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Zollbericht Mexiko Zolltarif, Einfuhrzoll

Zölle und Einfuhrumsatzsteuer

Neben dem Einfuhrzoll gelten in Mexiko bei zahlreichen Waren Ausgleichszölle als Schutzmaßnahme wegen unlauterer Handelspraktiken. Ferner ist die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten.

Von Susanne Scholl | Bonn

Der mexikanische Zolltarif (Tarifa de la Ley de Impuestos Generales de Importación y Exportación) ist nach dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (HS) aufgebaut (97 Zolltarifkapitel). Die Struktur des Harmonisierten Systems umfasst vier Codenummern mit zwei weiteren Codenummern, im mexikanischen Zolltarif sind dieser vielfach noch erweitert um zwei zusätzliche Stellen.

Kapitel 98 des Zolltarifs beinhaltet Sonderregelungen für Waren, darunter auch Zollbefreiungen, zum Beispiel für Warenmuster, Hausrat und Maschinen.

Bemessungsgrundlage für den Zollwert ist im Regelfall der Transaktionswert der eingeführten Waren. Der Transaktionswert ist der tatsächlich zu zahlende oder gezahlte Preis. Dies ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat. Er schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. Hinzu zu rechnen sind zum Beispiel Ingenieurskosten, Werkzeugkosten oder Kosten für Zusatzkomponenten, sofern sie nicht im gezahlten oder zu zahlenden Preis inbegriffen sind.

In Mexiko entspricht der Transaktionswert dem CIF-Wert (das heißt laut den Incoterms 2020 "Cost Insurance and Freight"). 

Der aktuelle Zolltarif Mexikos ist im Gesetzblatt vom 7. Juni 2022 veröffentlicht.

Die "Secretaría de Economía" bietet mexikanischen Importeuren und anderen Teilnehmern am Außenhandel mit Mexiko außerdem ein Informationssystem zur Abfrage von Ein- und Ausfuhrzöllen Mexikos gegenüber Waren aus Drittländern und Ländern, mit denen Mexiko Freihandelsabkommen geschlossen hat ("Sistema de Información Arancelaria Vía Internet" - SIAVI). Das System zeigt darüber hinaus auch Angaben zu Zollbegünstigungen für bestimmte Branchen (promoción sectorial), zur Mehrwertsteuer und zu Einfuhrverboten und -beschränkungen auf.

Weitere Informationen zur Wareneinfuhr finden sich auch im elektronischen Informationssystem SIICEX

In der Regel betragen die Einfuhrzölle für nicht im Rahmen eines Freihandelsabkommens begünstigte Waren zwischen  zwischen fünf und 20 Prozent.

Tariflich zollfrei sind unter anderem Produkte des Maschinensektors (Kapitel 84) und chemische Substanzen (Kapitel 29). Mit Dekret vom 6. Januar 2023 zur Bekämpfung der Inflation hat Präsident López Obrador außerdem zahlreiche landwirtschaftliche Produkte, Tiernahrungsmittel und Körperpflegeprodukte bis zum 31. Dezember 2023 von den Einfuhrzöllen befreit. 

Höhere Einfuhrzölle oder Mischzölle gelten für einige Nahrungsmittel. 

Zölle für landwirtschaftliche Produkte

Position des mexikanischen Zolltarifs

Warenbeschreibung

Zollsatz in % oder Mischzoll

0101 30

Esel

20

0206 10 01

genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch oder gekühlt

20

1702 50, 1702 60

Fructose

75

1704 10 01

Kaugummi

20 + 0,36 US$/kg

Quelle: Decreto por el que se expide la Ley de los Impuestos Generales de Importación y de Exportación vom 7. Juni 2022


Mit Wirkung vom 16. August 2023 hat Präsident López Obrador die Einfuhrzölle unter anderem für zahlreiche Produkte des Textilsektors und Produkte aus Eisen und Stahl auf 25 Prozent  erhöht (vorher zum Beispiel 10 Prozent oder zollfrei). Die Zollerhöhung wird bis zum 31. Juli 2025 gelten.   

Ausfuhrzölle

Ein Ausfuhrzoll von 25 Prozent gilt derzeit für Naturbitumen, Naturasphalt und bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt (Unterpositionen 2714 90 99 und 2715 00 99 des mexikanischen Zolltarifs). Auch bei der Wiederausfuhr von Veredelungserzeugnissen sind auf einen durch den Veredelungsvorgang erlangten Wertzuwachs des Produktes anteilig Ausfuhrzölle zu entrichten, falls Naturbitumen oder Naturasphalt ausländischen Ursprungs verarbeitet wurden.

Antidumping- und Ausgleichszölle

Mexiko erhebt Antidumping- und Ausgleichszölle (cuotas compensatorias) als Schutzmaßnahme wegen unlauterer Handelspraktiken (zum Beispiel bei subventionierten Exporten nach Mexiko) gegenüber einer Vielzahl von Waren mit Ursprung in den USA, China, Argentinien, Brasilien, Russland, Kasachstan, der Ukraine, Indien, Japan, Südkorea, Taiwan, Italien, Portugal, Spanien, Frankreich und Deutschland.

Betroffen sind unter anderem Produkte aus Eisen oder Stahl, synthetische Spinnfasern und Papier. Einen aktuellen Stand aller Produkte, der Unternehmen und die jeweilige Höhe der Antidumping- und Ausgleichszölle hat die Secretaría de Economía veröffentlicht.

Importeure von Waren, die Ausgleichszöllen unterliegen, müssen als Nachweis des Ursprungs (nicht präferentiell) und Ausschluss von Antidumpingzöllen ein vom Exporteur oder Hersteller der Waren ausgestelltes Ursprungszeugnis gemäß Vordruck in Anhang VIII des Übereinkommens zur Bestimmung des nicht präferentiellen Ursprungs von importierten Waren und den Vorgaben für die Zertifizierung dieses Ursprungs, veröffentlicht im mexikanischen Gesetzblatt vom 4. Februar 2022. Das Ursprungszeugnis muss als Anhang zum pedimento über das elektronische Abfertigungssystem an die Zollbehörde weitergeleitet werden.      

Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhr von Waren in Mexiko ist mehrwertsteuerpflichtig (Impuesto al Valor Agregado - IVA).

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Mehrwertsteuer ist bei Wareneinfuhren der Zollwert zuzüglich dem Einfuhrzoll und allen anderen im Zusammenhang mit der Einfuhr zu zahlenden Abgaben, ausgenommen die Mehrwertsteuer selbst.

Der Regelsteuersatz beträgt 16 Prozent.

Unter anderem unterliegen folgende Waren einem Steuersatz von Null Prozent:

  • Haustierfutter
  • verschiedene Nahrungsmittel 
  • landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte
  • Düngemittel
  • Bücher, Zeitungen und Zeitschriften

Warenausfuhren sind ebenfalls von der Mehrwertsteuer befreit.

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