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Gewährleistungsrecht

Ist bei Übergabe der Sache bzw.--beziehungsweise Fertigstellung des Werkes ein Mangel vorhanden, bietet auch das liechtensteinische Recht Ansprüche auf Gewährleistung.

Die hierfür wichtigste Rechtsgrundlage findet sich in den §§ 922 bis 933b des liechtensteinischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (liecht. ABGB).

Ein Mangel besteht immer dann, wenn die Sache oder das Werk nicht dem entsprechen, was vereinbart wurde oder aber üblicherweise, also gemäß der "Natur des Geschäfts" (vergleiche § 922 des (liecht. ABGB) als Maßstab vorausgesetzt wird.

Zentralnorm für die Gewährleistungsansprüche nach liechtensteinischem Recht ist § 932 liecht. ABGB. Die wichtigsten Ansprüche sind dabei:

  • Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder
  • Austausch (wahlweise)
  • Minderung des Entgeltes (Preisminderung) oder
  • Aufhebung des Vertrages (Wandlung).

Vorrangig sind dabei immer Verbesserung und Austausch zu versuchen (§ 932 Absatz 2 liecht. ABGB). Ein Schadensersatzanspruch wurde in das liechtensteinische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuches (liecht. ABGB) 2002 in Gestalt des § 933a eingeführt. Voraussetzung ist, dass der Mangel vom Verkäufer oder Dienstleister (wörtlich: vom Übergeber) verschuldet wurde.

Geldersatz ist demnach bei folgenden Konstellationen möglich (§ 933a Absatz 2 liecht. ABGB):

  • Verbesserung oder Austausch sind unmöglich
  • Verbesserung oder Austausch sind mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden
  • Übergeber verweigert Verbesserung oder Austausch oder
  • Fristablauf und Unzumutbarkeit.

Die Gewährleistungsrechte sind innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen. Der Fristlauf beginnt in der Regel mit Übergabe der Sache, bei Rechtsmängeln aber erst mit Bekanntwerden des Rechtsmangels.

Die Gewährleistungsfristen betragen in Liechtenstein nach § 933 liecht. ABGB:

  • bei beweglichen Sachen - zwei Jahre
  • bei unbeweglichen Sachen - drei Jahre.

Schließlich räumt § 933b liecht. ABGB einen besonderen Rückgriff im Sinne einer Durchgriffshaftung ein, die ein Unternehmer gegenüber seinem Vorlieferanten geltend machen kann, soweit beispielsweise einem Verbraucher gegenüber Gewähr geleistet wurde (2-Monatsfrist!)

Germany Trade & Invest (29.03.2022)

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