Wirtschaftsrecht | Spanien

Recht kompakt Spanien

Der Länderbericht Recht kompakt Spanien bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf, Katrin Grünewald

Spanien verfügt über ein stabiles Rechtssystem, das ausländischen Investoren Rechtssicherheit gibt. Im Rule of Law Index 2024 des World Justice Project belegt das Land mit einem Wert von 0,71 im weltweiten Ranking Platz 25.

Vorteile

  • Onlinegründungen sind vielfach möglich
  • Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland
  • Spanisches Handelsrecht beruht in weiten Teilen auf EU-Recht

Herausforderungen

  • Regionale Besonderheiten in den autonomen Regionen
  • vom deutschen Handelsrecht abweichende Handelsrechtssystematik

  • Die spanische Rechtsordnung ist kontinentaleuropäisch geprägt und beruht in weiten Teilen auf geschriebenem Recht. (Stand: 16.04.2025)

    Das spanische Territorium ist in 17 autonome Gemeinschaften (Comunidades Autónomas) – Andalusien, Aragon, Asturien, Balearen, Kanarische Inseln, Kantabrien, Kastilien-La Mancha, Kastilien-Leon, Katalonien, Valencia, Extremadura, Galicien, Madrid, Murcia, Navarra, Baskenland, La Rioja – und zwei autonome Städte (Ciudades Autónomas) – Ceuta und Melilla – aufgeteilt, die in unterschiedlichem Ausmaß Autonomie genießen.

    Amtssprache ist Spanisch. 

    Rechtsquellen

    Art. 1 des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil) listet die verschiedenen rechtlichen Quellen: Danach bilden die Grundlage der spanischen Rechtsordnung Gesetze, das Gewohnheitsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze. Diese werden ergänzt durch die Rechtslehre, die der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) im Zuge seiner Rechtsprechung entwickelt. Die Aufteilung des spanischen Territoriums in autonome Regionen führt in manchen Rechtsbereichen zu regional unterschiedlichen Regelungen. So verfügt etwa Katalonien über ein eigenes Zivilgesetzbuch.

    Gesetze werden im spanischen Amtsblatt (Boletín Oficial del Estado) veröffentlicht. Einen Überblick über wichtige Wirtschaftsgesetze bietet die GTAI-Publikation Gesetze in Spanien. Das Europäische Justizportal bietet umfangreiche Informationen zu den einzelnen Rechtsquellen, der Normenhierarchie und zum institutionellen Rahmen.

    Besonders zu beachten sind die Gesetzgebungszuständigkeiten der spanischen autonomen Regionen.

    Mitgliedschaft in internationalen Organisationen

    Seit dem 1. Januar 1986 ist Spanien Mitglied der Europäischen Union und seit dem 1. Januar 1995 Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (WTO). Die WTO strebt die Liberalisierung des Welthandels an, unter anderem durch einheitliche Regeln zum Waren- und Dienstleistungshandel, öffentlichen Beschaffungswesen und geistigen Eigentum.

    Webinar Wirtschaftsrecht in Spanien

    Spanien: Wirtschaftsrecht in Spanien - Rahmenbedingungen und aktuelle Themen (Januar 2024)

    Germany Trade & Invest veranstaltete ein Webinar zu wirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen und aktuellen rechtlichen Entwicklungen in Spanien.

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    Nadine Bauer

    Von Nadine Bauer | Bonn

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  • Verträge können nach spanischem Recht grundsätzlich formfrei geschlossen werden. (Stand: 16.04.2025)

    Wesentliche Rechtsgrundlage des Vertragsrecht ist das spanische Zivilgesetzbuch (Código Civil). Dieses normiert in Art. 1255 den Grundsatz der Vertragsfreiheit, sofern die vereinbarten Bedingungen nicht gegen zwingende Gesetze, die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen. Es gelten bestimmte gesetzliche Beschränkungen, wenn eine Partei ihre Haftung ausschließen oder beschränken möchte.

    Verträge werden entsprechend den Artikeln 1281 ff. ausgelegt. Der Vertragsschluss ist grundsätzlich formfrei möglich und kommt durch Angebot und Annahme zustande (Art. 1262 Código Civil). Ausnahmen bestehen etwa bei Grundstückskauf- oder langfristigen Grundstücksmietverträgen, die notarieller Beurkundung bedürfen (Art. 1280 Abs. 1 Código Civil). Die zumindest schriftliche Fixierung der Vereinbarung ist aus Beweisgründen immer ratsam. Regelungen zu unwirksamen Willenserklärungen (zum Beispiel bei Täuschung oder Irrtümern) finden sich in den Artikeln 1265 ff.

    Vertragsarten

    Kaufvertrag

    Der Kaufvertrag (contrato de compra y venta) ist insbesondere in den Artikeln 1445 ff. Código Civil geregelt. Beim Kaufvertrag verpflichtet sich eine Partei zur Übergabe einer bestimmten Sache (cosa determinada), die andere Partei zur Zahlung eines bestimmten Kaufpreises (precio cierto).

    Der Kaufvertrag kommt zwischen Käufer und Verkäufer zustande und ist für beide verbindlich, wenn sie sich über die Kaufsache und über den Kaufpreis geeinigt haben, selbst wenn weder die Kaufsache übergeben noch der Kaufpreis bezahlt wurde (Art. 1450 Código Civil). Die Beschädigung oder Verbesserung der Kaufsache nach Zustandekommen des Vertrages richtet sich nach den Artikeln 1096 bis 1182.

    Werkvertrag

    Werkverträge (contratos de obras) fallen in Spanien wie auch Dienst-, Miet- und Pachtverträge in die Kategorie der Beschaffungsverträge (contratos de arrendamiento). Beim Werkvertrag verpflichtet sich eine Partei, für einen bestimmten Preis ein Werk zu erstellen, Art. 1544 Código Civil. Davon erfasst werden sowohl Verträge, in denen nur ein Tätigwerden geschuldet wird, als auch Verträge, bei denen der Werkunternehmer auch das Material beschafft (Art. 1588 Código Civil). Der Besteller kann jederzeit das Vertragsverhältnis kündigen. Dann muss er dem Werkunternehmer jedoch alle Auslagen und Ausgaben sowie den entgangenen Gewinn erstatten (Art. 1594 Código Civil). Gibt es keine gegenteilige vertragliche Abrede oder Gepflogenheit, muss der Preis für das Werk bei der Übergabe bezahlt werden (Art. 1599 Código Civil). Wer ein Werk an einer beweglichen Sache verrichtet hat, kann dies als Pfand zurückbehalten, bis es ihm bezahlt ist (Art. 1600 Código Civil).

    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

    Rechtsgrundlage ist das AGB-Gesetz (Ley 7/1998, de 13 de abril, sobre condiciones generales de la contratación). Darüber hinaus gelten die allgemeinen Regeln zur Vertragsauslegung.

    Art. 1 Ley 7/1998 definiert Allgemeine Geschäftsbedingungen (condiciones generales de la contratación) als vorformulierte Klauseln, deren Einbeziehung in den Vertrag von einer der Parteien vorgeschrieben wird, unabhängig von ihrer materiellen Urheberschaft, ihrem äußeren Erscheinungsbild, ihrer Ausdehnung und allen anderen Umständen, da sie zu dem Zweck abgefasst wurden, in eine Reihe von Verträgen einbezogen zu werden. Gemäß Art. 7 Ley 7/1998 werden die AGB nicht Vertragsbestandteil, wenn der akzeptierende Vertragspartner keine echte Möglichkeit hatte, von diesen Kenntnis zu erlangen. Gleiches gilt, wenn die Klauseln unleserlich, zweideutig, undurchsichtig, unklar oder unverständlich sind.

    Bezüglich des Inhaltes bestimmt Art. 6 Ley 7/1998, dass Individualabsprachen Vorrang vor den AGB haben, soweit diese nicht vorteilhafter sind. Darüber hinaus sind die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen über die Vertragsauslegung (Art. 1258 und 1288 Código Civil) zu beachten: Gemäß Art. 1258 bestehen vertragliche Verpflichtungen in den Grenzen von Treu und Glauben, der Verkehrssitte und dem Gesetz. Art. 1288 stellt klar, dass die Auslegung unklarer Vertragsklauseln nicht diejenige Partei begünstigen darf, die die Unklarheit versursacht hat.

    Allgemeine Geschäftsbedingungen können gemäß Art. 11 Ley 7/1988 im AGB-Register (Registro de Condiciones Generales) eingetragen werden.

    Verjährung

    Regelungen über die Verjährung (prescripción) finden sich insbesondere im Código Civil. Gemäß Art. 1964 Abs. 2 Código Civil beträgt die allgemeine Verjährungsfrist schuldrechtlicher Ansprüche 5 Jahre.

    Art. 1967 Código Civil trifft eine Sonderregelung für bestimmte Ansprüche, die sich aus der Erbringung von Dienstleistungen ergeben: So verjähren beispielsweise Honorarforderungen von Rechtsanwält:innen (Abogados), Sachverständigen (peritos) und Handwerker:innen (menestrales) innerhalb von 3 Jahren ab Beendigung der Erbringung der Dienstleistung.

    Die Gewährleistungsrechte im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs können binnen einer Frist von 5 Jahren – gerechnet ab der Übergabe – gerichtlich geltend gemacht werden, Art. 124 Real Decreto Legislativo 1/2007.

    Von Nadine Bauer, Katrin Grünewald, Dr. Achim Kampf

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  • Die grundlegenden Regelungen des spanischen Gewährleistungsrechts finden sich in den Art. 1474 ff. Zivilgesetzbuch (Código Civil). Besonderheiten gelten beim Verbrauchsgüterkauf. (Stand: 16.04.2025)

    Ist spanisches Kaufrecht anwendbar, gilt: Ist die in Erfüllung des Kaufvertrages gelieferte Sache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangelhaft, ist der Verkäufer zur Gewährleistung verpflichtet.

    Vorliegen eines Mangels

    Ein Mangel liegt vor, wenn die verkaufte Sache im Rahmen ihrer Beschaffenheit für den Verwendungszweck ungeeignet oder aber in ihrer Verwendbarkeit beschränkt ist. Der verborgene Mangel (vicio o defecto oculto) muss für den Käufer so wesentlich sein, dass er bei dessen Kenntnis vom Kauf Abstand genommen hätte beziehungsweise nur zu einer geringeren Kaufpreiszahlung bereit gewesen wäre, Art. 1484 Abs. 1 Código Civil. War der Mangel verborgen, haftet der Verkäufer selbst dann, wenn er den Mangel nicht kannte (Art. 1485 Abs. 1 Código Civil). Er haftet nur dann nicht, wenn die Haftung des Verkäufers für versteckte Mängel vertraglich ausgeschlossen wurde und der Verkäufer die versteckten Mängel auch nicht kannte (Art. 1485 Abs. 2 Código Civil). Darüber hinaus haftet der Verkäufer nicht, wenn der Mangel offenkundig oder sichtbar war. Auch haftet er nicht, wenn der Käufer ein Sachkundiger ist, der den Mangel aufgrund seines Berufs leicht hätte erkennen müssen (Art. 1484 Abs. 1 Código Civil).

    Handelskauf

    Beim Handelskauf (compra-venta mercantil) wird gemäß Art. 336 des spanischen Handelsgesetzbuches (Código de Comercio) die Falschlieferung in die Sachmängelhaftung des Verkäufers einbezogen, die Begriffe Mangel und Quantitäts- sowie Qualitätsfehler werden also gleichgestellt. Zudem besteht eine Rügepflicht: Die Rügefrist für Quantitäts- und Qualitätsfehler beträgt vier Tage (Art. 336 Abs. 2 Código de Comercio), für verborgene Mängel 30 Tage (Art. 342 Código de Comercio). Entdeckt der Käufer innerhalb der Rügefrist einen Mangel, kann er die Erfüllung des Vertrages verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer (comprador) kann sich hingegen nicht auf die Mängel berufen, wenn der Verkäufer (vendedor) bei der Übergabe der Sache eine sofortige Überprüfung verlangt, im Rahmen derer der Käufer bestätigt, dass es keine Quantitäts- und Qualitätsfehler gibt.

    Rechtsfolgen

    Liegen die Voraussetzungen für die Gewährleistung vor, so steht dem Käufer gemäß Art. 1486 Abs. 1 Código Civil das (Wahl-) Recht zu,

    • vom Kaufvertrag zurückzutreten (desistir del contrato) oder
    • den Kaufpreis zu mindern (rebajar una cantidad proporcional del precio).

    In bestimmten Fällen besteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz (Art. 1486 Abs. 2 Código Civil).

    Die Gewährleistungsklage ist grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe der verkauften Sache zu erheben, Art. 1490 Código Civil.

    Verbrauchsgüterkauf

    Das spanische Verbraucherschutzgesetz (Real Decreto Legislativo 1/2007, de 16 de noviembre, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios y otras leyes complementarias) enthält spezielle Regelungen zur gesetzlichen Gewährleistung, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Ein solcher liegt vor, wenn ein Verbraucher (consumidor) bewegliche Sachen für den privaten Gebrauch von einem berufsmäßigen Verkäufer (empresario) erwirbt.

    Der Verbraucher hat gemäß Art. 117 Abs. 1 Real Decreto Legislativo 1/2007 das Recht auf Nachbesserung (subsanación de dicha falta de conformidad), Minderung (reducción del precio) oder Rücktritt (resolución del contrato). Daneben kann ein Recht auf Schadensersatz bestehen.

    Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 (Warenkaufrichtlinie) sowie der Richtlinie (EU) 2019/770 (Digitale-Inhalte-Richtlinie) hat im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs zu rechtlichen Neuerungen geführt: Der Verkäufer haftet für Mängel, die sich in einem Zeitraum von nunmehr 3 Jahren (zuvor: 2) nach Übergabe der Kaufsache zeigen (Haftungsdauer). Bei gebrauchten Waren (productos de segunda mano), die von einem Unternehmer verkauft wurden, kann diese Frist per Vereinbarung auf ein Jahr verkürzt werden. Für digitale Inhalte oder Dienstleistungen gilt eine Frist von 2 Jahren, Art. 120 Real Decreto Legislativo 1/2007. Die Vertragswidrigkeit wird vermutet, wenn sich der Mangel innerhalb von 2 Jahren (zuvor: 6 Monate) nach der Lieferung der Ware oder innerhalb eines Jahres nach der Bereitstellung der gelieferten digitalen Inhalte oder Dienstleistungen zeigt, Art. 121 Abs. 1 Real Decreto Legislativo 1/2007.

    Die Gewährleistungsrechte können binnen einer Frist von 5 Jahren – gerechnet ab der Übergabe – gerichtlich geltend gemacht werden (Verjährungsfrist), Art. 124 Real Decreto Legislativo 1/2007.

    Gewerbliche Garantien (garantías comerciales) seitens des Herstellers oder Verkäufers dürfen die gesetzliche Gewährleistung nicht ausschließen oder verkürzen.

    Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf, Katrin Grünewald

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  • In der Praxis bedeutsame Sicherungsmittel sind die Bürgschaft, das Pfandrecht, die Hypothek, die Sicherungsübereignung sowie der Eigentumsvorbehalt. (Stand: 09.05.2025)

    Bürgschaft

    Der Bürgschaftsvertrag (fianza) ist in Art. 1822 ff. Código Civil geregelt und grundsätzlich formlos gültig. Die Handelsbürgschaft (d.h. eine Bürgschaft, welche die Erfüllung eines handelsrechtlichen Vertrages sichern soll) muss hingegen schriftlich abgefasst sein. Der Bürge kann die Gläubiger zunächst auf das Vermögen des Schuldners verweisen (entsprechend der Einrede der Vorausklage nach deutschem Recht), Art. 1830 Código Civil. Voraussetzung ist aber, dass der Bürge in Spanien belegene Vermögensgegenstände des Schuldners angibt, deren Wert für die Begleichung der Schuld ausreichend ist (Art. 1832 Código Civil).

    Pfandrecht

    Für diejenigen, die nicht in der Lage sind, Sicherungsrechte an Immobilien zu begründen, kommen besitzloses Pfandrecht (prenda sin desplazamiento de posesión) und Mobiliarhypothek (hipoteca mobiliaria) in Betracht. In beiden Fällen bleiben die Eigentümer im Besitz der Sachen und können mit diesen auch Erträge erzielen, dürfen aber nicht frei über sie verfügen. Den rechtlichen Rahmen bildet das Gesetz über die Mobiliarhypothek und das besitzlose Pfandrecht (Ley de 16 de diciembre de 1954 sobre hipoteca mobiliaria y prenda sin desplazamiento de posesión).

    Hypothek

    Grundstücke werden mittels einer Hypothek (hipoteca) als Sicherheit eingebracht. Ebenso wie in Deutschland ist sie akzessorisch zur Forderung. Sie entsteht durch Eintragung im Registro de la Propiedad. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in Art. 1874 ff. Código Civil sowie im Hypothekengesetz (Ley Hipotecaria). Eine Grundschuld kennt das spanische Recht hingegen nicht.

    Sicherungsübereignung

    Eingang in die Rechtspraxis hat auch die Sicherungsübereignung (venta en garantía) gefunden. Durch sie übereignet der Eigentümer einer beweglichen Sache diese seinem Gläubiger und vereinbart, dass der Gläubiger die Sache bei nicht fristgemäßer Tilgung der zugrunde liegenden Verbindlichkeiten verwerten darf. Wird die Forderung beglichen, muss der Sicherungsnehmer die Sache dem Sicherungsgeber zurückübereignen. Die Rechtsnatur der Sicherungsübereignung ist in Spanien allerdings umstritten.

    Eigentumsvorbehalt

    Das spanische Recht kennt ebenfalls den Eigentumsvorbehalt (reserva de dominio). Gesetzlich ausdrücklich festgeschrieben ist dieser im Gesetz Nr. 28/1998 (Ley de Venta a Plazos de Bienes Muebles). Unter die Bestimmungen des Gesetzes fallen insbesondere Verträge, die einen Abzahlungskauf (contrato de venta a plazo) zum Gegenstand haben (Art. 1 Gesetz Nr. 28/1998). Hingegen sind Waren, die mit oder ohne weitere Bearbeitung zum Wiederverkauf bestimmt sind, vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen, Art. 5 Ziff. 1 Gesetz Nr. 28/1998. Art. 6 Gesetz Nr. 28/1998 normiert, dass die Verträge schriftlich geschlossen werden müssen. Um Dritten entgegengehalten werden zu können, muss der Eigentumsvorbehalt im Register für bewegliche Sachen (Registro de Bienes Muebles) eingetragen sein, Art. 15 Abs. 1 Gesetz Nr. 28/1998.

    Der Eigentumsvorbehalt (EV) kann aber auch außerhalb dieser besonderen Vertragstypen aufgrund der im Zivilgesetzbuch verankerten Vertragsfreiheit vereinbart werden: Für die Vereinbarung des allgemeinen EV, dessen Zulässigkeit sich aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit herleitet (Art. 1255 Código Civil), ist grundsätzlich keine besondere Form vorgeschrieben. Eine rein privatschriftliche Form oder gar die völlig formlose Vereinbarung birgt jedoch das Risiko, dass der EV gegenüber Dritten nicht nachweisbar ist. Denn privatschriftliche Urkunden erbringen nur zwischen den Parteien Beweis, nicht aber gegenüber Dritten. Hierzu ist eine öffentliche Urkunde oder der Eintrag der privatschriftlichen Urkunde in ein öffentliches Register erforderlich.

    Hat der Käufer die Ware unerlaubterweise an einen Dritten verkauft, so ist Letzterer nur geschützt, wenn er gutgläubig ist und die Sache dem Eigentümer nicht widerrechtlich entzogen wurde oder dieser sie verloren hat. Der Verkäufer muss dem Dritterwerber Bösgläubigkeit nachweisen. Ein gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich, wenn der EV in das Register für bewegliche Sachen eingetragen wurde. Denn dann besteht kein Rechtsschein, der den gutgläubigen Erwerb rechtfertigen könnte.

    Wird der Kaufpreis nicht bezahlt, hat der Verkäufer neben dem Recht zur Auflösung des Vertrages das Recht, sein Eigentum heraus zu verlangen. Voraussetzung ist, dass die Sache noch unverarbeitet vorhanden und im Besitz des Schuldners ist.

    In der Insolvenz ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die Auflösung des Vertrages mit der Konsequenz der Rückerstattung der jeweiligen Leistungen zu verlangen. Stattdessen kann der Insolvenzverwalter aber auch auf Vertragserfüllung bestehen.

    Der verlängerte EV (d.h. der Vorbehaltskäufer verkauft seinerseits die Ware unter EV weiter) ist zwar zulässig, aber in Spanien wenig verbreitet.

    Im Übrigen gilt: Wird eine Sache unter Verwendung fremder, mit EV belegter Sachen hergestellt, steht das Eigentumsrecht dem Hersteller zu (Art. 383 Código Civil). Im Falle der Sachvermischung tritt Miteigentum ein (Art. 381, 382 Código Civil), wobei der neue Eigentümer dem bisherigen Eigentümer gegenüber entschädigungspflichtig ist, Art. 379 bis 383 Código Civil. Der Käufer, der die unter EV erworbene Sache derart mit seinem Grundstück verbindet, dass diese nicht ohne Beschädigung abgetrennt werden kann, erwirbt das Eigentum an der Sache (Art. 358 i.V.m. Art. 334 Nr. 3 Código Civil). Dem Verkäufer stehen in diesem Fall Schadensersatzansprüche zu.

    Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf, Katrin Grünewald

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  • Das Handelsvertreterrecht findet seine Grundlage im spanischen Handelsvertretergesetz. Das Vertragshändlerrecht hingegen ist gesetzlich nicht geregelt. (Stand: 12.05.2025)

    Handelsvertreter

    Das Handelsvertreterrecht ist geregelt im Handelsvertretergesetz (Ley 12/1992, de 27 de mayo, sobre Contrato de Agencia). Ein Handelsvertretervertrag muss danach zwar nicht zwingend schriftlich abgefasst werden, jede Partei kann von der anderen aber jederzeit eine schriftliche Ausfertigung verlangen, Art. 22 Handelsvertretergesetz. Im Übrigen ist die Schriftform zu Beweiszwecken immer empfehlenswert.

    Rechte und Pflichten

    Pflicht des Handelsvertreters (agente) ist es, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen und bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Interessen des Unternehmers zu wahren und dessen Weisungen zu befolgen, Art. 9 Handelsvertretergesetz. Der Unternehmer (empresario) ist gemäß Art. 10 Handelsvertretergesetz verpflichtet, dem Handelsvertreter die vereinbarte Vergütung zu zahlen, die aus einer Pauschale (cantidad fija), einer Provision (comisión) oder einer Kombination dieser beiden bestehen kann. Ein Vergütungsanspruch besteht zum einen für während des Vertragsverhältnisses abgeschlossene Geschäfte (Art. 12 Handelsvertretergesetz). Zum anderen besteht ein solcher Anspruch auch für Geschäfte, die erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande gekommen sind, sofern das Geschäft hauptsächlich auf die Handelsvertretertätigkeit zurückzuführen ist und es innerhalb von drei Monaten nach Vertragsbeendigung abgeschlossen wird oder der Unternehmer beziehungsweise der Handelsvertreter den Auftrag oder die Bestellung vor Vertragsbeendigung erhalten hat (Art. 13 Handelsvertretergesetz).

    Beendigung des Vertrages

    Ein Handelsvertretervertrag kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, Art. 23 Handelsvertretergesetz. Während ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag grundsätzlich nach Ablauf endet, ist ein von vornherein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag schriftlich zu kündigen. Die dabei einzuhaltende Frist beläuft sich auf einen Monat pro Jahr der Vertragsdauer, längstens jedoch auf sechs Monate. Die Parteien können längere Kündigungsfristen vereinbaren, wobei die Kündigungsfrist des Handelsvertreters in jedem Fall kürzer sein muss als die für den Unternehmer einzuhaltende, Art. 25 Abs. 3 Handelsvertretergesetz.

    Wettbewerbsklausel

    Abhängig von der Dauer des Handelsvertretervertrages ist auch die Vereinbarung einer Wettbewerbsklausel (pacto de limitación de la competencia) möglich. Sie ist grundsätzlich bis zwei Jahre nach Vertragsbeendigung wirksam, reduziert sich aber auf ein Jahr, wenn der Vertrag selbst weniger als zwei Jahre bestanden hat. Eine solche Klausel ist zwingend schriftlich abzufassen, Art. 21 Handelsvertretergesetz.

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

    Hat der Handelsvertreter zur Erweiterung des Kundenstamms beigetragen oder die Geschäfte mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert, so kann er dafür gemäß Art. 28 Handelsvertretergesetz einen Ausgleich (indemnización) beanspruchen, sofern der Unternehmer aus seiner früheren Tätigkeit noch erhebliche Vorteile zieht und die Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Vereinbarung einer Wettbewerbsklausel und einer entgangenen Provision, begründet erscheint. Die Entschädigung kann höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre, oder bei geringerer Vertragsdauer nach dem Durchschnitt der gesamten Vertragsdauer, berechnete mittlere Jahresvergütung betragen. Gemäß Art. 31 Handelsvertretergesetz beträgt die Verjährungsfrist für den Ausgleichsanspruch ein Jahr ab Beendigung des Vertragsverhältnisses.

    Vertragshändler

    Vom Handelsvertreter unterscheidet sich der Vertragshändler (distribuidor autorizado) insbesondere darin, dass letzterer Geschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung abschließt.

    Das Vertragshändlerrecht ist in Spanien nicht gesetzlich geregelt, es herrscht demnach weitestgehend Vertragsfreiheit. Zu empfehlen ist die ausdrückliche vertragliche Regelung der Kündigungsfrist; gleiches gilt für den Ausgleichsanspruch. Vorsicht ist geboten bei Exklusivvertriebsklauseln.

    Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf, Katrin Grünewald

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  • Auch das spanische Recht differenziert zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften. (Stand: 29.07.2025)

    Gesellschaftsformen

    Die Personengesellschaften OHG (Sociedad colectiva) und KG (Sociedad comanditaria simple/Sociedad comanditaria por acciones) finden ihre gesetzliche Regelung in den Art. 125 ff. und 145 ff. Handelsgesetzbuch (Código de Comercio). Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (sociedad civil) ist in den Art. 1665 ff. des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil) geregelt. Das Recht für alle Kapitalgesellschaften ist im Gesetz über die Kapitalgesellschaften (Ley de Sociedades de Capital) normiert.

    Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima)

    Das Mindestgrundkapital der Aktiengesellschaft (AG) beträgt 60.000 Euro, Art. 4 Abs. 2 Gesetz über die Kapitalgesellschaften. Das Kapital kann auch stufenweise aufgebracht werden. Mit Eintragung ins Handelsregister (Registro Mercantil) erhält die AG eigene Rechtspersönlichkeit als juristische Person, Art. 33. Die Firma muss gemäß Art. 6 Abs. 2 den Zusatz Sociedad Anónima oder dessen Abkürzung S.A. enthalten.

    Die Gesellschafter haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, Art. 77. Das höchste Organ der AG ist die Gesellschafterversammlung, in deren ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen die Willensbildung stattfindet. Außerdem gibt es besondere Versammlungen, an denen nur Aktionäre mit Aktien einer bestimmten Klasse teilnahmeberechtigt sind. Die AG wird durch ihre Verwalter (administradores) vertreten, Art. 209 und 233. Bei der Bestellung von zwei Verwaltern handeln diese gemeinschaftlich. Mehr als zwei Verwalter bilden einen Verwaltungsrat (consejo de administración).

    Die Auflösung und Liquidation der AG sind in den Art. 360 ff. geregelt. Art. 363 nennt Gründe für die Auflösung; hierzu zählen unter anderem:

    • Beendigung der Tätigkeit, die den Gegenstand des Unternehmens bildet,
    • offensichtliche Unmöglichkeit, den Gesellschaftszweck zu erreichen sowie
    • jeder andere in der Satzung vorgesehene Grund.

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada)

    Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss über ein Mindeststammkapital von 3.000 Euro verfügen, Art. 4 Abs. 1 Gesetz über die Kapitalgesellschaften. Weder eine Mindest- noch eine Höchstzahl von Gründungsgesellschaftern ist gesetzlich vorgeschrieben; die Gründung einer Ein-Personen-GmbH ist also möglich (sociedad de capital unipersonal, Art. 12 ff.).

    Die Haftung für die Gesellschaftsschulden ist gemäß Art. 73 auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, die Gesellschafter haften nicht persönlich.

    Gegründet wird die GmbH mittels notarieller Urkunde, die ins Handelsregister einzutragen ist. Wenn die Mustersatzung verwendet wird, kann die Gründung vollständig online erfolgen (Art. 40 bis) und ein persönliches Erscheinen vor einem Notar entfällt. Ab Eintragung besitzt die GmbH Rechtspersönlichkeit. Sie muss unter einer Sachfirma oder einer Namensfirma im Geschäftsverkehr auftreten und zwar mit dem zwingenden Zusatz Sociedad de Responsabilidad Limitada oder Sociedad Limitada. Gestattet sind auch die Abkürzungen S.L. oder S.R.L. (Art. 6 Abs. 1).

    Für die GmbH handeln die Gesellschafterversammlung als Willensbildungsorgan und die Geschäftsführer. Letzteren obliegt die Verwaltung beziehungsweise Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach außen; beide können von einer oder mehreren Personen ausgeübt werden.

    Die Auflösung der GmbH erfolgt unter anderem durch Ablauf der in der Satzung festgelegten Frist, Erreichung des Gesellschaftszwecks oder Geschäftsaufgabe, Art. 360 ff.

    Rechtsform für Freiberufler

    Um eine für Freiberufler geeignete Rechtsform zu schaffen, wurde die sogenannte Freiberuflergesellschaft (Sociedad Limitada Profesional – SLP) durch Gesetz Nr. 2/2007 (Ley 2/2007, de 15 de marzo, de sociedades profesionales) eingeführt. Für sie kann jedwede Gesellschaftsform gewählt werden (Art. 1 Abs. 2). Auf diese sind die Vorschriften des Gesetzes Nr. 2/2007 und ergänzend die der gewählten Gesellschaftsform anwendbar. Sie wird häufig in Form einer GmbH betrieben und der Firmenname muss den Zusatz profesional (oder abgekürzt: p) beinhalten, Art. 6. Das Mindestkapital beträgt 3.000 Euro. Entsprechend Art. 4 Abs. 2 können bis zu 49 Prozent des Gesellschaftskapitals von Personen, die keiner Berufskammer angehören, eingebracht werden. Ein für die SLP handelnder Freiberufler oder Gesellschafter haftet neben der Gesellschaft selbst unbeschränkt.

    Gründung und Registrierung

    Für die Neugründung einer spanischen Gesellschaft bestehen verschiedene Melde- und Registrierungserfordernisse.

    Unternehmensgründung

    1. Firma vorab über das spanische Handelsregister (Registro Mercantil) reservieren
    2. Beantragung einer Steueridentifikationsnummer (NIF)
    3. Eintragung in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Registro de Titularidades Reales)
    4. Notarielle Beurkundung, ggf. Online-Gründung
    5. Eintragung in das Handelsregister der Provinz (Registro Mercantil)
    6. Steuerliche Registrierungen (Agencia Tributaria)
    7. Anmeldung bei der Sozialversicherungsbehörde (Seguridad Social)

    Ausführliche Informationen hält der Guide to Business in Spain der spanischen Investitionsbehörde bereit.

    Eintragung im Handelsregister

    Spanische Handelsgesellschaften müssen sich vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit im örtlich zuständigen Handelsregister (Registro Mercantil) registrieren lassen (Art. 119 Abs. 1 Handelsgesetzbuch). Auch Freiberuflergesellschaften sind grundsätzlich dort registrierungspflichtig. Einzelkaufleute können sich ebenfalls in das Handelsregister eintragen lassen (Art. 19).

    Eintragung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer

    Auch in Spanien besteht die Verpflichtung zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in einem Transparenzregister, dem Registro de Titularidades Reales. Wirtschaftliche Berechtigte (Ultimate Beneficial Owners – UBO), sind natürliche Personen, die direkt oder indirekt entscheidende Kontrolle über eine Gesellschaft ausüben können, beispielsweise durch Vetorechte oder das Recht, Vorstandsmitglieder zu ernennen oder zu entlassen. Der GTAI-Rechtsbericht Register der wirtschaftlichen Eigentümer in Europa listet alle europäischen UBO-Register.

    Insolvenz

    Zur Sanierung insolventer Unternehmen gibt es neben dem ordentlichen Insolvenzverfahren (concurso) die Möglichkeit, eine Refinanzierungsvereinbarung (acuerdos de refinanciación) oder eine außergerichtliche Zahlungsvereinbarung (acuerdo extrajudicial de pago) abzuschließen.

    Einen Überblick über das spanische Insolvenzverfahren (concurso) bietet der GTAI-Beitrag Insolvenzrecht in Portal21 Spanien.

    Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf, Katrin Grünewald

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  • Die spanische Steuergesetzgebung basiert auf dem Allgemeinen Abgabengesetz. Besonderheiten gelten in den drei Regionalkörperschaften Baskenland, Navarra und Kanarische Inseln. (Stand: 24.07.2025)

    Das formelle Steuerrecht findet seine rechtliche Grundlage im Allgemeinen Abgabengesetz (Ley 58/2003, de 17 de diciembre, General Tributaria). In Spanien ist die für die Verwaltung der Steuern zuständige Behörde die Agencia Estatal de la Administración Tributaria (Agencia Tributaria AEAT). Die einschlägigen Steuergesetze werden jährlich durch das Haushalts- und das Finanzgesetz angepasst.

    Körperschaftsteuer

    Rechtliche Grundlage der Körperschaftsteuer (Impuesto sobre Sociedades) ist das Körperschaftsteuergesetz Nr. 27/2014. Der Regelsteuersatz beträgt 25 Prozent. Bevorzugt werden Unternehmen, die neu gegründet (entidades de nueva creación/start-ups) worden sind: für die ersten beiden Geschäftsjahre werden sie grundsätzlich mit 15 Prozent besteuert. Dies gilt allerdings unter anderem nicht für Körperschaften, die Bestandteil einer Firmengruppe gemäß Art. 42 Código de Comercio sind. Für kleine und Kleinstunternehmen gelten Sonderregelungen

    • Der Steuersatz für kleine Unternehmen mit einem Nettoumsatz von weniger als 10 Millionen Euro im vorangegangenen Steuerzeitraum (Art. 101 ff. Körperschaftsteuergesetz) wird schrittweise auf 20 Prozent gesenkt.
    • Der Steuersatz für Kleinstunternehmen mit einem Nettoumsatz von weniger als 1 Million Euro im vorangegangenen Steuerzeitraum wird bis zum Jahr 2027 schrittweise auf 17 Prozent für den Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der 50.000 Euro nicht übersteigt, und auf 20 Prozent für den Teil, der diese Summe übersteigt, gesenkt.

    Für die Kanarischen Inseln existieren Steuervorteile, ebenso gibt es eine Sondersteuerregelung für die Balearen für Steuerzeiträume, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2028 beginnen.

    Weiterführende Hinweise und Informationen sind auf der Webseite der Agencia Tributaria abrufbar. 

    Einkommensteuer

    Die Einkommensteuer (Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas – IRPF), geregelt im Einkommensteuergesetz Nr. 35/2006 sowie der dazu erlassenen Ausführungsverordnung Nr. 439/2007, ist eine direkte, progressive Steuer. Sie wird erhoben auf die Gesamtheit der während des Steuerjahres (Kalenderjahr) erworbenen Einkünfte der natürlichen Personen. Auf sogenannte Nichtresidente findet das Gesetz über die Steuer auf das Einkommen von Nichtansässigen (Real Decreto Legislativo 5/2004 por el que se aprueba el texto refundido de la Ley del Impuesto sobre la Renta de no Residentes) Anwendung.

    Die Einkommensteuer setzt sich zusammen aus einer zentralstaatlichen Steuer und zusätzlich einer Steuer der autonomen Regionalkörperschaften (gravamen autonómico), in der die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz hat. Haben die Regionalkörperschaften keinen eigenen Steuersatz festgelegt, findet ein ergänzender Steuersatz Anwendung.

    Es gilt folgender Gesamtsteuertarif (nationaler Tarif plus Tarife der autonomen Gemeinschaften):

    Einkommen (in Euro)Steuersatz (in Prozent)
    Bis zu 12.45019
    Über 12.450 bis 20.20024
    Über 20.200 bis 35.20030
    Über 35.200 bis 60.00037
    Über 60.000 bis 300.00045
    Über 300.00047

    Weiterführende Hinweise und Informationen sind in spanischer Sprache auf der Webseite der Agencia Tributaria abrufbar.

    Mehrwertsteuer

    Die Mehrwertsteuer (Impuesto sobre el Valor Añadido – IVA) ist im Umsatzsteuergesetz Nr. 37/1992 geregelt. Der allgemeine Mehrwertsteuersatz beträgt 21 Prozent. Der reduzierte Satz (tipo reducido) beträgt 10 Prozent; er gilt unter anderem für Lebensmittel, sofern es sich nicht um Grundnahrungsmittel handelt. Ein doppeltreduzierter Satz (tipo superreducido) von 4 Prozent fällt unter anderem bei Produkten des täglichen Lebensbedarfs wie Grundnahrungsmitteln sowie Büchern und Zeitungen an. Die jeweilige Zuordnung kann sortiert nach Jahren auf der Webseite der Steuerbehörde eingesehen werden.

    In den drei Regionalkörperschaften Baskenland, Navarra und Kanarische Inseln gelten Besonderheiten.

    Für die Kanarischen Inseln gilt in Abweichung eine Allgemeine Verbrauchsteuer, die sogenannte Impuesto General Indirecto Canario (IGIC). Sie wird erhoben auf steuerpflichtige Lieferungen von Waren und auf Leistungen, die innerhalb des Gebietes der Kanarischen Inseln von natürlichen Personen oder Unternehmern im Rahmen ihres Unternehmens erfolgen, sowie auf die Einfuhr von Waren auf die Kanarischen Inseln: Normalsatz 7 Prozent, erhöhter Satz 9,5 Prozent, ermäßigter Satz 3 Prozent, Nullsatz, Spezialsteuersätze von 15 Prozent und 20 Prozent. Sonderregelungen (IPSI) gelten ebenfalls für die beiden afrikanischen Gebiete Ceuta und Melilla. Darüber hinaus sind die abweichenden Foralrechte im Baskenland und Navarra zu beachten.

    Alle einschlägigen Gesetze sowie weiterführende Informationen sind auf der Webseite der Agencia Tributaria abrufbar.

    Steuernummer und Register der Steuerbehörden

    Natürliche und juristische Personen sind verpflichtet, für ihre steuerlichen Verpflichtungen eine Steueridentifikationsnummer (Número de Identificación Fiscal – NIF) zu haben. Für natürliche Personen mit spanischer Staatsangehörigkeit wird deren Nummer des spanischen Identitätsausweises (Número del Documento Nacional de Identidad) als Steuernummer verwendet, für ausländische natürliche Personen deren Identifikationsnummer für Ausländer (Número de Identidad de Extranjero – NIE).

    Alle natürlichen und juristischen Personen, die für die Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten eine Steueridentifikationsnummer haben, sind im Zensus der Steuerpflichtigen (Censo de obligados tributarios) erfasst. Teil dessen ist auch der Zensus der Unternehmer, Freiberufler und Steuerabführungspflichtiger (Censo de empresarios, profesionales y retenedores). Hier sind insbesondere natürliche und juristische Personen, die in Spanien unternehmerischen oder freiberuflichen Aktivitäten nachgehen wollen, erfasst.

    Weitere Informationen zur Steuernummer, zum Steuerformular und zum Zensus der Unternehmer, Freiberufler und Steuerabführungspflichtiger bietet die spanische Finanzverwaltung auf ihrer Webseite (auf Englisch). Eine umfangreiche Darstellung zum Thema Steuern bietet zudem der Guide to Business in Spain.

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Gemäß dem Welteinkünfteprinzip muss der Steuerpflichtige seine weltweit erzielten Einkünfte im Wohnsitzstaat versteuern. Auf der anderen Seite steht aufgrund des Souveränitätsprinzips dem Staat das Besteuerungsrecht zu, dem die Einkünfte zuzuordnen sind. Es besteht somit die Gefahr, dass Einkünfte doppelt besteuert werden. Um dies zu vermeiden, hat Deutschland mit zahlreichen Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, so auch mit Spanien.

    Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA) ist auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar.

    Von Nadine Bauer, Katrin Grünewald, Dr. Achim Kampf

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  • Arbeitsverträge werden in Spanien grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen. Häufig kommen Musterverträge zum Einsatz. (Stand: 04.08.2025)

    Grundlagen des spanischen Arbeitsrechts

    Die rechtliche Basis bildet das spanische Arbeitnehmerstatut (Ley del Estatuto de los Trabajadores). Daneben stellen Tarifverträge eine weitere wichtige Rechtsquelle dar. Das Tarifvertragsrecht ist in den Art. 82 bis 92 Arbeitnehmerstatut geregelt.

    Vertragsschluss

    Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist grundsätzlich formlos möglich. Für bestimmte Arten von Arbeitsverhältnissen ist die Schriftform jedoch zwingend, Art. 8 Abs. 2 Arbeitnehmerstatut. Hierzu gehören Praktikums- und Ausbildungsverträge, Teilzeitverträge sowie bestimmte Arten befristeter Verträge. Die spanische Arbeitsbehörde (Servicio Público de Empleo Estatal – SEPE) stellt entsprechende Modellverträge zur Verfügung.

    Das Gesetz geht in Art. 15 Abs. 1 davon aus, dass Arbeitsverträge grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. Eine Befristung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.

    Die Vereinbarung einer Probezeit (periodo de prueba) ist zulässig, sofern dies schriftlich erfolgt. Die maximale Dauer ergibt sich grundsätzlich aus den Tarifverträgen. Fehlt eine solche Regelung, darf die Dauer gemäß Art. 14 sechs Monate für Arbeitnehmende mit einschlägigem Hochschulabschluss (técnicos titulados) und zwei Monate für die übrigen Arbeitnehmenden nicht überschreiten.

    Der Arbeitgeber (empresario) ist gemäß Art. 8 Abs. 3 verpflichtet, dem Arbeitsamt (oficina pública de empleo) innerhalb von zehn Tagen nach Abschluss den Inhalt der von ihm geschlossenen Arbeitsverträge oder deren Verlängerungen mitzuteilen, unabhängig davon, ob sie schriftlich abgefasst sind oder nicht.

    Mobiles Arbeiten

    Art. 13 sieht vor, dass Arbeitnehmende unter den im Gesetz 10/2021 (Ley de trabajo a distancia) vorgesehenen Bedingungen regelmäßig mobil arbeiten (Homeoffice/Fernarbeit) können.

    Fernarbeit (trabajo a distancia) ist als eine Form der Arbeitsorganisation oder Arbeitstätigkeit, bei der die Arbeit regelmäßig während des gesamten Arbeitstages oder eines Teils davon in der Wohnung des Arbeitnehmers oder an einem von ihm gewählten Ort verrichtet wird, definiert. Regelmäßige Fernarbeit liegt vor, wenn sie innerhalb eines Bezugszeitraums von drei Monaten mindestens 30 Prozent der Arbeitszeit ausmacht.

    Eine Fernarbeitsvereinbarung bedarf gemäß Art. 6 Gesetz 10/2021 grundsätzlich der Schriftform und muss die in Art. 7 gelisteten Mindestbestandteile enthalten. Die Arbeitnehmenden haben das Recht auf ausreichende Bereitstellung und Instandhaltung von Mitteln und Ausrüstung (Art. 11 f.) sowie auf flexible Gestaltung und angemessene Erfassung der Arbeitszeit, Art. 13 f.. Zudem besteht ein Recht auf Nichterreichbarkeit, Art. 18.

    Vertragsbeendigung

    Bezüglich einer Kündigung durch den Arbeitgeber sind Kündigungen aus objektiven Gründen (Art. 52 f. Arbeitnehmerstatut) von denjenigen aus disziplinarischen Gründen (Art. 54 f.) zu unterscheiden. Als objektiver Grund gilt auch ein dauerhafter Absatzrückgang, der auf jeden Fall dann vorliegt, wenn der Umsatz in drei aufeinanderfolgenden Quartalen zurückgeht. Regelungen betreffend Massenentlassungen finden sich in Art. 51.

    Sollte dem Arbeitnehmer aus objektiven Gründen gekündigt werden, muss der Arbeitgeber ihm gegenüber diese Gründe schriftlich angeben. Außerdem hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 20 Tagesgehältern pro Arbeitsjahr (gedeckelt auf die Höhe von 12 Monatsgehältern).

    Rechtsschutz

    Wehrt sich der Arbeitnehmer gerichtlich gegen die Kündigung und erachtet das Gericht diese als rechtswidrig, so erklärt es sie entweder für nichtig oder für unwirksam. Im Falle der Unwirksamkeit kann der Arbeitgeber zwischen Wiedereinstellung (readmisión) und Entschädigung (indemnización) wählen. Im Falle der Entschädigung muss er dem Arbeitnehmer 33 Tagessätze pro Beschäftigungsjahr (maximal 24 Monatsgehälter) zahlen, Art. 56 Abs. 1.

    Mindestlohn

    Der gesetzliche Mindestlohn (Salario Mínimo Interprofesional – SMI) gilt jährlich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Er beträgt im Jahr 2025 bei Vollzeitbeschäftigung 39,47 Euro pro Tag beziehungsweise 1.184 Euro pro Monat pro Monat (bei 14 Monatsgehältern). Liegt keine Vollzeitbeschäftigung vor, verringert sich der Betrag anteilig. Die Mindestlohnbestimmungen gelten flächendeckend und unabhängig von der Art der Beschäftigung. Sie greifen daher insbesondere auch für Leiharbeiter, Saisonarbeiter und Hausangestellte (Art. 4 Real Decreto 87/2025). Eine altersmäßige Staffelung findet nicht statt.

    In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen können abweichende höhere Löhne festgelegt sein. Dies muss im Einzelfall überprüft werden. Das spanische Arbeitsministerium bietet mit dem Buscador de Códigos de Convenios Colectivos die Möglichkeit, nach Tarifverträgen zu suchen.

    Entsendung von Mitarbeitenden

    Unternehmen, die Arbeitskräfte nach Spanien entsenden oder überlassen, müssen die in Spanien geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards einhalten. Spanien hat die Vorgaben der EU-Entsenderichtlinie (Richtlinie 96/71/EG) im Gesetz Nr. 45/1999 (Ley sobre el desplazamiento de trabajadores en el marco de una prestación de servicios transnacional) umgesetzt.

    Entsendevertrag

    Sollen Mitarbeitende in Spanien eine vorübergehende Dienstleistung erbringen, sollte der Arbeitsvertrag stets den Besonderheiten dieses Auslandseinsatzes gerecht werden. Hierfür stehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung: Zum einen kann der Arbeitsvertrag bereits Bestimmungen bezüglich einer von vornherein avisierten Entsendung enthalten. Zum anderen kann man eine Ergänzungsvereinbarung schließen. Diese vertragsrechtliche Konstruktion bezeichnet man auch als Entsendevertrag. Die Ergänzungsvereinbarung kann beispielsweise beinhalten, dass das deutsche Recht weiterhin anwendbar bleibt. Auch sind Regelungen zur Kostentragung der Entsendung und zu Zulagen denkbar.

    Zu beachten ist allerdings, dass entsprechend dem Gesetz Nr. 45/1999 zwingende spanische arbeitsrechtliche Vorschriften, die ohne Wahl des deutschen Rechts anwendbar wären, nicht zu Lasten des Arbeitnehmers durch die Rechtswahl ausgeschaltet werden dürfen. Hierzu zählen gemäß Art. 3 insbesondere Vorschriften zur Dauer der Arbeits- und Ruhezeiten, zum bezahlten Mindestjahresurlaub, zur Bezahlung, zu jugendlichen Arbeitnehmenden, zur Vorbeugung von Gefahren am Arbeitsplatz (Arbeitsschutz), zur Nichtdiskriminierung, zum Recht auf gewerkschaftliche Betätigung und Streik. Erfasst sind sowohl Vorschriften aus Gesetzen und Verordnungen als auch aus auf den Sektor anwendbaren Tarifverträgen. Stellen jedoch die deutschen Vorschriften den Arbeitnehmer besser als die spanischen, so finden die deutschen Vorschriften weiterhin Anwendung.

    Sanktionen

    Je nach Verstoß wird zwischen verschiedenen Sanktionsarten unterschieden. Insbesondere Arbeitsvergehen und Verstöße in Angelegenheiten der sozialen Sicherheit werden geahndet.

    „Klassische“ Straftaten werden entsprechend dem spanischen Strafgesetzbuch (Ley Orgánica 10/1995 del Código Penal) sanktioniert. In den Art. 311 bis 318 finden sich Straftaten, die Verstöße gegen Rechte von Arbeitnehmenden (delitos contra los derechos de los trabajadores) ahnden.

    Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts sowie der Vermeidung von Risiken am Arbeitsplatz werden nach der Königlichen Legislativverordnung Nr. 5/2000 (Real Decreto Legislativo 5/2000) geahndet. Dazu gehören auch Verstöße gegen Vorschriften nach dem Gesetz Nr. 32/2006 zu Subunternehmerverträgen im Bausektor sowie nach dem Gesetz Nr. 45/1999 zur Entsendung von Arbeitnehmenden. Man unterscheidet drei Arten von Ordnungswidrigkeiten, die in unterschiedlichen Stufen sanktioniert werden können. Grundsätzlich hat ein Unternehmer mit folgenden Bußgeldern zu rechnen:

    Verstöße gegen arbeitsrechtliche Regelungen(Infracciones en materia de relaciones laborales individuales y colectivas, Art. 6 ff. Real Decreto Legislativo 5/2000)
     Minimalstrafe (grado mínimo)Durchschnittsstrafe (grado medio)Maximalstrafe (grado máximo)
    Leichte Ordnungswidrigkeiten (infracciones leves)70 - 150 Euro151 - 370 Euro371 - 750 Euro
    Schwere Ordnungswidrigkeiten (infracciones graves) 751 - 1.500 Euro1.501 - 3.750 Euro3.751 - 7.500 Euro
    Sehr schwere Ordnungswidrigkeiten (infracciones muy graves)7.501 - 30.000 Euro30.001 - 120.005 Euro120.006 - 225.018 Euro
    Quelle: Art. 40 Abs. 1 Real Decreto Legislativo 5/2000

    Verstöße gegen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz(Infracciones en materia de prevención de riesgos laborales, Art. 11 ff. Real Decreto Legislativo 5/2000)
     Minimalstrafe (grado mínimo)Durchschnittsstrafe (grado medio)Maximalstrafe (grado máximo)
    Leichte Ordnungswidrigkeiten (infracciones leves)45 - 485 Euro486 - 975 Euro976 - 2.450 Euro
    Schwere Ordnungswidrigkeiten (infracciones graves) 2.451 - 9.830 Euro9.831 - 24.585 Euro24.586 - 49.180 Euro
    Sehr schwere Ordnungswidrigkeiten (infracciones muy graves)49.181 - 196.745 Euro196.746 - 491.865 Euro491.866 - 983.736 Euro
    Quelle: Art. 40 Abs. 2 Real Decreto Legislativo 5/2000

    Bei wiederholten Verstößen kann ein höheres Bußgeld verhängt werden. Es darf allerdings nicht über die Maximalstrafe hinausgehen. Sonderregelungen in Bezug auf die Höhe des Bußgeldes gelten insbesondere bei einigen Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Sozialversicherung. Die dem Unternehmer im Falle von Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen seiner Arbeitnehmer drohenden erheblichen sozialversicherungsrechtlichen Sonderzahlungen (recargo de las prestaciones económicas derivadas de accidente de trabajo o enfermedad profesional) spielen für den deutschen Dienstleistungserbringer solange keine Rolle, wie die Arbeitnehmenden im Rahmen der Entsendung noch als der deutschen Sozialversicherung zugehörig gelten. In Abhängigkeit vom Verstoß sind zum Teil auch Nebenstrafen (sanciones accesorias) vorgesehen.

    Weitere Informationen

    Informationen zum spanischen Arbeitsmarkt, zu Lohnkosten und Arbeitsrecht hält die GTAI-Publikation Arbeitsmarkt Spanien bereit. Der Guide to Business in Spain bietet umfangreiche Informationen in englischer Sprache.

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  • Die spanische Sozialversicherung ist sowohl für Arbeitnehmende als auch für Selbständige als Pflichtversicherung ausgestaltet. (Stand: 29.08.2025)

    Mit Blick auf die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ist zunächst die Frage zu beantworten, welchem Sozialversicherungsrecht die beschäftigte Person unterfällt.

    Vorübergehender Auslandseinsatz: A1-Bescheinigung

    Bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit im spanischen Ausland gilt ausnahmsweise weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht. Eine gleichzeitige Beitragszahlung in Spanien und Deutschland oder gar ein Wechsel zwischen den Sozialversicherungssystemen wird durch die Bescheinigung A1 vermieden. Sie dient als Nachweis, dass die im Ausland erwerbstätige Person weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt.

    Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung sind vom Arbeitgeber beziehungsweise dem Selbständigen elektronisch über die Lohn- oder Entgeltabrechnungssoftware oder das SV-Meldeportal zu stellen. Das Antragserfordernis gilt unabhängig von der Länge der Auslandstätigkeit auch kurze Geschäftstermine sind umfasst.

    Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) hält Leitfäden und Anwendungsbeispiele rund um das Thema Arbeiten in Spanien bereit.

    Sozialversicherungsbeiträge in Spanien

    Aufgrund der Vielzahl der Beiträge kann kein allgemeines Belastungsniveau in Bezug auf die Lohnnebenkosten angegeben werden. In jedem Fall werden der spanischen Sozialversicherung (Seguridad Social) vom Bruttolohn, den ein Arbeitnehmer erhält, Beiträge der sozialen Sicherheit geschuldet. Rechtliche Grundlage der spanischen Sozialversicherung ist das Sozialversicherungsgesetz (Real Decreto Legislativo 8/2015, de 30 de octubre, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General de la Seguridad Social).

    Die Sozialversicherungsbeiträge setzen sich aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zusammen. Sie sind im privaten und öffentlichen Sektor identisch. Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge wird jährlich im Gesetz zum Staatshaushalt festgelegt. So müssen entsprechend Orden PJC/178/2025, de 25 de febrero, por la que se desarrollan las normas legales de cotización a la Seguridad Social, desempleo, protección por cese de actividad, Fondo de Garantía Salarial y formación profesional para el ejercicio 2025 Arbeitnehmende und Arbeitgeber im Jahr 2025 im Standardfall insbesondere folgende Beiträge an die Sozialversicherung zahlen:

    Art der SozialabgabeArbeitgeberArbeitnehmendebeide zusammen
    Renten- und Krankenversicherung (contingencias comunes)23,604,7028,30
    Arbeitslosenversicherung (desempleo)5,501,557,05
    Berufsausbildung (formación profesional)0,600,100,70
    Lohngarantiefonds (Fondo de Garantía Salarial)0,200,000,20
    Gesamt29,906,3536,25

    Darüber hinaus muss der Arbeitgeber den Fall von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (accidentes de trabajo y enfermedades profesionales) absichern. Die Höhe des Beitrags hängt von der ausgeübten Tätigkeit ab. Man findet sie in der Disposición adicional cuarta des Gesetzes Nr. 42/2006 (Ley 42/2006 de Presupuestos Generales del Estado para el año 2007).

    Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 4.909,50 Euro pro Monat für 2025, Art. 2 Abs. 1 Orden PJC/178/2025.

    Weitere Informationen

    Ausführliche Informationen bietet die spanische Sozialversicherung für Arbeitgeber und für Arbeitnehmende. Weitere Informationen zu Lohn- und Lohnnebenkosten enthält die GTAI-Publikation Arbeitsmarkt Spanien, zu Pflichtversicherungen in Spanien steht Portal 21 zur Verfügung.

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  • Bei der Entsendung (desplazamiento) von Mitarbeitenden nach Spanien sind formale Anforderungen zu beachten. Sonderregelungen gelten für den Bereich Bau. (Stand: 28.08.2025)

    Bei einer Arbeitnehmerentsendung ist neben der grenzüberschreitenden Tätigkeit des Arbeitnehmers erforderlich, dass der gewöhnliche Arbeitsort außerhalb Spaniens liegt, ein Rückkehrwille in den Entsendestaat besteht und die Weisungsbefugnis bei dem Auftragnehmer (Arbeitgeber) liegt. Eine Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des spanischen Auftraggebers darf nicht bestehen. Der Arbeitgeber muss im Vorfeld klären, wie lange der Auslandsaufenthalt des Mitarbeitenden dauern soll. Denn je nach Dauer des Auslandsaufenthalts sind unterschiedliche arbeitsrechtliche, steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften zu beachten.

    Meldepflichten und Nachweise

    Entsendemeldung

    Die Meldung des Auslandseinsatzes hat gemäß Art. 5 Ley 45/1999 gegenüber der Arbeitsbehörde der Autonomen Gemeinschaft, in der die Dienstleistung erbracht werden soll, zu erfolgen. Welche die für die Entsendemeldung (comunicación del desplazamiento) zuständige Arbeitsbehörde ist, kann auf der Webseite des spanischen Arbeitsministeriums eingesehen werden. Aber: Die meisten Entsendemeldungen können über das zentrale Portal Ley 45 getätigt werden. Eine Besonderheit gilt in zeitlicher Hinsicht: Die Entsendemeldung ist grundsätzlich entbehrlich, wenn die Entsendedauer maximal acht Tage beträgt. Entsendet allerdings ein Leiharbeitsunternehmen, greift die Meldepflicht ab Tag 1.

    Eintragung im Arbeitssicherheitsregister (REA)

    Soll der Arbeitseinsatz der entsendeten Person auf einer offiziell angemeldeten Baustelle erfolgen, so besteht neben der zu tätigenden Entsendemeldung die Pflicht zur Registrierung im spanischen Arbeitssicherheitsregister (Registro de Empresas Acreditadas – REA). Dieses Registrierungserfordernis gilt für auf dem Bau tätige Unternehmen – auch wenn sie selbst keine Bauunternehmen sind, jedoch Bautätigkeiten durchführen.

    "Ohne erfolgte Antragsstellung kann der Zugang zur Baustelle verweigert werden"

     

    Melanie Gierth: Leiterin der Rechtsabteilung der AHK Spanien Melanie Gierth: Leiterin der Rechtsabteilung der AHK Spanien | © José Alberto Puertas

    Melanie Gierth leitet den Bereich Recht bei der Deutschen Handelskammer für Spanien (AHK).

    Was ist für die Meldungen notwendig?

    In der Entsendemeldung sind Angaben zum Einsatz und dem entsandten Personal zu machen. Beim REA-Antrag hingegen sind auf Grund der Bau-Gefahrgeneigtheit Nachweise erforderlich bezüglich der Einhaltung der arbeitssicherheitsrechtlichen Vorschriften. Die Anforderungen an diese können je nach Region variieren.

    Mit welcher Vorlaufzeit sollte man rechnen?

    Während eine Entsendemeldung, die keiner zusätzlichen Dokumente als der Meldung selbst bedarf, i.d.R. relativ kurzfristig vorbereitet werden kann, sollte ein REA-Antrag, für den ggf. weitere Unterlagen beizubringen sind, möglichst rechtzeitig (wir empfehlen ca. 2 Wochen) gestellt werden. Ohne erfolgte Antragsstellung kann der Zugang zur Baustelle verweigert werden.

    Worauf ist in Zusammenhang mit dem REA-Eintrag besonders zu achten?

    Hier ist insbesondere zu prüfen, ob das auf dem Bau tätige Unternehmen als Subunternehmer oder als Generalunternehmer agiert. Für einen Generalunternehmer ergeben sich weitreichende Pflichten, u.a. muss ein solcher die Baustelle als Arbeitszentrum bei der zuständigen Behörde anmelden, weiter sind Generalunternehmen im Baubereich für die Einhaltung der arbeitssicherheitsrechtlichen Anforderungen ihrer Subunternehmen und deren Eintragung im REA verantwortlich.

    Kann man die Meldungen (REA/Entsendung) selbst vornehmen?

    In Spanien ist das zentrale sog. Ley45-Portal eingerichtet worden. Notwendig ist für die Übermittlung allerdings eine elektronische Unterschrift, i.d.R. eine spanische. Zusätzlich sollte die Meldung auch durch in der sog. Trusted List anerkannte ausländische Signaturen eingereicht werden können. Für die Einreichung des REA-Antrags wird i.d.R. eine spanische digitale Signatur benötigt. 

    Die Deutsche Handelskammer für Spanien (AHK) stellt auf ihrer Webseite ein Merkblatt zur Entsendung von Arbeitnehmern aus Deutschland nach Spanien zur Verfügung.

    Reglementierte Berufe

    In Spanien sind viele Berufe im Sinne der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) reglementiert. Das bedeutet, dass sie besonderen Voraussetzungen bezüglich der Berufsqualifikationen unterworfen sind. Die Datenbank der reglementierten Berufe der Europäischen Kommission gibt einen Überblick über die in Spanien regulierten Berufe. Die zuständige Behörde ist das Ministerium für Wissenschaft, Innovation und Universitäten (Ministerio de Ciencia, Innovación y Universidades).

    Dokumentation

    Im Rahmen eines Auslandseinsatzes in Spanien sind verschiedene Meldungen zu tätigen und Unterlagen mitzuführen: Neben der im EU-Ausland stets erforderlichen A1-Bescheinigung ist die Entsendemeldung ein wichtiger Nachweis.

    Checkliste Entsendung

    Folgende Unterlagen sind während des gesamten Entsendezeitraumes bereitzuhalten:‎

    1. A1-Bescheinigung
    2. Gültiges Ausweisdokument und e‎uropäische Krankenversicherungskarte
    3. Entsendemeldung nach Art. 5 Ley 45/1999 (grundsätzlich entbehrlich, wenn Entsendedauer maximal acht Tage beträgt)
    4. Arbeitsvertrag
    5. Gehaltsbescheinigungen/Lohnzettel
    6. Arbeitsstundennachweise
    7. Arbeitserlaubnis, sofern Arbeitnehmende aus Drittstaaten beschäftigt werden.

    Sollten diese Dokumente nicht bereitgehalten werden, drohen empfindliche Bußgelder.

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  • Spanien folgt einem Zwei-Instanzen-System. Rechtliche Grundlagen sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung. (Stand: 01.10.2025)

    Anerkennung und Vollstreckung deutscher Entscheidungen in Spanien

    Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) regelt die Modalitäten der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Verhältnis Deutschland-Spanien. Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung ist seit Inkrafttreten der Verordnung nicht mehr erforderlich.

    Gerichtsstandvereinbarungen sind grundsätzlich zulässig. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, so sind grundsätzlich die Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten beziehungsweise (bei juristischen Personen) die des satzungsmäßigen Sitzes, der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung zuständig. Bei der Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen ist allerdings Art. 7 EuGVVO zu beachten. Trotz Wohnsitz in einem Mitgliedstaat kann ein Vertragspartner dort verklagt werden, wo die vertragliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.

    Nationale Gerichtsbarkeit

    Bei direkter Klageerhebung in Spanien ist folgende Gerichtsorganisation zu beachten:

    • Friedensrichter (juez o jueza de paz), Art. 99 ff. Ley Orgánica 6/1985
    • Gerichte Erster Instanz (Tribunal de Instancia), Art. 84 ff. Ley Orgánica 6/1985
    • Provinzialgerichte (Audiencias Provinciales)
    • Obergerichte (Tribunales superiores de Justicia)
    • Oberster Gerichtshof (Tribunal Supremo) in Madrid.

    Sachlich ist grundsätzlich das Gericht Erster Instanz zuständig, es sei denn, die Zuständigkeit ist gesetzlich einem anderen Gericht zugeordnet. Friedensrichter existieren in den Gemeinden ohne Gericht erster Instanz.

    Gemäß der Zivilprozessordnung (Ley 1/2000, de 7 de enero, de Enjuiciamiento Civil) gibt es zwei Arten von Erkenntnisverfahren (procesos declarativos, Art. 248 Ley 1/2000): Das juicio ordinario, das Anwendung findet unter anderem bei Klagen mit einem Streitwert von mehr als 15.000 Euro (Art. 249 Abs. 2 Ley 1/2000) sowie das juicio verbal, das Anwendung findet bei Klagen mit einem Streitwert bis zu 15.000 Euro oder bei solchen, die einer besonderen Eile bedürfen (Art. 250 Ley 1/2000).

    Für die Einleitung eines Mahnverfahrens (proceso monitorio) besteht keine Höchstgrenze der geltend gemachten Forderung. Der Gläubiger muss seine fällige Forderung durch die Vorlage von Dokumenten belegen.

    Die spanischen Handelsgerichte (Juzgados de lo Mercantil) sind unter anderem für Insolvenzverfahren, gesellschafts- oder wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten sowie die Vollstreckung der Entscheidungen aus ihrem Zuständigkeitsbereich zuständig.

    Es gibt gemäß Art. 721 ff. Zivilprozessordnung verschiedene Möglichkeiten einstweiligen Rechtsschutz (medidas cautelares) zu beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach der Zuständigkeit im Hauptsacheverfahren.

    Neben dem in vielen Fällen vorgesehenen Anwaltszwang ist auch zu berücksichtigen, dass zumeist zusätzlich ein Prozessagent (procurador) heranzuziehen ist. Seine Aufgabe beschränkt sich auf die bürokratische Abwicklung des Prozesses. Dem Anwalt obliegen die Beratung, die Abfassung der Klage und das Plädoyer.

    Kosten

    Wer in Verfahren vor spanischen Gerichten die Verfahrenskosten zu tragen hat, regelt die spanische Zivilprozessordnung in den Art. 394 ff.: Danach sollen die Kosten eines Rechtsstreites nur bei vollständigem Obsiegen der unterlegenen Partei auferlegt werden. Im Übrigen hat grundsätzlich jede Partei die eigenen Kosten zu tragen. Anders als im deutschen Recht gibt es in Spanien keine gesetzliche Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Die Anwaltshonorare sind frei verhandelbar. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist untersagt. Es entspricht in Spanien der allgemeinen Praxis, einen Kosten- und Auslagenvorschuss vom Mandanten anzufordern. Die Gerichtskosten setzen sich aus einer Pauschalgebühr und einer Variablen zusammen; rechtliche Grundlage ist das Gerichtsgebührengesetz (Ley 10/2012, de 20 de noviembre, por la que se regulan determinadas tasas en el ámbito de la Administración de Justicia y del Instituto Nacional de Toxicología y Ciencias Forenses). Natürliche Personen müssen keine Gerichtskosten entrichten, Art. 4 Abs. 2 Gerichtsgebührengesetz.

    Einen umfassenden Überblick zu den Verfahrenskosten bietet das Europäische Justizportal.

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Spanien ist Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen vom 10. Juni 1958 sowie des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961.

    Weiterführende Informationen

    Weitere Hinweise zum Rechtsschutz bietet der Länderbericht Spanien des Portals 21. Auch der Generalrat des Justizwesens (Consejo General del Poder Judicial) informiert auf seiner Webseite.

    Anwält:innen vor Ort

    Über das GTAI-Angebot Rechtsberatung im Ausland können die von den deutschen Auslandsvertretungen erstellten Anwaltslisten aufgerufen werden.

    Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf, Katrin Grünewald

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  • Im folgenden Beitrag erfahren Sie welche Ansprechpartner – wie etwa die Handelskammer, Investitionsagentur oder Anwälte – vor Ort vertreten sind. (Stand: 26.08.2025)

    Im Folgenden finden Sie Kontakte und weitere Informationen zu rechtlichen Fragestellungen in Spanien.

    Weitere Länderberichte aus der Reihe Recht kompakt sind online abrufbar.

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