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Investitionsrecht in Ägypten

Die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Investitionsgesetz Nr. 72/2017 (InvestG) und der Durchführungsverordnung Nr. 2310/2017.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

Zu den wichtigsten Neuerungen des Gesetzes aus dem Jahr 2017 zählen die sogenannten besonderen Anreize. Hierbei geht es um steuerliche Anreize. So gewährt Art. 11 InvestG eine Reduzierung der Besteuerungsgrundlage, die, je nach Projekt, entweder 50 Prozent oder 30 Prozent der Investitionskosten betragen kann. Das heißt, dass vom eigentlich zu versteuernden Nettoeinkommen ein Betrag - entweder 50 oder 30 Prozent der Investitionskosten - abgezogen wird und folglich steuerfrei ist. 

Für den 50-prozentigen Steuerrabat qualifizieren sich Investitionsvorhaben, die im sogenannten Sektor A aktiv sind (Art. 11 Nr. 1 InvestG). Der Begriff Sektor A bezeichnet besonders strukturschwache Regionen. Diese Regionen sind zuvor in einer Investitionskarte ausgewiesen (Art. 17 InvestG).

Die Investitionsvorhaben des Sektor B erhalten einen Rabat in Höhe von 30 Prozent. Der Sektor B gliedert sich nach arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten und nach strategisch wichtigen Branchen. Welche Projekte im Einzelnen unter Sektor B fallen, zählt Artikel 11 Nr. 2 InvestG auf:

  • Arbeitsintensive Projekte,
  • Projekte kleinerer und mittlerer Unternehmen,
  • Erneuerbare Energie-Projekte,
  • zuvor definierte strategische Projekte,
  • zuvor definierte Tourismus-Projekte,
  • zuvor definierte Projekte im Zusammenhang der Stromerzeugung und -verteilung,
  • Projekte der Exportwirtschaft,
  • Projekte der Automobil- und Zuliefererindustrie,
  • Projekte in den Bereichen Druck, Holzverarbeitung, Verpackung, Chemie, Pharmazie (onkologisch und Antibiotika), Kosmetik, Nahrungsmittel, Agrarwirtschaft, Abfallentsorgung, Maschinenbau, Metallurgie sowie Textil- und Lederherstellung.

Das InvestG beschränkt diese besonderen Anreize in dreifacher Hinsicht: Zunächst ist die infolge der Steuerrabatte eingesparte Summe gekappt. Diese Kappungsgrenze verläuft immerhin bei 80 Prozent der Summe, die zu Beginn des Projekts investiert wurde (Art. 11 Abs. 2 InvestG). Artikel 11 Abs. 3 InvestG begrenzt die Steuerrabatte auf eine Dauer von sieben Jahre, beginnend ab Projektstart. Schließlich beträgt die Frist, innerhalb derer Investoren die Anreize in Anspruch nehmen können, drei Jahre. Diese Dreijahresfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem die Durchführungsverordnung zum InvestG in Kraft getreten sind (Art. 12 Nr. 2 InvestG), also am 31. Oktober 2017.

Schließlich müssen Investoren zum Betrieb des geförderten Projekts eine neue Gesellschaft gründen (Art. 12 Nr. 1 InvestG).

Außer den besonderen Anreizen gewährt das InvestG noch allgemeine und zusätzliche Anreize. Die allgemeinen Anreize gab es bereits vor dem InvestG und stehen allen Investoren zu (Art. 9 InvestG). Bei diesen Anreizen handelt es sich erstens um einen ermäßigten Zollsatz von 2 Prozent für die Maschinen und die Ausrüstung, die für die Gründung des Betriebs benötigt werden sowie zweitens um einen fünfjährigen Erlass von Stempelsteuern, Notar- und Registrierungsgebühren, die für Gesellschafts-, Hypotheken- oder Grundstücksverträge sonst anfallen würden (Art. 10 InvestG).

Zusätzliche Anreize (im Sinne des Art. 14 InvestG) gewährt auf Antrag die Allgemeine Behörde für Investitionen und Freizonen (General Authority for Investment and Free Zones - GAFI). Diese Anreize umfassen beispielsweise die Bereitstellung privater Häfen oder die Rückerstattung einiger Projektkosten - etwa die für Grundstücke, Einrichtungen oder Schulungen.

Zuständig für die Gewährung der oben genannten Investitionsanreize ist die GAFI (Art. 71 Nr. 4 InvestG).

Neu unter den gesetzlichen Garantien ist der Anspruch ausländischer Investoren, für die Dauer ihres Projekts eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten (Art. 9 Abs. 4 InvestG). Allerdings steht dieser Anspruch unter dem Vorbehalt weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen. Insbesondere entfallen auch künftig nicht die Sicherheitsprüfungen.

Die Möglichkeit, sich durch ausländische Quellen zu finanzieren ist nun ein einklagbarer Anspruch zugunsten von Investoren (Art. 6 Abs. 1 InvestG).

Das InvestG behandelt auch die Frage des freien Transfers von Devisen ins Ausland. Im Juni 2017 hob die ägyptische Zentralbank die von ihr verordnete Beschränkung zur Überweisung von Devisen ins Ausland auf. Wegen dieser Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit Devisenreserven formuliert Art. 6 Abs. 2 InvestG keinen Anspruch, sondern einen Auftrag an den Staat, den uneingeschränkten und prompten Transfer von Devisen zu ermöglichen.

Mit dem Ziel Genehmigungs- und Gründungsverfahren zu rationalisieren und kundenfreundlicher zu gestalten sind mittlerweile innerhalb der GAFI und deren Filialen Dienstleistungszentren für Investoren entstanden.

Ebenso fällt in die Zuständigkeit dieser Dienstleistungszentren der Gründungsprozess für Gesellschaften und deren Zweigniederlassungen - ebenso andere gesellschaftsrechtliche Prozesse, so etwa die Erhöhung oder Reduzierung des Gesellschaftskapitals (Art. 21 Abs. 2 InvestG). Sind sämtliche rechtliche Voraussetzungen erfüllt, muss die GAFI innerhalb eines Werktages die Gründung der Gesellschaft vollziehen (Art. 51 Abs. 1 InvestG).

Grundsätzlich ist es nach ägyptischem Gesellschaftsrecht erforderlich, dass eine Kapitalgesellschaft bis zu 10 Prozent des Gewinns an ihre Arbeitnehmer ausschüttet (Art. 41 HandelsgesellschaftsG). Artikel 3 des Einführungsgesetzes zum HandelsgesellschaftsG befreit ausländische Zweigniederlassungen und Repräsentanzbüros von dieser Gewinnausschüttungspflicht.

Seit dem 22. November 2009 gilt zwischen Ägypten und Deutschland der neue Investitionsschutz- und -fördervertrag Dieser eröffnet den Investoren noch weitergehenden Rechtsschutz, insbesondere sieht er in Art. 9 auch für den Investor (und nicht mehr bloß für die Vertragsparteien) im Streitfalle die Befugnis vor, ein Schiedsgericht anzurufen.


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