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Special China

VR China: Zollverfahren

Bei Sendungen aus der EU in Nicht-EU-Länder sind dort grundsätzlich Zölle und Einfuhrumsatzsteuern zu zahlen. Dies erledigt in der Regel das Transportunternehmen. Dieses stellt dem Empfänger dann die Eingangsabgaben in Rechnung und führt sie an die dortige Zollverwaltung ab. Wenn bestimmte Wertgrenzen überschritten werden oder wenn Verbote oder Beschränkungen zu beachten sind, erhält der Empfänger eine Benachrichtigung und muss die Sendung dann bei der zuständigen Zollstelle abholen. 

Die Höhe des anzuwendenden Zollsatzes kann mit Hilfe der Market Access Database der EU-Kommission ermittelt werden. 

Sofern die Sendung in ein Land geht, mit dem die EU ein Freihandelsabkommen unterhält, kann die Sendung auch zollfrei sein, wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten werden oder die Ware von einem gültigen Präferenznachweis begleitet wird. 

Generell gelten in allen Ländern Kleinbetragsgrenzen, sodass Sendungen, die diesen Wert nicht überschreiten, zollfrei bleiben. Mehr zu den Kleinbetragsgrenzen siehe unten. 

Bei der Einfuhr von Waren im E-Commerce gelten in der VR China grundsätzlich die normalen Zoll- und Einfuhrvorschriften. Diese sind unabhängig vom gewählten Transportweg. 

Für Sendungen von geringem Wert kann jedoch die Kleinbetragsregel in Betracht kommen. Danach wird auf die Anforderung von Zollbeträgen von nicht mehr als 50 RMB (circa 6,47 Euro; Stand 24.5.17) verzichtet (Art. 45 Abs. 1 der chinesischen Zollverordnung). 

Seit dem 8.4.16 bleiben Waren, die im grenzüberschreitenden elektronischen Handel an Privatpersonen geliefert werden und deren Zollwert (Transaktionspreis zuzüglich Fracht- und Versicherungskosten) den Betrag von 2.000 RMB nicht überschreiten, zollfrei. Für die Umsatzsteuer und eventuelle Verbrauchsteuern wird ein Rabatt von 30% gewährt. Zu zahlen sind also 70% des regulären Betrages. Pro Person und Kalenderjahr wird diese Begünstigung für Einfuhren mit einem Zollwert von bis zu 20.000 RMB gewährt. Für Einfuhren, deren Wert die genannten Grenzwerte überschreiten, werden die regulären Eingangsabgaben fällig. 

Einige Waren dürfen nicht auf dem Postweg befördert werden. Es handelt sich um Waffen und Sprengmittel, brennbare Gase und Flüssigkeiten, leicht entzündliche Feststoffe, oxidierende, ätzende, giftige und radioaktive Substanzen, Drogen und deren Vorläufersubstanzen, nicht legitimierte Betäubungsmittel, Abhörgeräte jeder Art, Medien, die zu Hass und Extremismus aufstacheln, die nationale Einheit oder soziale Stabilität Chinas untergraben, Pornografie, Waren, die geistiges Eigentum verletzen und gefälschte Waren jeder Art, bedrohte Tiere und Pflanzen, Waren daraus sowie Nahrungs- und Arzneimittel, die die Gesundheit von Menschen und Tieren gefährden oder undeklarierte Inhaltstoffe haben.

 

Text: Klaus Möbius

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