Wirtschaftsrecht | Indonesien

Recht kompakt Indonesien

Der Länderbericht Recht kompakt Indonesien bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

Von Dr. Julio Pereira, Julia Merle, Frauke Schmitz-Bauerdick

Indonesien verfügt über ein kodifiziertes, vom Civil Law geprägtes Rechtssystem. Es wird durch parlamentarische Gesetze, Verordnungen, Gewohnheitsrecht (Adat), religiöses Recht sowie fortgeltende kolonialrechtliche Bestimmungen geprägt. Zentrale Grundlage ist die Verfassung von 1945. 

Im Rule of Law Index 2025 des World Justice Project belegt Indonesien im weltweiten Ranking Platz 69 von 143 Staaten.

Vorteile

  • Großer Binnenmarkt
  • Mitgliedschaft in WTO, ASEAN und RCEP
  • Investitionsanreize in prioritären Sektoren
  • Sonderwirtschaftszonen
  • Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland

Herausforderungen

  • Beschränkte Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile
  • Beschränkungen für ausländische Investitionen in bestimmten Sektoren
  • Komplexes Gerichtssystem
  • Langwierige Gerichtsverfahren
  • Häufige Änderungen im Investitions-, Einwanderungs- und Digitalrecht

  • Das indonesische Recht ist von mehreren Rechtsquellen beeinflusst. (Stand: 26.06.2026)

    Die Republik Indonesien ist seit der Erklärung der Unabhängigkeit am 17. August 1945 eine Präsidialrepublik. Seit 2004 wird der Präsident direkt vom Volk gewählt und ernennt sein Kabinett selbst. Neben dem Abgeordnetenhaus (Dewan Perwakilan Rakyat - DPR) besteht mit der Regionalvertretung (Dewan Perwakilan Daerah - DPD) eine zweite Parlamentskammer.

    Rechtliche Struktur

    Oberste Rechtsquelle ist die Verfassung von 1945. Indonesien ist dem Civil Law-Rechtskreis zuzurechnen, verfügt also vergleichbar mit Deutschland über eine auf Gesetzen basierte Rechtsordnung. Diese besteht neben neuem parlamentarischen Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und religiösem Recht aus Bestimmungen aus der Kolonialzeit. Die Rechtsgrundlage des indonesischen Zivilrechts bildet weitgehend das auf niederländischem Recht beruhende Zivilgesetzbuch (Burgerlijk Wetboek/Indonesian Civil Code) aus dem Jahr 1847. Die Amtssprache ist Indonesisch (Bahasa Indonesia), als Geschäftssprache ist auch Englisch weit verbreitet.

    Seit 2023 ist insbesondere das Gesetz Nr. 6 von 2023 (Undang-undang Nomor 6 Tahun 2023) zu berücksichtigen. Damit wurden die durch das sogenannte Omnibus-Law-System geänderten Regelungen in zahlreichen Bereichen des Wirtschaftsrechts, unter anderem Investitionsrecht, Arbeitsrecht, Umweltrecht, Unternehmenslizenzen und Verwaltungsverfahren, dauerhaft in das indonesische Recht übernommen.

    Für digitale Rechtsbeziehungen ist außerdem das Gesetz Nr. 1 von 2024 (Undang-undang Nomor 1 Tahun 2024) bedeutsam. Es ändert die Regulierung über elektronische Informationen und Transaktionen.

    Organisation der Justiz

    Die rechtsprechende Gewalt wird in Indonesien durch den Obersten Gerichtshof (Mahkamah Agung) und die ihm untergeordneten Gerichte sowie durch das Verfassungsgericht (Mahkamah Konstitusi) ausgeübt. Das Gerichtssystem umfasst allgemeine Gerichte, Religionsgerichte, Verwaltungsgerichte und Militärgerichte.

    Die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit wird im Wesentlichen durch die allgemeinen Gerichte ausgeübt. Erstinstanzlich sind die Bezirksgerichte (Pengadilan Negeri), in zweiter Instanz die Obergerichte beziehungsweise Landgerichte (Pengadilan Tinggi) zuständig. Der Oberste Gerichtshof entscheidet insbesondere über Kassations- und Überprüfungsverfahren. Für bestimmte wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten, insbesondere Insolvenzsachen und Streitigkeiten im gewerblichen Rechtsschutz, bestehen Handelsgerichte (Pengadilan Niaga).

    Wahlsystem

    Indonesien ist eine Präsidialrepublik mit regelmäßigen allgemeinen Wahlen. Der Präsident und der Vizepräsident werden direkt gewählt. Die Volksvertretung besteht insbesondere aus dem Abgeordnetenhaus (DPR) und der Regionalvertretung (DPD). Zusammen mit weiteren verfassungsrechtlich vorgesehenen Organen bilden sie den Rahmen der demokratischen Staatsorganisation nach der Verfassung von 1945.

    Internationale Beziehungen und Handel

    Indonesien ist 1995 der Welthandelsorganisation (WTO) beigetreten und Gründungsmitglied der Association of Southeast Asian Nations (ASEAN) mit ihrem weit entwickelten wirtschaftlichen Binnenraum AEC (ASEAN Economic Community). Zudem sorgt ein ASEAN-Investitionsabkommen (ACIA) für den verbesserten Schutz wechselseitiger Kapitalanlagen.

    Indonesien ist auch einer der 15 Mitgliedsstaaten des Regional Comprehensive Economic Partnership Agreement (RCEP), das als das bisher größte Freihandelsabkommen der Welt gilt. Das RCEP wurde am 15. November 2020 unterzeichnet und ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Indonesien hat das RCEP durch Gesetz Nr. 24 von 2022 (Undang-undang Nomor 24 Tahun 2022) ratifiziert.

    Die EU und Indonesien haben am 18. Juli 2016 offiziell die Aufnahme von Verhandlungen über ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Comprehensive Economic Partnership Agreement) bekannt gegeben. Das Abkommen soll neben den klassischen Themen “Abbau von Zollschranken” und “Erleichterungen im nichttarifären Bereich” auch Verbesserungen bei anderen handelsrelevanten Regelungen wie Beschaffung, Wettbewerb, Dienstleistungen und nachhaltige Entwicklung umfassen. Die letzte Verhandlungsrunde wurde im November 2021 abgeschlossen. Bisher ist das Abkommen noch nicht in Kraft getreten.

    08 Mai 2024

    Wirtschaftsrecht im ASEAN-Raum – Singapur und Indonesien im Fokus (Mai 2024)

    Das Webinar bot einen Überblick über Rechtsthemen im Zusammenhang mit Investitionen, Steuern und Unternehmensformen in Indonesien und Singapur sowie über Exportkreditgarantien.

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    Von Dr. Julio Pereira, Julia Merle, Frauke Schmitz-Bauerdick

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  • Das indonesische Vertragsrecht wird im Wesentlichen durch das Zivilgesetzbuch geregelt. (Stand: 26.06.2026)

    Das wichtigste Gesetz zur Regelung des indonesischen Vertragsrechts ist weiterhin das Zivilgesetzbuch (Kitab Undang-Undang Hukum Perdata – KUHPerdata), das auf dem niederländischen Burgerlijk Wetboek beruht. Es regelt insbesondere Abschluss, Wirksamkeit und Erfüllung von Verträgen sowie die allgemeinen schuldrechtlichen Beziehungen. Für elektronische Verträge sind außerdem das Gesetz Nr. 11 von 2008 über elektronische Informationen und Transaktionen (Undang-Undang Nomor 11 Tahun 2008 tentang Informasi dan Transaksi Elektronik) in der durch Gesetz Nr. 19 von 2016 und zuletzt durch Gesetz Nr. 1 von 2024 geänderten Fassung sowie die hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen zu beachten. Nach Artikel 1338 des Zivilgesetzbuches gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Verträge sind für die Parteien verbindlich, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

    Anwendung des UN-Kaufrechts

    Indonesien ist dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG) bisher nicht beigetreten. Daher findet das CISG auf Kaufverträge mit Bezug zu Indonesien grundsätzlich keine unmittelbare Anwendung. Wird jedoch deutsches Recht vereinbart, gilt das CISG grundsätzlich als Bestandteil des deutschen Rechts, sofern seine Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.

    Vertragsabschluss

    Der Abschluss eines Vertrages richtet sich nach den Artikeln 1320 ff. des Zivilgesetzbuches. Ein wirksamer Vertrag setzt die Zustimmung der Parteien, deren Geschäftsfähigkeit, einen bestimmten Vertragsgegenstand sowie einen zulässigen Vertragszweck voraus. Nach Artikel 1338 des Zivilgesetzbuches sind rechtmäßig geschlossene Verträge für die Parteien bindend und nach Treu und Glauben zu erfüllen. Elektronische Verträge und elektronische Signaturen sind nach dem ITE-Gesetz grundsätzlich zulässig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Kaufvertrag und Sachmangel

    Das Kaufrecht ist in den Artikeln 1457 ff. des Zivilgesetzbuches geregelt. Mit Abschluss des Kaufvertrages verpflichtet sich der Verkäufer zur Übergabe der Kaufsache in vertragsgemäßem Zustand. Der Verkäufer haftet auch für verborgene Mängel, wenn die Sache für ihren gewöhnlichen Gebrauch ungeeignet ist oder der Käufer sie bei Kenntnis des Mangels nicht oder nur zu einem geringeren Preis erworben hätte (Art. 1504 Zivilgesetzbuch).

    Gewährleistungsrechte

    Bei Vorliegen eines Sachmangels kann der Käufer grundsätzlich Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Darüber hinaus können die im Zusammenhang mit Kauf und Lieferung entstandenen Kosten ersetzt verlangt werden. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen grundsätzlich nur, wenn der Verkäufer den Mangel kannte (Art. 1508 Zivilgesetzbuch). Die Sachmängelgewährleistung kann vertraglich weitgehend ausgeschlossen werden, nicht jedoch die Haftung für Rechtsmängel. Die allgemeine Verjährungsfrist für schuldrechtliche Ansprüche beträgt weiterhin 30 Jahre (Art. 1967 Zivilgesetzbuch).

    Handelsgeschäfte

    Für Handelsgeschäfte gilt grundsätzlich ebenfalls das Zivilgesetzbuch. Daneben gewinnen elektronische Geschäftsmodelle zunehmend an Bedeutung. Das Gesetz Nr. 1 von 2024 hat mehrere Bestimmungen des Gesetzes über elektronische Informationen und Transaktionen geändert und insbesondere die Regelungen über elektronische Informationen, elektronische Dokumente und elektronische Kommunikation modernisiert. Unternehmen sollten daher bei elektronischen Vertragsabschlüssen neben den allgemeinen Vorschriften des Zivilgesetzbuches auch die Vorgaben des ITE-Gesetzes und seiner Durchführungsbestimmungen beachten. Sicherungsmittel wie Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft, Pfand, Hypothek und die gesetzlich geregelte treuhänderische Sicherungsübereignung (fiduciary security) bleiben weiterhin nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches beziehungsweise des Gesetzes Nr. 42 von 1999 über die Fiduciary Security zulässig.

    Dr. Julio Pereira

    Von Dr. Julio Pereira | Berlin

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  • Das Devisenrecht wird in Indonesien von der Zentralbank (Bank Indonesia) umfassend geregelt. (Stand: 26.06.2026)

    Die Zentralbank Indonesiens (Bank Indonesia – BI) wird durch das Gesetz Nr. 23 von 1999 über die Bank Indonesia (Undang-Undang Nomor 23 Tahun 1999 tentang Bank Indonesia) geregelt, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 4 von 2023 über die Entwicklung und Stärkung des Finanzsektors (Undang-Undang Nomor 4 Tahun 2023 tentang Pengembangan dan Penguatan Sektor Keuangan – P2SK). Zu den wichtigsten Aufgaben der Bank Indonesia gehören die Wahrung der Stabilität der Landeswährung, die Regulierung des Zahlungsverkehrs sowie die Geldpolitik.

    Landeswährung

    Landeswährung ist die Indonesische Rupiah (Rp). Das Währungsgesetz Nr. 7 von 2011 (Undang-Undang Nomor 7 Tahun 2011 tentang Mata Uang) schreibt grundsätzlich vor, dass Zahlungen innerhalb Indonesiens in Rupiah zu erfolgen haben. Hiervon bestehen gesetzliche Ausnahmen, insbesondere für bestimmte internationale Handels- und Finanzierungsgeschäfte.

    Internationale Handels- und Wirtschaftstransaktionen können weiterhin in Fremdwährungen abgewickelt werden. Die Rupiah ist grundsätzlich frei konvertierbar.

    Zahlungsverkehr

    Die Verwendung der Rupiah bei Inlandsgeschäften wird durch Verordnungen der Bank Indonesia näher geregelt. Unternehmen müssen bei Zahlungen innerhalb Indonesiens grundsätzlich die Landeswährung verwenden. In den letzten Jahren hat die Bank Indonesia den elektronischen Zahlungsverkehr erheblich ausgebaut. Das nationale Schnellzahlungssystem (BI-FAST) sowie das einheitliche QR-Code-System (Quick Response Code Indonesian Standard - QRIS) bilden inzwischen zentrale Bestandteile des inländischen Zahlungsverkehrs.

    Gewinne, Dividenden, Lizenzgebühren sowie sonstige Kapitalerträge können von ausländischen Investoren grundsätzlich frei ins Ausland überwiesen werden, sofern die steuerlichen und devisenrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

    Beschränkungen bei der Kreditvergabe

    Finanzinstitute unterliegen bei bestimmten Rupiah-Geschäften mit im Ausland ansässigen Personen weiterhin gesetzlichen Beschränkungen. Kredite in Rupiah an ausländische natürliche oder juristische Personen sind grundsätzlich nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig.

    Die Finanzsektorreform durch das Gesetz Nr. 4 von 2023 stärkt die Zusammenarbeit zwischen der Bank Indonesia und der Finanzaufsichtsbehörde (Otoritas Jasa Keuangan – OJK) sowie die Regulierung des Zahlungsverkehrs und digitaler Finanzdienstleistungen.

    Dr. Julio Pereira

    Von Dr. Julio Pereira | Berlin

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  • Das Verbraucherschutzgesetz bleibt das wichtigste Rechtsinstrument zur Produzentenhaftung in Indonesien. (Stand: 26.06.2026)

    Das wichtigste Gesetz zum Verbraucherschutz in Indonesien ist das Gesetz Nr. 8 von 1999 (Undang-Undang Nomor 8 Tahun 1999 tentang Perlindungan Konsumen), das am 20. April 2000 in Kraft getreten ist. Das Gesetz bildet weiterhin die zentrale Rechtsgrundlage für die Produzentenhaftung. Ergänzend sind insbesondere das Gesetz Nr. 27 von 2022 über den Schutz personenbezogener Daten (Undang-Undang Nomor 27 Tahun 2022 tentang Pelindungan Data Pribadi), das Gesetz Nr. 1 von 2024 zur Änderung des Gesetzes über elektronische Informationen und Transaktionen (ITE-Gesetz) sowie die Verordnung des Handelsministers Nr. 31 von 2023 über den Handel über elektronische Systeme (Peraturan Menteri Perdagangan Nomor 31 Tahun 2023) zu beachten.

    Umsetzung des Verbraucherschutzgesetzes

    Das Verbraucherschutzgesetz verfolgt das Ziel, Verbraucher wirksam vor unsicheren oder mangelhaften Waren und Dienstleistungen zu schützen sowie einen fairen Wettbewerb zu fördern. Unternehmer sind verpflichtet, Waren und Dienstleistungen nach Treu und Glauben anzubieten, richtige und vollständige Informationen bereitzustellen und die Sicherheit ihrer Produkte zu gewährleisten. Die Nationale Verbraucherschutzstrategie nach der Präsidialverordnung Nr. 50 von 2017 (Peraturan Presiden Nomor 50 Tahun 2017) bildet weiterhin den strategischen Rahmen der staatlichen Verbraucherschutzpolitik.

    Wichtigste Aspekte des Verbraucherschutzgesetzes

    Verbraucher haben insbesondere Anspruch darauf, Waren und Dienstleistungen sicher zu nutzen, vollständige und zutreffende Informationen über Produkte zu erhalten sowie bei Gesetzesverstößen Schadenersatz zu verlangen (Art. 4 und Art. 19 Verbraucherschutzgesetz). Unternehmen haften grundsätzlich für Schäden, die durch von ihnen hergestellte oder vertriebene Waren oder Dienstleistungen verursacht werden. Importeure haften nach Art. 21 des Verbraucherschutzgesetzes grundsätzlich dann, wenn die Waren oder Dienstleistungen nicht über einen Vertreter oder Agenten des ausländischen Unternehmens eingeführt wurden. Die Durchsetzung des Gesetzes erfolgt weiterhin sowohl vor den ordentlichen Gerichten als auch vor den Verbraucherstreitbeilegungsstellen (Badan Penyelesaian Sengketa Konsumen – BPSK).

    Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Artikel 18 des Verbraucherschutzgesetzes enthält weiterhin einen umfangreichen Katalog unzulässiger Standardklauseln. Unwirksam sind insbesondere Vertragsklauseln, mit denen Unternehmer ihre gesetzliche Haftung ausschließen oder beschränken, die Rückgabe mangelhafter Waren ausschließen oder dem Unternehmer ein einseitiges Recht zur Änderung des Vertragsinhalts einräumen.

    Auch im elektronischen Geschäftsverkehr gelten diese Beschränkungen uneingeschränkt. Elektronische Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) müssen zusätzlich den Anforderungen des ITE-Gesetzes und der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen entsprechen.

    Online- und Fernabsatzgeschäfte

    Mit der zunehmenden Digitalisierung des Handels haben elektronische Geschäftsmodelle erheblich an Bedeutung gewonnen. Betreiber elektronischer Handelsplattformen sowie Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen über elektronische Systeme anbieten, unterliegen neben dem Verbraucherschutzgesetz insbesondere den Vorschriften des ITE-Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 1 von 2024 sowie der Verordnung des Handelsministers Nr. 31 von 2023. Diese enthält unter anderem Vorgaben zur Registrierung elektronischer Händler, zu Informationspflichten gegenüber Verbrauchern sowie zur Verantwortung von Betreibern elektronischer Handelsplattformen.

    Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz Nr. 27 von 2022 über den Schutz personenbezogener Daten Unternehmen beim elektronischen Geschäftsverkehr zur rechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten sowie zur Umsetzung technischer und organisatorischer Datenschutzmaßnahmen. Die Vorschriften ergänzen den Verbraucherschutz insbesondere im Bereich des E-Commerce und digitaler Dienstleistungen.

    Von Dr. Julio Pereira, Julia Merle, Frauke Schmitz-Bauerdick

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  • Der Vertrieb in Indonesien erfolgt grundsätzlich über lokale Vertriebspartner und unterliegt besonderen handelsrechtlichen Anforderungen. (Stand: 26.06.2026)

    Die rechtlichen Grundlagen des Vertriebsrechts ergeben sich insbesondere aus dem Zivilgesetzbuch (Kitab Undang-Undang Hukum Perdata), dem Handelsgesetz Nr. 7 von 2014 (Undang-Undang Nomor 7 Tahun 2014 tentang Perdagangan), der Regierungsverordnung Nr. 29 von 2021 über die Durchführung des Handels (Peraturan Pemerintah Nomor 29 Tahun 2021) sowie der Verordnung des Handelsministers Nr. 24 von 2021 über Verträge zur Warenverteilung durch Händler und Handelsvertreter (Peraturan Menteri Perdagangan Nomor 24 Tahun 2021). Für Franchise-Systeme gilt seit dem 30. Juni 2025 die Verordnung des Handelsministers Nr. 25 von 2024 (Peraturan Menteri Perdagangan Nomor 25 Tahun 2025), welche die bisherige Verordnung Nr. 71 von 2019 vollständig aufgehoben hat.

    Wesentliche Rechtsänderungen

    Der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt auch im Vertriebsrecht (Art. 1338 Zivilgesetzbuch). Vertriebsverträge müssen jedoch die gesetzlichen Formerfordernisse erfüllen und dürfen den zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften nicht widersprechen. Neu geregelt wurde das Franchiserecht durch die Verordnung Nr. 25 von 2024, welche das Registrierungsverfahren modernisiert und die bisherigen Vorschriften an das risikobasierte OSS-System (Online Single Submission) angepasst hat.

    Handelsvertreter

    Ausländische Unternehmen können einen indonesischen Handelsvertreter oder einen Vertriebshändler mit dem Vertrieb ihrer Waren in Indonesien beauftragen. Der Handelsvertreter handelt im Namen des Auftraggebers, während der Vertriebshändler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig wird.

    Nach der Verordnung Nr. 24 von 2021 muss der Handelsvertretervertrag schriftlich abgeschlossen werden. Wird der Auftraggeber im Ausland ansässig sein, ist der Vertrag grundsätzlich notariell zu beglaubigen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu legalisieren. Der Vertrag muss insbesondere Angaben über die Parteien, das Vertragsgebiet, die vertriebenen Waren, die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die Streitbeilegung enthalten.

    Vertreter dürfen grundsätzlich nur durch Hersteller, Hauptlieferanten, PMA-Gesellschaften oder Repräsentanzen bestellt werden. Die Verordnung enthält außerdem verschiedene Beschränkungen hinsichtlich der Weiterübertragung von Vertriebsrechten sowie der unmittelbaren Belieferung des Einzelhandels.

    Vertriebshändler und Franchising

    Der Vertriebshändler vertreibt Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die Verordnung Nr. 24 von 2021 regelt weiterhin die Voraussetzungen für die Bestellung von Vertriebshändlern und Subdistributoren sowie deren Rechte und Pflichten. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung ist insbesondere bei Auflösung eines Unternehmens, Einstellung der Geschäftstätigkeit, Insolvenz oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zulässig.

    Das Franchiserecht wurde durch die Verordnung des Handelsministers Nr. 25 von 2024 grundlegend reformiert. Die bisherige Verordnung Nr. 71 von 2019 wurde vollständig aufgehoben. Die neue Verordnung vereinfacht das Registrierungsverfahren über das OSS-System, präzisiert die Voraussetzungen für Franchisegeber und Franchisenehmer sowie die Anforderungen an Franchiseverträge. Die Registrierung des Franchiseverhältnisses bleibt weiterhin verpflichtend. Außerdem wurden die Anforderungen an den Franchise-Prospekt, die Berichterstattung gegenüber den Behörden und die staatliche Aufsicht neu gefasst.

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  • Das öffentliche Beschaffungswesen wurde in den letzten Jahren weiter modernisiert und stärker digitalisiert. (Stand: 26.06.2026)

    Die öffentliche Beschaffung in Indonesien wird im Wesentlichen durch die Präsidialverordnung Nr. 16 von 2018 über die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen der öffentlichen Hand (Peraturan Presiden Nomor 16 Tahun 2018 tentang Pengadaan Barang/Jasa Pemerintah), geändert durch die Präsidialverordnung Nr. 12 von 2021 und zuletzt durch die Präsidialverordnung Nr. 46 von 2025, geregelt. Die Durchführung und Überwachung des Vergaberechts obliegt der Nationalen Beschaffungsbehörde (Lembaga Kebijakan Pengadaan Barang/Jasa Pemerintah – LKPP).

    Arten der öffentlichen Aufträge

    Das Vergaberecht unterscheidet verschiedene Verfahren für die Beschaffung von Waren, Bauleistungen, Beratungsleistungen und sonstigen Dienstleistungen. Die Auswahl des Vergabeverfahrens richtet sich insbesondere nach dem Auftragswert, dem Beschaffungsgegenstand sowie dem Grundsatz eines effizienten, transparenten und diskriminierungsfreien Wettbewerbs. Die Reform von 2025 stärkt darüber hinaus die Berücksichtigung inländischer Produkte sowie von Kleinst-, Klein- und Genossenschaftsunternehmen bei öffentlichen Beschaffungsvorhaben.  

    Internationale Ausschreibungen

    Ausländische Unternehmen können sich grundsätzlich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen, soweit die jeweiligen sektorspezifischen Vorschriften dies zulassen. In zahlreichen Bereichen ist eine Beteiligung ausländischer Unternehmen insbesondere bei technisch komplexen oder großvolumigen Projekten vorgesehen. Je nach Sektor können jedoch Anforderungen hinsichtlich einer lokalen Niederlassung, eines Joint Ventures oder einer Zusammenarbeit mit indonesischen Unternehmen bestehen.

    Hinweis: Einen Überblick über Projekte und Ausschreibungen in Indonesien mit Informationen über aktuelle staatliche und ausgewählte private Vorhaben, inklusive Finanzierer, Auftragsvolumen und Fristen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit stellt GTAI online bereit (auf Deutsch).

    Elektronische Beschaffung

    Die öffentliche Beschaffung erfolgt heute weitgehend über das elektronische Beschaffungssystem der LKPP (Sistem Pengadaan Secara Elektronik – SPSE). Daneben gewinnt das elektronische Katalogsystem (E-Katalog) weiter an Bedeutung. Die Änderungen durch die Präsidialverordnung Nr. 46 von 2025 fördern insbesondere elektronische Beschaffungsverfahren, die Digitalisierung des Vergabewesens sowie die Vereinfachung der Beschaffung standardisierter Waren und Dienstleistungen.

    Von Dr. Julio Pereira, Julia Merle, Frauke Schmitz-Bauerdick

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  • Ausländische Investitionen sind seit der Einführung der Positivliste erheblich liberalisiert worden. (Stand: 26.06.2026)

    Das wichtigste Rechtsinstrument des indonesischen Investitionsrechts ist das Investitionsgesetz Nr. 25 von 2007 (Undang-Undang Nomor 25 Tahun 2007 tentang Penanaman Modal), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 6 von 2023 über die Festlegung der Regierungsverordnung anstelle eines Gesetzes über die Schaffung von Arbeitsplätzen (Undang-Undang Nomor 6 Tahun 2023 tentang Penetapan Perppu Cipta Kerja menjadi Undang-Undang). Ergänzt wird das Investitionsrecht insbesondere durch die Präsidialverordnung Nr. 10 von 2021 über Investitionsgeschäftsfelder (Peraturan Presiden Nomor 10 Tahun 2021), geändert durch die Präsidialverordnung Nr. 49 von 2021 (Peraturan Presiden Nomor 49 Tahun 2021), sowie zahlreiche sektorspezifische Vorschriften.

    Investitionsmöglichkeiten bestehen in Indonesien vor allem durch die Gründung von Joint Ventures und 100 Prozent ausländisch finanzierten Unternehmen. Jede ausländische Direktinvestition muss von der indonesischen Investitionskoordinierungsbehörde (Badan Koordinasi Penanaman Modal - BKPM) genehmigt werden.

    Positivliste und Marktöffnung

    Mit der Investitionsreform von 2021 wurde die frühere Negativliste (Daftar Investasi Negatif) abgeschafft und durch die sogenannte Positivliste (Positive Investment List) ersetzt. Seitdem gilt grundsätzlich, dass Geschäftsfelder für ausländische Investitionen geöffnet sind, sofern sie nicht ausdrücklich beschränkt oder ausgeschlossen werden. Die Positivliste unterscheidet insbesondere zwischen vollständig offenen Geschäftsfeldern, prioritären Investitionsbereichen, Geschäftsfeldern mit Beteiligungspflichten zugunsten von KMU sowie vollständig geschlossenen Bereichen.  

    Beschränkungen für ausländische Investitionen

    Trotz der Marktöffnung bestehen weiterhin Beschränkungen in verschiedenen Wirtschaftssektoren. Je nach KBLI-Klassifikation können Höchstgrenzen für ausländische Beteiligungen, besondere Genehmigungspflichten oder Kooperationspflichten mit indonesischen Unternehmen vorgesehen sein. Für regulierte Bereiche wie Finanzdienstleistungen, Banken, Versicherungen, Telekommunikation oder Energie gelten daneben besondere Fachgesetze und Aufsichtsregelungen.

    Ausländische Direktinvestitionen erfolgen grundsätzlich über eine Gesellschaft mit ausländischem Kapital (Perseroan Terbatas Penanaman Modal Asing – PT PMA). Das risikobasierte Lizenzsystem über das OSS-System (Online Single Submission) bleibt weiterhin das zentrale Verfahren für Unternehmensgründungen und Investitionsgenehmigungen.

    Sonderwirtschaftszonen

    Indonesien hat die Einrichtung von Sonderwirtschaftszonen (SWZ) im Jahr 2009 geregelt. Das Gesetz 39 von 2009 (Undang-undang No. 39 Tahun 2009/Kawasan Ekonomi Khusus) legt den rechtlichen Grundstein für die Schaffung von SWZ fest. In Artikel 3 werden SWZ als Gebiete definiert, die verschiedene wirtschaftliche Aktivitäten abdecken, wie z. B. Export, Logistik, Industrieproduktion, Technologieentwicklung, Tourismus, Energieerzeugung usw. In Indonesien sind 15 SWZ in Betrieb und mehrere weitere in der Entwicklung.

    Die SWZ sollen vor allem die Ausbeutung der reichhaltigen natürlichen Ressourcen des Landes optimieren. Unternehmen, die in SWZ tätig sind, kommen in den Genuss umfangreicher Steueranreize. Die Befreiung von verschiedenen Steuern ist gesetzlich vorgesehen, z. B. von der Einfuhrsteuer, der Mehrwertsteuer, der Grund- und Gebäudesteuer usw. Körperschaftssteuerbefreiungen von bis zu 100 Prozent können je nach Höhe der Investitionen für einen Zeitraum von zehn bis zwanzig Jahren gewährt werden (PMK No 237/PMK.010/2020, Verordnung Nr. 237/2020). Darüber hinaus können Unternehmen lokale Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen erhalten.

    Investitionsschutzabkommen

    Das seit 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indonesien bestehende Abkommen über die Förderung und dem gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Investitionsschutzabkommen) ist im Juni 2017 außer Kraft getreten. Für bis einschließlich 1. Juni 2017 getätigte Investitionen gilt der Investitionsschutzvertrag noch 20 Jahre. Neuinvestitionen seit dem 2. Juni 2017 sind nicht mehr geschützt. Eine Neuregelung soll in einem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Comprehensive Economic Partnership Agreement - CEPA) zwischen der EU und Indonesien getroffen werden. Seit 2016 verhandeln die EU und Indonesien über ein umfassendes Abkommen (CEPA). Die Verhandlungen sind seither stetig vorangeschritten, wurden aber noch nicht abgeschlossen. Deutsche Unternehmen können bis dahin Indonesien-Projekte über Investitionen aus Ländern, die mit Indonesien ein Investitionsschutzabkommen unterhalten, abschließen.

    Von Dr. Julio Pereira, Julia Merle, Frauke Schmitz-Bauerdick

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  • In Indonesien können ausländische Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit hauptsächlich in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausüben. (Datum: 26.06.2026)

    Das indonesische Gesellschaftsrecht wird im Wesentlichen durch das Gesetz Nr. 40 von 2007 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Undang-Undang Nomor 40 Tahun 2007 tentang Perseroan Terbatas) geregelt, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 6 von 2023 über die Schaffung von Arbeitsplätzen (Undang-Undang Nomor 6 Tahun 2023 tentang Penetapan Perppu Cipta Kerja menjadi Undang-Undang). Ergänzend gelten insbesondere das Investitionsgesetz Nr. 25 von 2007 sowie die Regierungsverordnung Nr. 8 von 2021 über das genehmigte Kapital sowie die Gründung, Änderung und Auflösung von Gesellschaften. Das indonesische Gesellschaftsrecht kennt verschiedene Unternehmensformen, von denen für ausländische Investoren insbesondere die Gesellschaft mit beschränkter Haftung von Bedeutung ist.

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Perseroan Terbatas – PT) ist die wichtigste Gesellschaftsform des indonesischen Wirtschaftsrechts und entspricht weitgehend der deutschen GmbH. Für ausländische Direktinvestitionen ist ausschließlich die PT mit ausländischem Kapital (Perseroan Terbatas Penanaman Modal Asing – PT PMA) vorgesehen.

    Die Haftung der Gesellschafter ist grundsätzlich auf ihre Einlage beschränkt. Die Gesellschaft besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und entsteht mit ihrer Eintragung durch das Ministerium für Recht.

    Die Gründung und Lizenzierung einer PT PMA erfolgt heute vollständig über das risikobasierte Online-Single-Submission-System (OSS-RBA). Die erforderlichen Unternehmensgenehmigungen richten sich nach der Risikoklassifizierung der jeweiligen Geschäftstätigkeit (KBLI).

    Nach den weiterhin geltenden Investitionsvorschriften muss eine PT PMA grundsätzlich ein Investitionsvolumen von mehr als 10 Milliarden Rupiah je Geschäftsfeld nachweisen.

    Aktiengesellschaft

    Neben der gewöhnlichen PT kennt das indonesische Gesellschaftsgesetz auch die börsennotierte Gesellschaft (Perseroan Terbatas Terbuka – PT). Diese entspricht funktional einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht. Das Grundkapital ist in Aktien aufgeteilt, die nach den kapitalmarktrechtlichen Vorschriften öffentlich angeboten und an der Indonesia Stock Exchange (IDX) gehandelt werden können.

    Für börsennotierte Gesellschaften gelten neben dem Gesellschaftsgesetz insbesondere die Vorschriften der Finanzdienstleistungsbehörde (Otoritas Jasa Keuangan – OJK) sowie des Kapitalmarktrechts.

    Personengesellschaften

    Neben den Kapitalgesellschaften kennt das indonesische Recht verschiedene Personengesellschaften. Die wichtigsten sind die offene Handelsgesellschaft (Firma – Fa) und die Kommanditgesellschaft (Commanditaire Vennootschap – CV).

    Die Gesellschafter einer Firma haften grundsätzlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Bei der Commanditaire Vennootschap haften die Komplementäre unbeschränkt, während die Haftung der Kommanditisten grundsätzlich auf ihre Einlage beschränkt ist.

    Diese Gesellschaftsformen werden überwiegend von indonesischen Unternehmern genutzt und stehen für ausländische Direktinvestitionen grundsätzlich nicht als Investitionsvehikel zur Verfügung.

    Einzelunternehmen

    Das indonesische Recht kennt verschiedene Formen des Einzelunternehmens. Durch die Reform des Gesellschaftsrechts im Rahmen des Cipta-Kerja-Gesetzes wurde insbesondere die Einpersonengesellschaft (Perseroan Perorangan) eingeführt. Diese kann ausschließlich von indonesischen Staatsangehörigen gegründet werden und steht nur Kleinst- und Kleinunternehmen offen.

    Ausländische Investoren können weder eine Perseroan Perorangan noch ein sonstiges Einzelunternehmen zur Ausübung einer Investition in Indonesien nutzen. Für sie bleibt die PT PMA die gesetzlich vorgesehene Unternehmensform.

    Dr. Julio Pereira

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  • Das geistige Eigentum in Indonesien wird durch ein umfassendes gesetzliches Regelwerk geschützt. (Stand: 26.06.2026)

    Das indonesische Recht des geistigen Eigentums wurde in den Jahren 2014 bis 2016 grundlegend reformiert und bildet weiterhin die Grundlage des gewerblichen Rechtsschutzes. Die wichtigsten Rechtsinstrumente sind das Urheberrechtsgesetz Nr. 28 von 2014 (Undang-Undang Nomor 28 Tahun 2014 tentang Hak Cipta), das Patentgesetz Nr. 13 von 2016 (Undang-Undang Nomor 13 Tahun 2016 tentang Paten) sowie das Gesetz Nr. 20 von 2016 über Marken und geografische Angaben (Undang-Undang Nomor 20 Tahun 2016 tentang Merek dan Indikasi Geografis).

    Zuständige Behörde für den gewerblichen Rechtsschutz ist weiterhin die Generaldirektion für geistiges Eigentum (Direktorat Jenderal Kekayaan Intelektual – DJKI) beim Ministerium für Recht.

    Patent- und Designrecht

    Das Patentgesetz unterscheidet zwischen Patenten und einfachen Patenten (Simple Patents). Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Schutzdauer beträgt zwanzig Jahre ab dem Anmeldetag. Für einfache Patente beträgt die Schutzdauer zehn Jahre.

    Die durch das Cipta-Kerja-Gesetz eingeführten Änderungen des Patentgesetzes gelten weiterhin. Insbesondere wurden die Verpflichtungen zur lokalen Umsetzung einer Erfindung sowie zum Technologietransfer zugunsten der Patentinhaber flexibilisiert.

    Markenrecht

    Das Markengesetz schützt Waren-, Dienstleistungs- und Kollektivmarken sowie geografische Angaben. Eingetragene Marken genießen einen Schutz von zehn Jahren ab dem Anmeldetag; eine Verlängerung um jeweils weitere zehn Jahre ist möglich.

    Internationale Marken können weiterhin nach dem Madrider Protokoll registriert werden. Geschützt werden unter anderem Wort-, Bild-, Klang-, Farb-, Hologramm- und dreidimensionale Marken. Die Markenanmeldung muss in indonesischer Sprache erfolgen.

    Urheberrecht

    Das Urheberrechtsgesetz schützt insbesondere literarische, wissenschaftliche, musikalische und künstlerische Werke sowie Computerprogramme. Die vermögensrechtlichen Schutzrechte bestehen grundsätzlich während der Lebenszeit des Urhebers und siebzig Jahre nach dessen Tod. Die zunehmende Digitalisierung hat die praktische Bedeutung der Vorschriften über Online-Nutzungen, elektronische Inhalte und Lizenzierungen weiter erhöht.

    Internationale Abkommen

    Indonesien ist Mitglied zahlreicher internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums. Hierzu gehören insbesondere:

    • die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO),
    • die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums,
    • der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT),
    • das Madrider Protokoll über die internationale Registrierung von Marken,
    • das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS).

    Diese Übereinkommen bilden einen wesentlichen Bestandteil des indonesischen Systems zum Schutz geistigen Eigentums und erleichtern den internationalen Schutz von Patenten, Marken und Urheberrechten.

    Dr. Julio Pereira

    Von Dr. Julio Pereira | Berlin

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  • Die wichtigsten direkten Steuern in Indonesien sind die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer. (Stand: 26.06.2026)

    Die wichtigste Rechtsgrundlage des indonesischen Steuerrechts ist das Einkommensteuergesetz Nr. 7 von 1983 (Undang-Undang Nomor 7 Tahun 1983 tentang Pajak Penghasilan), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 7 von 2021 über die Harmonisierung der Steuervorschriften (HPP-Gesetz) sowie durch das Gesetz Nr. 6 von 2023 (Cipta Kerja). Die Steuerverwaltung richtet sich daneben nach dem Gesetz über allgemeine steuerrechtliche Vorschriften und Verfahren (Ketentuan Umum dan Tata Cara Perpajakan).

    Einkommensteuer

    Natürliche Personen, die sich innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mindestens 183 Tage in Indonesien aufhalten, gelten grundsätzlich als steuerlich ansässig und unterliegen mit ihrem Welteinkommen der Einkommensteuer. Nichtansässige Personen werden regelmäßig nur hinsichtlich ihrer Einkünfte aus indonesischen Quellen besteuert.

    Die Einkommensteuer wird nach einem progressiven Tarif erhoben.

    Derzeit gelten folgende Steuersätze:

    Zu versteuerndes Jahreseinkommen (in Rupiah)Steuersatz (in Prozent)
    bis 60 Mio.5
    über 60 Mio. bis 250 Mio.15
    über 250 Mio. bis 500 Mio.25
    über 500 Mio. bis 5 Mrd.30
    über 5 Mrd.35

    Die persönlichen Freibeträge sowie verschiedene steuerliche Abzugsmöglichkeiten bestehen weiterhin nach den gesetzlichen Vorgaben.

    Körperschaftsteuer

    Juristische Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in Indonesien unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Der allgemeine Körperschaftsteuersatz beträgt 22 Prozent des steuerpflichtigen Gewinns.

    Kleine Unternehmen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin von besonderen Steuervergünstigungen profitieren. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 50 Milliarden Rupiah gilt zudem eine teilweise Steuerermäßigung auf einen Teil des steuerpflichtigen Einkommens.

    Steuerliche Verluste können grundsätzlich bis zu fünf Jahre vorgetragen werden. Für bestimmte Investitionsvorhaben in prioritären Wirtschaftssektoren sind längere Verlustvorträge möglich.

    Quellensteuer

    Nicht in Indonesien ansässige Unternehmen unterliegen auf bestimmte Einkünfte aus indonesischen Quellen grundsätzlich einer Quellensteuer. Hierzu zählen insbesondere Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren sowie Vergütungen für Dienstleistungen. Der gesetzliche Quellensteuersatz beträgt grundsätzlich 20 Prozent, soweit ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen keine niedrigeren Steuersätze vorsieht.

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indonesien besteht seit 1991 ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). 

    Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA können Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte (Art. 5 DBA) aus. Bei in Indonesien ansässigen Firmen wird das weltweite Einkommen, bei nicht-ansässigen nur das aus Indonesien stammende Einkommen, einschließlich des auf eine Betriebsstätte in Indonesien bezogenen Einkommens besteuert. Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in Indonesien werden in Indonesien als eigenständige Steuersubjekte behandelt.

    Nach Art. 5 Abs. 3 DBA ist eine Bauausführung oder Montage ab einer Dauer von über sechs Monaten eine Betriebsstätte (sogenannte Montagebetriebsstätte).

    Von Dr. Julio Pereira, Julia Merle, Frauke Schmitz-Bauerdick

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  • Die wichtigsten indirekten Steuern in Indonesien sind die Mehrwertsteuer und die Kohlenstoffsteuer. (Stand: 26.06.2026)

    Die indirekten Steuern werden insbesondere durch das Mehrwertsteuergesetz Nr. 8 von 1983 (Undang-Undang Nomor 8 Tahun 1983 tentang Pajak Pertambahan Nilai) geregelt, das mehrfach geändert wurde, zuletzt durch das Gesetz Nr. 6 von 2023 (Undang-Undang No. 6 Tahun 2023).

    Mehrwertsteuer

    Die Mehrwertsteuer ist als Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug ausgestaltet. Steuerpflichtig sind grundsätzlich Lieferungen von Waren und Dienstleistungen innerhalb Indonesiens sowie Warenimporte.

    Unternehmen, deren steuerpflichtiger Jahresumsatz den gesetzlichen Schwellenwert überschreitet, müssen sich als Mehrwertsteuerpflichtige registrieren lassen und elektronische Steuerrechnungen (e-Faktur) ausstellen.

    Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mehrwertsteuersatz 12 Prozent. Gleichzeitig wurde durch Übergangsregelungen für zahlreiche gewöhnliche Waren und Dienstleistungen eine reduzierte Bemessungsgrundlage eingeführt, sodass die effektive Steuerbelastung vielfach weiterhin 11 Prozent beträgt. Der volle Steuersatz von 12 Prozent gilt insbesondere für Luxusgüter sowie bestimmte weitere steuerpflichtige Umsätze.  

    Exporte von Waren und bestimmten Dienstleistungen unterliegen weiterhin dem Nullsteuersatz.

    Kohlenstoffsteuer

    Die Kohlenstoffsteuer ist die neueste Steuer im indonesischen Steuersystem. Sie wird durch das Gesetz Nr. 7 von 2021 (Undang-undang No. 7 Tahun 2021/Harmonisasi Peraturan Perpajakan) geregelt, mit dem eine Steuerreform im Lande eingeführt wurde. Es handelt sich um eine extrafiskalische Steuer. Sie wird auf Kohlendioxidemissionen erhoben, die bei der Verbrennung von Kraftstoff entstehen. Ziel der neuen Kohlenstoffsteuer ist es, die Auswirkungen des Klimawandels abzumildern. Für die Erhebung der Steuer muss das Gesetz noch geregelt werden. Die Regierung verfolgt zunächst einen stufenweisen Ausbau des nationalen Emissionshandelssystems und beabsichtigt, die Kohlenstoffsteuer erst parallel zur weiteren Entwicklung des Kohlenstoffmarktes einzuführen. Bisher wurde die allgemeine Erhebung der Kohlenstoffsteuer jedoch weiterhin nicht umgesetzt.  

    Verbrauchsteuern

    Neben der Mehrwertsteuer erhebt Indonesien Verbrauchsteuern auf bestimmte Waren. Hierzu gehören insbesondere Tabakwaren, alkoholische Getränke sowie einzelne weitere gesetzlich bestimmte Verbrauchsgüter.

    Die Verbrauchsteuern werden durch das Verbrauchsteuergesetz (Undang-Undang Nomor 11 Tahun 1995 tentang Cukai), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 7 von 2021, geregelt. Ziel dieser Abgaben ist neben der Einnahmeerzielung insbesondere die Lenkung des Verbrauchs bestimmter Waren.

    Von Dr. Julio Pereira, Julia Merle, Frauke Schmitz-Bauerdick

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  • Die Arbeitsbeziehungen werden in Indonesien durch das Arbeitsgesetz und die Reformen des Cipta-Kerja-Gesetzes umfassend geregelt. (Stand: 26.06.2026)

    Das wichtigste Gesetz zur Regelung der Arbeitsbeziehungen in Indonesien ist das Arbeitsgesetz Nr. 13 von 2003 (Undang-Undang Nomor 13 Tahun 2003 tentang Ketenagakerjaan), das durch das Gesetz Nr. 11 von 2020 über die Schaffung von Arbeitsplätzen (Cipta Kerja) grundlegend geändert und zuletzt durch das Gesetz Nr. 6 von 2023 über die Festlegung der Regierungsverordnung anstelle eines Gesetzes über die Schaffung von Arbeitsplätzen (Undang-Undang Nomor 6 Tahun 2023) bestätigt wurde. Die Durchführungsvorschriften ergeben sich insbesondere aus der Regierungsverordnung Nr. 35 von 2021 über befristete Arbeitsverträge, Outsourcing, Arbeitszeit, Ruhezeiten und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie der Regierungsverordnung Nr. 34 von 2021 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer.

    Arbeitsvertrag

    Arbeitsverträge können befristet (Perjanjian Kerja Waktu Tertentu – PKWT) oder unbefristet (Perjanjian Kerja Waktu Tidak Tertentu – PKWTT) abgeschlossen werden. Der Arbeitsvertrag muss die wesentlichen Rechte und Pflichten der Parteien enthalten und grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden. Die Reformen des Cipta-Kerja-Gesetzes haben insbesondere die Vorschriften über befristete Arbeitsverträge flexibilisiert und die zulässige Vertragsdauer neu geregelt.

    Probezeiten sind bei unbefristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich zulässig, bei befristeten Arbeitsverträgen dagegen weiterhin ausgeschlossen.

    Arbeitszeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt grundsätzlich sieben Stunden täglich und vierzig Stunden wöchentlich bei einer Sechstagewoche oder acht Stunden täglich und vierzig Stunden wöchentlich bei einer Fünftagewoche. Überstunden sind nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig und gesondert zu vergüten.

    Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde durch die Reform des Arbeitsrechts wesentlich vereinfacht. Einzelheiten über Kündigungsgründe, Abfindungen sowie Entschädigungsleistungen richten sich heute insbesondere nach der Regierungsverordnung Nr. 35 von 2021. Die Höhe der gesetzlich vorgesehenen Abfindungen wurde gegenüber der früheren Rechtslage teilweise angepasst.

    Arbeitgeber sind außerdem verpflichtet, ihre Arbeitnehmer bei den staatlichen Sozialversicherungssystemen (BPJS Kesehatan und BPJS Ketenagakerjaan) anzumelden.

    Ausländische Arbeitnehmer

    Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ist grundsätzlich zulässig, setzt jedoch eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden voraus. Arbeitgeber müssen hierfür einen Plan über die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte (Rencana Penggunaan Tenaga Kerja Asing – RPTKA) genehmigen lassen.

    Die maßgeblichen Vorschriften ergeben sich aus der Regierungsverordnung Nr. 34 von 2021 sowie den hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Das frühere System der gesonderten Arbeitserlaubnis wurde im Rahmen der Cipta-Kerja-Reform vereinfacht; maßgeblich ist heute die Genehmigung des RPTKA.

    Ausländische Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich nur für bestimmte qualifizierte Tätigkeiten beschäftigt werden. Für verschiedene Leitungsfunktionen bestehen gesetzliche Ausnahmen. Arbeitgeber bleiben verpflichtet, den Wissenstransfer auf indonesische Arbeitnehmer zu fördern und die gesetzlichen Abgaben für die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte zu entrichten.

    Hinweis: Weitere Informationen zum Arbeitsrecht in Indonesien (unter anderem: Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, Vertragsbeendigung) sind abrufbar in der GTAI-Publikation Arbeitsmarkt Indonesien.

    26.09.2025 Arbeitsmarkt | Indonesien
    Der Wettbewerb um Fachkräfte in Indonesien nimmt spürbar zu

    Trotz eines insgesamt eher niedrigen Ausbildungsniveaus besitzt Indonesien viele unentdeckte Talente. Die Löhne steigen. Insbesondere Fachkräfte können hohe Gehälter verlangen.

    Dr. Julio Pereira

    Von Dr. Julio Pereira | Berlin

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  • Die Einreise und Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer wurden in den vergangenen Jahren schrittweise vereinfacht. (Stand: 26.06.2026)

    Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich Entsendungen an.

    Das Einwanderungsrecht in Indonesien wird durch ein komplexes Normensystem geregelt, das seit 2020 infolge der Covid-19-Pandemie noch restriktiver geworden ist. Neben anderen Rechtsinstrumenten sind die folgenden von großer Bedeutung: Gesetz Nr. 6 von 2011 vom 5. Mai 2011 (Undang-undang No. 6 Tahun 2011/Keimigrasian - Einwanderungsgesetz), Gesetz Nr. 2 von 2022 (Undang-Undang No. 2 Tahun 2022/Cipta Kerja - Arbeitsbeschaffungsgesetz) und Gesetz Nr. 13 von 2003 vom 25. März 2003 (Undang-undang No. 13 Tahun 2003/Ketenagakerjaan - Arbeitsgesetz). Darüber hinaus gibt es mehrere spezifische Regierungsverordnungen über die Einwanderung ausländischer Arbeitnehmer, zum Beispiel die Verordnung Nr. 34 von 2021 vom 2. Februar 2021 (Peraturan Pemerintah No 34 Tahun 2021 Penggunaan Tenaga Kerja Asing).

    Visa-Arten

    Das indonesische Einwanderungsrecht unterscheidet insbesondere zwischen Besuchsvisa, Visa für den befristeten Aufenthalt (Visa Tinggal Terbatas – VITAS), Diplomatenvisa und Dienstvisa.

    Für ausländische Investoren und Arbeitnehmer ist regelmäßig das VITAS die maßgebliche Grundlage für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (KITAS).

    Daneben wurden in den vergangenen Jahren weitere Visakategorien eingeführt beziehungsweise erweitert, insbesondere für Investoren, hochqualifizierte Fachkräfte sowie digitale Nomaden und Langzeitaufenthalte.

    Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis

    Für Einwanderungsangelegenheiten ist die Generaldirektion für Einwanderung (Direktorat Jenderal Imigrasi) zuständig.

    Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer setzt grundsätzlich einen genehmigten Plan über den Einsatz ausländischer Arbeitskräfte (Rencana Penggunaan Tenaga Kerja Asing – RPTKA) voraus.

    Seit Inkrafttreten der Reformen des Cipta-Kerja-Gesetzes wurden die Genehmigungsverfahren weiter vereinfacht. Für bestimmte Funktionen, insbesondere für Gesellschafter, Direktoren sowie Mitglieder des Board of Commissioners einer PMA-Gesellschaft, bestehen gesetzlich geregelte Ausnahmen von einzelnen Genehmigungspflichten.

    Die Aufenthaltserlaubnis wird regelmäßig elektronisch erteilt und ist an die Dauer des jeweiligen Beschäftigungs- oder Investitionsvorhabens gebunden.

    Elektronische Visa

    Indonesien hat die Digitalisierung des Einwanderungsverfahrens erheblich ausgebaut: Visa, Aufenthaltstitel und zahlreiche Verlängerungsverfahren können inzwischen über die elektronischen Systeme der Generaldirektion für Einwanderung beantragt und verwaltet werden.

    Darüber hinaus wurde das System der Visa on Arrival (VoA) und der elektronischen Visa (e-VoA) kontinuierlich erweitert. Staatsangehörige zahlreicher Staaten, darunter Deutschland, können für kurzfristige Aufenthalte unter den jeweils geltenden Voraussetzungen ein elektronisches Visa on Arrival beantragen.

    Die Einreisevorschriften werden von den Einwanderungsbehörden regelmäßig angepasst. Unternehmen sollten deshalb vor jeder Entsendung die jeweils geltenden Anforderungen prüfen.

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  • Der Schutz personenbezogener Daten ist in Indonesien seit 2022 erstmals umfassend gesetzlich geregelt. (Stand: 26.06.2026)

    Das wichtigste Rechtsinstrument ist das Gesetz Nr. 27 von 2022 über den Schutz personenbezogener Daten (Undang-Undang Nomor 27 Tahun 2022 tentang Pelindungan Data Pribadi – PDP-Gesetz). Das Gesetz schafft erstmals einen allgemeinen Rechtsrahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Indonesien und orientiert sich in wesentlichen Teilen an internationalen Datenschutzstandards.

    Datenschutz

    Das PDP-Gesetz regelt unter anderem die Grundsätze der Datenverarbeitung, die Rechte der betroffenen Personen, die Pflichten von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern sowie die Voraussetzungen für die Übermittlung personenbezogener Daten.

    Zu den wichtigsten Betroffenenrechten gehören insbesondere:

    • das Recht auf Information über die Verarbeitung personenbezogener Daten,
    • das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten,
    • das Recht auf Löschung personenbezogener Daten in den gesetzlich vorgesehenen Fällen,
    • das Recht auf Schadensersatz bei rechtswidriger Datenverarbeitung.

    Unternehmen müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten treffen. Das Gesetz sieht außerdem Meldepflichten bei Datenschutzverletzungen sowie Verwaltungs-, zivil- und strafrechtliche Sanktionen vor.

    Die Übergangsfrist für die Umsetzung des PDP-Gesetzes endete im Oktober 2024. Seitdem müssen Unternehmen ihre Datenverarbeitung grundsätzlich an die gesetzlichen Anforderungen angepasst haben.

    Die Durchführungsvorschriften zum PDP-Gesetz werden seit 2024 schrittweise ergänzt. Die praktische Umsetzung erfolgt weiterhin insbesondere durch das Ministerium für Kommunikation und digitale Angelegenheiten (Kementerian Komunikasi dan Digital – Komdigi), das Ende 2024 das bisherige Ministerium für Kommunikation und Informatik (Kominfo) abgelöst hat.

    Künstliche Intelligenz

    Bisher verfügt Indonesien noch über kein umfassendes KI-Gesetz.

    Die Regierung verfolgt jedoch den Aufbau eines sektorübergreifenden Regulierungsrahmens für künstliche Intelligenz. Öffentliche Stellen orientieren sich dabei an den nationalen Strategien zur digitalen Transformation sowie an internationalen Grundsätzen für eine verantwortungsvolle Nutzung von KI.

    Für Unternehmen gelten daher derzeit vor allem die allgemeinen Vorschriften des Datenschutz-, Verbraucher-, Urheber- und Zivilrechts. Beim Einsatz von KI-Systemen sind insbesondere die datenschutzrechtlichen Anforderungen des PDP-Gesetzes sowie bestehende sektorspezifische Vorschriften zu beachten.

    Einen Überblick zu den rechtlichen Entwicklungen zum Thema KI bietet die GTAI-Publikation Rechtsatlas KI.

    Virtual Screen with Artificial intelligence AI, Justice Scales, and Judge's Gavel. Screen with Artificial intelligence AI, Justice Scales, and Judge's Gavel | © Alexander Sikov - gettyimages.com

    04.12.2025 Ausländisches Wirtschaftsrecht | Künstliche Intelligenz
    Rechtsatlas KI

    Ein weltweiter Überblick über die Entwicklung der Gesetzeslage zum Thema künstliche Intelligenz - KI (Artificial intelligence - AI).

    Dr. Julio Pereira

    Von Dr. Julio Pereira | Berlin

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  • Nationale und regionale Gesetze regeln den Umweltschutz in Indonesien. (Stand: 26.06.2026)

    Das wichtigste Rechtsinstrument für den Umweltschutz in Indonesien ist das Gesetz Nr. 32 von 2009 (Undang-undang No. 32 Tahun 2009/Perlindungan dan Pengelolaan Lingkungan Hidup - Umweltschutzgesetz), zulezt geändert durch das Gesetz Nr. 6 von 2023 (Undang-Undang No. 6 tahun 2023). 

    Umweltschutz

    Das Umweltschutzgesetz umfasst Aspekte der Nutzung natürlicher Ressourcen und des Umweltschutzes sowie allgemeine Vorschriften zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung und zu Verwaltungssanktionen. In diesem Gesetz sind auch die verschuldensunabhängige Haftung für Umweltschäden und die strafrechtliche Verfolgung von Umweltdelikten geregelt.

    Darüber hinaus regelt das Gesetz Nr. 23 von 2014 (Undang-undang No. 23 Tahun 2014/Pemerintahan Daerah) die Zuständigkeit der verschiedenen Regionen Indonesiens in Umweltfragen. Die Regionalregierungen haben die Befugnis, Umweltschutzvorschriften im Einklang mit dem Umweltgesetz anzuwenden. Außerdem gibt es mehrere Gesetze, die spezifische Umweltfragen wie die Waldbewirtschaftung und die Verwaltung natürlicher Ressourcen regeln. Dazu gehören das Gesetz Nr. 18 von 2013 über die Verhütung und Beseitigung von Waldschäden (Undang-undang No. 18 Tahun 2013/Pencegahan dan Pemberantasan Perusakan Hutan), das Gesetz Nr. 41 von 1999 über die Forstwirtschaft (Undang-undang No. 41 Tahun 1999/Kehutanan) und das Gesetz Nr. 5 von 1990 über die Erhaltung der natürlichen Ressourcen und des Ökosystems (Undang-undang No. 5 Tahun 1990).

    Es gibt verschiedene staatliche Vorschriften, die von den im Land tätigen Unternehmen zu berücksichtigen sind. Die meisten dieser Vorschriften werden vom indonesischen Ministerium für Umwelt und Forstwirtschaft (Kementerian Lingkungan Hidup dan Kehutanan - KLHK) erlassen, das die wichtigste Regulierungsbehörde für Umweltfragen ist.

    Klimawandel

    Mehrere ministerielle Verordnungen befassen sich speziell mit der Bekämpfung des Klimawandels. Indonesien ist Vertragsstaat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), des Kyoto-Protokolls und des Pariser Abkommens. Im Einklang mit dem Pariser Abkommen hat das Land seine nationale Strategie zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Rahmen des national festgelegten Beitrags (Nationally Determined Contribution - NDC) festgelegt. Im Jahr 2021 erließ die indonesische Regierung die Präsidialverordnung Nr. 98 von 2021 über den Kohlenstoffhandel (Peraturan Presiden No. 98 Tahun 2021). Dabei handelt es sich um ein Rechtsinstrument, mit dem ein Marktmechanismus geschaffen wird, der dazu beitragen soll, die Treibhausgasreduktionsziele bis 2030 zu erreichen.

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  • Die Anerkennung ausländischer Urteile ist in Indonesien weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen. (Stand: 26.06.2026)

    Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Rechtsverfolgung an. 

    Ausländische Gerichtsurteile werden in Indonesien weder anerkannt noch vollstreckt. Zur Durchsetzung ausländischer Gerichtsurteile muss in Indonesien ein neuer Prozess angestrengt werden, in dem der Richter das ausländische Urteil nach seinem Ermessen hinzuziehen kann. Gerichtsverfahren in Indonesien sind sehr zeitaufwändig und vom Ausgang her unsicher.

    Gerichtssystem

    Die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit richtet sich nach dem Gesetz Nr. 48 von 2009 über die richterliche Gewalt (Undang-Undang Nomor 48 Tahun 2009 tentang Kekuasaan Kehakiman) sowie dem Gesetz Nr. 14 von 1985 über den Obersten Gerichtshof (Undang-Undang Nomor 14 Tahun 1985 tentang Mahkamah Agung), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 3 von 2009.

    Die höchste Instanz im indonesischen Gerichtssystem ist der Oberste Gerichtshof (Mahkamah Agung Republik Indonesia).

    Das Gerichtssystem umfasst die allgemeine Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Religionsgerichte und die Militärgerichte. Die ordentliche Zivil- und Strafgerichtsbarkeit wird in erster Instanz durch die Bezirksgerichte (Pengadilan Negeri) und in zweiter Instanz durch die Obergerichte (Pengadilan Tinggi) ausgeübt. Gegen deren Entscheidungen ist grundsätzlich die Revision zum Obersten Gerichtshof möglich.

    Für Insolvenzverfahren sowie Streitigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sind die Handelsgerichte (Pengadilan Niaga) zuständig. Diese sind als Spezialgerichte innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit eingerichtet und entscheiden nach besonderen Verfahrensvorschriften innerhalb gesetzlich vorgegebener Fristen.

    Ausländische Gerichtsurteile werden in Indonesien grundsätzlich weder anerkannt noch vollstreckt. Zur Durchsetzung eines im Ausland ergangenen Urteils muss regelmäßig ein neues Verfahren vor einem indonesischen Gericht eingeleitet werden. Das ausländische Urteil kann dabei lediglich als Beweismittel berücksichtigt werden.

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Die Schiedsgerichtsbarkeit wird durch das Gesetz Nr. 30 von 1999 über Schiedsverfahren und alternative Streitbeilegung (Undang-Undang Nomor 30 Tahun 1999 tentang Arbitrase dan Alternatif Penyelesaian Sengketa) geregelt.

    Indonesien ist Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Ausländische Schiedssprüche können daher grundsätzlich anerkannt und vollstreckt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) vorliegt.

    Die Anerkennung und Vollstreckung internationaler Schiedssprüche erfolgt grundsätzlich durch das Zentralgericht Jakarta (Pengadilan Negeri Jakarta Pusat).

    Die wichtigste nationale Schiedsinstitution ist weiterhin das Badan Arbitrase Nasional Indonesia (BANI). Es verfügt über eine eigene Schiedsordnung und wird insbesondere bei nationalen und internationalen Wirtschaftsstreitigkeiten häufig vereinbart.

    Rechtliche Beratung

    Unternehmen mit Investitionsvorhaben in Indonesien sollten bereits in der Vertragsgestaltung auf eine sorgfältige Regelung des anwendbaren Rechts sowie des Streitbeilegungsmechanismus achten. Aufgrund der eingeschränkten Vollstreckbarkeit ausländischer Gerichtsurteile wird in internationalen Verträgen häufig die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens empfohlen.

    Rechtliche Unterstützung vor Ort bieten unter anderem die Deutsch-Indonesische Industrie- und Handelskammer (EKONID), die deutschen Auslandsvertretungen sowie auf internationales Wirtschaftsrecht spezialisierte indonesische Rechtsanwaltskanzleien.

    Über das GTAI-Angebot Rechtsberatung im Ausland können die von den deutschen Auslandsvertretungen erstellten Anwaltslisten aufgerufen werden.

    Von Dr. Julio Pereira, Julia Merle, Frauke Schmitz-Bauerdick

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  • Im Folgenden finden Sie ausgewählte Adressen bezüglich Indonesien. (26.06.2026)

    Bezeichnung

    Indonesische Zentralbank (Bank Sentral Republik Indonesia Indonesia - BI) 

    Amt für geistige Eigentumsrechte (Direktorat Jenderal Kekayaan Intelektual - DJKI)
    Oberste Gerichtshof (Mahkamah Agung Republik Indonesia)

    Indonesische Verbraucherschutzbehörde (Badan Perlindungan Konsumen Indonesia)

    Finanzdienstleistungsbehörde (Otoritas Jasa Keuangan - OJK)

    Investitionskoordinierungsbehörde (Badan Koordinasi Penanaman Modal - BKPM)

    internationales Schiedsgericht - BANI (Badan Arbitrase Nasional Indonesia - BANI)
    Botschaft der Republik Indonesien in Berlin

    Einwanderungsbehörde (Direktorat Jenderal Imigrasi - DJI)

    Arbeitsministerium (Kementerian Tenaga Kerja)

    Ministerium für Umwelt und Forstwirtschaft (Kementerian Lingkungan Hidup dan Kehutanan)

    AHK Indonesien (German-Indonesian Chamber of Industry & Commerce)

    Hinweis: Weitere Länderberichte aus der Reihe Recht kompakt sind online abrufbar

    Von Dr. Julio Pereira, Julia Merle, Frauke Schmitz-Bauerdick

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