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Argentinien: Vertriebsrecht

Der klassischerweise erste und einfachste Schritt eines Unternehmens im Rahmen einer Auslandsexpansion nach Argentinien ist die Einschaltung eines Absatzvermittlers.

Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch | Berlin, Bonn

Rechtsgrundlagen 

Rechtliche Regelungen zum Agenturvertrag, Händlervertrag und Franchisevertrag finden sich im argentinischen Zivil- und Handelsgesetzbuch (Código Civil y Comercial de la Nación Argentina, Gesetz 26.994 vom 07. Okt. 2014), das durch das Gesetz 27.551 vom 11. Juni 2020 geändert wurde. 

Agenturvertrag

Gemäß Art. 1479 Zivil- und Handelsgesetzbuch kommt ein Agenturvertrag (Agencia) zustande, wenn sich eine Partei (agente) verpflichtet, auf stabile, kontinuierliche und unabhängige Weise ohne Entstehung eines Arbeitsverhältnis gegen Erhalt eines Geldbetrages (retribución) die Geschäfte der anderen Partei (peponente/empresario) zu fördern. Beim Agenten handelt es sich um einen unabhängigen Vermittler, der Aufträge von Dritten entgegen nimmt und sie an seinen Auftraggeber übermittelt. Der Auftraggeber erfüllt dann die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Dritten.

Dem Agenten steht ein Recht auf Exklusivität im Rahmen eines bestimmten geographischen Gebiets oder bezüglich einer bestimmten Personengruppe zu, wenn dies im Vertrag ausdrücklich festgelegt worden ist (Art. 1480 Zivil- und Handelsgesetzbuch). Agenten sind unter anderem dazu verpflichtet, über die Interessen des Auftraggebers zu wachen und bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 1483 Zivil- und Handelsgesetzbuch).

Sofern keine Vergütung ausdrücklich vereinbart worden ist, handelt es sich bei der Vergütung des Agenten um eine variable Provision, die vom Umfang oder Wert der vom Agenten vermittelten Verträge abhängig ist sowie von der ortsüblichen Vergütung am Geschäftssitz des Agenten (Art. 1486 Zivil- und Handelsgesetzbuch).

Sofern keine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, gilt der Agenturvertrag als auf unbefristete Zeit geschlossen. Ein unbefristeter Vertrag kann von jeder Partei mit einmonatiger Frist für jedes Vertragsjahr gekündigt werden.

Im Rahmen der Beendigung eines Agenturvertrages beziehungsweise nach Ablauf des Vertrages hat ein Agent, der durch seine Tätigkeit den Umsatz seines Auftraggebers erhöht hat, einen Ausgleichsanspruch, insofern seine Tätigkeit dem Auftraggeber weiterhin erhebliche Vorteile bringt (Art. 1497 Zivil- und Handelsgesetzbuch). 

Händlervertrag

Nach Art. 1502 Zivil- und Handelsgesetzbuch kommt ein Händlervertrag (Concesión) zustande, wenn ein Händler (concesionario), der in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gegenüber Dritten handelt, sich verpflichtet, gegen Zahlung einer Vergütung seine Geschäftsorganisation zur Vermarktung der Waren eines Herstellers (concedente) bereitzustellen.

In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass die Laufzeit eines Händlervertrages nicht kürzer als vier Jahre sein darf. Gemäß Art. 1506 Zivil- und Handelsgesetzbuch kann eine kürze Laufzeit von mindestens zwei Jahren vereinbart werden, wenn der Hersteller dem Händler die Nutzung seiner Anlagen für seine Leistung zur Verfügung stellt. 

Insofern die geschäftliche Beziehung nach dem Ablauf der vertraglichen Frist, ohne Vereinbarung einer schriftlichen Vertragsverlängerung, fortgesetzt wird, verwandelt sich der Vertrag in einen auf unbefristete Zeit geschlossenen Vertrag. 

Franchisevertrag

Ein kommerzieller Franchisevertrag (Franquicia) liegt vor, wenn eine Partei (franquiciante) einer anderen Partei (franquiciado) das Recht einräumt, ein bewährtes System zu verwenden, mit dem bestimmte Waren oder Dienstleistungen unter dem Handelsnamen, dem Emblem oder der Marke des Franchisegebers vermarktet/verkauft werden sollen (Art. 1512 Zivil- und Handelsgesetzbuch). 

Erforderlich ist, dass der Franchisegeber der ausschließliche Eigentümer aller geistigen Rechte, Marken, Patente, Handelsnamen, Urheberrechte und anderer im Franchise-System enthaltener Rechte ist oder ein etwaiges Recht zur Weitergabe an den Franchisenehmer hat.

Der Franchisegeber darf keine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung am Geschäft des Franchisenehmers haben.

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