Zollbericht Saudi-Arabien Zollgesetz und Zollverfahren

Zollverfahren

Welche Zollverfahren gibt es in Saudi-Arabien? Welche Dokumente benötige ich für die Einfuhr und welche Vereinfachungen kann ein Unternehmen nutzen?

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

In Saudi-Arabien eingeführte Waren können unter Anwendung folgender Zollverfahren abgefertigt werden:

  • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Normalverfahren)
  • vorübergehenden Verwendung
  • Zollgutlagerung
  • Transit
  • Re-Export
  • Veredelung.

Die gesetzliche Grundlage für Zollbestimmungen bilden in erster Linie der gemeinsamen Zollkodex (Common Customs Law of the GCC States) aus 2003, seine 2010 geänderte Fassung sowie die dazu gehörigen Durchführungsbestimmungen und der "Unified Guide for Customs Procedures at First Points of Entry".

Die Zollabfertigung und Abgabenerhebung werden in dem Mitgliedstaat des Golf-Kooperationsrat (GCC) durchgeführt, den die von außerhalb des GCC eingeführte Ware zuerst erreicht. Im Bestimmungsland werden in der Regel keine Erhebungen durchgeführt. Einfuhrverbote, Beschränkungen und produktspezifische Maßnahmen sind nicht vereinheitlicht worden, so dass hier zum Teil abweichende Regelungen bestehen.

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Um die Ware endgültig zu importieren, müssen alle Einfuhrabgaben gezahlt und eventuelle handelspolitische Regelungen, zum Beispiel Genehmigungen, erfüllt werden. Für zahlreiche Konsumgüter wird außerdem ein Konformitätszertifikat verlangt.

Zollanmeldung und Warenbegleitpapiere

Um Waren einzuführen, muss das in Saudi-Arabien ansässige, importierende Unternehmen im Handelsregister eingetragen sein. Für den Handel mit Waren, für die eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist, muss der Importeur die Genehmigung der technisch zuständigen Behörde einholen. Steuerpflichtige juristische und natürliche Personen sowie Händler und Importeure verbrauchsteuerpflichtiger Waren müssen auch eine Eintragung in das Steuerregister bei der Behörde für Zakat, Steuern und Zoll (ZATCA) vornehmen. 

Die Zollanmeldung wird im elektronischen System FASAH durchgeführt. Es besteht die Möglichkeit, einen Zollagenten zu berufen. 

Während zuvor für den Import durchschnittlich zwölf und für den Export neun Dokumente nötig waren, sind es nach Angaben der Zollverwaltung grundsätzlich nur noch zwei: die Rechnung und der Frachtbrief.

Vorübergehende Verwendung

Dieses Verfahren ist für solche Fälle vorgesehen, in denen Waren nur vorübergehend eingeführt und unverändert wieder ausgeführt werden sollen, zum Beispiel Berufsausrüstung, Warenmuster, Messewaren oder Reisegegenstände wie Kraftfahrzeuge und Laptops. Für die Abfertigung ist vom Importeur eine detaillierte Warenliste zu erstellen und das voraussichtliche Datum der Wiederausfuhr anzugeben. Außerdem ist in der Regel eine Rechnung vorzulegen. Für die aufgelisteten Waren wird eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben geleistet. Bei der fristgerechten Ausfuhr wird die Sicherheit erstattet.

Für Messewaren ist die Teilnahme an einer Messe oder Ausstellung nachzuweisen. Für die Einfuhr von Berufsausrüstung muss bei der Anmeldung zu diesem Verfahren ein Arbeitsauftrag oder ein anderer Vertrag vorgelegt werden. Bei Wiederausfuhr der unveränderten Waren wird die geleistete Sicherheit erstattet, Mindermengen werden verzollt. Kostenlose Werbedrucke und Werbegegenstände können mit Ausnahmen zollfrei eingeführt werden. 

Vorübergehende Einfuhr mit dem Carnet ATA

Seit dem 1. Juni 2024 kann das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren für Messen und Ausstellungen verwendet werden. Das Verfahren muss von ZATCA vorab mit diesem Antrag genehmigt werden. Eine Ausfüllhilfe gibt es im Handbuch.

Zollgutlagerung

Waren können vorerst unverzollt in einem vom Zoll überwachten Lager deponiert werden und dort bis zu drei Jahre verbleiben. Erst mit der Entnahme der Waren aus dem Lager werden die Einfuhrabgaben fällig. 

Das Königreich hat außerdem neue Flächen, so genannte "bonded zones" geschaffen. In diesen Zonen können Importeure, Exporteure oder Logistiker ihre Waren abgabenfrei und unter Aufsicht der Zollverwaltung zum Beispiel lagern, verpacken oder kennzeichnen. Für diese Tätigkeiten ist eine Lizenz notwendig. Der Antragsteller muss nicht in Saudi-Arabien ansässig oder im saudi-arabischen Handelsregister eingetragen sein. 

Zollgutversand/Transit

Die saudi‑arabische Zollverwaltung bietet drei Möglichkeiten für den Warentransit durch das Land:

  • Transitverkehr (klassischer Transit): Durchfuhr in Dritt‑ oder Nachbarländer ohne Zahlung von Zöllen oder Steuern.
  • Transit nach dem TIR‑Verfahren: Für Unternehmen im TIR‑System; ermöglicht vereinfachte und versiegelte Transporte.
  • GCC‑Transit (Import mit Ziel im GCC): Für Sendungen, die endgültig in ein anderes GCC‑Land gehen.

Pflichten der Beteiligten im saudi‑arabischen Transitverfahren

  • Warenverantwortlicher:
    Konto auf Fasah anlegen, lizenzierten Zollagenten wählen und elektronisch bevollmächtigen.
  • Zollagent:
    Zollanmeldung über Fasah erstellen sowie Rechnung und Frachtbrief digital archivieren.
  • Frachtführer:
    Vorgegebene Routen und Fristen einhalten, technische Vorgaben zu Fahrzeug/Container beachten, Tracking‑Geräte nicht manipulieren, keine Stadtstopps ohne Genehmigung, Pannen über Hotline melden, kein Umladen ohne Aufsicht der Behörde.

Erforderliche Unterlagen

  • Luft- und Seehäfen:
    Handelsrechnung, Frachtbrief.
  • Landgrenzen:
    Handelsrechnung, Zollanmeldung des Ursprungslandes. 

Zölle und Steuern fallen am ersten Eingangsort in Saudi‑Arabien an. Zollanmeldungen können vorab elektronisch eingereicht werden. Weitere Informationen sind im Leitfaden zum Transitverkehr zu finden.

Aktive und passive Veredelung

Bei dem Zollverfahren "aktive Veredelung" werden zuvor eingeführte Waren be- oder verarbeitet und als veredelte Waren wieder ausgeführt. Dabei sind für die eingeführten Waren zunächst Einfuhrabgaben zu entrichten, die bei der nachgewiesenen Ausfuhr der veredelten Waren erstattet werden.

Passive Veredelung bedeutet, dass Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung, Reinigung oder Reparatur vorübergehend aus dem Zollgebiet ausgeführt werden. Bei der Wiedereinfuhr der veredelten Ware sind Einfuhrabgaben nur auf den im Ausland erworbenen Mehrwert zu entrichten.

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