Rechtsbericht Albanien Steuerrecht
Umfangreiche Änderungen des albanischen Steuerrechts
Die albanische Regierung verabschiedete mehrere Gesetze zur Änderung der Steuervorschriften. So wurden unter anderem die Bußgelder für Verstöße gegen das Steuerverfahren erhöht.
19.01.2023
Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn
Die neuen Gesetze traten zum 1. Januar 2023 in Kraft und wurden im Amtsblatt ("Fletorja Zyrtare e Republikës së Shqipërisë") veröffentlicht.
Änderungen im Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuergesetz
Durch die Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes, soll die Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen und/oder Dienstleistungen entfallen, sofern diese für die Durchführung von Projekten bestimmt sind. Diese müssen durch eine Finanzhilfevereinbarung zwischen Albanien und anderen ausländischen Gebern finanziert werden. Dabei muss das Abkommen vorsehen, dass die Mittel nicht zur Zahlung von Steuern verwendet werden.
Des Weiteren wurde das Verbrauchsteuergesetz geändert. Dabei wurde die Steuer auf Alkohol, Zigaretten und Tabakerzeugnisse erhöht.
Neue Definition des Steuerpflichtigen
Die Änderung des Gesetzes Nr. 9920/2008 über das Steuerverfahren sieht eine neue Definition des Steuerpflichtigen vor. Danach ist eine Person als steuerpflichtig anzusehen, wenn sie der Gewinnsteuer, lokalen Steuern und Gebühren, Sozial- und Gesundheitsbeiträgen sowie der Quellenbesteuerung unterliegt. Ferner wurden die Kriterien für den steuerlichen Wohnsitz neu erarbeitet. Für die Bestimmung gilt nun das Gesetz Nr. 8438/1998 über die Einkommensteuer. Weitere Informationen können auf der Internetseite des Ministeriums der Finanzen ("Drejtoria e Përgjithshme e Tatimeve") abgerufen werden.
Weitere Änderungen des Gesetzes über Steuerverfahren
Ferner sind weitere Änderungen des Gesetzes über Steuerverfahren in Kraft getreten. So sind Steuerzahler verpflichtet, das überschüssige Bargeld aus der Registrier- bzw. Unternehmenskasse auf ein Konto bei Banken oder Finanzinstituten einzuzahlen. Der Höchstbetrag richtet sich nach dem Jahresumsatz des Vorjahres. Sofern der Steuerpflichtige die Geschäftstätigkeit erst im laufenden Jahr aufgenommen hat, wird der Betrag geschätzt. Die Grundlage hierfür ist der geschätzte Umsatz im Jahr.
Zudem wird das Institut der "Antivermeidungsklauseln" eingeführt. Danach können Steuerbehörden solche Klauseln ignorieren, die die steuerpflichtige Person nur zu dem Zweck abgeschlossen hat einen Steuervorteil zu erlangen. Wann eine solche Klausel vorliegt, bestimmt das Gesetz. Zum Beispiel kann die Steuerbehörde bei der Beurteilung die Klausel auf wirtschaftliche Realität überprüfen.
Zu beachten sind die neuen Bußgelder für die Nicht-Einhaltung bestimmter Steuervorschriften. Reicht ein Unternehmen die jährliche Steuererklärung nicht oder verspätet ein, wird ein Bußgeld in Höhe von 3.000 Lek (ca. 25 Euro) statt 5.000 Lek (ca. 43 Euro) erhoben. Weitere Strafen werden erhoben für das Versäumnis, das korrekte Gehalt an Beschäftige auszubezahlen. Das Versäumnis wird mit einer Strafe in Höhe von 200 Prozent des Betrages des nicht gezahlten Gehalts geahndet. Ein Bußgeld fällt auch dann an, wenn ein Unternehmen mehrmals eine Rechnung nicht ausgestellt hat. In diesem Fall muss es mit einem Bußgeld in Höhe von 500.000 Lek (ca. 4.313 Euro) anstatt wie bisher 150.000 Lek (ca. 1.293 Euro) rechnen.
Zum Thema:
- Amtsblatt Nr. 170 vom 20. Dezember 2022
- Amtsblatt Nr. 156 vom 22. November 2022
- GTAI-Zollmeldung vom 12. Januar 2022 "Albanien: Änderungen im Verbrauchsteuerrecht"
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