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Rechtsbericht Aserbaidschan Internationales Privatrecht

UN-Kaufrecht in Aserbaidschan

Seit dem 1. Juni 2017 gehört Aserbaidschan dem UN-Kaufrechtsübereinkommen vom 11. April 1980 (CISG) an.

Von Yevgeniya Rozhyna, Dmitry Marenkov

Die Geltung des UN-Kaufrechts im deutsch-aserbaidschanischen Rechtsverkehr bedeutet, dass dessen Normen bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen zwischen Unternehmern vorrangig gegenüber den nationalen Vorschriften anzuwenden sind. Somit ist das UN-Kaufrecht grundsätzlich auch im Falle einer Rechtswahlklausel zu Gunsten "deutschen Rechts“ oder "aserbaidschanischen Rechts“ anwendbar. Die nach den Regeln des Internationalen Privatrechts ermittelten nationalen Gesetze greifen bei deutsch-aserbaidschanischen Warenkaufverträgen also nur dann ein, wenn das UN-Kaufrecht zu einem bestimmten Bereich keine Regelung trifft (zum Beispiel Verjährungsfragen, Zinsen) oder die Geltung des UN-Kaufrechts im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde (Art. 6 CISG). Im letztgenannten Fall kann die Klausel beispielsweise lauten: „Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts“.

Im Übrigen lässt Art. 24 des aserbaidschanischen Gesetzes über das internationale Privatrecht (Nr. 889-IQ vom 6. Juni 2000) die Rechtswahl für grenzüberschreitende schuldrechtliche Vertragsverhältnisse zu.

Hinweis: Vertiefende Informationen zum UN-Kaufrecht enthält die GTAI-Publikation „UN-Kaufrecht in Deutschland, 25 Jahre Relevanz für den Warenexport“, die auf der GTAI-Webseite abrufbar ist unter: UN-Kaufrecht in Deutschland, 25 Jahre Relevanz für den Warenexport.

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