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Rechtsmeldung | Bahrain | Zwangsvollstreckungsrecht

Neues Vollstreckungsgesetz in Bahrain

Am 16. September 2021 wurde das neue bahrainische Gesetz über die zivil- und handelsrechtliche Vollstreckung erlassen.

Von Jakob Kemmer | Bonn

Das neue Gesetz (Nr. 22 aus 2021) soll die Effektivität und Qualität von Vollstreckungsverfahren in Bahrain erhöhen. Es tritt sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 

Wichtigste Neuerung ist die Offenlegungspflicht als Teil des umstrukturierten Vollstreckungsverfahrens. Nach der neuen Regelung muss ein Schuldner, gegen den ein Vollstreckungsverfahren eröffnet wurde, innerhalb von sieben Tagen nach Beginn des Verfahrens seine Vermögenswerte offenlegen. Sollte das vorhandene Vermögen des Schuldners nicht ausreichen, um die Forderungen zu begleichen, muss er auch das Vermögen offenlegen, das er in Zukunft zu erwerben gedenkt.

Handelt es sich bei dem Schuldner um ein Unternehmen, so wird diesem eine Frist von 21 Tagen ab dem Datum der Eröffnung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens eingeräumt, um noch zu einem Vergleich mit seinen Gläubigern zu gelangen. Scheitert der Vergleich, ist auch das Unternehmen verpflichtet, sein Kapital offen zu legen. Überschreiten die Schulden des Unternehmens auch das noch vorhandene Kapital, so muss es innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der Vergleichsfrist ein Insolvenzverfahren einleiten.

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