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Recht kompakt | Côte d'Ivoire | Vertriebsrecht

Vertriebsrecht in Côte d'Ivoire

Das Vertriebsrecht wurde innerhalb der OHADA-Mitgliedstaaten vereinheitlicht. Es können Kommissionäre, Handelsmakler und Handelsvertreter engagiert werden.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des ivorischen Vertriebsrechts ist auf Grund der Vereinheitlichung innerhalb der OHADA der Acte uniforme portant sur le droit commercial général (AUDCG). Darin sind die Regelungen zur Handelsvermittlung in den Art. 169 bis 233 zu finden. 

Vermittlungsarten

Gemäß Art. 169 AUDCG ist ein Handelsvermittler eine natürliche oder juristische Person, die regelmäßig und gewerbsmäßig im Namen Dritter Geschäfte abschließt. Der Kommissionär (commissionnaire) verpflichtet sich, unter seinem eigenen Namen Verträge für seinen Auftraggeber abzuschließen und erhält dafür eine Provision. Der Handelsmakler (courtier) vermittelt Verträge und erhält dafür einen Prozentsatz des Wertes des Vermittlungsgeschäfts. 

Der Handelsvertreter (agent commercial) hingegen schließt Geschäfte im Namen seines Auftraggebers ab. Er hat nach Beendigung des Vertrags einen Ausgleichsanspruch gegenüber seinem Auftraggeber, und zwar in Höhe einer durchschnittlichen Monatsvergütung nach Beendigung des ersten Vertragsjahres, in Höhe von zwei durchschnittlichen Monatsvergütungen nach Beendigung des zweiten Vertragsjahres und in Höhe von drei durchschnittlichen Monatsvergütungen ab dem vollendeten dritten Vertragsjahr. Der Ausgleichsanspruch ist vom Handelsvertreter innerhalb eines Jahres ab Vertragsbeendigung geltend zu machen.

Handelsvermittlervertrag

Ein Handelsvermittlervertrag kann schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. Aus Beweisgründen ist jedoch stets eine schriftliche Vereinbarung empfehlenswert. Wenn im Vertrag keine ausdrücklichen Bestimmungen zum Umfang der Beauftragung des Vermittlers getroffen werden, dann beurteilt dieser sich nach der Art des Geschäfts. Während die Befugnis, Rechtshandlungen vorzunehmen, vom Umfang des Handelsvermittlervertrages umfasst ist, darf der Vermittler ohne gesonderte Vollmacht keine Gerichtsverfahren einleiten, Vergleiche schließen, Grundstücke veräußern oder belasten oder Schenkungen vornehmen. 

Handelt ein Vermittler im Rahmen seiner Beauftragung, dann ist der Auftraggeber gegenüber Dritten an sein Handeln gebunden, es sei denn der Vermittler wollte erkennbar für sich handeln oder der Dritte wusste von seiner Vermittlereigenschaft oder hätte davon wissen müssen. Handelt der Vermittler ohne Beauftragung oder überschreitet er die Grenzen seiner Beauftragung, so sind seine abgeschlossenen Geschäfte weder für den Auftraggeber noch für den Dritten bindend. Ein derartiges Geschäft kann allerdings vom Auftraggeber genehmigt werden. Wird das Geschäft nicht vom Auftraggeber genehmigt, so hat der Dritte gegenüber dem Vermittler einen Entschädigungsanspruch. 

Ein Vermittlungsvertrag endet unter anderem durch Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Vermittler, durch die vollständige Ausführung der beauftragten Geschäfte, durch Widerruf des Auftraggebers oder durch Verzicht des Vermittlers.

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