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Algerien: Gewerblicher Rechtsschutz
Algerien ist Mitglied diverser internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
07.11.2022
Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber
Patentrecht
Das algerische Patentrecht unterliegt der Verordnung Nr. 03-07 vom 19. Juli 2003. Die Schutzfrist währt 20 Jahre, sofern die Jahresgebühren regelmäßig entrichtet werden (wobei eine sechsmonatige Karenzzeit eingeräumt wird). Die Abtretung des Patents oder die Lizenzierung der Erfindung muss beim Patent- und Markenamt registriert werden, sonst ist sie Dritten gegenüber nicht gültig. Wird ein Patent innerhalb von vier Jahren ab Antragstellung oder innerhalb von drei Jahren ab Erteilung nicht benutzt, so kann einem Dritten eine Zwangslizenz eingeräumt werden.
Markenrecht
Das Markenrecht ist in der Verordnung Nr. 03-06 (ebenfalls vom 19. Juli 2003) normiert. Die Schutzfrist beträgt zehn Jahre und ist um den gleichen Zeitraum beliebig oft verlängerbar. Auch die Abtretung einer Marke bedarf zu ihrer Wirksamkeit Dritten gegenüber einer Registrierung. Die Registrierungsvorschriften wurden durch die Verordnung Nr. 05-2777 vom 2. August 2005 ergänzt.
Mitgliedschaft in internationalen Übereinkommen
Algerien ist Mitglied folgender internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts:
- Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT);
- Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ);
- Madrider Markenabkommen;
- Nizzaer Abkommen über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen;
- Madrider Herkunftsabkommen;
- Lissaboner Ursprungsabkommen;
- Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum.
- Schließlich ist Algerien Mitglied der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).