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Steuerrecht in Ägypten

Einen ersten Überblick über das ägyptische Steuerrecht erhalten Sie hier.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

Körperschaftsteuer

Das Recht der Einkommen- und Körperschaftsteuer regelt das Ertragsteuergesetz Nr. 91/2005 (ErStG). Die Körperschaftsteuer beträgt gemäß Art. 49 Abs. 1 ErStG 20 Prozent. Lediglich die Gewinne der Suez-Kanal-Behörde, der staatlichen Ölgesellschaft und der ägyptischen Zentralbank werden mit 40 Prozent besteuert. Im Energiesektor (Erdöl, Gas) gilt ein Satz von 40,55 Prozent. Abzugsfähig sind prinzipiell alle Aufwendungen und Kosten, die zur Gewinnerzielung erforderlich und notwendig sind und die entsprechend dokumentiert sind, vergleiche Art. 22 ff. ErStG. In gewissem Rahmen sind auch Spenden (auch Spenden an den Staat) und Sozialabgaben abzugsfähig. 

Sonderregelungen gelten in den Freihandelszonen. Auch einige Bereiche, wie etwa die Landgewinnung oder die Haltung von Nutztieren, sind für zehn Jahre von der Steuer befreit.

Einkommensteuer

Der Einkommensteuer hingegen liegt eine progressive Staffelung zu Grunde:

Einkommen (ägyptische Pfund)

Steuersatz (%)

0 – 5.000

0

5.000 - 20.000

10

20.001 - 40.000

15

40.001 - 200.000

20

Quellensteuer

Gegenüber Unternehmen oder Selbständigen, die keine dauerhafte Geschäftseinrichtung in Ägypten unterhalten, ist eine 20-prozentige Quellensteuer einzubehalten, Art 56 ff. ErStG. Diese Quellensteuer ist endgültig, so dass sich ausländische Unternehmen oder Selbständige insoweit nicht steuerrechtlich registrieren müssen.

Auf Bruttodividenden, die von nicht börsennotierten gebietsansässigen Unternehmen an gebietsfremde Unternehmen ausgeschüttet werden, wird eine Quellensteuer von 10 Prozent erhoben.

Seit dem 31. September 2020 unterliegen Bruttodividenden, die von an der ägyptischen Börse notierten gebietsansässigen Unternehmen ausgeschüttet werden, einer Quellensteuer von 5 Prozent. Aktiendividenden sind von der Steuer befreit.

Zinsen auf Staatsanleihen, die vom ägyptischen Finanzministerium im Namen der Zentralbank ausgegeben und an gebietsfremde Unternehmen gezahlt werden, unterliegen einer endgültigen Quellensteuer von 32 Prozent auf den Bruttobetrag.

Lizenzgebühren, die von in Ägypten ansässigen Personen an gebietsfremde juristische Personen gezahlt werden, unterliegen einer Quellensteuer in Höhe von 20 Prozent des Bruttobetrags.

Mehrwertsteuer

Registrierungspflichtig für die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz Nr. 67/2016 - MwStG) sind bei der ägyptischen Steuerbehörde innerhalb von 30 Tagen juristische Person mit einem Jahresumsatz von mehr als 500.000 ägyptischen Pfund (ca. 30.000 Euro). Die Mehrwertsteuer wird grundsätzlich auf sämtlichen Handelsstufen erhoben (Art. 2 MwStG) und im Zeitpunkt des Verkaufs oder der Erbringung der Dienstleistung fällig; Steuerschuldner ist der Verkäufer oder der Dienstleister (Art. 5 MwStG). Aufgrund des Anspruchs registrierter Steuerzahler gegen die Steuerbehörde auf Rückerstattung der zuvor berechneten Mehrwertsteuer (Vorsteuerabzug) belastet die Mehrwertsteuer letztlich den Endverbraucher (Art. 22 Abs. 1 MwStG).

Seit 2017 beträgt der Mehrwertsteuersatz unverändert 14 Prozent; für Maschinen und Ausrüstung, die zur Herstellung von Waren oder der Erbringung von Diensten benötigt werden, liegt die Mehrwertsteuer bei 5 Prozent (Art. 3 MwStG). Ein Null-Satz gilt für Waren und Dienste, die exportiert werden (Art. 3 Abs. 2 MwStG). Maßstab der Besteuerung ist der tatsächlich bezahlte oder berechnete Kaufpreis beziehungsweise das Entgelt für die Dienstleistung (Art. 10 MwStG).

Im MwSt.-Gesetz sind 57 Arten von Gegenständen und Dienstleistungen (oder Gruppen von Gegenständen und Dienstleistungen) aufgeführt, die von der MwSt. befreit sind, wie zum Beispiel:

  • verarbeitete Lebensmittel für Kinder;
  • Produktion, Übertragung, Verkauf und Verteilung von Elektrizität;
  • Bankgeschäfte, die ausschließlich von Banken getätigt werden dürfen;
  • Werbedienstleistungen;
  • Erdöl und Erdgas;
  • die Übertragung und Vermietung von Grundstücken (einschließlich landwirtschaftlicher Flächen) und Wohneinheiten.

Die Durchführungsverordnung stellt zudem klar, dass die folgenden Leistungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen:

  • öffentliche Dienstleistungen, die von staatlichen Stellen erbracht werden;
  • Darlehensgeschäfte zwischen einer Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften;
  • die Übertragung von Aktien und anderen Wertpapieren.

Nicht-Ansässige, die Waren nach Ägypten einführen beziehungsweise dort Dienstleistungen erbringen, müssen, einen Fiskalvertreter beauftragen, wenn der ägyptische Käufer oder Empfänger nicht registriert ist. Die Aufgabe des Fiskalvertreters ist es, für den nicht-ansässigen Verkäufer oder Dienstleister sämtliche Pflichten im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer zu erfüllen. Er zahlt also die Mehrwertsteuer und bewirkt die Registrierung seines nicht-ansässigen Auftraggebers (Art. 17 Abs. 1 MwStG).

Seit Ende Januar 2022 kann in Ägypten aber auch das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren Anwendung finden. Danach liegt die Steuerschuld bei dem Empfänger der Waren oder Dienstleistungen. Dieser führt die Steuer dann direkt an die ägyptische Steuerbehörde (ETA) ab. Das bedeutet, dass nicht der Lieferant oder der Dienstleister die Steuer zu entrichten hat. Erbringt also eine nicht-ansässige Person eine Dienstleistung an eine ansässige und registrierte Person, ist der Empfänger gemäß Art. 32 Abs. 1 MwStG zur Berechnung und Entrichtung der Mehrwertsteuer verpflichtet (Reverse-Charge-Verfahren), wenn die Dienstleistung nicht seinem Betrieb dient. Das gleiche gilt, wenn es sich bei dem Empfänger um eine staatliche Stelle handelt.

Registrierte Personen, die Dienstleistungen für ihren Betrieb importieren, werden in Ansehung dieser Dienstleistungen gleichzeitig wie deren Importeuer und Dienstleister behandelt (Art. 32 Abs. 2 MwStG). Mit anderen Worten gibt es auch in diesen Fällen eine Umkehr der Steuerschuld.

Doppelbesteuerungsabkommen

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ägypten gilt nach wie vor das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen/DBA) vom 8. Dezember 1987.

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