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Singapur: Steuerrecht

Steuerbehörde in Singapur ist die Inland Revenue Authority of Singapore (IRAS). Mit Deutschland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen. (Stand: 11.08.2026)

Von Julia Merle, Delia Leitner, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine Steuerberatung an.

Doppelbesteuerung

Die Neufassung des bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) wird seit dem 1. Januar 2007 angewendet. Nach der hier praktizierten Freistellungsmethode ist Einkommen, welches bereits im Quellenstaat besteuert werden kann, von einer (eventuell höheren) Besteuerung in Deutschland freigestellt. Am 29. März 2021 ist das Änderungsprotokoll vom 9. Dezember 2019 zum DBA zwischen Deutschland und Singapur in Deutschland in Kraft getreten.

In Ergänzung zum bestehenden DBA haben Singapur und Deutschland im Oktober 2012 ein Abkommen über den Informationsaustausch geschlossen, das eine Verpflichtung beider Staaten zur Auskunftserteilung in Steuersachen in Bezug auf alle Steuerarten (das heißt nicht nur in Bezug auf die durch das DBA erfassten Steuern) vorsieht, Singapur ist seit dem 1. Mai 2016 Vertragsstaat.

Ferner haben die beiden Staaten am 7. Juni 2017 die Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (MLI) der OECD unterzeichnet. Dies verkürzt den Prozess zur Änderung von Doppelbesteuerungsabkommen deutlich und sorgt für eine flächendeckende Implementierung der BEPS-Empfehlungen. Das MLI der OECD trat am 1. April 2019 für Singapur in Kraft.

Einkommensteuer

Die Einkommensteuersätze für natürliche Personen (individuals), die in Singapur ansässig sind oder sich dort mindestens 183 Tage im Kalenderjahr aufhalten - andere Regeln gelten für Geschäftsführer (directors) eines Unternehmens - unterliegen bei einem Grundsteuerfreibetrag von 20.000 Singapur-Dollar (S$) nach Maßgabe der Anlage II (Second Schedule) des Income Tax Act folgender progressiver Staffelung seit dem Veranlagungsjahr 2024: 

Einkommensteuersätze ab dem Veranlagungsjahr 2024

Steuerpflichtiges Einkommen p.a. (in S$)

Steuersatz (in %)

Steuerschuld

0 bis 20.000

0

0

20.001 bis 30.000

2

2% des 20.000 S$ übersteigenden Einkommens

30.001 bis 40.000

3,5

200 S$ zzgl. 3,5% des 30.000 S$ übersteigenden Einkommens

40.001 bis 80.000

7

550 S$ zzgl. 7% des 40.000 S$ übersteigenden Einkommens

80.001 bis 120.000

11,5

3.350 S$ zzgl. 11,5% des 80.000 S$ übersteigenden Einkommens

120.001 bis 160.000

15

7.950 S$ zzgl. 15% des 120.000 S$ übersteigenden Einkommens

160.001 bis 200.000

18

13.950 S$ zzgl. 18% des 160.000 S$ übersteigenden Einkommens

200.001 bis 240.000

19

21.150 S$ zzgl. 19% des 200.000 S$ übersteigenden Einkommens

240.001 bis 280.000

19,5

28.750 S$ zzgl. 19,5% des 240.000 S$ übersteigenden Einkommens

 

280.001 bis 320.000

20

36.550 S$ zzgl. 20% des 280.000 S$ übersteigenden Einkommens

320.001 bis 500.000

22

44.550 S$ zzgl. 22% des 320.000 S$ übersteigenden Einkommens

500.001 bis 1 Mio.2384.150 S$ zzgl. 23 % des 500.000 S$ übersteigenden Einkommens
Mehr als 1 Mio. 24199.150 S$ zzgl. 24 % des 1 Mio. S$ übersteigenden Einkommens
Quelle: Recherchen von Germany Trade & Invest 2026

Steuerzahler können Freibeträge und Abzüge beispielsweise für die Pflege von Angehörigen oder Aufwendungen für Lebensversicherungen und Fortbildungsmaßnahmen geltend machen. Besondere Abzugsmöglichkeiten bieten Spenden: Spenden an qualifizierte Empfänger können mit dem 2,5-fachen Satz geltend gemacht werden.

Bei Nichtansässigen unterliegt das Einkommen aus Singapur grundsätzlich einem pauschalen Steuersatz von 24 Prozent. Einkommen aus unselbstständiger Arbeit wird jedoch (sofern die Tätigkeit über 60 Tage im vorangegangenen Jahr dort ausgeübt wurde, vgl. Sec. 13 Abs. 6 Income Tax Act) mit einem pauschalen Steuersatz von 15 Prozent beziehungsweise nach den oben genannten Sätzen für Ansässige versteuert - abhängig davon, welcher Satz die höhere Steuerbelastung mit sich bringt (siehe Sec. 40B Income Tax Act).

Die Inland Revenue Authority of Singapore (IRAS) stellt einen Steuerrechner zur Verfügung.

Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuersatz beträgt 17 Prozent (Sec. 43 Income Tax Act).

Singapur bietet Unternehmen viele verschiedene Steueranreize (dazu etwa die Übersicht auf der Internetseite der IRAS).

Bestimmten neu gegründeten und in Singapur ansässigen Start-ups werden Steuerersparnisse von bis zu drei Jahren gewährt: Es kann eine Steuerersparnis von bis zu 125.000 S$ je Steuerjahr erzielt werden. Davon begünstigt sind nur Unternehmen mit bis zu 20 Anteilseignern, wobei alle Anteilseigner natürliche Personen sein müssen oder ein Anteilseigner eine natürliche Person sein und 10 Prozent der Anteile halten muss. Von dieser Begünstigung ausgenommen werden Investmentfonds sowie Immobiliengesellschaften.

Alternativ gilt durch die Partial Tax Exemption eine Steuererleichterung von bis 102.500 S$ für alle Unternehmen. 

Weitere Steuererleichterungen sind zum Beispiel für Forschungsausgaben (research and development expenses) möglich.

Mehrwertsteuer

Der Mehrwertsteuersatz (Goods and Services Tax, GST) beträgt seit dem 1. Januar 2024 9 Prozent. Mehrwertsteuer fällt größtenteils an bei der Veräußerung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen. Warenexporte und internationale Dienstleistungen unterliegen einem Nullsteuersatz (Sec. 21 GST Act).

Steuerschuldner ist regelmäßig der zur Mehrwertsteuer angemeldete Veräußerer oder der Dienstleistungserbringer. Unternehmen mit einem jährlichen (beziehungsweise 12-Monatszeitraum) versteuerbaren Umsatz von über 1 Million S$ (entspricht ca. 680.000 Euro) müssen sich mittels ihres CorpPass über die e-Services (Onlineportal) bei der IRAS registrieren. Es besteht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

Hatten zuvor lediglich importierte digitale B2C-Dienstleistungen der GST unterlegen, sind seit 1. Januar 2023 auch nicht-digitale Ferndienstleistungen, die ausländische Unternehmen an in Singapur ansässige und nicht GST-registrierte Kunden erbringen (B2C), grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Dafür müssen die Unternehmen bestimmte Schwellenwerte überschreiten:

So ist die Registrierung als "Overseas Vendor" (ausländischer Verkäufer) bei

  • einem globalen Jahresumsatz von mehr als 1 Million S$ sowie
  • digitalen und nicht-digitalen Leistungen an in Singapur ansässige Endverbraucher von über 100.000 S$ pro Jahr erforderlich.

Ist der Kunde in Singapur umsatzsteuerregistriert, findet gegebenenfalls ein Reverse-Charge-Verfahren Anwendung.

Hinweis: Weitere Informationen zur GST auf nicht-digitale B2C-Dienstleistungen stellt die IRAS zur Verfügung (Englisch).

Quellensteuer

Der sogenannten Quellensteuer (Withholding Tax) unterliegen bestimmte Zahlungen, darunter etwa Vergütungen für technische Dienstleistungen, an nicht in Singapur ansässige Unternehmen oder natürliche Personen. Die Höhe der Quellensteuer richtet sich bei in Singapur erbrachten technischen Dienstleistungen nicht dort ansässiger Unternehmen nach der Körperschaftsteuer.

Die geltenden Quellensteuersätze sind auf der Internetseite der IRAS abrufbar. Der in Singapur ansässige Zahlungsleistende behält die Quellensteuer ein und führt sie an die singapurische Steuerbehörde ab (dazu: Sec. 45, 45A Income Tax Act).

Reduzierte Quellensteuersätze können sich aus DBAs ergeben.

08 Mai 2024

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