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Steuerrecht in Japan

Steuern werden in Japan sowohl auf nationaler als auch auf regionaler und kommunaler Ebene erhoben.

Von Delia Leitner, Julia Merle, Frauke Schmitz-Bauerdick

Körperschaftsteuer

Unterschieden wird bei der Unternehmensbesteuerung in Japan zwischen den nationalen Steuern und den lokalen Steuern. Zu den nationalen Steuern gehören die nationale und die lokale Körperschaftsteuer sowie die spezielle Gewerbesteuer. Zu den lokalen Steuern gehören die Körperschaftseinwohnersteuer auf Präfektur- und Gemeindeebene und die Gewerbesteuer. Ähnlich der deutschen Gewerbesteuer ist der genaue Steuersatz bei der Unternehmensbesteuerung damit vom Firmensitz abhängig.

Bei der nationalen Körperschaftsteuer wird differenziert zwischen ansässigen und nichtansässigen Unternehmen. Ansässige Unternehmen unterliegen in der Regel mit ihrem weltweiten Einkommen der Körperschaftsteuer, während nicht ansässige Unternehmen, die über eine Zweigniederlassung oder eine andere Betriebsstätte in Japan tätig sind, im Allgemeinen nur mit ihrem japanischen Einkommen der Körperschaftsteuer unterliegen.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einem Eigenkapital von bis zu 100 Millionen Yen, die nicht hundertprozentige Tochtergesellschaft eines Konzerns mit einem Eigenkapital von mindestens 500 Millionen Yen sind und Büros oder Fabriken in maximal zwei Präfekturen besitzen, unterliegen ab einem steuerbaren Einkommen von 8 Millionen Yen ab 1. Oktober 2019 einem effektiven Körperschaftsteuersatz von 33,58 Prozent. Dabei darf die Körperschaftsteuer maximal 10 Millionen Yen und das steuerpflichtige Einkommen maximal 25 Millionen Yen pro Jahr betragen, zudem dürfen sie nicht zu den ausgeschlossenen Unternehmen zählen.

Für alle anderen Unternehmen mit einem Stammkapital von mehr als 100 Millionen Yen und Büros oder Niederlassungen in mindestens drei Präfekturen beträgt der effektive Körperschaftsteuersatz seit 1. Oktober 2019 29,74 Prozent.

Einkommensteuer

Eine Person, die in Japan ansässig ist, muss Einkommensteuer auf das Welteinkommen entrichten. Personen, die nicht als Ansässige zu bewerten sind, entrichten Steuern auf ihr in Japan erzieltes Einkommen. Als „ansässig“ im Sinne des japanischen Steuerrechts gelten berufstätige Ausländer, die entweder in Japan ihren Wohnsitz („domicile“, jusho) oder einen kontinuierlichen Aufenthalt von mindestens einem Jahr haben. In Japan nicht-ansässige berufstätige Ausländer sind grundsätzlich von der japanischen Steuerpflicht befreit, es sei denn, das Einkommen wird „aus japanischen Quellen“ bezogen.

Die Einkommensteuersätze betragen:

Steuerbares Einkommen (in Yen)

Steuerbares Einkommen (in Yen)

Steuersatz in (%)

über

nicht über

-

1.950.000

5

1.950.000

3.300.000

10

3.300.000

6.950.000

20

6.950.000

9.000.000

23

9.000.000

18.000.000

33

18.000.000

40.000.000

40

Über 40.000.000

45

Bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens sind Aufwendungen für Schadensfälle und medizinische Behandlung, Sozial-, Lebens- und Erdbebenversicherungsbeiträge sowie Spenden in festgelegten Grenzen abziehbar. In Abhängigkeit von der Höhe des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit bestehen Standardfreibeträge.

Diese Freibeträge betragen:

Gesamteinkommen (in Yen)

Gesamteinkommen (in Yen)

Freibeträge (in Yen)

Über

Nicht über

-

1.625.000

550.000

1.625.000

1.800.000

40% des Einkommens – 100.000

1.800.000

3.600.000

30% des Einkommens + 80.000

3.600.000

6.600.000

20% des Einkommens + 440.000

6.600.000

8.500.000

10% des Einkommens + 1.100.000

8.500.000

-

1.950.000

Zudem können personenbezogene Freibeträge beispielsweise für Ehegatten, Kinder und sonstige abhängige Personen geltend gemacht werden.

Auch zur Einkommensteuer addieren sich kommunale (6 Prozent) und präfekturale (4 Prozent) Einwohnersteuern bei Einkommen aus Gehaltszahlungen.

Zuzüglich erhebt der japanische Staat seit 2013 bis zum 31. Dezember 2037 einen Einkommensteuerzuschlag in Höhe von 2,1 Prozent der Steuerschuld. Diesem unterliegen Einzelpersonen und Körperschaften, um die Folgekosten des Erdbebens vom März 2011 zu beheben.

Mehrwertsteuer

Die japanische Mehrwertsteuer ist wie die deutsche Mehrwertsteuer als Allphasensteuer ausgestaltet, die vom Endverbraucher getragen wird. Der Steuer unterstellt sind gewerbliche Transaktionen und Dienstleistungen, die im Inland erfolgen oder importiert werden. Der Steuersatz setzt sich zusammen aus der staatlichen und kommunalen Mehrwertsteuer. Die Steuer wird zentral durch die National Tax Agency (NTA) eingezogen. Grundsätzlich beträgt der Mehrwertsteuersatz 10 Prozent (inklusive der lokalen Mehrwertsteuer von 2,2 Prozent). Der ermäßigte Steuersatz von 8 Prozent (einschließlich des lokalen Mehrwertsteuersatzes von 1,76 Prozent) wird angewendet auf den Verkauf von Lebensmitteln und Getränken, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken und gastronomischen Einrichtungen, sowie den Verkauf von Zeitungen, die mehr als zweimal wöchentlich erscheinen (Abonnementverträge).

Doppelbesteuerungsabkommen

Zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland ist am 28. Oktober 2016 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) in Kraft getreten, welches die zuvor seit 1966 gültige Version ersetzt hat. Aufgrund des DBA besteht für nichtselbstständige Arbeit eines Deutschen in Japan keine Einkommensteuerpflicht, wenn sich die Person in Japan nicht länger als insgesamt 183 Tage aufhält, sie von einem Unternehmen in Deutschland beauftragt und bezahlt wird sowie die Vergütung nicht von den Gewinnen einer Betriebstätte oder festen Einrichtung, die der deutsche Arbeitgeber in Japan besitzt, abgezogen wird.

Japan hat außerdem am 26. September 2018 das Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (MLI) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ratifiziert, das Inkrafttreten erfolgte am 1. Januar 2019.

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