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Zollbericht Kamerun Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend

Zollverfahren

Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Die rechtlichen Grundlagen für die Zollbehandlung in Kamerun beruhen auf dem Zollkodex der CEMAC.

Von Andrea Mack | Bonn

Der Zollkodex der CEMAC „Code des Douanes de la CEMAC” wurde mit der Verordnung Nr. 05/19-UEAC-010 A-CM-33 vom 08. April 2019 verabschiedet und trat zum 1. Januar 2022 in Kraft. Neben der Abfertigung zum freien Verkehr können weitere Zollverfahren genutzt werden wie Versandverfahren, Zolllager, vorübergehende Verwendung, aktive und passive Veredelung, Verbringung in eine Freizone und Ausfuhr.

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Mise à la consommation)

In diesem Zollverfahren werden Waren abgefertigt, die in Kamerun verbleiben und dort verwendet oder verbraucht werden sollen. Nach Erledigung aller Zollförmlichkeiten und Zahlung der Einfuhrabgaben erfolgt die Freigabe durch die Zollverwaltung. Der Einführer kann ohne zollrechtliche Einschränkungen über die Ware verfügen.

Versandverfahren (Transit)

Das Versandverfahren ermöglicht den Transport von Waren unter Zollverschluss mit GPS-Sendern ausgerüsteten Transitfahrzeugen durch das kamerunische Zollgebiet zu einer Binnenzollstelle, in ein Mitgliedsland der CEMAC oder ein außerhalb gelegenes Drittland. Für das Verfahren, das elektronisch über das System Nexus+ abgewickelt wird, ist eine Bankbürgschaft in Höhe der Einfuhrabgaben als Sicherheit zu hinterlegen. Kamerun ist ein bedeutendes Transitland für Warentransporte in die benachbarten Binnenländer Zentralafrikanische Republik und Tschad. Die drei Staaten wenden ein gemeinschaftliches Versandverfahren „Titre de Transit Unique" (TTU) an, das zur Erleichterung und Sicherheit der Transitverkehre auf den vorgeschriebenen Straßen und Schienen zwischen dem kamerunischen Hafen Duala und Bangui sowie Duala und N'Djamena beitragen soll.

Vorübergehende Verwendung (Admission temporaire)

Das Zollgesetz der CEMAC unterscheidet zwei Arten der vorübergehenden Verwendung.

Bestimmte Waren können mit Bewilligung der Zollbehörde gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe der Einfuhrabgaben in das Verfahren der „Admission temporaire normale" überführt werden. Die maximale Frist für die Wiederausfuhr beträgt ein Jahr. Die hinterlegte Sicherheit wird bei Einhaltung der festgesetzten Frist erstattet. Das Verfahren gilt unter anderem für folgende Waren:

  • Ausstellungs- und Messegüter sowie Berufsausrüstung
  • Transportmittel, Verpackungsmaterial
  • Waren zu erzieherischen, wissenschaftlichen, kulturellen und humanitären Zwecken
  • Waren, die für Reparaturen, Instandsetzung, Versuchs- und Erprobungszwecke verwendet werden
  • technische Ausrüstungen für Erdöl- und Bergbauunternehmen zu Explorations- und Forschungszwecken.

Das andere Verfahren, die „Admission temporaire spéciale", ermöglicht bestimmten Unternehmen (entreprises de travaux) die vorübergehende Verwendung von Industrieausrüstungen und -material unter teilweiser Aussetzung der normalerweise auf diese Waren erhobenen Einfuhrabgaben. Der Zolldirektor muss das Verfahren bewilligen. Es gilt im Rahmen der Investitionsförderung für Bereiche, die Kameruns Regierung als vorrangig einstuft.

Das Carnet ATA-Verfahren zur vorübergehenden Verwendung wird in Kamerun nicht angewendet.

Zolllager (Entrepôts de douane)

Importwaren können unter zollamtlicher Überwachung ohne Erhebung von Einfuhrabgaben einlagern, bevor sie zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden. Das Zollgesetz der CEMAC unterscheidet drei Arten von Zolllagern. In öffentlichen Zolllagern (Entrepôts publics) stellen private Unternehmen gebührenpflichtig Lagerfläche an Dritte zur Verfügung. Die Lagerdauer beträgt maximal drei Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Ware wieder auszuführen oder unter Zahlung der Einfuhrabgaben in den freien Verkehr zu überführen. Bei privaten Zolllagern ist ist der Bewilligungsinhaber gleichzeitig der Inhaber des Zolllagerverfahrens. In privaten und Sonderzolllagern können Waren bis zu zwei Jahre gelagert werden. Sonderzolllager (Entrepôts spécials) können für Gefahrgut und andere Waren bewilligt werden, deren Erhalt besondere Einrichtungen erfordert oder die qualitätsmindernd auf andere Waren wirken. Für die Lagerung von Kohlenwasserstoffen gelten besondere Vorschriften. An den Waren dürfen nur vorab bewilligte Tätigkeiten oder Veränderungen vorgenommen werden.

Aktive und passive Veredelung (Perfectionnement actif et passif)

Waren können mit Bewilligung der Zollbehörde in das Verfahren der aktiven oder passiven Veredelung überführt werden. Unternehmen müssen die jeweils festgelegten Bedingungen einhalten.

Bei der aktiven Veredelung werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Reparatur in das Zollgebiet eingeführt, um sie nach entsprechender Behandlung wieder auszuführen. Während der aktiven Veredelung sind die Waren von Einfuhrabgaben befreit. Falls für die Ausgangswaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden, können diese bei nachgewiesener Ausfuhr entstandener Veredelungserzeugnisse (Produits compensateurs) im Rahmen des Zollrückvergütungsverfahrens (Rembours) teilweise oder vollständig erstattet werden.

Bei der passiven Veredelung werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Reparatur vorübergehend aus dem Zollgebiet ausgeführt und nach Abschluss der Veredelungsarbeiten unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben wieder eingeführt.

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