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Recht kompakt | Türkei | Produzentenhaftung

Türkei: Produkthaftung

In der Türkei stützt sich die Produkthaftung auf drei Säulen.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem | Bonn

Produkthaftungsansprüche leiten sich im Allgemeinen aus dem Delikts- und Vertragsrecht des türkischen Obligationengesetzes (Nr. 6098; tObG), das zusammen mit dem türkischen Zivilgesetzbuch und dem türkischen Handelsgesetzbuch das Rückgrat des Zivilrechts bildet, ab. 

Die Produkthaftung wird auch im Gesetz Nr. 7223 über technische Vorschriften und Produktsicherheit geregelt.

Verbraucher, die Ansprüche aus der Produkthaftung geltend machen, können sich seit 2014 zudem auf das Verbraucherschutzgesetz (Nr. 6502) berufen, das eine angepasste Fassung des Acquis Communautaire der EU ist.

Anstelle der früher geltenden 30-Tagefrist hat der Verbraucher seitdem nun sechs Monate Zeit, einen Mangel zu rügen. Liegt ein Mangel vor, den der Verbraucher rechtzeitig gerügt hat und kann sich der Verkäufer der Ware nicht exkulpieren, stehen dem Verbraucher nach Artikel 11 Verbraucherschutzgesetz die folgenden Rechte zu:

  • Er darf vom Vertrag zurücktreten;

  • er darf den Preis mindern;

  • ebenso darf der Verbraucher die kostenlose Nachbesserung beanspruchen. Dieses Recht steht ihm sowohl gegenüber dem Hersteller als auch dem Importeur zu. Dasselbe gilt für das Recht des Verbrauchers auf Neulieferung der Ware. Auch dieser Anspruch steht dem Verbraucher gegenüber Hersteller und Importeur zu. Soweit sich letztere nicht exkulpieren können, haften sie als Gesamtschuldner.

Abgesehen von der oben genannten Haftung, verpflichtet Artikel 56 Verbraucherschutzgesetz Hersteller und Importeure eine Garantiekarte auszustellen. Grundsätzlich beläuft sich die Dauer der Garantie auf zwei Jahre seit Übergabe der Ware.

Im Übrigen haften Hersteller von Waren nach dem Recht der unerlaubten Handlung (Artikel 49 ff. tObG).

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