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Recht kompakt | Algerien | Sicherungsmittel

Algerien: Sicherungsmittel

Neben anderen Sicherungsmitteln im algerischen Zivilrecht ist auch der  Eigentumsvorbehalt grundsätzlich vorgesehen. 

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

In seinen Art. 644 bis 673 normiert das ZGB eine dem deutschen Recht im Großen und Ganzen vergleichbare Bürgschaft (cautionnement) als ein akzessorisches - und damit vom Bestand einer Hauptforderung abhängiges - Sicherungsmittel.

Ebenfalls akzessorisch ausgestaltet sind die dinglichen Pfandrechte wie die in den Art. 882 bis 936 ZGB geregelte Grundstückshypothek, das Pfandrecht an beweglichen wie unbeweglichen Sachen (nantissement) der Art. 948 bis 981 ZGB sowie diverse Vorzugsrechte (privileges), geregelt in den Art. 982 bis 1003 ZGB.

Auch die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nach Maßgabe von Art. 363 ZGB möglich.

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