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Rechtsmeldung | Algerien | Investitionsrecht
Am 19. August 2020 hat das algerische Industrieministerium neue Regelungen für den Sektor des Fahrzeugbaus in Algerien sowie für die Tätigkeit von Neufahrzeughändlern erlassen.
01.09.2020
Von Jakob Kemmer | Bonn
Die Neuerung wurde im Gesetzblatt Nr. 49 des Landes vom 19. August 2020 veröffentlicht. Sie besteht aus einem Paket von zwei Dekreten. Zum einen aus dem Dekret Nr. 20-226 (ab Seite 3), welches die Bedingungen und das Verfahren für die Herstellung von Kraftfahrzeugen regelt. Und zum anderen aus dem Dekret Nr. 20-227 (ab Seite 17), das die Bedingungen und das Verfahren für die Ausübung der Händlertätigkeit für Neufahrzeuge festlegt.
Nach dem wichtigeren Dekret Nr. 20-226 müssen ausländische Investoren für die Herstellung von Kraftfahrzeugen in Algerien eine vorläufige Genehmigung des Industrieministeriums einholen.
Diese vorläufige Genehmigung erlaubt es dem Investor dann erstmal nur, die für die Realisierung seines Projekts notwendigen ersten Schritte zu unternehmen. Sie stellt noch keine Erlaubnis zur tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit dar. Ihre Gültigkeitsdauer ist auf einen Zeitraum von höchstens 36 Monaten festgelegt. Für den Erhalt einer vorläufigen Genehmigung sind verschiedene Dokumente einzureichen, unter anderem eine Kopie der Satzung des Unternehmens oder auch eine technisch-wirtschaftliche Studie des Projekts.
Die tatsächliche Fahrzeugherstellung ist dann noch von der Erlangung einer endgültigen Genehmigung abhängig. Voraussetzung dafür sind weitere Besichtigungen und Begehungen des geplanten Projekts vor Ort in Algerien. Dabei soll die Einhaltung der vom Investor eingegangenen Verpflichtungen abschließend und vollumfänglich sichergestellt werden.