Rechtsbericht Ägypten Öffentliches Recht, Verwaltungsrecht
In Ägypten dominieren öffentlich-rechtliche Verträge im Anlagenbau
Öffentlich-rechtlichen Verträgen liegen lukrative Aufträge der ägyptischen Regierung zugrunde. Ihr Fokus auf das Allgemeininteresse schränkt jedoch die Vertragsfreiheit ein.
29.06.2026
Von Sherif Rohayem | Bonn
- Machtgefälle zugunsten der Auftraggeberin kennzeichnet öffentlich-rechtliche Verträge
- Verträge mit dem Staat sind nur eingeschränkt schiedsfähig
- Verträge mit dem Staat regelmäßig öffentlich-rechtlich
- Anlagen- und Infrastrukturbau als Einsatzfeld für öffentlich-rechtliche Verträge
- Grenzfälle bei Beschaffungen von Staatsunternehmen
Der öffentliche Sektor nimmt in Ägypten traditionsgemäß eine herausragende Rolle im Wirtschaftsleben ein. Die Regierung beauftragt den Bau von Wasseraufbereitungsanlagen, Stromnetzen und ganzen Städten. In einigen Bereichen hat sie nahezu ein Nachfragemonopol. Diese Nachfragemacht spiegeln öffentliche-rechtliche Verträge wider.
Machtgefälle zugunsten der Auftraggeberin kennzeichnet öffentlich-rechtliche Verträge
Die rechtlichen Grundlagen öffentlich-rechtlicher Verträge hat das oberste ägyptische Verwaltungsgericht (Majlis a-Dawla; Staatsrat) entwickelt. Nach der Rechtsprechung des Staatsrates ist das Machtgefälle zugunsten der staatlichen Auftraggeberin ein wesentliches Merkmal öffentlich-rechtlicher Verträge.
So räumen öffentlich-rechtliche Verträge der Auftraggeberin etwa ein Kündigungsrecht ein, wenn die Beendigung eines Vertrages im öffentlichen Interesse liegt. Auf ein Verschulden des Vertragspartners kommt es nicht an. Der Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs „öffentliches Interesse“ ist weit und unterliegt lediglich einer gerichtlichen Willkürkontrolle. Kündigt die Auftraggeberin dem Vertragspartner, steht ihm jedoch ein Schadensersatzanspruch zu.
In ähnlicher Weise verleihen öffentlich-rechtliche Verträge der Auftraggeberin die Befugnis, einseitig den Vertragsgegenstand zu ändern - dies mit der Einschränkung, dass der Vertragsgegenstand nicht fundamental geändert werden darf. Wiederum steht der Auftraggeberin bei der Beurteilung der fundamentalen Änderung ein weites Ermessen zu.
Wie in dem Fall, in dem ein ursprünglich avisiertes Grundstück für den Bau einer chemischen Anlage aufgrund eines Drittrechts nicht bebaut werden konnte. Die Auftraggeberin wählte eine andere Baufläche und sah dies nicht als fundamentale Änderung des Vertragsgegenstandes an. Der Auftragnehmer schon, hatte er doch sein gesamtes Projektdesign auf der Grundlage der ursprünglich avisierten Fläche erstellt und im Vertrauen darauf Aufwendungen getätigt.
Diese Rigidität öffentlich-rechtlicher Verträge folgt aus der Rolle der Auftraggeberin als Sachwalterin des öffentlichen Interesses, das regelmäßig über den Einzelinteressen der Auftragnehmer steht.
Verträge mit dem Staat sind nur eingeschränkt schiedsfähig
Aus diesem Gemeinwohlcharakter folgt auch, dass die Parteien die Geltung des ägyptischen Rechtes nicht abwählen dürfen – ebenso wenig wie die ausschließliche Zuständigkeit der ägyptischen Verwaltungsgerichte (Art. 10 Nr. 11 Gesetz Nr. 47/1972; in der arabischen Originalfassung). Eine Gerichtsstandswahl ist insofern unwirksam. Ausnahmsweise kann eine Schiedsklausel gemäß Art. 1 Abs. 2 Gesetz 27/1994 über die Schiedsgerichtsbarkeit (in der englischen Übersetzung) wirksam sein, wenn hierfür eine Genehmigung des zuständigen Ministeriums eingeholt wird.
Verträge mit dem Staat regelmäßig öffentlich-rechtlich
Neben dem oben beschriebenen Machtgefälle fordert der Staatsrat für die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, dass eine der Parteien eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein muss. Das ist zunächst die ägyptische Republik, die durch ihre Ministerien handelt, Staatsunternehmen im Sinne des Gesetzes Nr. 170/2025 oder Behörden mit besonderen Aufgaben, die per Gesetz mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, wie zum Beispiel die Suez Canal Authority.
Ist keine der Vertragsparteien eine juristische Person des öffentlichen Rechts, kommt dennoch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Betracht, wenn eine Partei im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes tätig wird.
Anlagen- und Infrastrukturbau als Einsatzfeld für öffentlich-rechtliche Verträge
Schließlich muss mit dem Vertrag eine öffentliche Aufgabe erfüllt werden. Dazu zählen sämtliche Beschaffungen, die der öffentlichen Daseinsvorsorge dienen. Gemeint ist damit im Wesentlichen die Versorgung der Bevölkerung mit Energie, Wasser, Transport, Kultur und Bildung. Insofern kommen öffentlich-rechtliche Verträge hauptsächlich bei öffentlichen Vergaben im Sinne des Gesetzes Nr. 182/2018 (in der englischen Übersetzung) in Betracht.
Im Bereich der öffentlichen Vergabe ist In Ägypten der Anlagen- und Maschinenbau hervorzuheben. So beauftragt der Staat insbesondere den Bau von Stromkraftwerken und -Transformatoren sowie Anlagen zur Wiederverwertung von Abwasser und zur Herstellung chemischer Grundstoffe.
Bei den hier eingesetzten Engineering Procurement and Construction-Verträgen handelt es sich regelmäßig um öffentlich-rechtliche Verträge.
Ein weiteres Einsatzfeld öffentlich-rechtlicher Verträge ist wiederum der Anlagen- und Infrastrukturbau. So kann der Staat Anlagen und andere Infrastruktur schlicht einkaufen und danach selbst betreiben oder über einen Dienstleistungsvertrag betreiben lassen. Es gibt aber auch die Variante Bau und Betrieb an ein Privatunternehmen abzutreten, dies im Wege einer Private-Public-Partnership (PPP) im Sinne des Gesetzes Nr. 67/2010 über Private-Public Partnerships (in der englischen Übersetzung).
Solche PPP bieten sich an, wenn der finanzielle Spielraum des Staates beschränkt ist – ein chronischer Zustand in Ägypten. Ein Privatunternehmen baut auf eigene Kosten etwa einen Windpark, betreibt diesen und erhält die Einspeisevergütung. Nach einer Dauer von 20 Jahren überträgt das Unternehmen den Windpark an den Staat. Die hier verwendeten Build-Operate-Transfer-Verträge sind zugleich öffentlich-rechtliche Verträge.
Schließlich sind Verträge über die Vergabe von Konzessionen für Exploration und Förderung von Öl und Gas sowie die Vergabe von Konzessionen im Bergbau stets öffentlich-rechtliche Verträge.
Grenzfälle bei Beschaffungen von Staatsunternehmen
Im Graubereich zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht befinden sich die Beschaffungen staatlicher Unternehmen.
So dürfte es sich um einen öffentlichen-rechtlichen Vertrag handeln, wenn etwa Telecom Egypt neue Funkmasten für die Umstellung auf den 5G-Standard einkauft. Telekommunikationsdienste sind Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge sind.
Kauft dagegen die Misr Spinning and Weaving Company neue Webstühle und Spinnmaschinen ein, handelt sie als Teilnehmerin der Wirtschaft und damit privatrechtlich.