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Recht kompakt | Thailand | Gewerblicher Rechtsschutz
Die wesentlichen und bereits mehrfach überarbeiteten Rechtsquellen dieses Rechtsgebiets sind der Patent Act, der Trademark Act sowie der Copyright Act.
14.10.2020
Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick
Der Patent Act B.E. 2522 (1979), zuletzt überarbeitet durch den Patent Act (No. 3) B.E. 2542 (1999), gewährt Erfindungen, die neu und industriell anwendbar sind und zudem ein erfinderisches Element (inventive step) beinhalten, einen Schutz von 20 Jahren ab Anmeldetag (Sec. 35 Patent Act). Fehlt das erforderliche erfinderische Element, kann nur ein „kleines Patent" (Petty Patent; Gebrauchsmuster) angemeldet werden. Dieses hat eine Schutzdauer von sechs Jahren, eine zweimalige Verlängerung des Schutzes um jeweils zwei Jahre ist allerdings möglich (Sec. 65 septies). Auch Designpatente können beantragt werden. Ausländische Patentanmelder müssen sich bei der Anmeldung eines thailändischen Patentanwaltes bedienen.
Warenzeichen, Marken, Dienstleistungs-, Gemeinschafts- und Gütezeichen werden in Thailand durch den Trademark Act B.E. 2534 (1991), zuletzt überarbeitet durch Trademark Act (No. 3) B.E. 2559 (2016), geschützt. Hörmarken sind seit 2016 kraft des neuen Markengesetzes Nr. 3 ebenfalls eintragungsfähig. Nach Sec. 53 des Markengesetzes haben Marken eine Schutzdauer von zehn Jahren ab dem Tag der Eintragung; Verlängerungen sind möglich.
Seit dem 7. August 2017 ist Thailand Mitglied des Madrider Protokolls, es trat drei Monate später in Thailand in Kraft. Damit können Markeninhaber die Registrierung ihrer Marken in sämtlichen Mitgliedsländern durch einen Antrag beim Department of Intellectual Property (DIP) und einmalige Zahlung des amtlichen Gebührensatzes beantragen.
Urheberrechte schützt der Copyright Act B.E. 2537 (1994), zuletzt überarbeitet durch den Copyright Act (No. 4) B.E. 2561 (2018), der am 11. März 2019 in Kraft trat. Das Urheberrecht erlischt grundsätzlich 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers, Sec. 19 des Gesetzes.
Thailand ist Mitglied unter anderem folgender internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes:
Thailand ist Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft für den Schutz des gewerblichen Eigentums und des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patent Cooperation Treaty (PCT)). Damit ist es auch in Thailand möglich, eine internationale Patentanmeldung mit Wirkung für alle Mitgliedstaaten vorzunehmen. Ein in Deutschland angemeldetes Patent wird bei Einhaltung der Voraussetzungen einer internationalen Patentanmeldung auch in Thailand geschützt.
Trotz der Bemühungen Thailands, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes internationalen Ansprüchen zu genügen, ist die Umsetzung der Gesetzgebungen schwach. Schwierig ist die gerichtliche Unterstützung des Kampfes gegen Produktpiraterie.
Seit 1997 existiert in Bangkok der Intellectual Property and International Trade Court. Das Gericht ist zuständig sowohl für alle zivil- und strafrechtlichen Streitigkeiten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes als auch für sämtliche internationale Handelsstreitigkeiten.
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