn sie für die Eintragung das elektronische Zentralregister der wirtschaftlichen Tätigkeiten (Centralna Ewidencja i Informacja o Działalności Gospodarcze; kurz CEIDG-Dienstleistungen) in Anspruch nehmen wollen.

    Das Benutzerkonto ermöglicht einen Zugang zu E-Services von verschiedenen öffentlichen Einrichtungen in Polen. Mehr zum elektronischen Unternehmenskonto kann man bei der elektronischen Serviceplattform biznes.gov.pl in englischer und polnischer Sprache erfahren.

    Registrierung eines einfachen Gewerbes

    Ist beabsichtigt, lediglich ein einfaches Gewerbe in Polen zu betreiben, so ist statt eines Eintrages in das Handelsregister eine Eintragung in das Zentralregister der wirtschaftlichen Tätigkeiten unter biznes.gov.pl vorzunehmen. In dieses Register werden alle Personen eingetragen, die in Polen einer besonderen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, ohne eine besondere Rechtsform zu haben, oder die als eine polnische GbR (spólka cywilna) tätig sind.

    Weitere Anmeldeerfordernisse

    Sowohl Firmen als auch einfache Gewerbetreibende unterliegen der Pflicht, sich beim polnischen Hauptamt für Statistik (Glówny Urzad Statystyczny) anzumelden, um eine Statistiknummer zu erhalten.

    Für Handwerksberufe ist eine verpflichtende Mitgliedschaft in den Handwerkskammern (Izby Rzemieslnicze) nicht vorgesehen. Allerdings ist zu beachten, dass das polnische Berufsrecht für einige Berufe die verpflichtende Mitgliedschaft in einer Berufskammer vorsieht. Hierzu gehören beispielsweise Architekten, Bauingenieure, Rechtsanwälte und Ärzte.

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Roland Fedorczyk | Bonn

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  • Nachstehend erfahren Sie mehr über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen im polnischen Energiesektor. 

    Im Bereich der erneuerbaren Energien ist das Gesetz über erneuerbare Energien (Ustawa z dnia 20 lutego 2015 r. o odnawialnych zródlach energii) die rechtliche Grundlage. Im Jahr 2016 gab es eine Novelle des Gesetzes, die unter anderem den Begriff von Energieclustern (klaster energii) einführte. Es handelt sich um zivilrechtliche Verträge, die die Energieproduktion, die Energienachfrage und den Energiehandel im Zusammenhang mit erneuerbaren Energiequellen regeln.

    Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang das Gesetz über Investitionen in Windkraftanlagen (Ustawa z dnia 20 maja 2016 r. o inwestycjach w zakresie elektrowni wiatrowych) zu erwähnen. Das Gesetz legt unter anderem die Gebiete fest, in denen Windparks errichtet werden dürfen. Die Minimalentfernung zu Wohngebäuden, Wäldern und Nationalparks beträgt demnach das Zehnfache der Höhe der Anlage, das heißt circa 1,5 bis 2 Kilometer.

    Seit Oktober 2016 ist in Polen das Energieeffizienzgesetz (Ustawa z dnia 20 maja 2016 r. o efektywnosci energetycznej) in Kraft. Es setzte die europäische Energieeffizienz-Richtlinie (2012/27/EU) in nationales Recht um. Das Gesetz beinhaltet unter anderem die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits (audyt efektywnosci energetycznej). Demnach müssen Unternehmen externe Energieauditoren zur Vornahme von Energieaudits innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten und danach alle vier Jahre beauftragen. Bei Unterlassen von Energieaudits kann der Präsident der polnischen Energieregulierungsbehörde (Urzad regulacji energetyki) Geldbußen verhängen. Kleine und mittlere Unternehmen sowie Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem besitzen, sind von der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits befreit.

    Ferner sind Änderungen bei der Ausstellung von Weißen Zertifikaten (White Certificates; swiadectwa efektywnosci energetycznej oder biale certyfikaty), die als Nachweis für vorgenommene Energieeffizienzmaßnahmen dienen, zu beachten. Diese werden künftig vom Präsidenten der Energieregulierungsbehörde auf Antrag für neue Projekte zur Steigerung der Energieeffizienz ausgegeben.

    Das neue Energieeffizienzgesetz verpflichtet ferner das polnische Energieministerium zur Erstellung eines Nationalplans (Krajowy plan dzialan dotyczacy efektywnosci energetycznej) im Bereich der Energieeffizienz, der auf verschiedene Wirtschaftsbranchen, Energieeinsparung und Strategien zur Investitionsförderung auf dem Gebiet der Gebäudesanierung Bezug nimmt.

    Am 7. September 2023 traten lang erwartete Änderungen des Energiegesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Kraft: Die Novelle setzte weitere europäische Gesetze in nationales Recht um, darunter die sogenannte EU-Marktrichtlinie (2019/944/EU). Das Änderungsgesetz (Ustawa z dnia 28 lipca 2023 r. o zmianie ustawy - Prawo energetyczne oraz niektórych innych ustaw) führt eine Reihe von marktorientieren und verbraucherfreundlichen Lösungen ein, wie zum Beispiel die Einführung von Vergleichsmechanismen. Darüber hinaus wurden zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung, Änderung oder den Widerruf von Lizenzen für Stromerzeuger eingeführt. Eine weitere wichtige Neuerung ist die Einführung von Direktleitungen, die es ermöglichen, dass Stromerzeuger und -verbraucher direkt verbunden werden können, ohne das Verteilungsnetz zu nutzen.

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Roland Fedorczyk | Bonn

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  • Die Rechtsverfolgung für Unternehmen konzentriert sich auf die Durchsetzung von Ansprüchen durch spezialisierte Gerichte. Nachfolgend ein Überblick.

    Gerichtsverfassung

    Gemäß dem polnischen Gerichtsverfassungsgesetz (Ustawa z dnia 27 lipca 2001 r. - Prawo o ustroju sadów powszechnych) ist das polnische Gerichtssystem wie folgt aufgebaut:

    • 318 Rayongerichte (Sady rejonowe, teilweise auch als "Kreisgerichte" übersetzt);
    • 45 Bezirksgerichte (Sady okregowe, in manchen Übersetzungen ebenfalls missverständlich als "Kreisgerichte" bezeichnet);
    • 11 Appellationsgerichte (Sady apelacyjne);
    • Oberstes Gericht in Warschau (Sad Najwyzszy).

    Eine Übersicht über die nationalen Gerichtsregister in polnischer Sprache bietet das Ministerium der Justiz (Ministerstwo Sprawiedliwości). 

    Anerkennung und Vollstreckung von EU-Entscheidungen

    Die Anerkennung und Vollstreckung von Zivil- und Handelsentscheidungen richtet sich seit dem EU-Beitritt auch in Polen zunächst nach der sogenannten EuGVVO (EG-Verordnung Nr. 1215/2012, Neufassung der Brüssel-I-VO). Neben der EUGVVO gelten im Weiteren folgende Europäische Verordnungen unmittelbar: 

    Polnischer Vollstreckungstitel

    Nach polnischem Recht richtet sich hingegen die Vollstreckung eines polnischen Vollstreckungstitels innerhalb Polens, wie beispielsweise von:

    • vollstreckbaren polnischen Gerichtsentscheidungen,
    • eines dortigen Schiedsspruchs oder aber
    • einer für sofort vollstreckbar erklärten notariellen Urkunde.

    Man unterschiedet dabei zunächst das Verfahren zur Erteilung der sogenannten Vollstreckungsklausel (klauzula wykonalności), das in den Artikeln 776 bis 795 des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuches (Kodeks postępowania cywilnego) geregelt ist und als Voraussetzung für die Einleitung des eigentlichen Vollstreckungsverfahrens dient.

    Die Vollstreckung an sich wird erst nach Stellung des Vollstreckungsantrages (wniosek o wszczęcie egzekucji, Art. 796 des polnischen Zivilprozessgesetzes) über das zuständige Vollstreckungsgericht (Amtsgericht; sąd rejonowy) und den Gerichtsvollzieher (komornik) betrieben. Letzterer kann vom Gläubiger innerhalb des Gerichtsbezirks des zuständigen Gerichts frei gewählt werden.

    Daneben kann der Gerichtsvollzieher damit beauftragt werden, außerhalb des eigentlichen Vollstreckungsverfahrens gegen eine zusätzliche Vergütung Vermögenswerte des Schuldners ausfindig zu machen (Art. 7971 des polnischen Zivilprozessgesetzes). Rechtsgrundlage für die Organisation und die Aufgaben der polnischen Gerichtsvollzieher ist das Gerichtsvollziehergesetz (Ustawa z dnia 29 sierpnia 1997 r. o komornikach sądowych i egzekucji). Dem Schuldner stehen wiederum Mittel zur Verfügung, um sich der Zwangsvollstreckung gerichtlich zu widersetzen. Hierzu gehört die Klage gegen Handlungen des Gerichtsvollziehers nach Art. 767 des polnischen Zivilprozessgesetzes oder im Wege der Widerspruchsklage nach Art. 840 des polnischen Zivilprozessgesetzes.

    Eine Übersicht über Gerichtskosten- und gebühren bietet das Portal für Gerichtsgebühren (Sądowe ePłatności)

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Eine Alternative zur Rechtsdurchsetzung vor staatlichen Gerichten in Deutschland oder Polen bietet die internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Will man potentielle Rechtsstreitigkeiten im Wege eines Schiedsverfahrens gelöst haben, empfiehlt es sich, die Standardschiedsklausel einer der renommierten Schiedsinstitutionen zu verwenden.

    Zu nennen sind zum Beispiel:

    • der Internationale Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC),
    • die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS),
    • das Schiedsinstitut an der Stockholmer Handelskammer (SCC Arbitration Institute),
    • der London Court of International Arbitration (LCIA),
    • das Internationale Schiedsgerichtszentrum der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (VIAC),
    • das Schiedsgericht bei der Polnischen Wirtschaftskammer (Court of Arbitration at the PCC).

    Seit 2005 besteht beim polnischen Arbeitgeberverband ein neues Schiedsgericht (Lewiatan). Auch die Deutsch-Polnische Auslandshandelskammer unterhält ein ständiges Schiedsgericht.

    Das polnische Schiedsverfahrensrecht, welches das UNCITRAL-Modellgesetz umgesetzt hat, ist im Teil V des Zivilverfahrensgesetzbuches (Art. 1154 bis 1217) kodifiziert. Die Frist für den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches beträgt zwei Monate. Anträge auf Aufhebung und Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen sind bei Appellationsgerichten zu stellen. In bestimmten Fällen sind anschließend Kassationsanträge an das Oberste Gericht zulässig.

    Polen ist seit dem 1. Januar 1962 Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens vom 10 Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Polen hat dabei gemäß Art. I(3) des Übereinkommens den Vorbehalt erklärt, wonach es das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden werde, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Gleichzeitig hat Polen den Vorbehalt erklärt, wonach das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, angewendet wird, die nach seinem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.

    Anwält:innen vor Ort

    GTAI stellt unter Rechtsberatung im Ausland die von den deutschen Auslandsvertretungen erstellten Anwaltslisten zum Download bereit.

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov | Bonn

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  • Im Folgenden finden Sie hilfreiche Anlaufstellen betreffend die unternehmerische Tätigkeit in Polen.

    Bezeichnung

    Internetadresse

    Deutsch-Polnische Industrie- und Handelskammer

    https://www.ahk.pl

    Polnische Industrie- und Handelskammer

    https://www.kig.pl

    Deutsche Auslandsvertretungen in Polen

    https://www.polen.diplo.de

    Botschaft der Republik Polen in Berlin

    https://berlin.msz.gov.pl/de/

    Polnische Gesetze

    https://www.gtai.de/auslaendische-gesetze

    GTAI-Informationsangebot zu Polen

    https://www.gtai.de/polen

    Hinweis: Weitere Länderberichte aus der Reihe sind unter Recht kompakt abrufbar.

    Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Roland Fedorczyk | Bonn

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