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Zollbericht Katar Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr
Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.
28.12.2022
Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn
Die gesetzliche Grundlage für Zollbestimmungen in Katar bilden in erster Linie das Zollgesetz Nr. 40 aus 2002, das gemeinsame Zollgesetz des GCC und die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen. Demnach können eingeführte Waren unter Anwendung verschiedener Zollverfahren abgefertigt werden. Möglich sind die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, vorübergehende Verwendung, Zollgutlagerung, Transit, Re-Export, Veredelung sowie das Freizonenverfahren.
Die gewerbliche Wareneinfuhr ist lokalen Agenten vorbehalten. Sie müssen Staatsbürger Katars oder eines anderen GCC-Staates sein. Voraussetzung ist außerdem eine Registrierung als Agent und die Mitgliedschaft bei der katarischen Kammer für Handel und Industrie. Der Agent beziehungsweise Anmelder kann die Zollanmeldung im Single Window System Al Nadeeb elektronisch durchführen. Seit 2019 ermöglicht der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorized Economic Operator, AEO) den teilnehmenden Unternehmen bestimmte Erleichterungen und Privilegien.
Messewaren können vorübergehend mit dem Carnet ATA eingeführt werden.
Der Zollanmeldung sind in der Regel folgende Dokumente beizufügen:
Der Exporteur muss in einer Erklärung auf der Handelsrechnung und dem Ursprungszeugnis den Hersteller und das Ursprungsland angeben. Das Ursprungszeugnis sowie die Handelsrechnung müssen außerdem von der Industrie- und Handelskammer bescheinigt und danach von der Botschaft Katars (attestation of commercial documents) legalisiert werden. Weitere Informationen zur Bescheinigung der Dokumente sind bei der Arabisch-Deutschen Industrie-und Handelskammer (GHORFA) zu finden.