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Zollbericht Brasilien Zolllager

Zollgutlagerung

Brasilianische Importeure und Exporteure können das Verfahren zur Lagerung von Waren mit bestimmten Steuervorteilen nutzen. 

Von Andrea González Alvarez | Bonn

Details sind in Art. 404-419 der Zollordnung vom 5. Februar 2009 und der Verordnung SRF Nr. 241 vom 6. November 2002 geregelt. Diese Lager können im Landesinneren ("porto seco" - Trockenhäfen, z. B. Logistikzentren), öffentlich an Flughäfen oder Häfen, oder privat bzw. als öffentlich/private Mischform in Häfen oder Flughäfen betrieben werden. 

Es ist zwischen Import- und Exportzolllagern zu unterscheiden.

Bei den Einfuhren werden gemäß Art. 404 der Zollordnung die Einfuhrzölle und die Sozialabgaben PIS/PASEP und COFINS ausgesetzt. Hier werden die Waren in öffentlichen Zolllagern gelagert. Die Waren können gemäß Art. 409 der Zollordnung bis zu 45 Tagen In den Importzolllagern verbleiben.

Bei den Ausfuhren unterscheidet Art. 411 der Zollordnung zwischen dem gemeinsamen und dem besonderen Verfahren. Im gemeinsamen Verfahren (regime comum) werden die Einfuhrzölle ausgesetzt. Hier erfolgt die Warelagerung in öffentlichen Zolllagern. Dabei können die Waren bis zu einem Jahr gelagert werden. Dieser Zeitraum kann auf zwei, in Einzelfällen auf bis zu drei Jahre, verlängert werden (Art. 414 der Zollordnung). Im Rahmen des besonderen Verfahrens (regime extraordinário) können bestimmte Steuervorteile in Anspruch genommen werden. Hier werden die Ausfuhrwaren in privaten Zollagern gelagert. Dabei können die Waren gemäß Art. 414 der Zollordnung 180 Tage gelagert werden. 

Das besondere Verfahren der Exportzolllager wird von ausschließlich exportorientierten Unternehmen in öffentlicher oder privater Form für die Lagerung von für den Export aus Brasilien bestimmten Waren genutzt.

Waren können in beiden Lagertypen unter anderem zum Zweck des Exports gekennzeichnet, ausgestellt und ihre Funktionstüchtigkeit demonstriert und getestet, instandgehalten oder repariert werden.

Eine Haftungserklärung oder Garantieleistung (termo de responsibilidade) wird bei diesem Zollverfahren nicht gefordert. Die Zolllagerung endet je nach Verfahrensform (Import oder Exportzolllager) zum Beispiel mit der Überführung der Waren in ein anderes besonderes Zollverfahren, der Einfuhr in das Zollgebiet mit Abgabenpflicht oder der Wiederausfuhr der Waren. Das Verfahren ist für beide Verfahrensformen grundsätzlich nicht gestattet für gebrauchte Waren und Waren, deren Einfuhr in Brasilien verboten ist.

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