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Tansania: Vertriebsrecht

Ein Handelsvertreter kann nach tansanischem Recht schriftlich oder mündlich beauftragt werden. Vieles richtet sich nach der Art des Geschäfts, das der Vertreter übernimmt.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Das Vertriebsrecht ist in Tansania unter anderem im Law of Contract Act geregelt. Ein Handelsvertreter (agent) ist danach eine Person, die beauftragt wurde, eine Handlung für eine andere Person (principal) vorzunehmen oder diese Person im Rechtsverkehr gegenüber Dritten zu vertreten. 

Ein Handelsvertretervertrag kann, muss aber nicht, schriftlich erfolgen. Aus Beweisgründen ist die Schriftform aber stets zu empfehlen. Der Umfang der Vertretungsmacht bestimmt sich immer nach der Art des Geschäfts. Der Handelsvertreter ist somit für alle Handlungen bevollmächtigt, die für diese Art des Geschäfts notwendig sind. Handelt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, hat der Vertretene die Wahl, das Geschäft zu genehmigen oder abzulehnen. Genehmigt er das Geschäft, gelten dieselben Rechtsfolgen wie bei einem Geschäft mit Vertretungsmacht.

Der Handelsvertreter hat den Weisungen seines Auftraggebers zu folgen. Erteilt der Auftraggeber keine Weisungen, darf sich der Vertreter an den Gepflogenheiten derartiger Geschäfte orientieren. Handelt er zuwider und entsteht ein Schaden, hat der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vertreter eine angemessene Vergütung für alle Geschäfte, die er in gutem Glauben getätigt hat, zu zahlen.

Die Vertretung endet, wenn der Auftraggeber seine Vollmacht widerruft, der Vertreter verzichtet, die Tätigkeit vollendet ist, der Auftraggeber oder der Vertreter sterben, unzurechnungsfähig werden oder in einem Verfahren für insolvent erklärt wurden. Ein Widerruf oder Verzicht muss rechtzeitig angekündigt werden. Eine konkrete Frist wird durch das Gesetz nicht festgelegt. 

Einen Ausgleichsanspruch haben sowohl der Vertreter als auch der Auftraggeber, sofern die Vertretung vertraglich für einen darüberhinausgehenden Zeitraum vereinbart wurde und der Vertreter beziehungsweise Auftraggeber keinen ausreichenden Grund für den Verzicht beziehungsweise Widerruf angeben kann.

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