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Mahnverfahren
Ein Mahnverfahren dient der vorgerichtlichen Durchsetzung der Forderung. Ein Kläger kann einer Geldforderung ein sogenanntes Europäisches Mahnverfahren in Gang setzen. Diese Möglichkeit steht sowohl Dienstleistungsempfängern als auch Dienstleistungserbringern offen.
Die Gründe, warum die konkret bezifferte Forderung eingeklagt wird, können sich unter anderem aus fehlender Zahlung (des Empfängers), aber auch aus ausgebliebener oder mangelhaft erbrachter Leistung (des Dienstleisters) ergeben. Die Gerichtszuständigkeit für das Europäische Mahnverfahren bestimmt sich nach den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012. Das sogenannte Europäische Justizportal bietet diesbezüglich einen Assistenten der hilft, welches Verfahren eingeleitet werden soll.
Wird ein Europäische Zahlungsbefehl erlassen und der Antragsgegners legt keinen Einspruch dagegen ein, erklärt ihn das ausstellende Gericht (also das Gericht in dem Land, in dem der Antrag gestellt wurde) für vollstreckbar. Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EU-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt.
Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen. Bestimmte Angelegenheiten sind dem Anwendungsbereich des Europäischen Mahnverfahrens allerdings entzogen. Eine Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung in deutscher Sprache.
Alternativ dazu gibt es die Möglichkeit bei der Durchsetzung der Forderung einer bestimmten Geldsumme nach nationalem Recht ein Mahnverfahren zu betreiben (z.B.--zum Beispiel bei ausgebliebener oder mangelhaft erbrachter Leistung des tschechischen Dienstleisters).
Das tschechische Mahnverfahren (řízení o platebním rozkazu) wird in den §§ 172-175 der tschechischen Zivilprozessordnung (Občanský soudní řád, Gesetz 99/1963 Sb., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 152/2025 Sb.) geregelt und enthält Regelungen zum elektronischen Mahnverfahren (§ 174a ZPO) sowie zum Europäischen Mahnverfahren (§ 174b ZPO).
Daneben gibt es in Tschechien noch ein gesondertes Wechsel- oder Scheckmahnverfahren (směnečný (šekový) platební rozkaz, § 175 ZPO).
Germany Trade & Invest (Stand: 21.7.2026)