Rechtsmeldung | Thailand | Urheberrecht
Thailändisches Urheberrechtsgesetz geändert
Thailand hat verschiedene Bestimmungen in seinem "Copyright Act" (CA) angepasst und ergänzt. Die Neuerungen betreffen auch das Vorgehen gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet.
24.03.2022
Von Julia Merle | Bonn
Urheberrechtsinhaber können künftig zunächst ohne gerichtliches Verfahren gegen Urheberrechtsverletzungen auf Online-Plattformen vorgehen: Dazu ist der Dienstanbieter, etwa der Suchmaschinenanbieter, aufzufordern, den verletzenden Inhalt zu entfernen oder den Zugriff einzuschränken. Dem hat er unverzüglich Folge zu leisten und den betroffenen Onlinedienst-Nutzer zu informieren. Dieser wiederum kann widersprechen und die Rückgängigmachung der Maßnahme verlangen. Binnen 30 Tagen kann der Rechtsinhaber gerichtliche Schritte gegen ihn einleiten.
In Bezug auf von Nutzern ihrer Onlinedienste begangene Urheberrechtsverletzungen wird unter bestimmten Kriterien eine Haftungsbefreiung der Dienstanbieter ermöglicht.
Ferner wird etwa die Dauer des Urheberrechtsschutzes an Lichtbildwerken durch Streichung aus Sec. 21 CA verlängert: Sie beträgt dann die Lebenszeit des Fotografen plus 50 Jahre über dessen Tod hinaus (Sec. 19 CA).
Die Änderungen des CA treten am 23. August 2022 in Kraft. Sie erfolgen auch vor dem Hintergrund der Vorbereitung von Thailands Beitritt zum Urheberrechtsvertrag der WIPO. Das RCEP-Abkommen (Regional Comprehensive Economic Partnership) sieht dafür in Annex 11A eine dreijährige Übergangsfrist vor.
Zum Thema:
- Royal Gazette vom 24. Februar 2022: "Copyright Act (No. 5) B.E. 2565 (2022)" (Thai)
- GTAI-Rechtsbericht Gewerblicher Rechtsschutz in Thailand
Hinweis: GTAI veranstaltete am 11. April 2022 ein Webinar zu Rechtsthemen des RCEP-Abkommens wie geistiges Eigentum.