Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Aserbaidschan

Was muss ich für eine erfolgreiche gewerbliche Wareneinfuhr nach Aserbaidschan beachten? In "Zoll und Einfuhr kompakt" finden Sie alle wichtigen Voraussetzungen. 

Karin Appel

Von Karin Appel | Bonn

Wichtige Einfuhrbestimmungen, Marktzugangsvoraussetzungen und Besonderheiten des Landes sind hier zusammengefasst. 

  • Aserbaidschan ist Vertragsstaat einiger Freihandelsabkommen. 

    Aserbaidschan – World Trade Organization (WTO)

    Aserbaidschan hat 1997 einen Beitrittsantrag zur WTO gestellt. Die Verhandlungen betreffen vor allem den Abbau von nichttarifären Handelshemmnissen wie Einfuhrerlaubnisse, Produktzertifizierungen und Exportsubventionen. Ein Beitrittstermin ist derzeit nicht absehbar. Die Arbeitsgruppe Aserbaidschan trat im September 2024 zum sechszehnten Mal zusammen, jedoch ohne ein endgültiges Ergebnis. Daher hat Aserbaidschan derzeit einen Beobachterstatus bei der WTO.

    Aserbaidschan – Europäische Union (EU)

    Grundlage der Handelsbeziehungen zwischen der EU und Aserbaidschan ist das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen von 1999. Das Abkommen enthält ein Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen und sieht eine Angleichung des aserbaidschanischen an den europäischen Rechtsrahmen vor. Das Abkommen soll vorrangig gegenseitigen Handel, Investitionen und politische Zusammenarbeit stärken. 

    Zuletzt trat der Kooperationsrat Europäische Union - Republik Aserbaidschan im Jahr 2022 zusammen. Ziel des Treffens war es, den allgemeinen Stand der Beziehungen zwischen der EU und Aserbaidschan zu überprüfen und das beiderseitige Interesse an einer künftigen Zusammenarbeit zu erörtern. Die Gespräche über ein neues und verbessertes Rahmenabkommen, das darauf abzielt, die verstärkte und für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit zu fördern, den politischen Dialog in wichtigen Sektoren zu intensivieren und den Handel zu stärken, sind dabei weiter fortgeschritten. Um ein neues Abkommen beschließen zu können, sind jedoch noch weitere Verhandlungen geplant. 

    Aserbaidschan ist zudem Teilnehmer der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP). Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wurde 2006 ein Aktionsplan verabschiedet, der allgemeine Aussagen zur Stärkung der Handelsbeziehungen enthält.

    Aserbaidschan – Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS)

    Aserbaidschan gehört zur GUS und unterzeichnete bereits das erste Freihandelsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der GUS, das 1994 in Kraft getreten ist. Das zweite Freihandelsabkommen von 2011, das weitergehender war und nunmehr die Beziehungen zwischen den meisten Mitgliedern regelt, wurde weder von Aserbaidschan, noch von Georgien, Turkmenistan und Usbekistan unterzeichnet. Daher gilt das erste Abkommen von 1994 für die Handelsbeziehungen Aserbaidschans und den Mitgliedern der GUS fort.

    Aserbaidschan – Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit

    Zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation für Demokratie und wirtschaftliche Entwicklung (GUAM) besteht ein Abkommen über Freihandel und wirtschaftliche Integration. Dazu zählen neben Aserbaidschan Georgien, Moldau und die Ukraine.

    Außerdem ist Aserbaidschan zusammen mit Afghanistan, Iran, Kasachstan, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, der Türkei, Turkmenistan und Usbekistan Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (ECO). In diesem Rahmen gelten Präferenzhandelsabkommen.

    Aserbaidschan ist kein Mitglied der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU).

    Bilaterale Abkommen 

    Aserbaidschan hat bilaterale Freihandelsabkommen mit Georgien, Moldau, Russland, Turkmenistan, der Ukraine und Usbekistan.

    Karin Appel

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  • Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.

    Aserbaidschans Zollrecht beruht auf dem Zollkodex von 2011, dem Gesetz "Über den Zolltarif“ von 2013 und weiteren untergesetzlichen Rechtsakten, wie Verordnungen des Ministerkabinetts und Präsidentenerlasse. Der Zolltarif wird durch Verordnungen des Ministerkabinetts festgelegt.

    Zollanmeldung

    Die Zollanmeldung kann sowohl schriftlich als auch elektronisch eingereicht werden. Letzteres erfolgt über den aserbaidschanischen Zoll nach vorheriger Registrierung. Die elektronische Zollanmeldung muss mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Diese wird beim nationalen Zentrum für Zertifizierungsdienstleistungen beantragt.

    Zollanmelder können sowohl der Wareninhaber als auch ein beauftragter Dienstleister (Zollbroker) sein. Da die Zollanmeldung in aserbaidschanischer Sprache (alternativ auch in Russisch) erfolgen muss, ist die Einschaltung eines Dienstleisters empfehlenswert.

    Vor der Zollabfertigung muss der Beförderer den Zollbehörden in Aserbaidschan eine Erklärung über das Transportmittel (einschließlich eines entsprechenden Frachtmanifests) vorlegen. Innerhalb einer Stunde nach Ankunft im aserbaidschanischen Zollgebiet ist für die Waren und Transportmittel eine zusätzliche Ankunftsbestätigung erforderlich. Im Anschluss wird die Sendung auf verbotene Einfuhren überprüft. Daneben können verschiedene Zertifikate, Lizenzen und Genehmigungen erforderlich sein, je nachdem um welche Waren es sich handelt.

    Zollkontrollstellen

    Waren, die über den Schienenverkehr importiert werden, können über die Kontrollstellen in den Bezirken Aghstafa, Gusar und Khachmaz abgefertigt werden. Für den Import über den Luftweg existieren zwei Grenzkontrollstellen am Flughafen Baku und am Flughafen Ganja. Zollkontrollstellen für den Straßenverkehr befinden sich in folgenden Regionen Aserbaidschans:

    • Astara Bezirk
    • Balakan Bezirk
    • Bilasuvar Bezirk
    • Einstiegspunkt "Samur" (nördlicher Teil Aserbaidschans)
    • Gazakh Bezirk.

    Für Waren, die mit Fähren verschifft werden, befindet sich der einzig existierende Grenzübergang am Baku-Seehafen.

    Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    In diesem Verfahren erhalten eingeführte Waren nach Zahlung aller Einfuhrabgaben den Status einer Inlandsware und können frei in Aserbaidschan verkehren, sofern kein Einfuhrverbot besteht.

    Warenbegleitpapiere

    Der Zollanmeldung müssen folgende Warenbegleitpapiere zwingend beigefügt werden:

    • Zollwerterklärung
    • Handelsrechnung, Pro-Forma-Rechnung, Leistungsbeschreibung und sonstige Unterlagen, die zur Ermittlung des Zollwertes erforderlich sind
    • Original des Einfuhrvertrages
    • Frachtdokumente
    • Dokumente, aus denen das Ursprungsland der Waren hervorgeht
    • Nachweis der Kosten für Transport und Versicherung.

     

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  • Das aserbaidschanische Zollrecht gewährt Importeuren weitere Arten von Zollverfahren. Dabei werden die folgenden am häufigsten genutzt.

    Zolllager

    Zu diesem Verfahren können Waren vor der Anmeldung zu einem weiteren Zollverfahren wie beispielsweise der Überlassung zum freien Verkehr, angemeldet werden.

    Wenn die Waren in ein Zolllager überführt werden, können sie dort ohne Entrichtung von Zöllen oder Steuern lagern. Wird dies für eine nur vorübergehende Aufbewahrung gewährt, beträgt die maximale Verwahrung in diesem Fall zwei Monate. Es ist aber auch möglich eine Genehmigung zu beantragen, um ein Zolllagerverfahren mit der maximalen Lagerung von drei Jahren zu nutzen. Am Ende der Lagerzeit ist die Ware dann zum zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder zu einem anderen Zollverfahren anzumelden.

    Zolllager können sowohl von den Zollbehörden als auch von vom staatlichen Zollausschuss zugelassenen privaten Dienstleistern eingerichtet werden. Die vom staatlichen Zollausschuss verwalteten Lager sind offen, sie sind für alle Kunden zugänglich, während die privaten Lager in der Regel geschlossen sind. Sie dienen nur zur Lagerung von Waren, die bestimmten Kunden gehören.

    Während sich die Waren in einem Zolllager befinden, dürfen sie nicht verändert werden. Lediglich Instandhaltungs-, Verpackungs-, und Verladungsmaßnahmen sind erlaubt. Nur im Einzelfall kann die Erlaubnis zur Verarbeitung der Waren im Zolllager erteilt werden.

    Nicht gelagert werden dürfen folgende Waren:

    • Kriegswaffen und andere Waffen
    • Munition und explosive Stoffe, pyrotechnische Erzeugnisse
    • Kernmaterial, radioaktive Abfälle, Strahlungsquellen
    • Edelmetalle, Edelmetalllegierungen und –abfall
    • Edelsteine und Perlen sowie Waren daraus
    • Betäubungsmittel, psychotrope Substanzen, stark wirkende Gifte
    • Ausgangsstoffe zur Herstellung von Waffen und Kriegsgerät sowie Anlagen zu deren Bau
    • Erzeugnisse nichtmilitärischen Verwendungszwecks, die in der Herstellung von Chemie-, Luft-, Kern- oder anderer Massenvernichtungswaffen verwendet werden können
    • chemische Pflanzenschutzmittel.

    Eine Liste zu öffentlichen Zolllagern, wo Waren vorübergehend gelagert werden können, kann auf der Internetpräsenz des aserbaidschanischen Zolls eingesehen werden.

    Vorübergehende Verwendung

    Zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung sind Waren anzumelden, die im ursprünglichen Zustand wieder ausgeführt werden sollen. Lediglich die gebrauchstypische Abnutzung der Gegenstände, nicht aber deren Verbrauch ist erlaubt. Der Verwendungszweck der Ware ist anzugeben. Das Verfahren ist genehmigungspflichtig.

    In diesem Verfahren können Waren für die Dauer von 24 Monaten in Aserbaidschan eingeführt werden. Die Frist kann maximal um weitere zwölf Monate auf Antrag des Einführers verlängert werden.

    Bestimmte Waren, wie Messewaren, Verpackungen, Sport- und Konzertausrüstungen und viele andere sind vollständig von Einfuhrabgaben befreit, wenn sie innerhalb eines Jahres wieder ausgeführt werden. Eine vollständige Auflistung dieser Waren enthält die Verordnung des Ministerkabinetts Aserbaidschans vom 2. September 2013 Nr. 245. 

    Verboten ist unter anderem die vorübergehende Verwahrung von alkoholischen Getränken, Tabakwaren, gebrauchten Materialien sowie gefährlichen Abfällen.

    Für andere vorübergehend eingeführte Waren sowie die Einfuhr der bevorzugten Waren für einen längeren Zeitraum als ein Jahr sind die Einfuhrabgaben anteilig zu begleichen. Monatlich sind drei Prozent der Gesamteinfuhrabgaben zu begleichen, die bei einer Einfuhr zum freien Verkehr fällig werden würden. Ist die Gesamtsumme beglichen, gelten die Waren als zum freien Verkehr angemeldet und freigegeben.

    Aserbaidschan ist kein Mitglied des Carnet ATA Abkommens. Also kann das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht mit einem Carnet ATA durchgeführt werden.

    Das aserbaidschanische Gesetz sieht für Gebietsansässige die vorübergehende Zulassung von Fahrzeugen aller Art für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr vor. Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Die Fahrzeuge müssen im Ausland zugelassen und den Zollbehörden ein Einlagensicherungsfonds zur Verfügung gestellt worden sein. Zusätzlich ist eine Verpflichtungserklärung für die Wiederausfuhr vorzulegen.

    Gebietsfremde müssen für dieses Verfahren andere Anforderungen erfüllen: Sie müssen Dokumente für die vorübergehende Verwendung, zum Beispiel eine Selbsterklärung, eine staatliche Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs und andere Belege vorlegen, sofern die importierten Fahrzeuge nicht die Abgasnorm Euro 4 erfüllen. 

    Veredelungsverfahren

    Im September 2021 änderte die aserbaidschanische Regierung ihren Zollkodex dahingehend, dass sie das aktive Veredelungsverfahren in ihren Zollkodex aufnahm. Danach werden auf ausländische Waren, die in das inländische Veredelungsverfahren überführt und in einem oder mehreren Veredelungsvorgängen verarbeitet werden, keine Einfuhrzölle, Mehrwertsteuern, Verbrauchsteuern und handelspolitische Maßnahmen angewandt.

    Der Grund für die Änderung des Zollkodex und die Einführung des neuen Verfahrens war, dass Aserbaidschan den Import von Rohstoffen und Materialien, die für die Herstellung von exportorientierten Produkten benötigt werden, zoll- und steuerfrei gestalten wollte. Außerdem sollte der Export von neuen Produkten, die im Land verarbeitet wurden, gefördert werden.

    Karin Appel

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  • In der Regel ist an die Wareneinfuhr die Erhebung von Zöllen und Einfuhrabgaben geknüpft.

    Zolltarif

    Der Zolltarif besteht aus Zolltarifschema und Zollsatz. Das Schema enthält die Beschreibung der entsprechenden Ware.

    Der aserbaidschanische Zolltarif basiert auf der Grundlage der Nomenklatur der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). Diese wiederum basiert auf dem Harmonisierten System (HS), welches nach der Harmonisierten Nomenklatur aufgebaut ist. Das heißt, dass die ersten sechs Stellen der aserbaidschanischen Zolltarifnummer mit derjenigen des europäischen Zolltarifs übereinstimmen. Da die Zolltarifnummern jedoch meistens elfstellig sind, sind sie nur in eingeschränktem Maße vergleichbar. Maßgeblich für die Eintarifierung bleibt der jeweilige nationale Zolltarif und die Beschreibung der Ware.

    In Aserbaidschan kommen laut Zollkodex sowohl Wertzölle, spezifische Zölle sowie Mischzölle zur Anwendung. Beim Wertzoll wird die Abgabe anteilig (in Prozent) vom Zollwert erhoben, beim spezifischen Zoll pro Einheit (Gewicht, Anzahl, etc.). Beim Mischzoll kommen beide Erhebungsmethoden gemeinsam zur Anwendung.

    Beispiele für die jeweiligen Zollmethoden:

    • Wertzoll: Kaffee, geröstet, mit Koffein (0901.21.000.0) – 15 Prozent des Warenwertes (Aserbaidschan).
    • Spezifischer Zoll: tabakhaltige Zigaretten, andere (2402.20.900.0) - 0,5 EUR pro tausend Stück (Aserbaidschan).
    • Mischzoll: Bulgur-Weizen (1904.30.00) - 8,3 Prozent + 25, 70 EUR pro 100 kg (EU).

    Die Ermittlung des Zollwertes wird, wie im EU-Zollrecht, auf der Grundlage des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vorgenommen. Ausgangspunkt ist der Preis, zu dem die Ware tatsächlich verkauft wurde (Transaktionswert) erhöht um Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Lieferung bis zur aserbaidschanischen Grenze (Beförderungs-, Versicherung-, Verpackungskosten, Provision usw.) entstanden sind. 

    Eine Präferenzbehandlung wie zum Beispiel die Zollfreiheit, setzt eine entsprechende Ursprungseigenschaft der jeweiligen Ware voraus. Das heißt, die Ware muss entweder in einem Land der Präferenzzone vollständig hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet worden sein. Der Nachweise des Präferenzursprungs erfolgt entweder durch die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder durch eine vom Ausführer auf einem Handelspapier abgegebene Ursprungserklärung. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 stellt auf Antrag die deutsche Zollverwaltung aus.

    Auf dem Handelspapier, meistens auf der Rechnung, kann nur ein ermächtigter Ausführer für Waren in unbegrenzter Menge die Ursprungserklärung ausfertigen. Bei Warensendungen, die Ursprungserzeugnisse bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro enthalten, kann jeder Ausführer die Ursprungserklärung ausfertigen. Die Erklärung muss maschinenschriftlich auf der Rechnung erfolgen und eigenhändig vom Ausführer unterzeichnet werden.

    Die Erklärung muss in folgender Weise verfasst sein: „Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.“ Eine abweichende, eigenmächtige Textfassung ist nicht zulässig.

    Zollabfertigungsgebühren

    Für die Prüfung der importierten Waren erhebt der aserbaidschanische Zoll eine Zollabfertigungsgebühr. Sie richtet sich nach dem gesamten Warenwert der abzufertigenden Waren.

    Zollabfertigungsgebühren

    Warenwert in Euro umgerechnet

    Zollabfertigungsgebühr in Euro umgerechnet

    5.549 bis 27.740 

    66,60 

    27.741 bis 55.482

    111

    56.036 bis 277.963

    167

    277.964 bis 554.816

    333

    über 554.816

    555

    Währungskurs Mai 2025Quelle: Ministerium für Steuern Aserbaidschan


    Jedes weitere Beiblatt zur Zollerklärung kostet 5,55 Euro. Für die Abfertigung der Zollerklärung für den Transit / die Durchfuhr von Waren werden 16, 65 Euro erhoben. Weitere 5,55 Euro werden auch in diesem Fall für jedes weitere Beiblatt der Zollerklärung fällig.

    Einfuhrumsatzsteuer

    Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt in Aserbaidschan 18 Prozent. Die Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich des Zolls und weiterer Steuern (außer der Einfuhrumsatzsteuer und der Wegesteuer).

    Von der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind unter anderem Wareneinfuhren

    • für die redaktionelle, verlegerische und druckertechnische Arbeit von Print-Massenmedien
    • bestimmte für die Ausstattung und Ausbau von Industrie- oder Technoparks vorgesehene Waren
    • für humanitäre und technische Hilfe
    • für die Erdöl- und Erdgasindustrie.
    Karin Appel

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  • Verbrauchsteuern werden in Aserbaidschan unter anderem auf Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren und Mineralölprodukte erhoben.

    Nachstehend eine nicht abschließende Tabelle der verbrauchsteuerpflichtigen Produkte und Steuersätze.

    Verbrauchssteuersätze in Aserbaidschan
    Warenposition nach dem Tarif der Außenwirtschaftstätigkeit AserbaidschansBezeichnungSteuersatz in Euro pro Einheit
    2203.00Bier aus Malz1,06/l
    2204 (außer 2204.10.110.0 und 2204.30.100.0)Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein, Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 20092,01/l
    2204.10.110.0Schaumwein2,84/l
    2204.30.100.0anderer Traubenmost, teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stumm gemacht 0,11/l
    2205Wermut und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert2,01/l
    2206.00Andere gegorene Getränke; Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen2,01/l
    2207.10.000.0Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80%vol oder mehr, unvergällt2,90/l
    2208.20Branntwein aus Wein oder Traubentrester4,01/l

    2208.90.910.0

    2208.90.990.0

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80%vol6,24/l
    2402.10.000.0Zigarren, einschließlich Stumpen17,28/1000 St.
    2402.20Zigaretten21,74/1000 St.
    2710 19 310 0Öl44,59/1 Tonne
    Quelle: Beschluss des Ministerkabinetts der Republik Aserbaidschan Nr. 574

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  • Zu beachten sind das Verbot der Einfuhr bestimmter Waren beziehungsweise entsprechende Beschränkungen.

    Einfuhrverbote

    Einige Produkte dürfen nicht in das Zollgebiet von Aserbaidschan eingeführt werden. Dazu zählen:

    • Lebensmittel, die genetisch veränderte Organismen (GVO) enthalten
    • gentechnisch verändertes Saatgut
    • Drogen, Psychopharmaka und deren Vorstufen
    • spezifische gefährliche Chemikalien und radioaktive Stoffe
    • ausgewiesene ozonschädigende Substanzen (ODS), z. B. Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW)
    • gefährliche Abfälle zur endgültigen Entsorgung
    • gefährdete Tier- und Pflanzenarten
    • Falschgeld
    • pornografisches Druck, Video-, Foto-, Film- oder Audiomaterial
    • Druck oder audiovisuelles Material, das die politischen und wirtschaftlichen Interessen Aserbaidschans verletzt.

    Eine vollständige Liste der zur Einfuhr verbotenen Waren kann beim Aserbaidschanischen Zoll eingesehen werden.

    Einfuhrbeschränkungen

    Die Einfuhr von Waren, die Einfuhrbeschränkungen unterliegen, ist nur mit einer Erlaubnis oder Lizenz des zuständigen staatlichen Organs möglich.

    Vorübergehende Einfuhrverbote können auch für Waren verhängt werden, die möglicherweise Schädlinge oder andere Risiken bergen, z. B. wenn sie aus bestimmten Ländern oder Regionen ausgeführt werden. Lizenzierungs- bzw. registrierungspflichtig sind unter anderem:

    Die Erlaubnis ist für folgende Waren einzuholen:

    Gerade bei Betäubungsmitteln kann die Erlaubnis- und die Lizenzierungs- bzw. Registrierungspflicht zusammenfallen. In diesen Fällen sind beide Dokumente einzuholen.

    Des Weiteren sind folgende Vorhaben durch das Ministerium für Wirtschaft und Industrie lizenzierungspflichtig:

    • Einfuhr von Tabakwaren
    • Einfuhr von Ethylalkohol und alkoholischen Getränken
    • Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln und agrochemischen Erzeugnissen. 

    Zu beachten sind auch Einfuhrbeschränkungen bei der Einfuhr von Kraftfahrzeugen. Importierte Kraftfahrzeuge müssen verschiedenen Standardanforderungen entsprechen. Eine dieser Anforderungen ist die Abgasnorm: Seit April 2014 gilt die Abgasnorm Euro 4. Der entsprechende Beschluss zur Angleichung der für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen zugelassenen Umweltnorm Euro 4 (Einfuhr und Inlandsproduktion) vom Januar 2014 wurde vom Ministerkabinett erlassen. Für nicht konforme Fahrzeuge gilt ein Einfuhrverbot. Außerdem müssen Kraftfahrzeuge mit einem ABS und mindestens einem Airbag ausgestattet sein. Auch hier ist die Einfuhr von Fahrzeugen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, verboten.

    Handelspolitische Schutzmaßnahmen

    Zu beachten ist, dass gemäß aktuellen aserbaidschanischen Gesetzen ausländischen Unternehmen, die in Berg-Karabach und / oder den umliegenden Gebieten direkt oder über Unternehmenstochtergesellschaften Handelstätigkeiten ausüben, zivil- und strafrechtliche Sanktionen drohen. Dies kann zu einer strafrechtlichen Verfolgung oder anderen rechtlichen Schritten gegen Einzelpersonen und Unternehmen in Aserbaidschan führen, die sich auch auf die Möglichkeit auswirken, in Zukunft nach Aserbaidschan zu reisen.

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  • Für den Vertrieb von Waren in Aserbaidschan sind bestimmte Marktzugangsvoraussetzungen zu beachten. Neben Lizenzen gibt es auch eine Reihe von Konformitätsanforderungen.

    Aserbaidschan hat ein eigenes nationales Produkt- und Dienstleistungszertifizierungssystem, wofür die nationale Normungsagentur Aserbaidschan Standardization Institute (AZSTAND) zuständig ist. Das System basiert seinerseits auf mehreren internationalen Standards und Gesetzen. Dazu zählen die Internationale Organisation für Normung (ISO), die Internationale Elektrotechnische Kommission (IEC) und andere internationale Dokumente und Vorschriften.

    Hauptziel der Zertifizierung ist es, Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Umwelt zu verhindern. Daher gehören zu den zertifizierungspflichtigen Produkten unter anderem Lebensmittel, bestimmte Textilien, Haushaltstechnik, Kinderspielzeug, Landwirtschaftsmaschinen und –technik, Ausrüstung für die Erdölförderung und Straßenbaumaschinen.

    Die Einfuhr von zertifizierungspflichtigen, jedoch nicht zertifizierten Produkten, ist verboten. Ebenso verboten ist die anderweitige Verwendung des Konformitätszeichens, das nach erfolgreicher Zertifizierung für die jeweiligen Erzeugnisse registriert und ausgegeben wird.

    Um international anerkannte Normen und technische Vorschriften schrittweise einzuhalten, hat Aserbaidschan ein Normungsgesetz verabschiedet, welches am 14. Oktober 2019 in Kraft trat. Die Harmonisierung der staatlichen Standards in Aserbaidschan mit denen der europäischen Union und anderen internationalen Normen liegt derzeit bei ungefähr 45 Prozent.

    Für in den Mitgliedsländern der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) bereits zertifizierte Produkte nach den dortigen Standards besteht die Möglichkeit der Anerkennung der jeweiligen nationalen Zertifikate. Die Anerkennung ist antragspflichtig. Der Antrag ist bei der Zertifizierungsbehörde AZSTAND zu stellen.

    Gemäß des Gesetzes Aserbaidschans "über die Normung" enthalten die Normen in Aserbaidschan teils verbindliche und teils empfehlende Anforderungen. Viele Waren erfordern einen Konformitätsnachweis. Dieser bestätigt, dass die importierten Waren mit den technischen Vorschriften in Aserbaidschan übereinstimmen. Der Konformitätsnachweis wird von einem geeigneten Institut oder Labor im Ausfuhrland ausgestellt und ist für die Zollabfertigung obligatorisch.

    Wenn für Waren keine technischen Anforderungen festgelegt sind, erfolgt die Konformitätsbewertung durch Zertifizierung akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen auf Initiative des Kunden. Eine Konformitätsbewertung ist in diesem Fall freiwillig. Die Einhaltung staatlicher Empfehlungen bzw. freiwilliger Standards kann auch durch ein Übereinstimmungszertifikat nachgewiesen werden.

    Die aserbaidschanische Regierung arbeitet an einen Gesetzesentwurf über technische Vorschriften, der sich unter anderem auf die Anerkennung ausländischer Konformitätsbescheinigungen beziehen soll.

    Besondere Konformitätsvorschriften gelten in Aserbaidschan für Telekommunikationsgeräte und -einheiten. Die AZSTAND ist für die Konformität solcher Produkte hinsichtlich der Sicherheitsparameter verantwortlich. Darüber hinaus ist eine zweite Konformitätsbescheinigung über die technischen Parameter der Produkte erforderlich. Diese stellt das Ministerium für Verkehr, Kommunikation und Hochtechnologien auf Antrag aus.

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  • Für den Vertrieb von Waren in Aserbaidschan sind bestimmte Marktzugangsvorraussetzungen zu beachten. Darunter auch Kennzeichnungs- und Markierungsvorschriften. 

    Ursprungslandkennzeichnung

    Waren, die an Verbraucher in Aserbaidschan verkauft werden sollen, müssen vor der Einfuhr mit einem Warenzeichen und geografischen Angaben versehen werden. Die Marke muss den Namen, die Produktionskategorie und den Standort des Herstellers sowie einen Verweis auf die Norm oder ein normatives Dokument enthalten. Die Herkunftsangabe ist auf dem Etikett oder der Verpackung anzubringen.

    Halal-Zertifizierung

    Die Halal-Produktzertifizierung wird durchgeführt, um die Anforderungen der Norm AZS 731-2012 (OIC / SMIIC 1: 2011) für Halal-Lebensmittel zu erfüllen. Für die Produktzertifizierung muss der Antragsteller bei der AZSTAND einen Antrag stellen. Die Antragsteller, welche ein entsprechendes Zertifikat erhalten haben, können das Zeichen „AZS Milli Sertifikatlasdirma Sistemi Halal“ auf ihr Produkt anbringen.

    Markierungs-und Etikettierungsvorschriften

    Importierte Waren müssen gemäß den nationalen und internationalen Normen gekennzeichnet sein. Alle Wareninformationen müssen in aserbaidschanischer Sprache zur Verfügung gestellt werden. Enthalten sein müssen auch die Haltbarkeitsdauer des jeweiligen Produktes, Benutzungs- und Lagerhinweise sowie Kontaktdaten des für den Garantiefall zuständigen Ansprechpartners. Zudem müssen Erzeugnisse entweder über eine Handelsmarke, ein Herstelleretikett oder eine geografische Herkunftsbezeichnung verfügen.

    Daneben besteht für bestimmte Produkte die Pflicht, ein Kontrollzeichen aufzubringen, wie beispielsweise bei Arzneimitteln und Lebensmitteln. Die Kennzeichnung der Arzneimittel bestätigt die Authentizität und die Beachtung von Urheberrechten. Die Kennzeichnungsvorschriften für „Lebensmittelprodukte“ (Nahrungsmittel und Getränke) sind durch das Gesetz über Lebensmittelprodukte vom 18. November 1999, Gesetz Nr. 759-IQ, festgelegt. 

    Auf dem Produkt müssen folgende Angaben sowohl in aserbaidschanischer als auch in einer Fremdsprache enthalten sein (Abweichungen je nach Produkt möglich):

    • Produktname
    • Herkunftsland
    • Hersteller
    • Gewicht oder Volumen
    • Wichtige Inhaltsstoffe und Lebensmittelzusatzstoffe
    • Lagerungshinweise
    • Herstellungs- und Haltbarkeitsdatum
    • Normatives oder technisches Dokument, nach dessen Vorgaben das Produkt hergestellt oder identifiziert wurde
    • Zertifizierungsinformationen.

    Waren, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen bzw. von diesen abgeleitet wurden, müssen mit "GVO" gekennzeichnet sein, wenn der Gehalt an GVO mehr als 0,9 Prozent des Gesamtgewichts beträgt. Lebensmittel dürfen keine irreführende Werbung durch spezifische Kennzeichnung (z.B. BIO oder diätisch) enthalten, wenn keine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt. Wurden Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs mit chemischen Stoffen behandelt, müssen diese mit dem entsprechenden Warnschild gekennzeichnet sein.

    Alkoholische Getränke und Tabakerzeugnisse sind mit Verbrauchssteuermarken zu versehen. Diese werden bei der örtlichen Eingangszollstelle gekauft. Nach Beantragung des Kaufs von Verbrauchssteuermarken wird deren Ausgabe in ein Register eingetragen. Die Verantwortung für den Kauf und die Anbringung liegt beim Importeur. Die Kontrolle der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in Aserbaidschan ist zwischen dem staatlichen Zollausschuss und dem Finanzministerium aufgeteilt.

    Karin Appel

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  • Sanitär-epidemiologische-, Veterinär- und Phytosanitärkontrolle müssen bei der Einfuhr von Waren beachtet werden. 

    Sanitär-epidemiologische Kontrolle

    Bei der Einfuhr von Lebensmitteln und Arzneimitteln ist ein Hygienezertifikat notwendig. Nach vorheriger erfolgreicher Registrierung des entsprechenden Produktes vergibt das Gesundheitsministerium das Zertifikat. 

    Veterinäre Kontrolle

    Die Einfuhr von lebenden Tieren, zubereitetem Futter aber auch anderen tierischen Produkten, unabhängig vom Verwendungszweck, bedarf eines Veterinärzeugnisses. Dieses muss nach Vorgaben der Weltorganisation für Tiergesundheit ausgestellt sein. In Deutschland ist das jeweilige städtische Veterinäramt für die Ausstellung der Veterinärzeugnisse zuständig.

    Daneben wird jedoch auch eine Einfuhrerlaubnis benötigt. Diese stellt auf Antrag der Staatliche Veterinärdienst Aserbaidschans aus.

    Veterinärpräparate, Biopräparate, Zellkulturen von Bakterien, Viren und Pilzen bedürfen wie Arzneimittel einer staatlichen Registrierung. Diese ist beim Staatlichen Veterinärdienst Aserbaidschans möglich. Ohne eine solche Registrierung ist die Einfuhr nur zu Demonstrations- und Forschungszwecken möglich.

    Für die Einfuhr von Tierarzneimitteln muss man den entsprechenden Einfuhrvertrag zusätzlich beim Wirtschaftsministerium in Aserbaidschan registrieren lassen. Im Rahmen einer Prüfung des Vertrages muss sich das Ministerium von der Veterinärkontrollabteilung der zuständigen Behörde für Lebensmittelsicherheit eine entsprechende Erlaubnis einholen.

    Phytosanitäre Kontrolle

    Für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenbestandteilen und pflanzlichen Produkten wird ein phytosanitäres Zertifikat benötigt. Bevor das Zertifikat ausgestellt werden kann, muss eine Risikoanalyse auf mögliche Schädlinge durchgeführt werden. Erst nach dem Ergebnis der Analyse kann der staatliche Dienst für phytosanitäre Kontrolle das Zertifikat ausstellen. Ein Beispiel für ein solches Zertifikat ist auf der Seite des Julius-Kühn-Instituts zu finden.

    Zusätzlich ist bei der Einfuhr von bestimmten Pflanzen und deren Erzeugnisse die Vorlage einer Konformitätsbescheinigung für das Hygieneregistrierungsverfahren obligatorisch. Gemäß dem Getreidegesetz der Republik Aserbaidschan müssen Importeure die Qualität der importierten Pflanzensorte, also Getreide und Hülsenfrüchte, durch Vorlage eines Qualitätszertifikats bei den Zollbehörden nachweisen.

    Für importiertes Saatgut ist eine Patentanmeldung erforderlich, die von der dem Ministerium übertragenen Agentur für landwirtschaftliche Dienstleistungen durchgeführt wird. Danach nimmt die Agentur die Saatgutsorten in ein Register des Landwirtschaftsministeriums auf. Diese Registrierung ist für den Marktzugang der betreffenden Waren obligatorisch. Um erfolgreich in das Register aufgenommen zu werden, ist eine von einem akkreditierten Labor im Ausfuhrland ausgestellte Bescheinigung erforderlich, die den Reinheitsgrad bestätigt.

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  • Weiterführende Informationen zur Warenausfuhr aus der EU finden Sie unter folgenden Adressen.

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Export: Zoll- und Rechtsfragen.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.