Zollbericht Argentinien Versandverfahren
Zollverfahren
Neben der Überlassung zum freien Verkehr stehen folgende Abfertigungsmöglichkeiten zur Wahl: vorübergehende Verwendung, Zolllager, Versandverfahren und Veredelung.
02.01.2026
Von Andrea González Alvarez | Bonn
Vorübergehende Verwendung
Waren können vorübergehend für einen begrenzten Zeitraum in Argentinien eingeführt und danach in unverändertem oder verändertem Zustand wieder ausgeführt werden. Während des Verbleibs können die Waren beispielsweise einer Be-, Verarbeitung oder einer Reparatur unterzogen werden. Bei diesem Verfahren sind bis auf die Zollgebühren ("tasas retributivas de servicios") grundsätzlich keine Einfuhrabgaben zu zahlen. Eine Sicherheitsleistung ist jedoch erforderlich.
Waren, die vorübergehend eingeführt werden dürfen und anschließend unverändert wiederausgeführt werden sollen, sind zum Beispiel:
- Waren für Messen, Ausstellungen, Kongresse und Sportveranstaltungen
- Berufsausrüstung und Ausrüstungsgegenstände für wissenschaftliche Zwecke
- Warenmuster
- Prüfmaschinen und -geräte
- Behälter und Verpackungen
- Containers und Paletten
- Kapitalgüter, die in wirtschaftlichen Prozessen verwendet werden
Kapitalgüter können bis zu drei Jahren in Argentinien verbleiben. Sonst beträgt die Verbleibfrist maximal acht Monate.
Waren, die bearbeitet, verarbeitet oder repariert werden, können bis zu zwei Jahren im Land verbleiben. Danach müssen in sie in verändertem Zustand wieder exportiert werden.
Eine Verlängerung der Verbleibzeit kann einmalig, spätestens ein Monat vor der Ablauffrist, beantragt werden. Die Fristverlängerung kann maximal den ursprünglichen gewährten Zeitraum betragen.
Das Zollpassierscheinheft Carnet ATA für die vorübergehende Verwendung findet in Argentinien keine Anwendung.
Zolllager
Waren können für einen bestimmten Zeitraum und bis zu ihrer Überführung in ein Zollverfahren in staatlichen und privaten Lagern gelagert werden. Während des Verbleibs können grundsätzlich keine Änderungen an den Waren vorgenommen werden. Zollgebühren mit Ausnahmen der Statistikabgabe ("tasas retributivas de estadística") sind zu zahlen. Sonst fallen keine Einfuhrabgaben an.
Versandverfahren
Im Versandverfahren werden die Waren unter zollamtlicher Überwachung von der Abgangszollstelle bis zu einer anderen Zollstelle transportiert. Anschließend werden die Waren in ein Zollverfahren überführt. Ausgenommen von den Zollgebühren sind keine Einfuhrabgaben zu zahlen. Eine Sicherheit ist jedoch zu leisten.
Veredelung
Aktive Veredelung
In der aktiven Veredelung werden die Waren in das argentinische Zollgebiet zur Be-, Verarbeitung oder Reparatur eingeführt. Anschließend müssen die behandelten Waren (Veredelungserzeugnisse) innerhalb festgelegter Frist wieder ausgeführt werden. Bis auf die Zollgebühren sind dabei keine Eingangsabgaben zu entrichten.
Veredelung unter zollrechtlicher Überwachung
Eingeführte Waren werden unter zollrechtlicher Überwachung Vorgängen unterzogen, die ihre Art oder ihrem Zustand verändern. Anschließend werden die daraus entstandenen Produkte in Argentinien endgültig eingeführt. Die Eingangsabgaben werden erst dann bzw. beim endgültigen Import erhoben.
Drawbackverfahren
Im Rahmen der Exportförderung können Waren in Argentinien eingeführt werden, dort be-, verarbeitet, repariert oder veredelt und anschließend wieder ausgeführt werden. Importeure können sich dabei bereits gezahlten Einfuhrabgaben vollständig oder teilweise erstatten lassen. Das Drawbackverfahren kann ebenfalls für Waren verwendet werden, die zur Verpackung anderer Produkte eingeführt werden, die exportiert werden sollen.